Normen
FinStrG §116 Abs1 idF 1975/335
FinStrG §161 Abs1
FinStrG §8 Abs1 idF 1975/335
FinStrG §83 Abs2 idF 1975/335
FinStrG §98 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1982:1981140062.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Finanzamtes X als Finanzstrafbehörde erster Instanz wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Geschäftsführer der Z ges. m.b.H. vorsätzlich für den Zeitraum vom 1. Mai 1976 bis 30. Juni 1977 Lohnsteuer in Höhe von S 8.530,-- und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen in Höhe von S 9.671,-- nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt). Der Beschwerdeführer habe dadurch die Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen und werde hiefür gemäß § 49 Abs. 2 leg. cit. mit einer Geldstrafe von S 8.000,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe acht Tage) bestraft. Die Kosten des Strafverfahrens wurden mit S 800,-- festgesetzt.
Bezüglich der Höhe der nicht (rechtzeitig) entrichteten Lohnsteuer bzw. Dienstgeberbeiträge stützte sich die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf die Feststellungen einer im Jahre 1978 durchgeführten Lohnsteuerprüfung bei der Z GesmbH. Den Vorwurf vorsätzlichen Handelns gründete die Finanzstrafbehörde erster Instanz vornehmlich auf eine Zeugenaussage des Mag. D., der in der Steuerberatungskanzlei E. die Steuerangelegenheiten der Z GesmbH betreut hatte. Diese Zeugenaussage ist im Straferkenntnis im wesentlichen dahingehend festgehalten, daß die Steuerberatungskanzlei dem Beschwerdeführer regelmäßig die abzuführende Lohnsteuer und die zu entrichtenden Dienstgeberbeiträge bekanntgegeben hätte. Der Beschwerdeführer habe diese Abgaben sohin laut Finanzstrafbehörde erster Instanz trotz Kenntnis der Abfuhrverpflichtung nicht entrichtet. Eine Verpflichtung der Steuerberatungskanzlei zur Abgabenentrichtung habe der Zeuge in Abrede gestellt.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Von den Berufungsausführungen ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen die Rüge bedeutsam, die Finanzstrafbehörde erster Instanz hätte den ursprünglichen Vorwurf einer Finanzordnungswidrigkeit im Laufe des von ihr durchgeführten Verfahrens auf Abgabenhinterziehung geändert, den Beschwerdeführer schließlich aber dennoch wieder wegen Finanzordnungswidrigkeit verurteilt. Weiters berief sich der Beschwerdeführer in der Berufung darauf, der Steuerberater E. habe ihm versichert, daß bei der Lohnsteuerprüfung „keine für den Beschuldigten (Beschwerdeführer) negativen Feststellungen getroffen worden seien“. Der Beschwerdeführer sei auf Grund dieser Auskunft der Ansicht gewesen, daß keine Rückstände offen bzw. daß sämtliche ihm vorgeschriebenen Abgaben auch von ihm fristgerecht entrichtet worden seien. Der Zeuge Mag. D. hätte dazu konkret nicht Stellung nehmen können, da die zitierte Äußerung Herr E. dem Beschwerdeführer gegenüber abgegeben habe. Dies sei auch der Grund dafür gewesen, daß E. als Zeuge namhaft gemacht worden sei. Dessen Einvernahme habe aber die Finanzstrafbehörde erster Instanz unterlassen. Auf Grund der Äußerung des E., daß bei der Lohnsteuerprüfung keine für den Beschwerdeführer negativen Feststellungen getroffen worden seien, hätte dieser Glaubens sein können, daß er seinen Verpflichtungen im Sinne des Finanzstrafgesetzes ordnungsgemäß nachgekommen sei. Es fehle daher zumindest an der subjektiven Tatseite (Vorsatz). Die Kanzlei E. habe dem Beschwerdeführer laufend die Beitragsgrundlagen bekanntgegeben und der Beschwerdeführer habe die Abgaben ordnungsgemäß entrichtet. Bezüglich des Zeugen Mag. D. warf der Beschwerdeführer der Finanzstrafbehörde erster Instanz vor, daß sein rechtsfreundlicher Vertreter nicht zu dessen Einvernahme beigezogen worden wäre.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge. Sie änderte den Spruch des Straferkenntnisses dahin gehend, der Beschwerdeführer sei schuldig, vorsätzlich Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen für die Monate Mai bis Juli 1976 und Jänner bis Juni 1977 im Gesamtbetrag von S 17.339,-- nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiedurch das Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen zu haben. Insofern der Spruch des Straferkenntnisses der Finanzstrafbehörde erster Instanz über diesen Schuldspruch hinausgehe, werde das Verfahren eingestellt. Geldstrafe und Kosten wurden auf S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe drei Tage) bzw. S 300,-- herabgesetzt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, dem „Lohnsteuerbericht“ lasse sich entnehmen, daß der Beschwerdeführer im Prüfungszeitraum Mai 1976 bis Juni 1977 nur für die Monate August bis Dezember 1976 Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge entrichtet habe, wobei allerdings nach den Feststellungen der Lohnsteuerprüfung für die Monate November und Dezember 1976 die Lohnsteuer in zu geringer Höhe entrichtet worden wäre. Für die übrigen Monate des Prüfungszeitraumes sei weder Lohnsteuer entrichtet noch seien Dienstgeberbeiträge abgeführt worden. Der Lohnsteuerprüfungsbericht sei dem Verteidiger des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht worden, ohne daß dieser Einwände dagegen erhoben hätte. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe sämtliche Beträge immer rechtzeitig entrichtet, sei somit widerlegt. Da der Beschwerdeführer nicht bestreite, daß er auf die Abfuhr bzw. Entrichtung der Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge aufmerksam gemacht worden sei, andererseits aber feststehe, daß eine solche Abfuhr bzw. Entrichtung für die Monate Mai, Juni und Juli 1976 und Jänner bis Juni 1977 nicht erfolgt sei, habe der Beschwerdeführer vorsätzlich gehandelt, weil er trotz Kenntnis seiner Verpflichtung dieser nicht nachgekommen sei. Für die Monate November und Dezember 1976 hätte er Beträge in einer zu geringen Höhe entrichtet. Dem Akt lasse sich jedoch entnehmen, daß die Beträge in dieser Höhe dem Beschwerdeführer vom Steuerberatungsbüro bekanntgegeben worden seien. Für diese Monate sei daher im Zweifel davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer nicht vorsätzlich gehandelt habe, womit das Verfahren in diesem Punkt einzustellen gewesen sei. Eine Zeugeneinvernahme des Steuerberaters E. habe sich erübrigt, weil selbst bei Zutreffen der Behauptung des Beschwerdeführers für dessen Standpunkt nichts zu gewinnen sei. Auch wenn der Steuerberater nach Abschluß der Lohnsteuerprüfung gesagt haben sollte, es seien für den Beschwerdeführer keine nachteiligen Feststellungen getroffen worden, könnte diese - unrichtige - Behauptung auf ein bereits vom Beschwerdeführer gesetztes Verhalten keinen Einfluß haben. Das Delikt nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG sei nämlich dann vollendet, wenn selbst zu berechnende Abgaben nicht bis spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet würden. Da somit im Zeitpunkt der Lohnsteuerprüfung im Februar 1978 der Tatbestand des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG vom Beschwerdeführer schon längst erfüllt worden sei, vermöge eine allenfalls damals erfolgte mißverständliche Äußerung des Steuerberaters den schon gesetzten Tatbestand nicht mehr zu beseitigen.
Zur Rüge der „Deliktsänderung“ hält der angefochtene Bescheid fest, daß zwar gegen den Beschwerdeführer formell das Finanzstrafverfahren wegen Verdachtes einer Finanzordnungswidrigkeit eingeleitet worden sei, die ihm zur Last gelegte Tat aber jedenfalls die Nichtentrichtung der im Straferkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Instanz bezeichneten, selbst zu berechnenden Abgaben gebildet habe. Nun unterscheide sich der Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. b von dem des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, was Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge anlange, im wesentlichen nur in der Schuldform und darin, daß zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 33 Abs. 2 lit. b noch eine Verletzung der Verpflichtung zur Führung von Lohnkonten hinzukommen müsse. Im Beschwerdefall sei in der Einleitungsverfügung gemäß § 83 Abs. 2 auf § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG verwiesen worden, eine Bestimmung, die zweifellos in Betracht komme. Im weiteren Verfahren sei dem Beschwerdeführer laut Niederschrift die Änderung des Vorwurfes auf § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG bekanntgegeben worden. Die zur Last gelegte Tat sei jedoch die gleiche geblieben, wie sie eben bei der Lohnsteuerprüfung festgestellt worden sei. Über diese Tat habe die Finanzstrafbehörde zu Recht im Straferkenntnis dahin gehend abgesprochen, daß sie unter § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu subsumieren sei.
(Auf Grund der teilweisen Einstellung des Finanzstrafverfahrens und der abweichenden Würdigung verschiedener, für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht bedeutsamer Umstände durch die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz kam es im angefochtenen Bescheid schließlich zu der gegenüber dem Erkenntnis der Finanzstrafbehörde erster und vorstehend schon erwähnten Instanz geringeren Strafbemessung.)
Die Strafbemessung (Höhe der Strafe) ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht mehr strittig. Es geht dem Beschwerdeführer nur noch um den Schuldspruch. In dieser Frage macht die Beschwerde inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG unter anderem schuldig, wer vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, daß der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird. Von diesen Tatbestandsmerkmalen steht im Beschwerdefall außer Streit, daß eine die Finanzordnungswidrigkeit ausschließende Bekanntgabe geschuldeter Beträge nicht erfolgte.
2. Die Verwirklichung des objektiven Tatbildes des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG stellt der Beschwerdeführer mit der Behauptung in Abrede, er hätte die fraglichen lohnabhängigen Abgaben entgegen den Feststellungen der Finanzstrafbehörden rechtzeitig im Sinne der eben genannten Gesetzesstelle entrichtet. Dieses Vorbringen ist jedoch aktenwidrig. Der Beschwerdeführer hat auch nie - weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde - konkrete Tatsachen für die rechtzeitige Abgabenentrichtung ins Treffen geführt. Den Ausführungen in der Beschwerde, „wenn dem Verteidiger des Beschwerdeführers der Lohnsteuerprüfungsbericht bei der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurde, so ist dieser nicht berechtigt bzw. verpflichtet, dagegen Einwände zu erheben, zumal sich sein Mandat darauf nicht erstreckte“, ist entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer der Finanzstrafbehörde eine von ihm erteilte unbeschränkte Vertretungsvollmacht vorgelegt und der Verteidiger weder in der mündlichen Verhandlung, in der ihm der Lohnsteuerprüfungsbericht zur Kenntnis gebracht wurde, noch im Berufungsverfahren eine Einschränkung seines Mandates geltend gemacht hat. Abgesehen davon hätte der Beschwerdeführer selbst, und zwar auch noch nach der mündlichen Verhandlung, gezielte Einwände gegen den Lohnsteuerprüfungsbericht erheben können. Im übrigen geht aus den Akten des Verwaltungsverfahrens im Einklang mit der Begründung des Straferkenntnisses der Finanzstrafbehörde erster Instanz hervor, daß auch der Beschwerdeführer selbst Gelegenheit zur Akteneinsicht hatte.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Steuerberater E. hätte nach Abschluß der Lohnsteuerprüfung ihm gegenüber erklärt, daß für ihn keine nachteiligen Feststellungen getroffen worden seien, ist unerheblich, weil Erklärungen des Steuerberaters über Feststellungen des Lohnsteuerprüfers nichts an den gegenteiligen Feststellungen des Letzteren ändern. Die (angeblichen) nachträglichen Erklärungen des Steuerberaters über die Feststellungen des Lohnsteuerprüfers sind übrigens auch, wie die Ausführungen im folgenden Punkt zeigen, ungeeignet, die Frage zu klären, ob der Beschwerdeführer seinerzeit die lohnabhängigen Abgaben vorsätzlich nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtete oder abführte. Unter diesen Gesichtspunkten und unter Bedachtnahme auf das oben wiedergegebene Berufungsvorbringen begründet die unterbliebene Zeugeneinvernahme des Steuerberaters E. auch keinen Verfahrensmangel.
3. Den Tatbestand einer Finanzordnungswidrigkeit erfüllt nur vorsätzliches Handeln im Sinne des § 8 Abs. 1 FinStrG, wobei allerdings bedingter Vorsatz (letzter Halbsatz dieser Gesetzesstelle) hinreicht. Vorsätzliches Handeln beruht zwar auf einem nach außen nicht erkennbaren Willensvorgang, ist aber aus dem nach außen in Erscheinung tretenden Verhalten des Täters zu erschließen, wobei sich die diesbezüglichen Schlußfolgerungen der Behörde als Ausfluß der freien Beweiswürdigung erweisen (so zuletzt Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1981, Zlen. 14/2524/2876/80, 81/14/0125,0126). Diese Beweiswürdigung läßt im Beschwerdefall weder einen Verstoß der belangten Behörde gegen Denkgesetze und Lebenserfahrung noch einen wesentlichen Verfahrensmangel erkennen. Vielmehr erscheint die Annahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführer hätte (zumindest bedingt) vorsätzlich Lohnsteuer- und Dienstgeberbeiträge für die Monate Mai bis Juli 1976 und Jänner bis Juni 1977 nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet, auf Grund ihrer Feststellungen ‑ daß nämlich der Beschwerdeführer vom Steuerberater immer wieder auf die diesbezügliche Abfuhrpflicht aufmerksam gemacht worden wäre - durchaus gerechtfertigt. Die Einwände des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, diese Feststellungen zu entkräften.
Zwar rügt der Beschwerdeführer beim gegebenen Sachverhalt zu Recht, daß er bzw. sein Verteidiger nicht zur Zeugenaussage des Mag. D. zugezogen worden sei (siehe insbesondere die §§ 78 Abs. 2 und 114 Abs. 3 FinStrG). Darin liegt aber nach den Verhältnissen des Beschwerdefalles kein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 lit. c VwGG 1965. Hat doch die Finanzstrafbehörde erster Instanz die entscheidungswesentlichen Aussagen des Mag. D. in ihrem Straferkenntnis wiedergegeben. Sie hat insbesondere festgehalten, daß der Beschwerdeführer laut diesem Zeugen regelmäßig darauf aufmerksam gemacht worden sei, er habe laufend Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge an das Finanzamt zu entrichten bzw. abzuführen. Weiters stellte die Finanzstrafbehörde erster Instanz in ihrer Sachverhaltswürdigung fest, daß der Steuerberater laufend Aufstellungen über abzuführende (zu entrichtende) Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge mit Terminsetzung an die Firma des Beschuldigten (Beschwerdeführer) geschickt hätte. Diesen Aussagen bzw. Feststellungen setzte der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren konkret nichts entgegen. Er behauptete nicht etwa, daß ihm die Steuerberatungskanzlei für die Monate, für die er keine lohnabhängigen Abgaben abführte, auch keine bekanntgegeben hätte. Vielmehr führte der Beschwerdeführer selbst in der Berufung in diesem Zusammenhang - gleich dem Zeugen Mag. D. - aus, daß ihm die Kanzlei E. laufend die Beitragsgrundlagen bekanntgegeben habe bzw., daß er „auf die Abfuhr (Entrichtung) der Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge aufmerksam“ gemacht worden sei. Die Behauptung jedoch, daß der Beschwerdeführer diese Beträge auch immer fristgerecht entrichtet hätte, ist, wie oben in Punkt 2) festgehalten, aktenwidrig.
Die Darlegungen in der Beschwerde, daß die rechtzeitige Abgabenentrichtung dem Steuerberatungsbüro oblägen wäre, dieses insbesondere die Verpflichtung gehabt hätte, den Beschwerdeführer von den fälligen und zu entrichtenden Beträgen zu verständigen, dies aber nicht der Fall gewesen sei, sind nicht nur in sich widersprüchlich, sie stehen auch im Widerspruch zur Berufung. Dagegen, daß das Steuerberatungsbüro die Abgaben für die Z GesmbH zu entrichten gehabt hätte, spricht übrigens auch der Umstand, daß ja die Z GesmbH im fraglichen Zeitraum für eine Reihe von Monaten sehr wohl selbst die Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge abführte.
Ins Leere geht auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er sei durch die Übergabe sämtlicher Buchhaltungsunterlagen an das Steuerberatungsbüro entschuldigt; denn es werden dem Beschwerdeführer keine Buchhaltungsverstöße, sondern mangelnde Abfuhr der durch den Steuerberater bekanntgegebenen Abgaben zur Last gelegt.
4. Der Beschwerdeführer hält der belangten Behörde in der Beschwerde weiters entgegen, daß er im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu „Zl. 2056/79“ (richtig Zl. 2650/79), das seine Haftung für Abgabenschuldigkeiten der B-GesmbH nach den Bestimmungen der BAO betraf, durch Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 28. Jänner 1980 klaglosgestellt worden wäre. Damit könne der Beschwerdeführer aber, so ist wohl die Beschwerde in diesem Punkt zu verstehen, für die Nichtentrichtung von Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft auch finanz-strafrechtlich nicht mehr belangt werden. Dem ist zum einen zu erwidern, daß der Beschwerdeführer, obwohl er genügend Zeit hiezu hatte, den vorliegenden Einwand im Verwaltungsverfahren nicht erhob, womit die Beschwerde in diesem Punkt gegen das aus § 41 Abs. 1 VwGG 1965 abzuleitende Neuerungsverbot verstößt. Zum anderen läßt der Beschwerdeakt Zl. 2650/79 erkennen, daß es in jenem Beschwerdefall um andere Abgaben und einen anderen Sachverhalt ging als im vorliegenden.
5. Schließlich rügt der Beschwerdeführer abermals, im erstinstanzlichen Verfahren sei ihm zeitweise die Verletzung eines anderen finanzstrafrechtlichen Tatbestandes zur Last gelegt worden als jener, nach dem er letztlich verurteilt worden sei. Hiezu ist sachverhaltsmäßig festzuhalten, daß gegen den Beschwerdeführer das Finanzstrafverfahren auf Grund des Verdachtes eingeleitet wurde, er habe vorsätzlich (näher bezeichnete) Lohnsteuer und Dienstgeberbeiträge nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und dadurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen. Im weiteren Verlauf des Verfahrens kam die Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Auffassung, daß die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat nicht den Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit im Sinne des § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, sondern den einer Abgabenhinterziehung im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. b FinStrG erfülle. Einer solchen Abgabenhinterziehung macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Führung von dem § 76 EStG 1972 entsprechenden Lohnkonten eine Verkürzung von Lohnsteuer oder Dienstgeberbeiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiß hält. Wegen Abgabenhinterziehung wurde der Beschwerdeführer sodann als Beschuldigter vernommen und der Vorwurf dieses Deliktes war Gegenstand der Verhandlung gemäß §§ 125 ff FinStrG vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat selbst änderte die Finanzstrafbehörde erster Instanz jedoch nicht. Die Verurteilung des Beschwerdeführers durch die Finanzstrafbehörde erster Instanz erfolgte (ebenso wie die Verurteilung durch die belangte Behörde) gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, nachdem die Finanzstrafbehörde auf Grund der Aussage des Mag. D. festgestellt hatte, daß entsprechende Lohnkonten ordnungsgemäß geführt wurden, was auch im Erkenntnis der Finanzstraf-behörde erster Instanz zum Ausdruck kommt.
Rechtlich ergibt sich für diesen Sachverhalt aus § 83 Abs. 2 erster Satz FinStrG, daß der Verdächtige von der Einleitung des Strafverfahrens unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung unverzüglich zu verständigen ist. Im Untersuchungsverfahren hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz den Beschuldigten gemäß § 116 Abs. 1 leg. cit. zur Vernehmung vorzuladen oder ihn aufzufordern, sich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen. In der Vorladung des Beschuldigten und in der Aufforderung zur schriftlichen Rechtfertigung sind die zur Last gelegte Tat sowie die in Betracht kommende Strafbestimmung zu bezeichnen (§ 117 Abs. 1 FinStrG).
Das Gebot, dem Beschuldigten die in Betracht kommende Strafbestimmung mitzuteilen, soll diesem offenkundig die Verantwortung vor der Finanzstrafbehörde erleichtern und es ihm ermöglichen, auch Einwände gegen das Vorliegen der einzelnen Elemente des in Betracht gezogenen Tatbestandes vorzubereiten. An diesem Sinn des Gebotes, dem Beschuldigten die in Betracht kommende Strafbestimmung mitzuteilen, ist die Frage zu messen, ob bzw. inwieweit die Finanzstrafbehörde von einer bekanntgegebenen Strafbestimmung abgehen kann. Dieses Abgehen erscheint ohne eine relevante Verletzung von Verfahrensvorschriften zulässig, wenn es den Beschuldigten in seiner Verteidigung nicht beeinträchtigt. Ob eine solche Beeinträchtigung im Verfahren vor der Finanzstrafbehörde erster Instanz stattfand, obwohl sich an der zur Last gelegten Tat nichts änderte, kann dahingestellt bleiben. Auszuschließen ist die Beeinträchtigung der Verteidigung jedenfalls auf Grund des Verfahrens vor der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz, in dem die Finanzordnungswidrigkeit entsprechend dem Schuldspruch der Finanzstrafbehörde erster Instanz sowohl Gegenstand des Verfahrens selbst als auch Gegenstand des Schuldspruches war. Darauf, daß eine Tat grundsätzlich auch einer anderen als der einmal bekanntgegebenen Strafbestimmung zugeordnet werden kann, weist übrigens die in § 161 Abs. 1 FinStrG normierte Berechtigung der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hin, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung ihre Anschauung an die Stelle jener der Finanzstrafbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß das angefochtene Erkenntnis abzuändern oder das Rechtsmittel als unbegründet abzuweisen. Dies bedeutet unter Bedachtnahme auf § 161 Abs. 3 FinStrG (Verbot der reformatio in peius) unter anderem daß zumindest die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz eine Tat auch einer „milderen“ als der ursprünglich bekanntgegebenen Strafbestimmung unterstellen kann (siehe auch Dorazil-Harbich-Reichel-Kropfitsch, Finanzstrafgesetz, Erläuterungen zu § 161).
6. Zusammenfassend ergibt sich, daß der Beschwerde keine Berechtigung zukommt. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und die Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221.
Wien, am 21. September 1982
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