Normen
ABGB §5;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §66 Abs2 lite idF 1981/345;
KFG 1967 §66;
ABGB §5;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §66 Abs2 lite idF 1981/345;
KFG 1967 §66;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 24. April 1981 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die ihm für die Lenkung von Kraftfahrzeugen der Gruppen A, B, C, F und G von derselben Behörde am 8. Juni 1976 erteilte Lenkerberechtigung "wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. a KFG auf die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab Zustellung dieses Bescheides", entzogen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. "während der ausgesprochenen Entzugsdauer keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf". Nach teilweiser Zitierung der Bestimmungen der §§ 74 Abs. 1, 73 Abs. 2 und 66 Abs. 1 lit. a KFG wurde dieser Bescheid damit begründet, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 6. September 1976 bis 30. Oktober 1980 wegen fünf verschiedener, im einzelnen näher angeführter Verwaltungsübertretungen (nach dem KFG bzw. der StVO) bestraft worden sei. Am 11. Dezember 1980 gegen 20.15 Uhr habe der Beschwerdeführer schließlich auf der Achensee-Bundesstraße B 181 einen schweren Verkehrsunfall verursacht. Dabei sei eine Person schwer verletzt worden. Der Beschwerdeführer sei nämlich mit seinem dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Pkw zum angegebenen Zeitpunkt im Gemeindegebiet von Achenkirch auf der genannten Bundesstraße über die Fahrbahnmitte nach links geraten und mit einem entgegenkommenden Pkw kollidiert. Die einschreitende Gendarmeriepatrouille habe bei der Unfallsaufnahme feststellen können, dass der Beschwerdeführer deutliche Alkoholsymptome aufweise. Der Beschwerdeführer sei daher im Krankenhaus Schwaz am 11. Dezember 1980 ausdrücklich aufgefordert worden, sich einem Alkotest zu unterziehen; dies habe jedoch der Beschwerdeführer verweigert. Wegen dieser Übertretung "nach § 5 Abs. 6 StVO" sei gegen ihn eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,---verhängt worden. In Anbetracht des vorangeführten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers habe die entscheidende Behörde unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 66 Abs. 1 lit. a KFG zur Ansicht kommen müssen, dass dieser die erforderliche Verkehrszuverlässigkeit derzeit nicht mehr besitze, weshalb ihm gemäß § 74 Abs. 1 KFG die Lenkerberechtigung für die im Spruch genannten Gruppen auf die Dauer von 12 Monaten, gerechnet ab dem Tage der Zustellung dieses Bescheides, zu entziehen gewesen sei. Die ausgesprochene Dauer des Entzuges der Lenkerberechtigung erscheine im Hinblick auf das geschilderte Fehlverhalten des Beschwerdeführers und vor allem im Hinblick auf die Schwere des Verkehrsunfalles angemessen und gerechtfertigt.
Über die gegen diesen Bescheid rechtzeitig erhobene Berufung entschied der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 29. Dezember 1981 dahingehend, dass "die vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit bestätigt, die Entzugsdauer jedoch auf 9 Monate, gerechnet ab 4. 5. 1981, herabgesetzt" wird. Der Begründung dieses Bescheides zufolge ist die belangte Behörde hiebei von folgenden Erwägungen ausgegangen: Aktenkundig sei, dass der Beschwerdeführer mit Berufungserkenntnis "der Landesregierung" vom 13. Oktober 1981, Zl. IIb2-V-1159/2-1981, rechtskräftig schuldig erkannt worden sei, er habe am 11. Dezember 1980 gegen ca. 22.00 Uhr im Krankenhaus Schwaz trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen die Blutabnahme verweigert. Die wegen dieser Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. c StVO 1960 von der Erstinstanz verhängte Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- sei bestätigt worden: Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1950, Slg. Nr. 1563/A, habe die Berufungsbehörde ihrem Bescheid die zur Zeit seiner Erlassung geltenden Gesetze zu Grunde zu legen. Sie sei berechtigt, auch auf neue, erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetretene Umstände Bedacht zu nehmen (weiterer Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1952, Slg. Nr. 2794/A). Durch die 5. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 345/1981, vom 2. Juli 1981, ausgegeben am 24. Juli 1981, habe die Bestimmung des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 eine Neufassung erfahren. Nach § 66 Abs. 2 lit. e sublit. bb KFG 1967 in der Fassung der 5. Kraftfahrgesetz-Novelle sei mangelnde Verkehrszuverlässigkeit bei einer Person anzunehmen, die ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen habe, wobei sie einen Verkehrsunfall verschuldet habe. Aktenkundig sei weiters, dass der Beschwerdeführer mit Strafverfügung des Bezirksgerichtes Schwaz vom 25. November 1981, AZ. U 1444/81, schuldig erkannt worden sei, er habe am 11. Dezember 1980 in Achenkirch als Lenker des dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw's dadurch, dass er infolge Unaufmerksamkeit und auf Grund des Umstandes, dass die Fensterscheiben seines Fahrzeuges mit Eis bedeckt gewesen seien und er im Bereich der Windschutzscheibe nur einen kleinen Sehschlitz freigekratzt habe, mit seinem Fahrzeug auf der B 181 über den rechten Fahrbahnrand hinaus geraten sei, in der Folge sein Fahrzeug nach links verrissen habe und auf seine linke Fahrbahnhälfte gekommen sei, wodurch es zur Kollision zwischen seinem Fahrzeug und dem entgegenkommenden, von HM gelenkten, ebenfalls dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw gekommen sei, fahrlässig HM am Körper verletzt habe, wobei die Tat einen Bruch der Basis des dritten und vierten Mittelhandknochens und einen Bruch des Mittelfingergrundgliedes links, einen Bruch des Köpfchens des zweiten Mittelfußknochens, eine Gehirnerschütterung, eine Prellung des linken Oberschenkels, eine Rissquetschwunde über dem linken Ringfingergrundglied und über dem linken Mittelfingermittelgelenk sowie zahlreiche Hautabschürfungen, somit schwere Verletzungen zur Folge gehabt habe, das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 4 erster Fall StGB begangen. Er sei dafür zu einer Geldstrafe in der Höhe von S 14.400,-- bedingt verurteilt worden. Wenngleich diese Strafverfügung noch nicht rechtskräftig sei, könne zumindest ein Mitverschulden des Beschwerdeführers am gegenständlichen Verkehrsunfall mit Sicherheit angenommen werden. Bei dieser Sachlage seien die Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 lit. e sublit. bb KFG erfüllt. Zum Schutze anderer Verkehrsteilnehmer sei daher dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung vorübergehend zu entziehen. Hinsichtlich der Bemessung der Entzugsdauer sei im Hinblick auf die Bestimmung des § 66 Abs. 3 KFG abweichend vom erstinstanzlichen Bescheid zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, dass er sich vom Anlassfall bis zur Zustellung des Entzugsbescheides über einen Zeitraum von mehr als 4 Monaten als Verkehrsteilnehmer einwandfrei verhalten habe. Trotz des vorsätzlichen Verstoßes gegen die Bestimmung des § 99 Abs. 1 lit. c StVO und der erheblichen Unfallsfolgen glaube daher die Berufungsbehörde, dass der Beschwerdeführer bereits nach Ablauf der auf nunmehr 9 Monate herabgesetzten Entzugsdauer die erforderliche Verkehrszuverlässigkeit wieder besitzen werde. Aus den dargelegten Gründen sei somit spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 ist die Lenkerberechtigung unter anderem dann vorübergehend zu entziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig ist. Dem § 66 Abs. 1 lit. a KFG 1967 zufolge gilt eine Person unter anderem dann nicht als verkehrszuverlässig, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 2) und ihrer Wertung (Abs. 3) angenommen werden muss, dass sie auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe die Verkehrssicherheit durch Trunkenheit gefährden wird. Im Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind demonstrativ verschiedene Verhaltensweisen von Kraftfahrzeuglenkern angeführt, die als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 zu gelten haben; dazu zählt auch die lit. e. Diese Bestimmung hatte vor dem Inkrafttreten der 5. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 345/1981, in dem für den Beschwerdefall maßgeblichen Teil folgenden Wortlaut: "... wenn jemand in einem durch Alkohol im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz der StVO 1960 beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und dabei einen Verkehrsunfall verschuldet hat", während sie nunmehr diesbezüglich (unter sublit. bb) lautet: "... wenn jemand ein Kraftfahrzeuggelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs, 1 StVO 1960 begangen hat, wobei er einen Verkehrsunfall verschuldet hat".
Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er am 11. Dezember 1980 ein Kraffahrzeug gelenkt, hiebei einen Verkehrsunfall verschuldet und eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960, nämlich eine solche nach lit. c (Weigerung bei Vorliegen der im § 5 Abs. 6 StVO 1960 bezeichneten Voraussetzungen, sich Blut abnehmen zu lassen), begangen hat. Er erachtet sich aber "insbesonders durch die rückwirkende Anwendung der verschärften Bestimmung der 5. Kraftfahrgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 345/1981, beschwert". Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass in dem Zeitpunkt, als er die zugrundeliegende Straftat gesetzt hat (also am 11. Dezember 1980), "die Rechtslage auf Grund des Erkenntnisses des verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. 1. 1980, Zl. 1481/79, die war, dass die Verweigerung der Blutabnahme nicht zur Begründung der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 66 Abs. 2 KFG herangezogen werden konnte", weil die Entziehung der Lenkerberechtigung nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers bei Erfüllung der sonstigen Tatbestandsmerkmale des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 nur im Fall einer Alkoholbeeinträchtigung "im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz der StVO 1960" (d. h. demnach bei einem erwiesenen Blutalkoholgehalt von 0,8 %o und darüber) gerechtfertigt erschien. Diese Rechtslage bestand auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 24. April 1981, da die dargestellte Gesetzesänderung erst am 25. Juli 1981 (das ist der der Ausgabe des BGBl. Nr. 345/1981 nächstfolgende Tag gemäß Art. 49 Abs.1 B-VG; siehe auch § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt, BGBl. Nr. 293/1972) in Kraft trat, jedoch nicht mehr im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde weist in ihrer Gegenschrift im Zusammenhang mit der hier zu lösenden Rechtsfrage mit Recht auf das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. Mai 1977, Zl. 898/75, Slg. Nr. 9315/A, hin. Darin wurde die Anschauung vertreten, dass im allgemeinen die Rechtsmittelbehörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides geltende Recht anzuwenden hat, eine andere Betrachtungsweise dann geboten sein wird, wenn etwa der Gesetzgeber in einer Übergangsbestimmung zum Ausdruck bringt, dass "auf anhängige Verfahren noch das bisher geltende Gesetz anzuwenden ist", und weiters eine andere Betrachtungsweise auch dann Platz zu greifen haben wird, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von dieser in dem genannten Erkenntnis (das die Erledigung eines Antrages auf freiwillige Weiterversicherung in der Pensionsversicherung der Angestellten betroffen hat) ausgesprochenen und auch im Erkenntnis vom 7. April 1978, Zl. 1420/76 (das die Versagung einer Baubewilligung zum Gegenstand hatte), beibehaltenen Rechtsansicht abzugehen. Mit den weiter zurückliegenden Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 1950, Slg. Nr. 1563/A, und vom 19. Dezember 1952, Slg. Nr. 2794/A, welche die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zur Begründung ihres Rechtsstandpunktes herangezogen hat, und den diesbezüglich vom Beschwerdeführer dagegen ins Treffen geführten Argumenten braucht sich der Verwaltungsgerichtshof deshalb auch nicht mehr auseinander zu setzen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 hatte die belangte Behörde als Berufungsbehörde "in der Sache selbst zu entscheiden", wobei sie berechtigt war, "sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern". Die belangte Behörde hatte dementsprechend im Instanzenzug - unabhängig von der von der Erstbehörde vertretenen Auffassung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht - darüber zu befinden, ob beim Beschwerdeführer ein und bejahendenfalls welcher Entziehungsgrund im Sinne der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen gegeben ist. In diesem Sinne hatte sie bei Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers ausschließlich zu beurteilen, ob diese Eignungsvoraussetzung im Zeitpunkt der Erlassung ihres Berufungsbescheides zu bejahen ist, nicht aber, ob dies im Zeitpunkt der Begehung der als bestimmte Tatsache zu wertenden strafbaren Handlung bzw. im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Behörde erster Instanz der Fall war. Es kam nicht darauf an, ob der Beschwerdeführer zu einem der beiden zuletzt genannten Zeitpunkte nach der damals jeweils herrschenden Rechtslage verkehrszuverlässig war, sondern ob dies für den Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides zutraf. Nach dem klaren Wortlaut des § 66 KFG 1967 ergibt sich - ganz im Sinne der Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage Nr. 186 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates, XI. GP. - eindeutig, dass es bei der Verkehrszuverlässigkeit nur um die Frage geht, wie sich eine Person voraussichtlich im Verkehr verhalten wird. Die Beantwortung dieser Frage kann zwar nie über eine vermutende Annahme hinausgehen; aus dieser Gesetzesbestimmung geht aber klar hervor, welche Gesichtspunkte bei Prüfung der Verkehrszuverlässigkeit einer Person in Betracht gezogen werden müssen bzw. eine Rolle spielen können. Der nichtverkehrszuverlässige Lenker ist in erster Linie eine Gefahr für die anderen Straßenbenützer. Die Behörde muss somit vor allem trachten, die Gefährdung der übrigen Straßenbenützer auszuschalten (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Februar 1980, Zl. 2952/78, und die darin zitierte weitere Judikatur). Die Entziehung der Lenkerberechtigung stellt somit eine Sicherungsmaßnahme dar, und die erkennende Behörde (egal welcher Instanz) hat sich bei ihrer Entscheidung lediglich von diesem Schutzzweck leiten zu lassen. Auf eine Rechtslage, die nicht mehr besteht, kann daher bei dieser Entscheidung nicht mehr Bedacht genommen werden. Diesem Gedanken hat auch der Gesetzgeber offenbar dadurch Rechnung getragen; dass er keine Übergangsregelung getroffen hat, wonach das neue Recht nur auf jene Vorfälle anzuwenden sei, die sich erst nach dem Wirksamwerden der Novelle ereignen. Der belangten Behörde kann daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie ihre Entscheidung bereits auf die Bestimmung des § 66 Abs. 2 lit. e sublit. bb KFG 1967 in der Fassung der 5. Kraftfahrgesetz-Novelle gestützt hat.
Die gegenteiligen Ausführungen des Beschwerdeführers, der sich im wesentlichen auf "die grundsätzliche Regelung des § 5 ABGB", welcher auch im öffentlichen Recht gelte, und im Zusammenhang damit darauf, dass "die österreichische Rechtsordnung an vielen Stellen den Grundsatz der wohlerworbenen Rechte erkennen lässt (Art. 119 a Abs. 7 B-VG und § 68 Abs. 3 AVG) und zu diesen wohlerworbenen Rechten sicher auch das Recht gehört, nicht als verkehrsunzuverlässig im Sinne des § 66 KFG beurteilt zu werden", sowie auf die im Verfassungsrang stehende Bestimmung des Art. 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention beruft, sind im Lichte der obigen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und im Hinblick auf den Regelungszweck der Neufassung des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 durch die 5. Kraftfahrgesetz-Novelle, nämlich einer Erhöhung der Verkehrssicherheit, nicht zielführend. Im übrigen hat der Beschwerdeführer - in Bezug auf die von ihm zuletzt erwähnte Bestimmung - übersehen, dass es sich bei der Entziehung der Lenkerberechtigung nicht um eine Strafe und daher auch nicht um eine strafrechtliche Verurteilung handelt.
Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Soweit nichtveröffentlichte Erkenntnisse zitiert wurden, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 28. September 1982
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