Normen
Schutz Grundwasser Tiefbrunnen Lahntal 1975 §3 lite;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §34 Abs2;
WRG 1959 §98;
WRG 1959 §99 Abs1 litc;
WRG 1959 §99 Abs1 litd;
Schutz Grundwasser Tiefbrunnen Lahntal 1975 §3 lite;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §34 Abs2;
WRG 1959 §98;
WRG 1959 §99 Abs1 litc;
WRG 1959 §99 Abs1 litd;
Spruch:
Der Bescheid wird, soweit er mit Beschwerde angefochten wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 4.960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 3. Dezember 1979 hat der Landeshauptmann von Tirol der Beschwerdeführerin gemäß § 138 WRG 1959 aufgetragen, binnen einem Monat nach Rechtskraft dieses Bescheides die auf der Gp. nn/2, KG. X, lagernden Treibstoff- und Öltanks aus dem Grundwasserschongebiet des Tiefbrunnens Lahntal zu entfernen. Begründend führte der Landeshauptmann aus, eine Überprüfung des Grundwasserschutz- und Schongebietes für den Tiefbrunnen Lahntal am 21. Juni 1979 habe ergeben, daß auf dieser Grundparzelle alte, von Tankstellen stammende Behälter gelagert und gereinigt würden. Dabei handle es sich offenbar um eine gewerbliche Tätigkeit, die nach § 3 lit. e der Verordnung des Landeshauptmannes vom 18. Juni 1975 zum Schutz des Tiefbrunnens Lahntal in der Gemeinde Wörgl, LGBl. Nr. 49/1975 (in der Folge kurz als Verordnung bezeichnet), der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe; eine solche Bewilligung liege aber nicht vor. Es bestehe überdies die Gefahr, daß sich in diesen Behältern noch Mineralölreste befänden, die in den Untergrund versickerten. Bei einem Lokalaugenschein am 23. November 1979 habe festgestellt werden müssen, daß die Beschwerdeführerin ihre Erklärung vom 21. Juni 1979, die Behälter in absehbarer Zeit zu entfernen, nicht eingehalten, vielmehr nun noch mehr Tanks als bei der Überprüfung am 21. Juni 1979 dort gelagert habe.
Gegen diesen Bescheid haben sowohl die Beschwerdeführerin, die die beanstandete Lagertätigkeit ausübt, als auch der Grundstückseigentümer FF Berufung erhoben. Die Beschwerdeführerin bestritt darin insbesondere, außer der Lagertätigkeit auch eine Reinigung des Tanks auf der Gp. nn/2 vorzunehmen; vielmehr würden diese Behälter bereits vor dem Transport zu diesem Lagerplatz entgast. In den Behältern befänden sich daher keine Mineralölreste, die in den Untergrund versickern könnten. Wenn von der Außenhülle der Tanks und deren Isolierung getrocknete, geringfügigste Bitumenreste, die beim Abladevorgang abbröckeln, vorhanden seien, so bedeuteten diese nicht die geringste Gefährdung für das geschützte Grundwasser, weil es sich dabei ja um eine Bitumenform wie bei einer Asphaltdecke einer Straße handle.
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft (in der Folge: belangte Behörde) holte vorerst Stellungnahmen des Bundesministers für Gesundheit und Umweltschutz sowie eines wasserbautechnischen Sachverständigen ein und erließ hierauf den nunmehr insoweit angefochtenen Bescheid, als in dessen Spruchpunkt B der Berufung der Beschwerdeführerin nicht stattgegeben wurde. Zu dieser Berufung führte die belangte Behörde in der Begründung an, aus den den Akten beiliegenden Lichtbildern sei die Art und das Ausmaß der Lagerung von alten Öltanks gut zu ersehen. Niemand könne die Gewähr dafür übernehmen, daß in den alten Tanks nicht doch Mineralöl- oder Treibstoffreste enthalten seien. Die Ziele des Mineralölhandels und die Ziele der Wasserwirtschaft liefen nicht parallel. Es müsse daher vom fachlichen Standpunkt ein Weiterbestand des Tanklagers im Schongebiet der Brunnenanlage der Stadt Wörgl abgelehnt werden. Da Mineralöl- und Treibstoffreste, die in Grundwasser führende Bodenschichten gelangten, über viel weitere Strecken befördert werden könnten als z.B. bakterielle Verunreinigungen fäkalen Ursprungs, sei die Gefahr gegeben, daß auf der Gp. nn/2 im Schongebiet versickernde Stoffe im vom geschützten Brunnen geförderten Wasser aufträten und dieses für den menschlichen Genuß unbrauchbar machten. Die Lagerung der Tanks auf dem genannten Grundstück müsse deshalb beseitigt werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen "Rechts- und Gesetzwidrigkeit" erhobene Beschwerde, aus deren Ausführungen hervorgeht, daß sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht, nicht durch einen wasserpolizeilichen Auftrag zur Entfernung ihrer auf der Gp. nn/2 lagernden Treibstoff- und Öltanks verhalten zu werden, verletzt erachtet. Der Bescheid ist daher insoweit nicht angefochten, als Berufungen anderer Verfahrensparteien erledigt wurden.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 34 Abs. 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 in der Fassung nach BGBl. Nr. 207/1969, kann die Wasserrechtsbehörde zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen, deren Bewilligung in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft (§§ 99 und 100) fällt, durch Verordnung bestimmen, daß in einem näher zu bezeichnenden Teil des Einzugsgebietes (Grundwasserschongebiet, Schongewässer) Maßnahmen, die auf die Beschaffenheit, Ergiebigkeit oder Spiegellage des Wasservorkommens einzuwirken vermögen, vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Hiebei ist es auch zulässig, die wasserrechtliche Bewilligung zu baulichen Eingriffen jeder Art, zu Lagerungen oder zur Verwendung einzelner, die Beschaffenheit des Gewässers gefährdender Stoffe an die Wahrung bestimmter wasserwirtschaftlicher Gesichtspunkte zu binden.
Auf dieser gesetzlichen Grundlage erging die bereits oben angeführte Verordnung des Landeshauptmannes vom 18. Juni 1975, LGBl. Nr. 49/1975, in deren § 1 zum Schutz des Tiefbrunnens Lahntal in der Gemeinde Wörgl das im § 2 näher bezeichnete Gebiet, dessen Grenzen aus gemäß § 4 bei verschiedenen Behörden aufliegenden Plänen ersichtlich sind, als Grundwasserschongebiet festgelegt wurde. Nach § 3 der Verordnung bedürfen verschiedene Maßnahmen im Grundwasserschongebiet unbeschadet einer nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen behördlichen Bewilligung einer wasserrechtlichen Bewilligung, darunter nach lit. e die Errichtung und Erweiterung von gewerblichen Betriebsanlagen.
Der Verwaltungsgerichtshof hatte vorerst zu prüfen, ob der Landeshauptmann im Beschwerdefall zu einem Einschreiten als Wasserrechtsbehörde erster Instanz zuständig war. Unbestritten und nach dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten auch zutreffend ist, daß jedenfalls die Bewilligung der Wasserversorgungsanlage, zu deren Schutz die oben genannte Schongebietsverordnung gemäß § 34 Abs. 2 WRG 1959 erlassen wurde, im Sinne des § 99 Abs. 1 lit. c und lit. d WRG 1959 in die Zuständigkeit des Landeshauptmannes fiel. Erläßt aber der Landeshauptmann für eine bestimmte Wasserversorgungsanlage unter Inanspruchnahme seiner Kompetenz nach § 99 Abs. 1 lit. c oder d WRG 1959 eine Verordnung gemäß § 34 Abs. 2 WRG 1959, dann ist er hinsichtlich dieser Wasserversorgungsanlage auch zur Vollziehung der Verordnung berufen. Da eine wasserrechtliche Bewilligung im Sinne des § 3 der Verordnung aus wirtschaftlichen und hygienischen Gründen jedenfalls eine Angelegenheit der geschützten Wasserversorgungsanlage darstellt, ist der Landeshauptmann die auch dafür zuständige Wasserrechtsbehörde. Diese Auffassung steht mit dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Dezember 1969, Zl. 1255/69, schon wegen des völlig anders gelagerten Sachverhaltes, insbesondere aber auch deshalb nicht im Widerspruch, weil in jenem Erkenntnis die Frage einer Zuständigkeit des Landeshauptmannes nach § 99 Abs. 1 lit. c oder d WRG 1959 nicht zu prüfen war.
Zuständig zur Erteilung eines Auftrages nach § 138 WRG 1959, wie er dem vorliegenden Beschwerdefall zugrunde liegt, ist diejenige Wasserrechtsbehörde, die für die nachträgliche Bewilligung der eigenmächtigen Neuerung zuständig ist (vgl. Krzizek, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, S. 553; Grabmayr-Rossmann, Das österreichische Wasserrecht2, S. 655; Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Februar 1980, Zl. 814/78, vom 8. Februar 1974, Zl. 1353/73, und vom 3. Juli 1970, Zl. 56/70 = Slg. Nr. 7841/A). Es trifft zwar zu, wie dies der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16. Juni 1972, Zlen. 713, 714/72, ausgeführt hat, daß für den Fall des § 138 WRG 1959 kein besonderer Zuständigkeitstatbestand nach den §§ 99 und 100 WRG 1959 festgelegt ist. Das bedeutet allerdings nur, daß die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde nach § 98 WRG 1959 nur dann zum Tragen kommt, wenn nicht die Zuständigkeit bezüglich der von dem wasserpolizeilichen Auftrag erfaßten Anlage oder Angelegenheit beim Landeshauptmann oder beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft liegt, wie dies auf Grund der obigen Ausführungen im Beschwerdefall zutrifft.
Die belangte Behörde hat somit den angefochtenen Bescheid dadurch, daß sie den mit Berufung angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes nicht wegen Unzuständigkeit aufgehoben hat, nicht mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen. Als eigenmächtige Neuerung ist eine Herstellung u.a. dann zu beurteilen, wenn für sie eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich ist, diese aber nicht erwirkt wurde (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 1956, Slg. Nr. 4211/A).
Der Auffassung der Wasserrechtsbehörden, die Lagerung der alten Öltanks durch die Beschwerdeführerin bedürfe einer wasserrechtlichen Bewilligung nach der Verordnung des Landeshauptmannes vom 18. Juni 1975, tritt die Beschwerde mit dem Vorbringen entgegen, die Gp. nn/2 liege gar nicht innerhalb der Grenzen des mit der Verordnung festgelegten Grundwasserschongebietes, diese Lagerung stelle keine gewerbliche Tätigkeit dar, und es bestehe auch keine Gefahr der Versickerung von Mineralölresten. Diese Argumente vermögen der Beschwerde jedoch aus den nachstehenden Erwägungen nicht zum Erfolg zu verhelfen:
Aus dem von der belangten Behörde mit den Verwaltungsakten vorgelegten Lageplan dieses Grundwasserschongebietes geht hervor, daß dieses Vorbringen unzutreffend ist. Die belangte Behörde hat daher durch ihre Annahme, der Lagerplatz liege innerhalb des von der Verordnung festgelegten Schongebietes, Rechte der Beschwerdeführerin nicht verletzt.
Nach § 74 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1973 ist unter einer gewerblichen Betriebsanlage jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der regelmäßigen Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Das Wesensmerkmal der örtlich gebundenen Einrichtung ist, wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, auch bei Lagerplätzen, Magazinen, Verkaufsräumen usw. gegeben (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1977, Zl. 2103/76, und vom 20. Februar 1974, Zl. 1145/72). Auch der Lagerplatz für die alten Tanks der Beschwerdeführerin stellt daher eine gewerbliche Betriebsanlage dar, deren Errichtung und Erweiterung im Grundwasserschongebiet nach § 3 lit. e der Verordnung einer wasserrechtlichen Bewilligung bedarf.
Eine Errichtung oder Erweiterung im Sinne dieser Vorschrift liegt aber nur dann vor, wenn die gewerbliche Betriebsanlage nicht bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung in der nunmehr beanstandeten Form bestanden hat und betrieben wurde. In Übereinstimmung mit § 34 Abs. 2 WRG 1959, aus dem sich ergibt, daß in einer danach zu erlassenden Verordnung bestimmt werden darf, daß im Grundwasserschongebiet bestimmte Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen sind oder der wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen, fordert die im Beschwerdefall anzuwendende Verordnung eine wasserrechtliche Bewilligung nur für solche Maßnahmen, die gegenüber dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens eine Änderung der bestehenden Verhältnisse bewirken. Als eine eigenmächtige Neuerung im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 ist aber eine Maßnahme nicht anzusehen, wenn sie schon bisher vorgenommen wurde und nach den wasserrechtlichen Vorschriften hiefür eine Bewilligung nicht erforderlich war (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. November 1956, Slg. Nr. 4211/A).
Aus den Verwaltungsakten im Beschwerdefall geht nicht hervor, seit wann und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin den strittigen Lagerplatz betrieben hat. Der Hinweis im Bescheid der Wasserrechtsbehörde erster Instanz, wonach die Beschwerdeführerin in der Zeit zwischen dem Augenschein vom 21. Juni 1979 und einem späteren Augenschein am 23. November 1979 die Anzahl der gelagerten Tanks vermehrt habe, vermag die diesbezüglich fehlenden Sachverhaltserhebungen nicht zu ersetzen, weil daraus einerseits nicht unzweifelhaft hervorgeht, daß damit eine Erweiterung der Lagerung gegenüber einer allenfalls bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung gehandhabten Übung stattgefunden hätte, andererseits den Akten kein Hinweis auf die Vorgänge beim Augenschein vom 23. November 1979, insbesondere auf die Wahrung des Parteiengehörs (§ 45 Abs. 3 AVG 1950) in diesem Zusammenhang, zu entnehmen ist.
Der Begründung des angefochtenen Bescheides sind Hinweise darauf zu entnehmen, daß die belangte Behörde eine wasserrechtliche Bewilligungspflicht für die Lagerung der alten Öltanks durch die Beschwerdeführerin auch unabhängig von deren Qualifikation als gewerbliche Betriebsanlage angenommen hat. In dieser Hinsicht fehlen im angefochtenen Bescheid jedoch abgesehen davon, daß die belangte Behörde der Beschwerdeführerin auch zu den von ihr im Berufungsverfahren eingeholten und im angefochtenen Bescheid verwerteten Stellungnahmen nach der Aktenlage das Parteiengehör nicht gewährt hat, sowohl die Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen im Spruch als auch hinreichende Sachverhaltsfeststellungen.
Die belangte Behörde hat daher insbesondere dadurch, daß sie Ermittlungen und Feststellungen darüber unterließ, ab wann und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Lagerung im Grundwasserschongebiet vornimmt, Verfahrensvorschriften außer acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Aus diesem Grunde war der angefochtene Bescheid, soweit ihn die Beschwerdeführerin bekämpft hat, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften nach § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 1 lit. a und b und 59 Abs. 1 VwGG 1965. Die von der Beschwerdeführerin verzeichneten Kosten finden im vollen Umfang in den Ansätzen der Verordnung des Bundeskanzlers vom 7. April 1981, BGBl. Nr. 221/1981, Deckung.
Wien, am 24. November 1981
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)