VwGH 82/06/0014

VwGH82/06/001429.11.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Hinterwirth, über die Beschwerde der Firma Bauunternehmen Ing. HK, Gesellschaft mbH in T, vertreten durch Dr. Alfred Haslinger, Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Bauten und Technik vom 12. Jänner 1981, Zl. 890.758/2-III/9-80, betreffend Enteignung nach dem Bundesstraßengesetz (mitbeteiligte Partei: Republik Österreich, Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann von Oberösterreich), nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhöhrung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Alfred Haslinger, und des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialrat Dr. LH sowie des Vertreters der mitbeteiligten Partei, Oberregierungsrat Mag. ES, zu Recht erkannt:

Normen

BStG 1971 §20 idF 1983/063;
EisbEG 1954 §12 Abs2;
EisbEG 1954 §17;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1984:1982060014.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 19.092,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Der Enteignungsantrag der mitbeteiligten Partei zwecks Ausbau der B 124 Königswiesener Straße im Bereich Baulos "Tragwein II" zweiter Teil (Detailprojek 1976) richtete sich nach Grundeinlösungsplan und Grundstücksverzeichnis zunächst gegen JK und MK, wobei von der Grundparzelle nn1 im Gesamtausmaß von 4256 m2 Teilstücke von 30 m2 (Zl. nna des Grundeinlösungsplanes) und von 280 m2 (Teilstück nnc) zur Einlösung vorgesehen waren, weiters von der Grundparzelle nn2 im Gesamtausmaß von 317 m2 ein Teilstück von 60 m2, was insgesamt eine zu enteignende Fläche von 370 m2 ergab.

Mit Kundmachung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Oktober 1979 wurde über den Enteignungsantrag hinsichtlich des genannten Projektes die Grundeinlösungsbzw. Enteignungsverhandlung für 8., 12. und 13. November 1979 anberaumt. Die Kundmachung wurde auch JK und MK zugestellt.

Bei der mündlichen Verhandlung wurde jedoch anstelle der beiden Genannten bereits die Beschwerdeführerin, vertreten durch den nunmehrigen Beschwerdeführer-Vertreter, als bücherliche Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ nn3, KG. T, behandelt, in der die hier umstrittenen Teilflächen liegen. Entgegen der Ausweisung im Verzeichnis der zu enteignenden Grundstücke wurde in der "Sachverhaltsfeststellung" angegeben, daß vom Grundstück Nr. nn1 Garten zirka 300 und vom Grundstück Nr. nn2 Garten zirka 40 m2 beansprucht würden. Dies wurde dem Vertreter der Grundeigentümerin (ohne aktenkundige Aufklärung der Differenzen) zur Kenntnis gebracht. Nach Erstellung von Gutachten hinsichtlich der Entschädigungssummen anerkannte der Beschwerdeführer-Vertreter die Notwendigkeit der Enteignung der Teilfläche nna des Grundeinlösungsplanes (rund 30 m2 aus dem Grundstück Nr. nn1); bei der Teilfläche nnb wurde nur die Grundinanspruchnahme im beantragten Ausmaß bestritten, weil für die Weiterführung des Gehsteiges ab Höhe der Einfahrt zum Bauhof der Beschwerdeführerin in Richtung Königswiesen auf dieser Seite keine sachliche Notwendigkeit gegeben sei. Falle aber der Gehsteig im Bereich des Grundstückes Nr. nn2 weg, werde für das Straßenprojekt im Teil nnb nur mehr eine Fläche von rund 34 m2 und nicht eine solche vom 60 m2 benötigt. Hinsichtlich der Teilfläche nnc des Grundeinlösungsplanes (rund 280 m2 aus dem Grundstück Nr. nn1) bestritt die Beschwerdeführerin die Notwendigkeit der Enteignung überhaupt zur Gänze. Im Projekt sei eine künftige Straßenbreite einschließlich nördlichen Gehsteiges und südlichen Banketts von 10,5 m vorgesehen. Wenn statt der südlich vorgesehenen Böschung in Höhe von s, 10 bis 2,36 m eine Stützmauer errichtet werde, die zumindest zum Teil auch die Bankettfläche bilde, brauche vom Grundstück Nr. nn1 Garten im Bereich der Teilfläche nnc nichts in Anspruch genommen werden. Die Ausführung des Straßenprojektes mit dieser Stützmauer sei auch im Ergebnis für die Bundesstraßenverwaltung wirtschaftlich günstiger, weil nicht nur die Entschädigung für den Grundverlust aus dem Grundstück Nr. nn1 im projektierten Ausmaß von rund 280 m2 erspart werde, sondern auch die Entschädigung für die Restgrundverwertung, die im folgenden noch dargestellt würde. Diese ersparten Beträge zusammen machten jedenfalls mehr aus als der Kostenunterschied zwischen der Errichtung der verlangten Stützmauer und der im Projekt vorgesehenen Abböschung. Im übrigen reiche aber ohnedies ein allfälliger Mehraufwand infolge der Notwendigkeit der Errichtung einer Stützmauer nicht zur Begründung der Notwendigkeit einer Enteignung aus, die nur dann gegeben sei, wenn die Grundfläche zur Ausführung des Projekts in wirtschaftlich zumutbarer Weise unbedingt notwendig sei, was nicht zutreffe. Die Errichtung einer mit Fundierung maximal durchschnittlich 3,5 m hohen Stützmauer sei daher der Bundesstraßenverwaltung ohne weiteres zumutbar. In der Folge verwies er zur Höhe der Entschädigung auf Vergleichskäufe in der Umgebung, woraus sich eine Entschädigung von S 1.000,--/m2 ergebe; weiters ergebe sich eine erhebliche Entwertung der verbleibenden Restflächen dadurch, daß infolge der Geländeneigung und der vorgesehenen neuen Straßenböschung der Baukörper des beabsichtigten Gebäudes weiter nach Süden verlegt werden müsse als im Falle der Errichtung einer Stützmauer. Da ein Geschäftsbau jedenfalls mit dem Erdgeschoß auf Straßenniveau gehoben werden müsse, bedinge dies die Notwendigkeit einer erhöhten Fundierung des Baukörpers, für die laut Berechnung ein zusätzlich umbauter Raum von rund 350 m3 geschaffen werden müsse, der sonst keiner nützlichen Verwendung zugeführt werden könne, was einen verlorenen Bauaufwand von rund S 350.000,-- ergebe. Zur Gehsteigfrage (nnb des Grundeinlösungsplanes) gab der technische Amtssachverständige bekannt, mit der Bundesstraßenverwaltung sei "einvernehmlich festgelegt" worden, daß der im Projekt vorgesehene Gehsteig vor der Einfahrt zum Bauhof der Beschwerdeführerin ende. Somit reduziere sich das Ausmaß der Grundinanspruchnahme auf das in der Sachverhaltsfeststellung unter lit. a ausgeführte Gesamtausmaß von zirka 340 m2. Tatsächlich schränkte der Vertreter der Bundesstraßenverwaltung den Enteignungsantrag auf das "im Aktenvermerk" ausgewiesene Ausmaß ein.

Zur Stützmauer gab der technische Amtssachverständige an, daß diese eine Länge von rund 25 m und eine Höhe von 3,20 m erhalten müsse. Die Gesamtkosten der Mauer samt Fundament, Baugrubenaushub und Hinterfüllung beitrage einschließlich 18 % Mehrwertsteuer rund S 400.000,--. Bei Errichtung der Stützmauer verringere sich die Grundinanspruchnahme von 280 m2 auf rund 70 m2 aus der Parzelle nn1, was bei einem angenommenen Grundpreis von S 275,--/m2 S 57.750,-- ergebe, wozu noch für Anschüttung und Humusierung ein Betrag von rund S 2.500,-- komme. Die geforderte Stützmauer käme daher erheblich teurer als die vorgesehene Schüttung.

Soweit vom Straßenprojekt die Stützmauer in Verlängerung des bestehenden Objektes betroffen sei und wiederhergestellt werde, könne das Ausmaß der Grundinanspruchnahme auf das beschriebene Ausmaß beschränkt werden. Erfolge hingegen eine solche Wiederherstellung nicht, sei für die Errichtung einer Böschung ein zusätzliches Ausmaß von rund 50 m2 Grund erforderlich.

Schließlich sprach sich der Vertreter der Bundesstraßenverwaltung wegen der erheblichen Mehrkosten der Stützmauer statt der Schüttung gegen jene aus, so daß die Notwendigkeit der Enteignung gegeben sei. Die laut Projekt eingetragene Zaunsockelmauer werde von der Bundesstraßenverwaltung nicht hergestellt, da sie für die Straßenanlage nicht notwendig sei. Die Plandarstellung weise lediglich die Möglichkeit der Errichtung einer solchen Mauer aus. Außerdem sei die Entschädigung in Form einer Naturalleistung nach dem Eisenbahn-Enteignungsgesetz 1954 nicht vorgesehen, sondern habe die Entschädigung für den bestehenden Zaun und die Sockelmauer in Bargeld zu erfolgen. Der derzeitige Bestand in der Natur im Bereich des Zaunes bzw. der Mauer weise eine Aufschüttung aus. Laut Angaben der Grundeigentümer sei die Schüttung im Zusammenhang mit der Kanalisation durchgeführt worden und werde wieder weggeräumt. Durch diese Maßnahme sei daher die Errichtung einer Böschung erforderlich; für die dafür erforderlichen Grundflächen im Ausmaß von zirka 50 m2 werde der Enteignungsantrag ausgedehnt.

Abschließend stellte der Verhandlungsleiter als Gesamtausmaß der Grundinanspruchnahme in diesem Bauabschnitt fest: vom Grundstück Nr. nn1 zirka 350 m2 und vom Grundstück Nr. nn2 zirka 40 m2. Der Beschwerdeführer-Vertreter wies darauf hin, daß Restgrundentwertung und tatsächlicher Grundwert wesentlich zu niedrig eingeschätzt worden seien; sie lägen wesentlich höher als die vom Sachverständigen angenommenen Kosten der Stützmauer von S 380.000,--.

Mit Bescheid vom 25. Jänner 1980 sprach der Landeshauptmann von Oberösterreich als Bundesstraßenbehörde erster Instanz für den Ausbau der B 124 Königswiesener Straße im Bereich des Bauloses "Tragwein II. Zweiter Teil" im Gebiet der Marktgemeinde Tragwein nach Maßgabe der bei der mündlichen Verhandlung am 8., 12. und 13. November 1979 vorgelegenen Planunterlagen des Dipl. Ing. E aus W die Enteignung einer Reihe von Grundstücken aus, darunter als Punkt 4 gegenüber der Beschwerdeführerin aus dem in der EZ. nn3, KG. T, liegenden Grundstück Nr. nn1 eine Teilfläche von voraussichtlich 300 m2 sowie aus dem Grundstück Nr. nn2 ein Teilstück von rund 40 m2 und setzte hiefür auch die Entschädigung fest. Die von der Beschwerdeführerin gegen die Notwendigkeit und den Umfang der Grundinanspruchnahme vorgebrachten Einwendungen wurden abgewiesen. In der Begründung legte die Behörde erster Instanz vor allem die allgemeine Notwendigkeit der Neutrassierung des Ausbaues dar; zum Begehren der Beschwerdeführerin auf Reduzierung des Umfanges der Grundinanspruchnahme im Bereich der Grundstücke Nr. nn1 Garten und nn2 Garten führten sie aus:

Der Forderung nach Reduzierung der Grundinanspruchnahme im Bereich der Parzelle nn2 durch Wegfall des Gehsteiges in diesem Abschnitt sei von der Republik Österreich-Bundesstraßenverwaltung insoweit Rechnung getragen worden, als das Ausmaß der Grundinanspruchnahme auf zirka 40 m2 reduziert und von der Errichtung eines Gehsteiges in diesem Abschnitt Abstand genommen worden sei. Da dem diesbezüglichen Begehren der Liegenschaftseigentümerin von der Antragstellerin entsprochen worden sei, erübrigten sich weitere Ausführungen der Behörde. Hingegen habe dem Begehren auf Errichtung einer Stützmauer anstelle der vorgesehenen Straßenböschung im Bereich des Grundstückes Nr. nn1 Garten und der damit verbundenen Reduzierung der Grundinanspruchnahme um zirka 210 m2 aus folgenden Erwägungen nicht entsprochen werden können: Von der Liegenschaftseigentümerin werde in ihrer Stellungnahme im wesentlichen davon ausgegangen, daß bei der Errichtung der Stützmauer unter Gegenüberstellung der einzulösenden Grundstücke den Kriterien der Wirtschaftlichkeit Rechnung getragen würde. Unabhängig davon, daß - dies werde weder von der Bundesstraßenverwaltung noch von dem beigezogenen technischen Amtssachverständigen bestritten - die Errichtung der begehrten Stützmauer technisch möglich sei, gehe aber die Liegenschaftseigentümerin bei der Frage der Prüfung der Wirtschaftlichkeit ausschließlich von Kriterien aus, die lediglich von ihr aufgestellt würden.

Dies erstrecke sich im besonderen auf die Bewertung der zusätzlich einzulösenden Fläche von zirka 210 m2 sowie eine gleichfalls begehrte Wertminderung der verbleibenden Restliegenschaft im Falle der Errichtung der Straßenböschung. Hinsichtlich des Wertes der Liegenschaft stütze sich die Behörde auf die Angaben der Sachverständigen; eine Entschädigung der Restfläche im Fall der Errichtung einer Straßenböschung statt der begehrten Stützmauer gehe von der Annahme aus, daß die Fundamentierungsmaßnahmen auf das künftige Straßenniveau abgestimmt sein müßten; der Republik Österreich-Bundesstraßenverwaltung müsse es aber unbenommen bleiben, im Rahmen der beanspruchten Grundfläche das derzeitige Straßenniveau beizubehalten, zu erhöhen oder allenfalls auch abzusenken. Unbeschadet der Tatsache, daß die Grundstücksfläche derzeit nicht bebaut sei, müsse davon ausgegangen werden, daß die Errichtung der Straßenanlage selbst, somit auch die Fahrbahnhöhe, ausschließlich in den Bereich der Straßenbaumaßnahme selbst falle und damit dem Grundeinlösungsverfahren entzogen sei.

In der Berufung bemängelte die Beschwerdeführerin zunächst, daß sich der ursprüngliche Enteignungsantrag nicht gegen sie, sondern gegen HK gerichtet habe; weiters stehe es zwar der Bundesstraßenverwaltung frei, einen gestellten Enteignungsantrag während der Verhandlung einzuschränken, doch sei sie unter Hinweis auf § 19 BStG verpflichtet, zugleich mit der Einschränkung auch darzustellen, welche Teilfläche aus dem Enteignungsantrag herausgenommen werde; eine solche Plandarstellung fehle im Akt und dies könne schon aus Gründen der Rechtssicherheit für alle Beteiligten nicht hingenommen werden. Sei schon unter Bedachtnahme auf Art. 18 B-VG bedenklich, wenn ein Enteignungsbescheid auf eine

"voraussichtliche" Fläche von ... m2 laute, könne nicht

hingenommen werden, daß der Bundesstraßenverwaltung nach Willkür die Möglichkeit eingeräumt würde, fremde Grundstücke in Anspruch zu nehmen und dann erst nach Fertigstellung der Straße durch Vermessungen ermitteln zu lassen, was überhaupt enteignet worden sei. Darüber hinaus wies die Beschwerdeführerin auf die Erklärung der Bundesstraßenverwaltung über die Ausdehnung der Grundfläche im Ausmaß von 50 m2 hin, die ebenfalls durch keinerlei Planunterlage belegt worden sei. Dies habe offenbar auch auf den Bescheid rückgewirkt, in dem auf die Ausdehnung nicht Bedacht genommen worden sei. Schließlich wurden die Darlegungen der Behörde hinsichtlich der Restgrundentwertung und des Wertes der Liegenschaft, damit auch der Wirtschaftlichkeit der Anschüttung statt der Stützmauer, bekämpft.

Mit Bescheid vom 8. Februar 1980 erließ die Straßenbehörde erster Instanz einen Berichtigungsbescheid, wonach die bei der Beschwerdeführerin enteigneten Flächen auf 300 m2 aus dem Grundstück Nr. nn1 und auf 90 m2 aus dem Grundstück Nr. nn2 richtiggestellt wurden. Hiezu führte die Behörde unter Berufung auf § 62 Abs. 4 AVG 1950 begründend aus, der Verhandlungsschrift könne eindeutig entnommen werden, daß es sich um einen offensichtlich auf einen Versehen beruhenden Fehler handle. Wie aus Seite 32 der Verhandlungsschrift zu entnehmen sei, erfordere die gemäß § 8 Abs. 1 des Eisenbahn-Enteignungsgesetzes 1954 notwendige Entschädigung die Einlösung eines zusätzlichen Grundstreifens von zirka 50 m2 aus Grundstück Nr. nn2; dies resultiere daraus, daß dem Begehren der Liegenschaftseigentümerin auf Wiederherstellung der bestehenden Stützmauer im Hinblick auf die zitierte Gesetzesstelle des Eisenbahnenteignungsgesetzes nicht entsprochen werden könne, sondern anstelle dessen projektsgemäß bzw. nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung eine Straßenböschung zu errichten, dafür aber für die Einlösung der Stützmauer eine Entschädigung in Geld festzusetzen gewesen sei. Die Behörde sehe sich aber auch veranlaßt darauf hinzuweisen, daß bereits anläßlich der mündlichen Verhandlung im November 1979 insofern ein Versehen unterlaufen sei, als diese 50 m2 irrtümlich dem Grundstück Nr. nn1 Garten und nicht richtigerweise dem Grundstück Nr. nn2 Garten zugerechnet worden seien. Dies sei den abschließenden Äußerungen in der Sachverhaltsfeststellung zu entnehmen. Daß diese Fläche jedoch nur aus dem Grundstück Nr. nn2 beansprucht werden könne, sei sowohl der vorerwähnten Stellungnahme der Bundesstraßenverwaltung auf den Seiten 31 bis 33 der Verhandlungsschrift sowie den erwähnten, der Verhandlung zugrunde gelegenen Projektsunterlagen eindeutig zu entnehmen.

Auch gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung mit der Begründung, daß nicht eine bloße Berichtigung, sondern der Versuch vorliege, einen Begründungsmangel des vorausgegangenen Bescheides zu beheben und überdies den Spruch in drei wesentlichen Punkten zu ändern, wozu noch komme, daß ein Antrag auf Enteignung einer Gesamtfläche von 390 m2 überhaupt nicht vorliege. Der Berichtigungsbescheid stelle sich daher nicht als Berichtigung, sondern als inhaltliche Änderung des vorausgegangenen Bescheides dar, die nur unter den Voraussetzungen der §§ 68, 69 AVG 1950 zulässig wäre, die nicht vorlägen.

Die Berufungsbehörde führte am 13. Oktober 1980 eine Verhandlung an Ort und Stelle durch. Wie sich aus der bei der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Gleichschrift der geänderten Pläne, die sie bei der mündlichen Berufungsverhandlung von der mitbeteiligten Partei erhalten hatte, ergibt, wurde mit diesen neuen Plänen der Umfang der beantragten Enteignung klargestellt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde beiden Berufungen keine Folge und bestätigte die angefochtenen Bescheide. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Sachverhaltes aus: Es sei unbestritten, daß bei Errichtung einer Stützmauer weniger Grund für den Straßenbau hätte enteignet werden müssen. Die nach Durchführung der Enteigung bzw. der Baumaßnahme der Republik Österreich-Bundesstraßenverwaltung verbleibende Grundfläche betrage für das Grundstück Nr. nn1 3956 m2 und für das Grundstück Nr. nn2 227 m2, sohin insgesamt 4183 m2 bei einer ursprünglichen Grundfläche von insgesamt 4573 m2. Nach Meinung der Bundesstraßenbehörde zweiter Instanz müßte diese Fläche ausreichen, ein für alle Ansprüche geeignetes Projekt eines Betriebsgebäudes der Beschwerdeführerin zu erstellen, auch wenn dieses gegenüber der vor der Durchführung der Enteignung etwa beabsichtigten Planung etwas verändert werden müßte. Die Grundeigentümer hätten auch nicht dargetan, daß bereits konkrete Planungen vorlägen. Sie hätten vielmehr in ihren Ausführungen dargelegt, daß sie mit den konkreten Planungen bis nach endgültiger Durchführung der Enteignung gewartet hätten.

Es sei fraglich, ob aus § 17 und § 20 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 in der geltenden Fassung (BStG) dem Enteigneten auch eine Einwendung gegen die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung zustehe. Wohl könne vom enteigneten Grundeigentümer gegen die Enteignung geltend gemacht werden, daß die Bauausführung, wie sie im Projekt der Bundesstraßenverwaltung vorgesehen sei, nicht notwendig erscheine, wenn mit einem geringeren Aufwand bzw. geringerem Eingriff in das Eigentum der gleiche Erfolg erzielt werden könnte. Diese Überlegungen führten hier zu einem Vergleich zwischen den Kosten einer Stützmauer bzw. jenen der Ausführung der Straßenböschung zu dem Verlust an Grund und Boden, den der Enteignete durch die Inanspruchnahme des einen Teiles seines Grundstückes erfahre. Es sei in diesem Zusammenhang offenkundig und für jedermann einsehbar, daß die Errichtung einer Stützmauer in der geplanten Art teurer zu stehen kommen würde als die Entschädigung für die zur Erstellung der Straßenböschung benötigten zusätzlichen 50 m2 Grundfläche. Dabei müsse allerdings den der Republik Österreich-Bundesstraßenverwaltung durch eine Baumaßnahme erwachsenden Kosten die Schwere des Eingriffes in das Eigentumsrecht des Betroffenen gegenübergestellt werden. Im vorliegenden Fall bedeute dies, daß im Falle der Errichtung einer Stützmauer der Republik Österreich-Bundesstraßenverwaltung nach deren Angaben Kosten in der Höhe von S 600.000,-- entstehen würden, während nach Meinung der Enteigneten für die Errichtung der angesprochenen Stützmauer im äußersten Fall S 300.000,-- aufzuwenden wären. Zu den weiters von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Mehrkosten für die erforderliche Versetzung des Gebäudes in südlicher Richtung (nach Meinung des Vertreters der Grundeigentümerin von mindestens S 350.000,--) sei zu bemerken, daß die Planung des Betriebsgebäudes in keiner Weise im Stadium der Realisierung begriffen sei. Der Umstand, daß der beabsichtigte Straßenbau hiefür bestimmend gewesen sei, vermöge deshalb nicht zu überzeugen, da das Grundstück als Bauland gewidmet sei; die Verordnung mit der die Trasse der B 124 Königswiesener Straße festgelegt worden sei, sei vom Bundesministerium für Bauten und Technik am 1. Februar 1977 erlassen und mit Verordnung BGBl. Nr. 91/1977 am 24. Februar 1977 kundgemacht worden. Spätestens ab diesem Zeitpunkt sei für die Grundeigentümerin der Verlauf der B 124 Königswiesener Straße im Ortsgebiet der Gemeinde Tragwein erkennbar und ihr damit auch bekannt gewesen, daß das enteignungsgegenständliche Grundstück mit den aus § 15 BStG resultierenden Folgen behaftet sei. Spätestens ab diesem Zeitpunkt habe daher die Grundeigentümerin mit der aus dieser Bestimmung sich ergebenden Eigentumsbeschränkung rechnen müssen.

Soweit die Beschwerdeführerin die Heranziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet des Tiefbaues, der als Zivilingenieur in die gerichtliche Sachverständigenliste eingetragen sei, aber nicht dem öffentlichen Dienst angehöre, begehrt habe, sei dies mit dem AVG nicht in Einklang zu bringen, nach dessen § 52 zwingend die Heranziehung von Sachverständigen, die der Behörde beigegeben seien oder zur Verfügung stünden, vorgesehen sei. Nur in Ausnahmefällen, die hier nicht erkennbar seien, könnten trotz Vorhandenseins geeigneter Amtssachverständiger andere Personen als Sachverständige herangezogen und beeidet werden.

Hinsichtlich der Berufung gegen den Berichtigungsbescheid sei festzustellen, wie auch aus der Begründung des Bescheides ersichtlich sei, die Einlösung eines zusätzlichen Grundstreifens von zirka 50 m2 aus dem Grundstück Nr. nn2 in EZ. n3, KG. T sei daraus entstanden, daß einerseits dem Begehren der Liegenschaftseigentümerin auf Wiederherstellung der bestehenden Mauer nicht habe entsprochen werden können, anderseits aber für die Einlösung der Stützmauer eine Entschädigung in Geld festzusetzen gewesen sei, welche jedoch irrtümlich im Spruch des Bescheides nicht berücksichtigt worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; dieser lehnte mit Beschluß vom 27. November 1981 die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der aufgetragenen Ergänzung erklärte die Beschwerdeführerin, in ihrem subjektiven Recht auf Unterlassung eines im Gesetz nichtgedeckten Eingriffes in das Grundeigentum und "auf gesetzmäßige angemessene Entschädigung für die enteignete Grundfläche" verletzt zu sein; aus den Ausführungen der Beschwerde ergibt sich jedoch, daß der erstinstanzliche Ausspruch über die Enteignungsentschädigung, die schon nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Bescheides war, vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht unmittelbar releviert werden sollte.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens zur Gänze vor; die Akten des Berufungsverfahrens konnten nicht aufgefunden werden. Überdies erstattete die mitbeteiligte Partei eine Gegenschrift.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung hierüber erwogen:

Gemäß § 17 des Bundesstraßengesetzes 1971 in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle 1983, BGBl. Nr. 63 (BStG), kann für die Herstellung, Erhaltung und Umgestaltung von Bundesstraßen samt den zugehörigen baulichen Anlagen sowie aus Verkehrsrücksichten das Eigentum an Liegenschaften, die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung und Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Gemäß § 20 Abs. 1 leg. cit. entscheidet über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Enteignung der Landeshauptmann als Bundesstraßenbehörde unter sinngemäßer Anwendung des Eisenbahn-Enteignungsgesetzes 1954 in der geltenden Fassung, wobei auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist. Gemäß § 19 BStG 1971 ist um die Enteignung unter Vorlage der zur Beurteilung der Angelegenheit erforderlichen Pläne und sonstigen Behelfe, insbesondere eines Verzeichnisses der zu enteignenden Parzellen .. und die Ausmaße der beanspruchten Grundfläche beim Landeshauptmann einzuschreiten.

Gemäß § 12 Abs. 1 des Eisenbahn-Enteignungsgesetzes 1954, BGBl. Nr. 71 (EisenbEntG) hat das Eisenbahnunternehmen dem Bundesministerium für Verkehr im Rahmen des Bauentwurfes die nach Katastralgemeinden getrennt zu verfassenden Grundeinlösungspläne und Verzeichnisse der in Anspruch genommenen Grundstücke und Rechte vorzulegen. Nach Abs. 2 haben diese Verzeichnisse den Namen und Wohnort der zu Enteignenden, den Gegenstand der Enteignung, bei Grundstücken die Nummer des Grundeinlösungsplanes, wenn das Grundstück einen Gegenstand des Grundbuches bildet, die Bezeichnung der Grundbuchseinlage, ferner die Katastralbezeichnung, die Kulturart nach dem Kataster, das Gesamtflächenausmaß und das Ausmaß der beanspruchten Fläche zu enthalten. Gemäß § 17 EisenbEntG hat der Landeshauptmann nach Prüfung der ihm vorgelegten Akten den Gegenstand und Umfang der Enteignung durch Erlassung eines oder mehrerer Enteignungsbescheide festzustellen. Der Enteignungsbescheid bezieht sich auf die im Enteignungsplan dargestellten Flächen, deren Ausmaße im zugehörigen Verzeichnis (§ 12), unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur, ausgewiesen sind.

Aus diesen, nach § 20 Abs. 1 BStG auch im Enteignungsverfahren nach diesem Bundesgesetz anzuwendenden Vorschriften reicht es zwar aus, die enteigneten Grundflächen mit einem ungefähren Flächenausmaß zu bezeichnen. Dies rechtfertigt jedoch nur unvermeidliche Ungenauigkeiten; die Vermessung in der Natur nach Durchführung der Arbeit dient nicht zur Behebung vermeidbarer Planungsmängel. Um also die vorgesehene Vermessung in der Natur zu ermöglichen, müssen die Angaben im Grundstücksverzeichnis und vor allem im Grundeinlösungsplan so deutlich und klar sein, daß damit sowohl der von der Republik Österreich-Bundesstraßenverwaltung gestellte Enteignungsantrag als auch der darüber ergehende Enteignungsbescheid objektiv bestimmbar ist und, auch für die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts nachvollziehbar, eindeutig der Umfang der Enteignung festgesetzt wird. Dies ergibt sich schon notwendig aus dem durch Art. 5 StGG verfassungsrechtlich gewährleisteten Eigentumsrecht, dessen gesetzlich zulässigen Beschränkungen daher streng zu prüfen sind.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin bedeutet die Vorschrift des § 19 BStG über die bei Einleitung des Verfahrens vorzulegenden Belege zwar nicht, daß in der mündlichen Verhandlung nicht sowohl die Person, gegen die sich der Enteignungsantrag richtet, als auch die zu enteignenden Grundstücke richtiggestellt werden können. Dies muß jedoch in objektiv nachvollziehbarer Weise erfolgen. Aus der Verhandlungsschrift geht hervor, daß die Verhandlung - offensichtlich im Einvernehmen mit dem Vertreter der Bundesstraßenverwaltung - gegen die Beschwerdeführerin und nicht etwa gegen die beiden früher genannten Voreigentümer geführt worden ist. Diese Beurkundung in der Verhandlungsschrift reicht nach Ansicht des Gerichtshofes für die Änderung des Enteignungsantrages aus.

Anders verhält es sich mit der Bestimmtheit der in Anspruch genommenen Flächen. Hier wurde jedenfalls in der Verhandlung erster Instanz verabsäumt, den Einlösungsplan entsprechend den Änderungen des Enteignungsbegehrens zu berichtigen, bzw. dies in einer entsprechenden Form in der Niederschrift zu beurkunden. Bloße Änderungen mit Rotschrift, ohne daß sich aus den Akten ergibt, wer diese Eintragung vorgenommen hat, ob sie bereits dem Enteignungsbescheid zugrunde lagen oder später angebracht wurden u. dgl., können nicht berücksichtigt werden. Dazu kommt noch, daß zwar der Lageplan über das Detailprojekt Tragwein II im Maßstab 1:500 erstellt wurde, der Grundeinlösungsplan aber offenbar zur Arbeitsvereinfachung im Katastermaßstab 1:2880, was naturgemäß von vornherein die Bestimmbarkeit der enteigneten Teilflächen nach dem Plan erheblich erschwert. Durch die Klarstellung der Republik Österreich-Bundesstraßenverwaltung als Antragstellerin, welche konkreten Flächen von ihrem Enteignungsantrag zuletzt umfaßt würden, durch Vorlage geänderter Pläne in der Berufungsverhandlung, konnten diese Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens deshalb nicht saniert werden, weil die belangte Behörde im Berufungsbescheid lediglich der Berufung keine Folge gegeben hat, statt, wie dies möglich gewesen wäre, dies mit der Maßgabe einer Bezugnahme auf die neu vorgelegten Pläne zu tun.

Unter diesem Gesichtspunkt kommt der Rüge der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Unzulässigkeit des Berichtigungsbescheides die Bedeutung eines Indizes, dafür zu, daß bei der mündlichen Enteignungsverhandlung der Antrag der Republik Österreich-Bundesstraßenverwaltung so unklar war, daß selbst die Straßenbehörde erster Instanz infolge dieser Schwierigkeiten einen offensichtlich nicht zutreffenden Bescheid erließ. Allerdings sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß ein Berichtigungsbescheid zwar Fehler eines Bescheides, nicht aber eines Verfahrens beseitigen kann.

Da die belangte Behörde diese Fragen verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes; dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.

Aus prozeßökonomischen Gründen wird jedoch darauf hingewiesen, daß nach § 20 Abs. 1 BStG bei der Entscheidung über die Notwendigkeit, den Gegenstand und Umfang der Entscheidung auch auf die Wirtschaftlichkeit der Bauausführung Rücksicht zu nehmen ist. Eine Enteignung kommt daher nicht etwa nur dann in Betracht, wenn es unmöglich erscheint, den Bedarf anders als durch Inanspruchnahme des Grundstückes zu decken. Entgegen den Ausführungen der Beschwerde erscheint es dem Verwaltungsgerichtshof daher nicht rechtswidrig, daß die belangte Behörde unter Berücksichtigung der vorliegenden unbedenklichen Ergebnisse der Amtsgutachten die Ansicht der Beschwerdeführerin, daß die Stützmauervariante im Endeffekt kostengünstiger liege als die Böschungsvariante, nicht als nachgewiesen, sondern als widerlegt angenommen hat. Die Behörde hatte daher keinen Grund, von sich aus einen weiteren Sachverständigen beizuziehen. Der Beschwerdeführerin wäre es jedoch freigestanden, die vorliegenden Gutachten durch andere Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene zu widerlegen. In diesem Zusammenhang ist die Ansicht der Beschwerdeführerin verfehlt, eine Überprüfung der Amtsgutachten hätte schon seitens der Behörde durch einen Zivilingenieur vorgenommen werden müssen, der nicht dem öffentlichen Dienst angehöre. Wie die belangte Behörde hiezu zutreffend ausgeführt hat, dürfen andere als zur Verfügung stehende Amtssachverständige gemäß § 52 Abs. 2 AVG 1950 nur herangezogen werden, soweit es "mit Rücksicht auf die Besonderheit des Falles geboten erscheint". Dies träfe etwa dann zu, wenn das Gutachten des Amtssachverständigen nicht ausreichend oder schlüssig erscheint (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Mai 1969, Slg. Nr. 7567/A), nicht aber nur deshalb, weil die Amtssachverständigen im Straßenbau naturgemäß in einem organisatorischen Naheverhältnis zu jenen Dienststellen stehen, denen die Antragstellung zukommt. Dies ist ja kein besonderer Ausnahmefall, sondern trifft im Bereich des Straßenrechtes in der Regel zu, ohne daß der Gesetzgeber eine Ausnahme zu § 52 Abs. 2 AVG 1950 normiert hat. Insofern kommen den Ausführungen der Beschwerdeführerin also keine Berechtigung zu.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981; Umsatzsteuer steht neben dem pauschalierten Verfahrensaufwand nicht zu.

Wien, am 29. November 1984

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