Normen
KanalG NÖ 1977 §3 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und der Stadtgemeinde Schwechat Aufwendungen in der Höhe von S 8.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 27. Oktober 1980 wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft (Beschwerdeführerin) für die Brauerei Y "gemäß § 2 Abs. 2 NÖ. Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230-0, und der vom Gemeinderat der Stadtgemeinde X zur näheren Durchführung beschlossenen Kanalgebührenordnung" eine Kanalergänzungsgebühr in Höhe von S 1,504.736,05 (S 1,257.566,10 zuzüglich Umsatzsteuer für den Schmutzwasserkanal und S 162.775,80 zuzüglich Umsatzsteuer für den Regenwasserkanal) vorgeschrieben. In der Begründung wurde ausgeführt, daß die Berechnungsfläche für die Berechnung von Kanalgebühren gemäß § 3 Abs. 2 NÖ. Kanalgesetz 1977 in der Weise zu ermitteln sei, daß die Hälfte der verbauten Fläche mit der um eins erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschosse zu multiplizieren sei und das Produkt um 15 v.H. der unverbauten Fläche (höchstens jedoch bis zu einem Gesamtausmaß von 500 m2) vermehrt werde.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vertrat die Beschwerdeführerin die Auffassung, die Berechnung der Gebühr sei nicht von einem einheitlichen Bauwerk (Flaschenabfüllhalle und Betriebsgebäude), für welche mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde X vom 5. August 1980 die Benützungsbewilligung gemäß § 111 NÖ. Bauordnung 1976 erteilt worden war, sondern für zwei Gebäude getrennt vorzunehmen. Das den Anlaß für die Gebührenvorschreibung bildende Objekt bestehe nämlich in Wirklichkeit aus zwei baulich völlig getrennten Gebäuden, nämlich dem kleineren Kopfgebäude, welches dreigeschossig errichtet worden sei, und der größeren Halle, welche nur ein Erdgeschoß ausweise. Beide Gebäudeteile könnten für sich allein ohne weiteres baulich bestehen. Es bestehe auch eine grundsätzlich funktionelle Trennung der beiden Gebäude. Schließlich seien die beiden Gebäude als eigene Brandabschnitte konstruktiv völlig getrennt, die Dachhaut sei ebenfalls durch eine Brandmauer unterbrochen und könnten die beiden Objekte konstruktiv nebeneinander aufgestellt werden, ohne daß irgendeine gegenseitige nachteilige Beeinflussung gegeben wäre.
Nach Erlassung einer abweislichen Berufungsvorentscheidung und Stellung eines Antrages auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gab der Gemeinderat der Stadtgemeinde X mit Bescheid vom 13. März 1981 der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 213 Abs. 2 NÖ. Abgabenordnung 1977, LGBl. 3400-0, keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Abgabenbescheid. In der Begründung dieses Bescheides heißt es, daß die baubehördliche Bewilligung für die Flaschenabfüllhalle mit Bescheid vom 13. Oktober 1977 erteilt worden sei. Gemäß der Baubeschreibung, die diesem Bescheid zugrundeliege, handle es sich einerseits um die Abfüllhalle selbst, andererseits um die dazugehörigen Aufenthalts-, Büro- und Sanitärräume. Diese seien im ersten Stock untergebracht. Allerdings erstrecke sich dieser Bereich nicht über die gesamte Länge der Abfüllhalle, sondern nur über einen Teil derselben. Gemäß den Bestimmungen des Kanalgesetzes und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1976, Zl. 489/76, sei bei der Feststellung der Berechnungsfläche von der höchsten Geschoßanzahl auszugehen, und zwar auch dann, wenn das zu berechnende Gebäude nicht durchgehend diese Geschoßzahl aufweise. Daß tatsächlich zwei selbständige Gebäude vorlägen, könne auf Grund des Baubescheides sowie auf Grund des Zusammenhanges zwischen der Produktionshalle und der zugehörigen Büro-, Aufenthalts- und Sanitärräumlichkeiten einwandfrei ausgeschlossen werden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, daß einzelne Gebäudeteile durch Brandmauern getrennt seien und es sich um selbständige Brandabschnitte handle, gehe ins Leere, da die Zerlegung eines größeren Objektes in selbständige Brandabschnitte aus feuerpolizeilichen Gründen notwendig sei.
Dadurch ändere sich an der Einheit eines Objektes nichts. Auch im Baubewilligungsbescheid werde nur von einem Objekt mit einer einheitlichen Kubatur des umbauten Raumes gesprochen. In dieser Kubatur sei das gesamte Bauwerk enthalten. Die unter Punkt 2.1.3 der einen Teil des Baubewilligungsbescheides bildenden Baubeschreibung genannte zentrale Eingangshalle liege in jenem Teil des Bauwerkes, der nach Ansicht der Beschwerdeführerin gesondert zu berechnen wäre. Weiters liege ein Teil der Anlage, nämlich der Drucktankraum mit den Windkesseln ebenfalls in diesem Gebäudeteil. Es könne daher auch von einer funktionellen Trennung nicht gesprochen werden. Der eingeschossige und der mehrgeschossige Teil der Halle seien auch durch Fenster, Türen und Terrassen verbunden und sei so die Einheit des Objektes unterstrichen worden.
In der gegen diesen Berufungsbescheid an die belangte Behörde erhobenen Vorstellung führte die Beschwerdeführerin aus, daß die als Bemessungsgrundlage für die Gebühr herangezogene Fläche nicht richtig berechnet worden sei. Die Stadtgemeinde X habe im Berufungsbescheid eine Reihe von Gründen angeführt, die ihrer Meinung nach dafür ausgereicht hätten, die Annahme zu rechtfertigen, daß es sich um ein einziges Gebäude und nicht um zwei Gebäudeteile handle; diese Argumente seien nicht stichhältig. Nach dem besagten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Juni 1976 müsse das Vorhandensein zweier selbständiger Gebäude angenommen werden, wenn beide (aneinander gebauten) Teile für sich alleine baulich bestehen könnten.
Über Antrag der Beschwerdeführerin zum Beweis dafür, daß gegenständlich tatsächlich zwei getrennte Gebäude vorliegen, nahm die belangte Behörde am 15. September 1981 unter Beiziehung von Vertretern der Beschwerdeführerin und eines bautechnischen Amtssachverständigen einen Ortsaugenschein vor, der folgendes ergab:
Das die Abfüllanlage der Beschwerdeführerin enthaltende Gebäude bestehe aus einem eingeschossigen Gebäudeteil (Abfüllhalle und Lager) und einem mehrgeschossigen Gebäudeteil (Büros und technische Nebenräume). Der mehrgeschossige Gebäudeteil weise ein Keller-, ein Erd- und ein Obergeschoß auf, während die Halle eine Höhe über zwei Geschosse aufweise, sodaß das gesamte Gebäude einen einheitlichen Baukörper darstelle.
Nach dem Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen bestehe zwischen dem mehrgeschossigen und eingeschossigen Gebäudeteil keine entsprechende bauliche und konstruktive Trennung, sodaß auch keine getrennten Gebäude vorlägen. Die Dachflächen wiesen niveaumäßig einen geringen Unterschied auf, lägen aber beide auf einem Dachbinder auf. Zwischen den beiden Dachflächen der Gebäudeteile bestehe eine Abschlußmauer, auf der das höher gelegene Dach aufliege bzw. anschließe. Der mehrgeschossige Gebäudeteil weise aus betriebstechnischen und standfestigkeitlichen Erwägungen sowie wegen der hohen Tragfähigkeit der Geschoßdecken eine andere Statik auf als die Abfüllhalle. Im Bereich des Zusammenschlusses der Gebäudeteile sei die statische Berechnung der Lasten beider Gebäudeteile berücksichtigt. Nach Ansicht des Sachverständigen könnte von der baulichen Trennung zwischen den Gebäudeteilen nur dann gesprochen werden, wenn beide Gebäudeteile über die gesamte Länge, Höhe und Breite durch je eine Brandwand bzw. Brandmauer getrennt wären.
Mit dem nun beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Vorstellung gemäß § 61 der NÖ. Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000-3, keine Folge gegeben. Begründend stützte sich die belangte Behörde auf das Ergebnis des durchgeführten Ortsaugenscheines und das hiebei abgegebene Gutachten des bautechnischen Amtssachverständiger der das Vorbringen der Beschwerdeführerin schlüssig widerlegt und eindeutig festgestellt habe, daß der eingeschossige und der mehrgeschossige Gebäudeteil einen einheitlichen Baukörper darstellen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet und darin ebenfalls einen Kostenersatzantrag gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 3 Abs. 1 des NÖ. Kanalgesetzes 1977, LGBl. 8230-0, ergibt sich die Höhe der Kanaleinmündungsgebühren aus dem Produkt der Berechnungsfläche mit dem Einheitssatz. Die Berechnungsfläche wird gemäß Abs. 2 leg. cit. in der Weise ermittelt, daß die Hälfte der verbauten Fläche mit der um eins erhöhten Zahl der an die Kanalanlage angeschlossenen Geschoße multipliziert und das Produkt um 15 v.H. der unverbauten Fläche vermehrt wird. Als unverbaute Fläche gelten die dem gleichen Liegenschaftseigentümer gehörigen, an die verbaute Fläche unmittelbar anschließenden Grundflächen, höchstens jedoch bis zu einem Gesamtausmaß von 500 m2. Gemäß Abs. 3 leg. cit. ist der Einheitssatz (Abs. 1) vom Gemeinderat in der Kanalgebührenordnung (§ 6) festzusetzen; er darf 3 v. H. jenes Betrages nicht übersteigen, der unter Zugrundelegung der im Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses für die gesamte Kanalanlage einschließlich der Nebenanlagen erforderlichen Baukosten auf den laufenden Meter der Kanalanlage durchschnittlich entfällt. Die vom Gemeinderat der Ermittlung des Einheitssatzes zugrundegelegten Baukosten sowie die Gesamtlänge des Kanalnetzes sind in die Kanalgebührenordnung aufzunehmen.
Gemäß §§ 1 und 2 der Kanalgebührenordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde X vom 24. November 1977 wurde auf Grund des § 6 Abs. 1 NÖ. Kanalgesetz 1977 verordnet, daß der Einheitssatz für die Berechnung der Kanaleinmündungsgebühr für die Einmündung in den öffentlichen Schmutzwasserkanal S 70,-- für den laufenden Meter der Kanalanlage und für die Einmündung in den öffentlichen Regenwasserkanal S 60,-- für den laufenden Meter der Kanalanlage beträgt. Diesem Einheitssatz sind jeweils 8 v.H. Umsatzsteuer hinzuzurechnen.
Im vorliegenden Fall steht zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in Streit, ob die der Beschwerdeführerin gehörende, in der Brauerei Y errichtete eingeschossige Flaschenabfüllhalle mit Lager (verbaute Grundfläche ca. 10.100 m2) einerseits und das mehrgeschossige (unterkellerte) Bürogebäude mit technischen Nebenräumen (verbaute Fläche ca. 1.500 m2) andererseits einen einheitlichen Baukörper oder zwei selbständige, bloß aneinandergebaute Gebäude darstellen. Die Beschwerdeführerin hält zwei selbständige Gebäude für gegeben und meint, selbst wenn diese Annahme nicht zutreffen sollte, ließe sich eine nach einzelnen Gebäudekomplexen differenzierte Berechnung mit unterschiedlichen Geschoßzahlen ohne weiteres anstellen und sei dies auch geboten, um eine angemessene Kostenbelastung sicherzustellen.
Mit der Frage, ob in einem bestimmten Fall ein einheitliches Bauwerk oder zwei selbständige Gebäude vorliegen, hat sich nun der Verwaltungsgerichtshof schon in mehreren Erkenntnissen auseinandergesetzt. So vertrat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 1976, Zl. 489/76, Slg. Nr. 4997/F, im Falle einer an ein Wohnhaus ohne Aufführung einer Trennmauer angebauten Garage die Auffassung, daß die damals belangte Behörde die Garage zu Recht als Zubau zum bestehenden Wohnhaus und nicht als selbständiges Gebäude gewertet habe. Dies sei vor allem deswegen gerechtfertigt, weil eine untrennbare bauliche Verbindung zwischen der Garage und dem alten Baubestand in der Weise bestehe, daß der überwiegende Teil der einen Seitenwand der Garage durch die bisherige Außenmauer des bestehenden Wohngebäudes gebildet werde und die Träger des Garagendaches in dieser Wand verankert seien, sodaß die Garage für sich allein baulich nicht bestehen könnte.
Daraus geht hervor, daß in erster Linie die bauliche Gestaltung jenes Kriterium bildet, an Hand dessen die in Streit stehende Frage zu entscheiden ist. Die belangte Behörde hat auf dieser Grundlage an Hand der im Bauverfahren eingereichten Baupläne und ergangenen Bescheide der Baubehörde sowie auf Grund eines Augenscheins unter Hinzuziehung eines bautechnischen Amtssachverständigen festgestellt, daß ein einheitliches Bauwerk und nicht mehrere selbständige Gebäude vorliegen. Der Verwaltungsgerichtshof kann insbesondere angesichts der im Verwaltungsakt befindlichen Baupläne nicht finden, daß die belangte Behörde in diesem Punkt zu einer unrichtigen Beurteilung gelangt wäre. Vielmehr sprechen vor allem die beide Gebäudeteile tragende gemeinschaftliche Wand und die bauliche Gestaltung, die eine ineinandergreifende betriebliche Nutzung zuläßt, im vorliegenden Fall für die Rechtsansicht der belangten Behörde.
Daß nun das Gesetz keine Handhabe dafür bietet, bei verschiedener Fläche der übereinander liegenden Geschoße eines Gebäudes diesen Unterschieden bei der Ermittlung der Berechnungsfläche Rechnung zu tragen, hat der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem besagten Erkenntnis vom 25. Juni 1976 ausgesprochen. Die vorerwähnten kanalgebührenrechtlichen Bestimmungen tragen hinsichtlich der für die Bemessungsgrundlage bedeutsamen Geschoßzahl vereinfachenden, einer Pauschalierung mit all ihren Vorteilen, aber auch Nachteilen für den Abgabepflichtigen entsprechenden Charakter und schließen daher die der Beschwerdeführerin vorschwebende Berücksichtigung des genauen Flächenmaßes von Teilen eines einheitlichen Gebäudes aus.
Auf Grund des Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 316/1976 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 27. Mai 1983
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