Normen
GewO 1973 §75 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs2;
GewO 1973 §75 Abs2;
GewO 1973 §77 Abs1;
GewO 1973 §77 Abs2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 8.910,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Auf das in derselben Rechtssache ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1980, Zl. 1115/79, Slg. Nr. 10.020/A, und dessen Entscheidungsgründe wird hingewiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 1. März 1982 wurde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. Jänner 1978 im fortgesetzten Verfahren neuerlich keine Folge gegeben, wobei der Spruch mit Ausnahme des Wortes "Betriebsanlage" im Punkt 2) des Spruches mit jenem des Bescheides vom 15. Februar 1979 übereinstimmt, der mit dem erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1980, Zl. 1115/79, behoben worden ist und nunmehr wie folgt lautet:
"Der Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie gibt der Berufung insofern Folge, als
1.) Punkt II.) 31.) des angefochtenen Bescheides durch nachstehenden Wortlaut ersetzt wird: 'Der vom Gesamtbetrieb ausgehende Störlärm darf an der nördlichen Grundstücksgrenze der Liegenschaft B 44 dB(A) nicht überschreiten. sowie
2.) zusätzlich vorgeschrieben wird: 'Entlang der südöstlichen Grundgrenze der Betriebsanlage ist ein mindestens 2 m hoher Holzstapel in einer solchen Länge zu lagern, dass die gesamte Sicht auf die Betriebsanlage von der Grundstücksgrenze der Liegenschaft B verdeckt ist'."
Auch die Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides ist in weiten Teilen mit jener des erwähnten Bescheides vom 15. Februar 1979 gleich lautend. Zusätzlich führte der Bundesminister nach Wiedergabe der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 24. Jänner 1980 dargelegten Erwägungen, insbesondere zur Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes in Hinsicht auf den Straßenlärm u.a. aus, es seien im Jahre 1980 zusätzliche Verkehrszählungen durchgeführt worden, auf Grund derer der gewerbetechnische Amtssachverständige nachstehendes ergänzendes Gutachten erstattet habe: Die Betriebsanlage liege an der B 72, die von Weiz nach Pirkfeld führt. An das Betriebsgrundstück grenzten nur unbebaute Flächen (Acker- und Wiesenflächen) an. Östlich von der Betriebsanlage sei das Gelände ansteigend. Die Liegenschaft der Beschwerdeführer sei 110 m in südöstlicher Richtung von der Betriebsanlage entfernt, ebenfalls an der B 72. Bei der Umgebung der Betriebsanlage handle es sich um leicht hügeliges, nicht verbautes Gebiet, in dem die B 72 in weiträumig angelegten Kurven so geführt sei, dass die Verkehrsgeräusche über weite Strecken gut hörbar blieben. Infolge der verhältnismäßig guten Sichtverhältnisse im Straßenbereich bestehe auch keine besondere Veranlassung zu einer Kolonnenbildung, obwohl eine solche sicherlich nicht auszuschließen sei. Während des (seinerzeitigen) Augenscheines sei auch die Messung des Grundgeräuschpegels vorgenommen und diesbezüglich in der Niederschrift festgehalten worden, dass dies nur "während der selten auftretenden Verkehrspausen" möglich gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass zur Zeit der Vornahme der Augenscheinsverhandlung am 18. Mai 1978 zeitweise, wenn auch nur in kurzen Zeitbereichen, keine Verkehrsgeräusche hörbar gewesen seien. Während einer am 2. Dezember 1980 in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr, fünfmal über jeweils eine Stunde durchgeführten Verkehrszählung sei die Zahl der stündlich ermittelten Kraftfahrzeuge während der vier Zählperioden zwischen 309 und 273 Kraftfahrzeugen gelegen. Zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr seien 245 Kraftfahrzeuge gezählt worden. Nach diesen Zählergebnissen haben am Tag der Verkehrszählung somit durchschnittlich etwa vier bis fünf Kraftfahrzeuge pro Minute bzw. etwa alle 15 Sekunden ein Kraftfahrzeug die Zählstelle passiert. Da jedoch erfahrungsgemäß die Kraftfahrzeuge nicht in gleichen Zeitabständen ein Straßenstück passieren, sondern oftmals zu zwei oder drei hintereinander fahren, werden zum Zeitpunkt der Verkehrszählung durchschnittliche Verkehrspausen zwischen 15 Sekunden bis 1 Minute aufgetreten sein. Eine Gegenüberstellung des Ergebnisses dieser Zählung zu den Verkehrszählungen, die zu verschiedenen Jahreszeiten und an verschiedenen Tagen - die im einzelnen angeführt sind - durchgeführt worden seien, zeige, dass das Verkehrsaufkommen am 15. Juli 1980 ähnlich dem vom 2. Dezember 1980 gewesen sei, jedoch am 5. August 1980 etwa 800 Kraftfahrzeuge mehr die Zählstelle passiert haben. Auf Grund von Verkehrsbeobachtungen und Verkehrszählungen, die in anderen Gebieten mit ähnlichem Verkehrsaufkommen vorgenommen worden seien, und unter Berücksichtigung des sich beim kommissionellen Augenschein ergebenden Sachverhaltes sowie der Geländeverhältnisse werde vom gewerbetechnischen Amtssachverständigen sodann hinsichtlich der Dauer und Häufigkeit der Verkehrspausen auf der B 72 ausgeführt:
"Auf der Bundesstraße 72, die von Weiz nach Pirkfeld führt, herrscht verhältnismäßig geringer Verkehr, der jedoch zeitweise, z. B. an Montagen und Freitagen, insbesondere in den Morgen- und Abendstunden erfahrungsgemäß stärker sein wird. Während der verkehrsarmen Perioden, in den Vormittags- und Nachmittagsstunden zwischen 8 Uhr und 15 Uhr, werden nur vereinzelt Kraftfahrzeuge die Bundesstraße befahren, wobei immer wieder Verkehrspausen zwischen 15 Sekunden bis zu einer Minute gegeben sein werden. An Tagen mit höherem Verkehrsaufkommen (z.B. Montagen und Freitagen) kann zu Verkehrsspitzenzeiten, insbesondere in den Morgen- und Abendstunden, alle 2 - 3 Sekunden ein Kraftfahrzeug die Zählstelle passieren. Zu diesen Verkehrsspitzenzeiten wird der Verkehrslärm auf Grund der Geländeverhältnisse stets hörbar sein. Während der Zeiten mit höheren Verkehrspausen von 15 Sekunden bis 1 Minute werden auf Grund der Geländeverhältnisse, in der Regel in Intervallen von etwa 5 bis 35 Sekunden, Verkehrsgeräusche nicht bzw. nahezu nicht messbar sein. Bemerkt wird jedoch, dass diese Angaben - wie bereits eingangs ausgeführt - auf Erfahrungswerten basieren, wie sie in ähnlichen Gebieten mit ähnlichem Verkehrsaufkommen ermittelt werden konnten."
Hierauf gestützt habe sich der ärztliche Amtssachverständige am 18. August 1981 im wesentlichen wie folgt geäußert:
"... Unter Berücksichtigung der gutächtlichen Ausführungen der Abteilung 2 und der bisherigen Ermittlungsergebnisse wird das Gutachten vom 18. Oktober 1978 aufrecht erhalten. Denn bei der gegebenen Sachlage einschließlich der Verkehrssituation auf der Bundesstraße 72 und der sich darauf ergebenden Verkehrspausen würden die Lärmimmissionen, welche von der Behauanlage oder vom Betrieb des Hubstaplers ausgehen, in ihrer Wirkung auf einen gesunden, normal empfindenden Menschen zweifelsohne den Verkehrslärm überschreiten, wenn sie nicht durch die bisher erlassenen Auflagen im Sinne der Forderung des ärztlichen Amtssachverständigen (siehe Vorgutachten vom 18. Oktober 1978) auf ein erträgliches Ausmaß verringert würden.
Denn es ist eine Erfahrungstatsache, dass der von einer Straße herrührende Verkehrslärm mit seinen zwischenzeitlichen mehr oder weniger kurzen Verkehrspausen, wie sie im gegenständlichen Falle nach dem gewerbetechnischen Gutachten zu erwarten sind, in seiner Störwirkung für einen gesunden normal empfindenden Menschen wesentlich geringer ist als jener Lärm, der von der gegenständlichen Behauanlage bzw. vom Hubstapler ausgeht. Wie der Beschwerdeführer P richtig feststellte, hält der Betriebslärm der Behauanlage den ganzen Tag über; das heißt während der genehmigten Betriebszeiten, ohne Unterbrechung an, während der Verkehrslärm wellenförmig, an- und abschwellend, mit immer wieder auftretenden, wenn auch, wie im gegenständlichen Falle, nicht sehr langen Verkehrspausen einwirkt."
Das ergänzende Ermittlungsverfahren habe ferner ergeben - so wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiters ausgeführt -, dass für das gegenständliche Gemeindegebiet ein Flächenwidmungsplan nicht bestehe. Für das Wohnhaus der Beschwerdeführer liege ein Baubewilligungsbescheid nicht vor, das gegenständliche Objekt sei vor ca. 100 Jahren erbaut worden. Für das Betriebsanlagenareal der mitbeteiligten Partei sei mit Bescheid der Gemeinde Krottendorf vom 17. März 1976 die Widmungsbewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses und einer Holzbehauanlage erteilt worden. Gestützt auf dieses Ergebnis sei der Bundesminister zur Ansicht gelangt, dass bei Einhaltung bzw. Erfüllung der Auflagen der Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbaren Lärmbelästigungen in ausreichendem Maße gewährleistet sei. Bei Berücksichtigung der Tatsache, dass das Nachbarwohnhaus tatsächlich als Wohnhaus genutzt werde, sei, gestützt auf das ärztliche Gutachten, der höchstzulässige Störpegel mit 44 dB (A) festzulegen gewesen. Dieser Wert liege nicht über dem vom Straßenverkehr ausgehenden Lärm. Dieser sei nicht ununterbrochen in gleicher Weise gegeben, sondern es träten, wie der gewerbetechnische Amtssachverständige in seinem ergänzenden Gutachten vom 9. Juli 1981 ausführe, außerhalb der Verkehrsspitzen Verkehrspausen von 15 Sekunden bis eine Minute auf, während der 38 dB(A) gemessen werden könnten. Der Verkehrslärm liege in einem Bereich zwischen 42 und 56 dB(A). Das geforderte Höchstmaß der Lärmimmissionen der Betriebsanlage befinde sich daher um mehr als 10 dB unter den Verkehrsspitzen. Der ärztliche Amtssachverständige habe dargelegt, dass die von der Betriebsanlage ausgehenden Lärmimmissionen nur dann keine gesundheitlichen Nachteile für die Nachbarschaft verursachten, wenn sie das Maß von 44 dB (A) nicht überschreiten. Wenn also während der Verkehrspausen zwar der Wert von 38 dB(A) überschritten werde, so seien auch dabei medizinische Folgen nicht zu besorgen. Weiters hätten Nachbarn mit einem gewissen Maß an Immissionen zu rechnen, insbesondere dann, wenn - wie im Gegenstand - der Widmungsbewilligungsbescheid für das gegenständliche Betriebsanlagenareal eine entsprechende Nutzung zulasse. Es sei daher eine maximale Lärmbelästigung bis zu 44 dB(A) als zumutbar anzusehen. Dass der geforderte Wert, der sich im übrigen auf die gesamte Betriebsanlage, also auf den Betrieb sowohl des Behauautomaten als auch des Staplers und damit des Lagerplatzes, der Kettensägen etc. beziehe, auch erreicht werden könne, sei durch die diesbezüglichen Auflagen lärmschutztechnischer Natur gewährleistet. Die Stellungnahme der Nachbarn sei nicht geeignet gewesen, die Gewerbebehörde zu einer anderen Ansicht gelangen zu lassen, insbesondere hätten sie es verabsäumt, den fachlichen Gutachten der Amtssachverständigen auf gleicher Ebene mit Gutachten von Privatsachverständigen entgegenzutreten, sie hätten lediglich deren Richtigkeit durch allgemeine Behauptungen bestritten. Insgesamt sei zu sagen, dass die Erfüllung der Auflagen technisch durchführbar und deren Einhaltung möglich sei. Die Feststellungen zum Sachverhalt widersprächen den behördlichen Erhebungen und seien auch im Verlauf der Augenscheinsverhandlung von den Beschwerdeführern nicht erhoben worden. Auch der Hinweis, dass der derzeit vorhandene Straßenverkehr in absehbarer Zeit wegfallen würde, weil die B 72 einen anderen Verlauf erhalten würde, könne nicht zum Anlass genommen werden, eine Genehmigung der Betriebsanlage zu versagen. Die Behörde habe vom Sachverhalt im Zeitpunkte ihrer Entscheidung auszugehen und könne ein in der Zukunft liegendes Ereignis nicht berücksichtigen. Auch den von den Beschwerdeführern erwähnten, von ihnen selbst vorgenommenen Lärmmessungen, bei denen höhere Werte festgestellt worden seien als bei der Augenscheinsverhandlung, komme keine Beweiskraft zu, weil jegliche Angaben zu ihrer Überprüfbarkeit fehlten. Zum Einwand der Beschwerdeführer, für die Nachbarschaft wäre ein Schallschutz gegenüber dem Lagerbereich nicht vorgesehen, sei zu sagen, dass die Auflagen zur Minderung der Lärmimmissionen die gesamte Betriebsanlage und alle darin vorkommenden Betriebsvorgänge einschließlich des Entrindungs- und Behauungsvorganges betreffen. Zur Klarstellung sei daher in der Auflage unter Punkt 2) an Stelle des Wortes "Behauanlage" das Wort "Betriebsanlage" gesetzt worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Sie und die mitbeteiligte Partei erstatteten Gegenschriften, in welchen sie die Abweisung der Beschwerde beantragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid "in ihren Nachbarrechten auf Unzulässigkeit unzumutbarer Lärmbelästigungen verletzt". Soweit in Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes Einwendungen vorgetragen werden, die zumindest dem Inhalt nach bereits in der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 15. Februar 1979 enthalten waren, wie z.B. die Frage nach der Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Interessen durch den Nachbarn und damit im Zusammenhang stehend die Beurteilung der für die Nachbarn zumutbaren Lärmgrenze, bezogen auf einen bestimmten Messpunkt, ferner die Frage nach der Eignung einer bestimmten Maßnahme - hier die Anlegung eines Holzstapels - als Auflage im Sinne des § 77 Abs. 1 GewO 1973, wird auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 24. Jänner 1980, Zl. 1115/79, hingewiesen.
In der Beschwerde wird behauptet, es sei im fortgesetzten Verfahren entgegen dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes eine Beweisaufnahme durch einen ärztlichen Sachverständigen nicht erfolgt. Es liege lediglich eine Äußerung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz vor. Diese Stellungnahme könne ebenso wenig wie die gutächtliche Äußerung der Abteilung 2 des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie als Gutachten eines Sachverständigen betrachtet werden, weil Sachverständiger nur eine eigenverantwortliche natürliche Person, nicht aber eine Behördenorganisation sein könne. Eine Beurteilung durch Sachverständige sei im Rahmen des ministeriellen Verfahrens, auch nicht im "erstministeriellen Verfahrensgang" vorgenommen worden.
Abgesehen davon, dass diese Behauptung in der vorliegenden Beschwerde erstmals vorgetragen wird und ein derartiger Einwand bei gleich gebliebenem Sachverhalt weder im ersten Verfahrensgang noch im fortgesetzten Verwaltungsverfahren erhoben wurde, übersehen die Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen, dass entsprechend der Anordnung des § 52 Abs. 1 AVG 1950, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird, die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständige) beizuziehen sind und dass dementsprechend - wie die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend ausführte - die Gutachten des gewerbetechnischen Amtssachverständigen und des ärztlichen Amtssachverständigen von Beamten des Bundesministeriums für Handel, Gewerbe und Industrie bzw. des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz erstattet und von den jeweiligen Amtssachverständigen auch unterschrieben worden sind. Dieses Beschwerdevorbringen entbehrt sohin der Grundlage.
Für das von der belangten Behörde fortgesetzte Verfahren ergab sich insofern eine Änderung des seinerzeit angenommenen Sachverhaltes, als zwar nach wie vor für die in Rede stehenden Liegenschaften ein Flächenwidmungs(nutzungs)plan nicht besteht und für die Liegenschaft der Beschwerdeführer auch keine Widmungsbewilligung vorliegt, dass aber die belangte Behörde auf Grund der gepflogenen Ermittlungen nunmehr davon auszugehen hatte, dass für das Grundstück der mitbeteiligten Partei, auf dem sich die Betriebsanlage befindet, die Widmungsbewilligung für die Errichtung eines Einfamilienwohnhauses und einer Holzbehau-Anlage erteilt wurde, für dieses Grundstück sohin eine Planungsnorm mit einem für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Belästigungen bedeutsamen Inhalt im Sinne des § 77 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1973 entgegen der in der Gegenschrift vertretenen Ansicht der belangten Behörde vorhanden ist. Die belangte Behörde hatte daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit auch auf diesen Umstand Bedacht zu nehmen. Ausgehend von den festgestellten - tatsächlichen - örtlichen Verhältnissen oblag ihr im Lichte der Ausführungen des Erkenntnisses eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juni 1981, Slg. Nr. 10482/A, die Prüfung, ob die hier allein für das Betriebsgrundstück bestehende Widmungskategorie eine gemäß § 77 Abs. 2 zweiter Satz GewO 1973 bei der Beurteilung der Zumutbarkeit zu berücksichtigende Widmungsvorschrift im Sinne einer Abweichung vom Ist-Stand in Richtung Widmungskategorie darstellt (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1983, Zl. 82/04/0111; hinsichtlich der zitierten, nicht veröffentlichten hg. Entscheidungen wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen). Da nach Lage der Akten - siehe insbesondere die Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen - sich die - tatsächlichen - örtlichen Verhältnisse aber in einem auffälligen Gegensatz zur Widmungskategorie "Behauanlage" befinden, ist die Zumutbarkeit ausschließlich unter Anwendung des ersten Satzes des § 77 Abs. 2 GewO 1973 zu beurteilen, weshalb es im Ergebnis nicht als rechtswidrig zu erkennen ist, wenn die belangte Behörde der Beurteilung der Zumutbarkeit auch bei geändertem Sachverhalt die - tatsächlichen - örtlichen Verhältnisse zugrundelegte.
Was nun die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse anlangt, so ist es zwar richtig, dass diese im Zeitpunkte der Entscheidung der belangten Behörde durch den Verkehr auf der Bundesstraße 72 bestimmt waren. Der offenbar im Hinblick auf das Vorbringen der Beschwerdeführer in ihrer Äußerung vom 20. Oktober 1981 - nämlich, dass die Bundesstraße 72 im gegebenen Bereich verlegt werde, die Umfahrungsstraße bereits in Bau sei und in Kürze eine völlig geänderte Lärmsituation gegeben sein werde - von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme der Standortgemeinde vom 20. November 1981 ist allerdings zu entnehmen, dass schon in den nächsten Wochen mit dem Bau begonnen, eine provisorische Befahrung der Straße bis Ende 1982 möglich sein und mit der Fertigstellung im Jahre 1983 gerechnet werde. Damit aber lagen der belangten Behörde zum Zeitpunkte ihrer Entscheidung (Datum des angefochtenen Bescheides vom 1. März 1982) konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass in absehbarer Zeit in den örtlichen Verhältnissen eine Änderung herbeigeführt werden wird, ein Umstand, den die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung nicht außer Betracht lassen durfte. Die belangte Behörde, die diesem Einwand der Beschwerdeführer für die Genehmigung der Betriebsanlage keine relevante Bedeutung beimaß, verkannte daher die Rechtslage. Wohl hat die Behörde der Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit einer Betriebsanlage die Rechts- und Sachlage im Zeitpunkte ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen und hiebei nicht konkret absehbare Entwicklungen, die möglicherweise in Zukunft eintreten können, außer Betracht zu lassen. Anders hingegen verhält es sich, wenn - wie im Beschwerdefall - bereits konkrete Anhaltspunkte vorliegen (Beginn des Baues der Straße), die erwarten lassen, dass es in absehbarer Zeit zu einer Änderung des Sachverhaltes im Bereich der örtlichen Verhältnisse kommen wird, und die es nicht von vornherein ausschließen (Verlegung der Straße, Bau einer Umfahrungsstraße), dass sich die Behörde auch über deren Auswirkungen schon ein hinlängliches Bild machen kann. Bei diesem Sachverhalt hätte sich die belangte Behörde in Erwiderung des diesbezüglichen durch eine Äußerung der Standortgemeinde bestätigten Einwandes der Beschwerdeführer nicht mit dem bloßen Hinweis begnügen dürfen, dass sie vom Sachverhalt im Zeitpunkte der Entscheidung auszugehen habe und ein in der Zukunft liegendes Ereignis nicht berücksichtigen könne, sondern sie hätte darzulegen gehabt, ob und wie sich die Verlegung der Straße voraussichtlich auf die örtlichen Verhältnisse und demnach auf die Genehmigung der Betriebsanlage auswirken werde, und falls sie dazu nicht in der Lage wäre, die Gründe hiefür anführen müssen, um so den angefochtenen Bescheid einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich zu machen. Da die belangte Behörde dies in Verkennung der Rechtslage unterließ, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Bei diesem Ergebnis kann ungeprüft bleiben, ob die belangte Behörde die Vorschreibung, dass der vom Gesamtbetrieb ausgehende Störlärm an der nördlichen Grundgrenze der Liegenschaft B 44 dB (A) nicht überschreiten darf, zu Recht auf das von ihr herangezogene, vorstehend wiedergegebene Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen vom 18. August 1981 stützen durfte. An der Schlüssigkeit dieses Gutachtens bestehen nämlich insofern Zweifel, als der Sachverständige einerseits zwar einen von der Betriebsanlage herrührenden und ohne Unterbrechung auf die Nachbarn einwirkenden Lärm im Werte von 44 dB (A) weder gesundheitsgefährdend noch so störend erachtete, dass er als unzumutbar beurteilt werden könnte, andererseits aber einen zum Teil unter diesem Wert liegenden Verkehrslärm von 42 bis 56 dB(A) nur wegen der immer wieder auftretenden Verkehrspausen hinsichtlich seiner Störwirkung auf den Menschen für unbedenklich hielt.
Dem in dem ergänzenden Schriftsatz zur Gegenschrift der belangten Behörde vorgetragenen Einwand der Beschwerdeführer, dass ihr Haus schon lange vor Errichtung der Betriebsanlage vorhanden gewesen sei und die Vorschreibungen der Behörde außerdem die zivilrechtlichen Auswirkungen einer Genehmigung berücksichtigen müssten, dass ferner eine Lärmentwicklung über das örtlich übliche Ausmaß hinaus trotz einer Genehmigung allenfalls einen Wertminderungs- und Ersatzanspruch begründe und dass schließlich durch einen solchen Anspruch in der Folge die "Gewerbeanlage" wiederum beeinträchtigt werden könnte, kann jedoch nicht gefolgt werden.
Gemäß § 357 GewO 1973 hat der Verhandlungsleiter, wenn vom Nachbarn privatrechtliche Einwendungen gegen die Anlage vorgebracht werden, auf eine Einigung hinzuwirken; die etwa herbeigeführte Einigung ist in der Niederschrift über die Verhandlung zu beurkunden. Im übrigen ist der Nachbar mit solchen Vorbringen auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Die Behörde kann demnach zivilrechtliche Einwendungen nicht zum Anlass nehmen, die Genehmigung der Anlage zu versagen. Die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums stellt aber nach der Anordnung des § 75 Abs. 1 GewO 1973 keine Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 leg. cit. dar.
Der angefochtene Bescheid war jedoch aus den vorstehend dargelegten Gründen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 221/1981. Die Abweisung des Mehrbegehrens hat die im Hinblick auf die Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes nicht zuzusprechende Umsatzsteuer sowie nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand zum Gegenstand.
Wien, am 26. Juni 1984
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