VwGH 82/11/0035

VwGH82/11/00356.12.1983

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Mag. Öhler, Dr. Kramer, Dr. Knell und Dr. Dorner als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberrat Mag. Dr. Paschinger, über die Beschwerde des MM, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 29. September 1981, Zl. I/7‑St‑M‑81.125, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

KFG 1967 §66 Abs3
KFG 1967 §73 Abs2
StVO 1960 §5 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1983:1982110035.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt vom 22. Juli 1981, zugestellt am 27. Juli 1981, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die ihm von der Bezirkshauptmannschaft Melk am 26. Februar 1971 für die Gruppen A, B, C, F und G erteilte Lenkerberechtigung auf die Dauer von 9 Monaten, gerechnet vom Tage der Bescheidzustellung, vorübergehend entzogen und in sinngemäßer Anwendung des § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß dem Beschwerdeführer innerhalb des obgenannten Zeitraumes „keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden“ dürfe. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, am Tage der Bescheidzustellung seinen Führerschein beim obgenannten Amte abzugeben; einer eventuellen Berufung gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Der dagegen erhobenen Berufung gab der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 29. September 1981 keine Folge. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, die Entziehung der Lenkerberechtigung sei deshalb erfolgt, weil der Beschwerdeführer mit dem Straferkenntnis vom 26. November 1980 bzw. der Berufungsentscheidung des „Amtes der NÖ. Landesregierung“ vom 22. Jänner 1981 wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 rechtskräftig mit einer Geldstrafe von S 7.000,-- (im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzarreststrafe in der Dauer von 9 Tagen) bestraft worden sei und der Beschwerdeführer bereits einmal mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt vom 7. Jänner 1979 (richtig: 1977) wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden sei.

Nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens sowie nach Hinweis auf die Bestimmungen des § 66 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. e sublit. aa KFG 1967 führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, der Beschwerdeführer sei mit dem erwähnten Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt vom 7. Jänner 1977 unter anderem deshalb wegen Übertretung „nach § 5 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960“ rechtskräftig bestraft worden, weil er am 24. Dezember 1976 um 00.45 Uhr in Wr. Neustadt auf der X‑Straße den dem Kennzeichen nach bestimmten „Kombi“ gelenkt und sich nach seiner Beanstandung trotz Vorliegens der in § 5 StVO 1960 bezeichneten Voraussetzungen geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt vom 26. November 1980 bzw. mit dem Berufungsbescheid vom 22. Jänner 1981 sei der Beschwerdeführer deshalb wegen Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 bestraft worden, weil er am 20. Oktober 1980 um 00.50 Uhr den dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagen auf der Y‑Gasse in Richtung Westen gelenkt und sich anschließend nach seiner Anhaltung gegenüber dem Polizeibeamten ML, der von der Behörde zur Vornahme des Alkotests ermächtigt gewesen sei, geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl dieser wegen seines (des Beschwerdeführers) Alkoholgeruches aus dem Mund habe vermuten können, daß sich der Beschwerdeführer in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Der Beschwerdeführer übersehe, daß gemäß § 66 Abs. 2 lit. e in der Fassung der 5. KFG-Novelle jede Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960, sofern wiederholt ein Kraftfahrzeug gelenkt worden sei, „ohne hiebei einen Verkehrsunfall verschuldet zu haben“, als bestimmte Tatsache im Sinne des § 66 Abs. 1 KFG 1967 zu gelten habe, sodaß auf die Frage, ob sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges tatsächlich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, nicht einzugehen sei. Im übrigen sei festzustellen, daß es bei der Verkehrszuverlässigkeit um die Frage gehe, wie sich eine Person voraussichtlich im Verkehr verhalten werde. Wenn die Beantwortung dieser Frage auch nie über eine vermutende Annahme hinausgehen könne, so lasse das bisherige Verhalten des zu Beurteilenden doch ziemlich weitgehende Schlüsse zu. Der nicht-verkehrszuverlässige Lenker sei in erster Linie eine Gefahr für die anderen Straßenbenützer, also eine Vielzahl von Menschen, die an der Tätigkeit des Lenkens uninteressiert und unbeteiligt seien. Rücksichten auf die Person des Lenkers könnten daher stets erst in zweiter Linie in Betracht kommen. Die Behörde müsse vor allem trachten, die Gefährdung der übrigen Straßenbenützer auszuschalten. Für das Verwaltungsverfahren zur Entziehung der Lenkerberechtigung werde nicht das Urteil des Strafgerichtes oder das Straferkenntnis einer Verwaltungsbehörde maßgebend sein, sondern nur das Ergebnis des Beweisverfahrens, das die Behörde hier nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten, sondern nach solchen der Verkehrssicherheit zu beurteilen habe. Bei dieser Beurteilung wurden die Alkoholisierung, die besonders gefährlichen Verhältnisse, die besondere Rücksichtslosigkeit, die Fahrerflucht stets an sich schon in erster Linie im Auge zu behalten sein und erst in zweiter Linie der Erfolg dieses Verhaltens, die formale Tatsache des strafrechtlichen Schuldspruches aber nur mangels anderer Beweise für die Bedenklichkeit. Die Entziehung der Lenkerberechtigung könne keine Strafe, sondern nur eine Schutzmaßnahme sein, auch wenn letztere in ihrer Wirkung, subjektiv betrachtet, einer Strafe gleichkomme. Gerade die subjektive Betrachtung des Einzelfalles sei aber hier nicht möglich, weil mit dem Schutz der Allgemeinheit vor dem Einzelnen zu viel auf dem Spiel stehe. Bei einer Strafe könnten nur strafrechtliche Gesichtspunkte maßgebend sein, wie die des Sühnecharakters, der Abschreckung und andererseits der allfälligen mildernden Umstände. Alle Erwägungen aber, die sich auf die Frage einer Berücksichtigung der Person des Täters als verkehrs-unzuverlässigen Lenker bezögen, müßten zurückgestellt werden, wenn es darum gehe, die übrigen Verkehrsteilnehmer zu schützen. Da der Beschwerdeführer innerhalb der in § 66 Abs. 3 lit. b KFG 1967 genannten Frist zweimal wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden sei, sei seine Verkehrszuverlässigkeit nicht gegeben, und es habe daher seiner Berufung der Erfolg versagt bleiben müssen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem Inhalt seiner Ausführungen erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, daß ihm mangels Fehlens der Verkehrszuverlässigkeit sowie mangels Anwendbarkeit der 5. KFG-Novelle die Lenkerberechtigung nicht bzw. nicht auf eine Dauer von 9 Monaten entzogen werde. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, daß er mit den genannten Bescheiden vom 7. Jänner 1977 und vom 22. Jänner 1981 jeweils wegen ungerechtfertigter Verweigerung der Atemluftprobe nach den §0§. 5 Abs. 2 und 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 rechtskräftig bestraft wurde. Er stellt auch nicht in Abrede, daß nach der durch die 5. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 345/1981, geschaffenen Rechtslage diese beiden Vorfälle gemäß § 66 Abs. 2 lit. e sublit. aa KFG 1967 die Entziehung der Lenkerberechtigung rechtfertigten. Er meint jedoch (faßt man seine diesbezüglichen Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhaltes zusammen), daß die belangte Behörde - da sich die beiden Vorfälle vor dem Inkrafttreten der 5. KFG‑Novelle ereignet hätten - die alte Rechtslage anzuwenden gehabt hätte, wonach eine Entziehung der Lenkerberechtigung nur bei einem erwiesenen Blutalkoholgehalt von 0,8 %o und darüber hätte vorgenommen werden dürfen und nicht auch dann, wenn der Kraftfahrzeuglenker die Vornahme der Atemluftprobe verweigert habe.

Gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 ist die Lenkerberechtigung unter anderem dann vorübergehend zu entziehen, wenn ihr Besitzer nicht mehr im Sinne des § 66 verkehrszuverlässig und anzunehmen ist, daß nach Ablauf von nicht mehr als 18 Monaten die Gründe für die Entziehung nicht mehr gegeben sind. Dem § 66 Abs. 1 lit. a KFG 1967 zufolge gilt eine Person unter anderem dann als nicht verkehrszuverlässig, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 2) und ihrer Wertung (Abs. 3) angenommen werden muß, daß sie auf Grund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe die Verkehrssicherheit durch Trunkenheit gefährden wird. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand e) aa) wiederholt ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat, ohne hiebei einen Verkehrsunfall verschuldet zu haben, bb) ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen hat, wobei er einen Verkehrsunfall verschuldet hat. Für die Wertung der im Abs. 1 angeführten Tatsachen sind gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967 bei strafbaren Handlungen ihre Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend. Gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welche Zeit keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. Diese Zeit ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen und darf bei Personen, die nicht verkehrszuverlässig sind, nicht kürzer als drei Monate. Bei der vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 finden die Bestimmungen des § 73 sinngemäß Anwendung.

Diese gesetzlichen Bestimmungen wurden von der belangten Behörde mit Recht ihrer Entscheidung zugrunde gelegt, weil sie der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides entsprochen haben. Im Gegensatz zu der vom Beschwerdeführer vertretenen Rechtsauffassung ist nämlich davon auszugehen, daß die belangte Behörde das im Zeitpunkt der Erlassung ihres Berufungsbescheides geltende Recht - und demnach die genannten Bestimmungen in der Fassung der 5. KFG-Novelle, welche am 25. Juli 1981 in Kraft getreten ist - anzuwenden hatte und es daher unerheblich ist, daß die Rechtslage im Zeitpunkt der Begehung der als „bestimmte Tatsache“ herangezogenen strafbaren Handlungen eine andere, für den Beschwerdeführer günstigere war. Es kann daher keine Berücksichtigung finden, daß auch eine zweimalige Verweigerung der Atemluftprobe nach § 99 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 5 Abs. 2 StVO 1960 (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 29. Februar 1980, Z1. 3285/78) nach der vor der 5. KFG-Novelle bestehenden Rechtslage - im Sinne des Erkenntnisses eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 1980, Slg. Nr. 10.014/A - nicht geeignet war, die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit eines Kraftfahrzeuglenkers zu begründen (vgl. die Erkenntnisse vom 28. September 1982, Zlen. 82/11/0078 und 82/11/0087, sowie vom 9. November 1982, Zlen. 82/11/0163 und 82/11/0257).

Auch von einem „Ermessensexzeß“ der belangten Behörde kann daher in diesem Zusammenhang keine Rede sein. Ebenso-wenig stand dem entgegen, daß die belangte Behörde dem Beschwerdeführer nach dem ersten Vorfall „den Führerschein nicht abgenommen“ (gemeint wohl: die Lenkerberechtigung nicht entzogen) hatte; denn die Entziehung der Lenkerberechtigung hätte weder nach der früheren noch nach der geltenden Rechtslage auf eine einmalige Verweigerung der Atemluftprobe, ohne daß der Beschwerdeführer hiebei einen Verkehrsunfall verschuldete, gestützt werden können.

In Ausführung seiner Rechtsrüge verweist der Beschwerdeführer weiters darauf, daß der Berufungsbescheid des „Amtes der NÖ Landesregierung“ im Verwaltungsstrafverfahren bereits am 22. Jänner 1981 ergangen sei, während die Bundespolizeidirektion Wr. Neustadt erst mit Bescheid vom 22. Juli 1981 den vorübergehenden Entzug der Lenkerberechtigung ausgesprochen habe. Es habe somit offenbar kein dringendes Bedürfnis bestanden, dem Beschwerdeführer wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Lenkerberechtigung zu entziehen, da ja die Behörde sonst früher hätte tätig werden müssen. Entgegen der vom Beschwerdeführer vertretenen Ansicht hängt jedoch die Berechtigung der Behörde zur Entziehung der Lenkerberechtigung nicht von der Dauer ihres Verfahrens ab; lediglich im Rahmen der Wertung der im Sinne des § 66 KFG zu berücksichtigenden „Tatsachen“ ist ganz allgemein auch die seither verstrichene Zeit maßgebend (§ 66 Abs. 3 erster Halbsatz KFG). Ebensowenig ist aus der Verfahrensdauer der Schluß zu ziehen, daß die Behörde erster Instanz gemeint habe, es liege eine bloße „Beeinträchtigung“ der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers vor.

Der Beschwerdeführer wendet sich weiters gegen die von der belangten Behörde ausgesprochene Entziehungsdauer und meint, ihr sei in dieser Richtung ein Fehler unterlaufen, da sie nur lapidar darauf verwiesen habe, der Beschwerdeführer sei innerhalb der im § 66 Abs. 3 lit. b KFG 1967 bestimmten Frist zweimal wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO rechtskräftig bestraft worden. Eine nähere, auf den Fall des Beschwerdeführers zugeschnittene Begründung sei nicht erfolgt, obwohl die belangte Behörde dazu verpflichtet gewesen wäre.

Für wie lange die Entziehung der Lenkerberechtigung zu erfolgen hat, richtet sich danach innerhalb welchen Zeitraumes eine Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers zu erwarten ist. Der Behörde ist bei der Bemessung der im § 73 Abs. 2 KFG genannten Frist kein Ermessen eingeräumt. Sie ist vielmehr verpflichtet, in den betreffenden Bescheid entsprechende Erwägungen darüber aufzunehmen, auf Grund welcher bestimmter Tatumstände sie eine bestimmte Entziehungsdauer für erforderlich hält (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1983, Zl. 82/11/0125 sowie die dort zitierte weitere Rechtsprechung).

Diesen Anforderungen hält die Begründung des angefochtenen Bescheides zwar nicht stand. Sie enthält nämlich - abgesehen von den zutreffenden Erörterungen über die Anwendbarkeit der 5. KFG-Novelle auf den Beschwerdefall - nur allgemein gehaltene Rechtsausführungen über das Wesen der Entziehung der Lenkerberechtigung an sich und über die hiebei zu beachtenden Gesichtspunkte, jedoch (ebenso wie auch schon der Bescheid erster Instanz) keine konkreten Ausführungen darüber, auf Grund welcher bestimmter Tatumstände die belangte Behörde die ausgesprochene Entziehungsdauer von 9 Monaten für erforderlich und angemessen halte. Es liegt daher ein Begründungsmangel vor, der allerdings nicht wesentlich ist, weil die belangte Behörde auch bei dessen Vermeidung zu keinem für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965).

Denn bei Beurteilung der Frage, wann voraussichtlich mit der Wiedererlangung der Lenkerberechtigung des betreffenden Kraftfahrers gerechnet werden kann und für wie-lange daher die angeordnete Sicherungsmaßnahme gerechtfertigt ist, um auf diese Weise eine Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer hintanzuhalten, kommt es nach dem klaren Wortlaut des § 66 KFG 1967 und nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die in einer bestimmten, nach den Vorschriften des § 66 Abs. 3 leg. cit. gewerteten Tatsache zum Ausdruck kommende Sinnesart des Betreffenden an. Dazu gehört auch die darin sich manifestierende Neigung (Wiederholungstendenz) zu bestimmtem Verhalten, insbesondere zu Alkoholdelikten (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 1983, Zl. 82/11/0125, und die darin angeführte weitere Rechtsprechung). Hiebei zählt das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand, wie der Verwaltungsgerichtshof im zuletzt zitierten Erkenntnis gleichfalls dargelegt hat, zu den schwerwiegendsten Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften, da die in der Regel durch Alkoholisierung eintretende Minderung der Reaktionsfähigkeit und erhöhte Risikobereitschaft des Lenkers, wie die Erfahrung zeigt, in besonderem Maße die Verkehrssicherheit zu gefährden geeignet ist. Hiebei steht die Weigerung des Lenkers, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, dem Lenken oder Inbetriebnehmen des Fahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wie aus der Vorschrift des § 66 Abs. 2 lit. e KFG 1967 in der Fassung der 5. KFG-Novelle erhellt, gleich.

Geht man davon aus, dann kann jedoch in dem Umstand, daß die belangte Behörde einen Zeitraum von neun Monaten als erforderlich ansah, um annehmen zu können, daß der Beschwerdeführer die zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderliche Verkehrszuverlässigkeit wiedergewinnen werde, eine Rechtswidrigkeit nicht erblickt werden (vgl. hiezu unter anderem die Erkenntnisse vom 9. September 1976, Zl. 2162/75, und vom 8. Juli 1983, Zl. 82/11/0117). Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, daß er sich seit dem Vorfall vom 20. Oktober 1980 nichts habe zuschulden kommen lassen, wodurch er bewiesen habe, daß er ungeachtet der strafbaren Handlung nicht verkehrsunzuverlässig sei, so ist ihm zu erwidern, daß die belangte Behörde bei der Festsetzung der relativ kurzen Frist von nur neun Monaten offenbar das Wohlverhalten des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem Vorfall vom 20. Oktober 1980 und dem Wirksamwerden der Entziehung mit Zustellung des Bescheides der ersten Instanz (27. Juli 1981) im Sinne des § 66 Abs. 3 KFG 1967 bereits berücksichtigt hat.

Auch die übrigen vom Beschwerdeführer behaupteten Verfahrensverletzungen liegen nicht vor.

Daß ein Nachweis einer 0,8 %o übersteigenden Alkoholisierung beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 lit. e sublit. aa KFG 1967 nicht erforderlich war, ist oben bereits dargelegt worden. Es war daher auch nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, wie er behauptet, angeboten habe, sich dem Amtsarzt vorführen zu lassen, und ob er darüber hinaus versucht habe, mit dem Amtsarzt selbst Kontakt aufzunehmen; dies ganz abgesehen davon, daß auch eine nachfolgende klinische Untersuchung die Verweigerung der Atemluftprobe nicht mehr aus der Welt zu schaffen vermocht hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1982, Zl. 82/11/0030, und die dort zitierte weitere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Ohne rechtliche Bedeutung ist es auch, wenn der Beschwerdeführer nach seinen Behauptungen im Jahr etwa 55.000 bis 60.000 Kilometer mit dem Kraftfahrzeug auf der Straße zurücklege, weil nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes (vgl. die Erkenntnisse vom 22. Juni 1972, Zl. 308/72, und VQM 6. Dezember 1973, Zl. 557/73, sowie die dort jeweils angeführte weitere Judikatur) die Fahrleistung (ebenso etwa wie auch ein jahrelanges unfallfreies Fahren) im Zusammenhang mit der Entziehung der Lenkerberechtigung kein Beweisthema bildet. Denn das Gesetz fordert die Verkehrszuverlässigkeit schlechthin, nicht aber eine Verläßlichkeit in einem bestimmten Verhältnis zur Häufigkeit des Lenkens eines Kraftfahrzeuges (Erkenntnis vom 8. November 1961, Zl. 812/61).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.

Soweit Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die nicht in der Amtlichen Sammlung seiner Erkenntnisse und Beschlüsse veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 6. Dezember 1983

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