VwGH 81/07/0008

VwGH81/07/000825.5.1982

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hinterauer und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Hoffmann, Dr. Hnatek und Dr. Fürnsinn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Davy, über die Beschwerde des JS in W, vertreten durch Dr. Georg Stenitzer, Rechtsanwalt in Laa an der Thaya, Stadtplatz 39, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. November 1980, Zl. VI/3-A0-17/49, betreffend Zusammenlegungsplan W, zu Recht erkannt:

Normen

AgrVG §1;
AVG §66 Abs2;
FlVfGG §4 Abs2 impl;
FlVfGG §4 Abs3 impl;
FlVfGG §4 Abs4 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §17;
AgrVG §1;
AVG §66 Abs2;
FlVfGG §4 Abs2 impl;
FlVfGG §4 Abs3 impl;
FlVfGG §4 Abs4 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §17;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zusammenlegungsverfahren W wurde im Jahr 1972 der Zusammenlegungsplan erlassen, den in der Folge unter anderem der Beschwerdeführer, von dem ebenfalls Grundstücke einbezogen worden waren, und zwar schließlich mit dem Erfolge bekämpfte, daß der Oberste Agrarsenat beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Erkenntnis vom 3. Mai 1978 seiner Berufung gemäß § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 2 AVG 1950 im Zusammenhalt mit § 17 des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1975 (FLG), LGBl. Nr. 6650- 2, stattgab, das vor ihm angefochtene Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5. Juli 1976 aufhob und die Angelegenheit "zur neuerlichen Entscheidung" an die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde zurückverwies. In der Begründung führte der Oberste Agrarsenat - soweit im Zusammenhang noch von Bedeutung - aus, er habe zu prüfen gehabt, ob die Abfindung des Beschwerdeführers den gesetzlichen Bestimmungen über deren Gesetzmäßigkeit entsprechend als gleichwertiger Ersatz für seinen Altbesitz anzusehen sei. Er habe dabei die Gesamtabfindung des Beschwerdeführers, wie sie aufgrund des Erkenntnisses des Landesagrarsenates vorliege, mit dem gesamten Altbesitz zu vergleichen und an den Bestimmungen des § 17 FLG zu messen gehabt. Der Beschwerdeführer sei mit neun Besitzkomplexen im Gesamtausmaß von 8,2411 ha und einem Vergleichswert von 17.334,95 Punkten in das Verfahren einbezogen worden. Unter Berücksichtigung seines Anteiles an den gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen habe er Anspruch darauf gehabt, mit Grundstücken im Gesamtwert von 16.809,33 Punkten abgefunden zu werden. Mit dem angefochtenen Erkenntnis habe er drei Abfindungsgrundstücke im Gesamtausmaß von 7,9969 ha erhalten, die einem Vergleichswert von 16.809,72 Vergleichspunkten entsprächen. Diese Gegenüberstellung zeige, daß der Beschwerdeführer an sich, was seinen Anspruch auf wertgleichen Ersatz für seinen Altbesitz anlange, gesetzmäßig abgefunden worden sei. Rein rechnerisch habe dies auch bereits für die Abfindung nach dem erstinstanzlichen Zusammenlegungsplan zugetroffen. Dennoch habe der Landesagrarsenat im angefochtenen Erkenntnis ausgeführt, daß eine gleichwertige Abfindung nicht vorliege, weil der Beschwerdeführer die Grundflächen mittlerer Bonität, die beinahe die halbe Fläche des eingebrachten Grundbesitzes eingenommen hätten, fast zur Gänze verloren habe. Die Zuteilung von Grundflächen von extrem guter und schlechter Bonität, die außerdem zu einem nicht unerheblichen Flächenverlust geführt habe, stelle keinen gleichwertigen Ersatz dar. Insbesondere habe der Beschwerdeführer dadurch über einen Hektar Boden, der für den Anbau von Rüben geeignet sei, verloren und werde gezwungen sein, in der Fruchtfolgeplanung Umstellungen vorzunehmen. Der Landesagrarsenat habe mit dem angefochtenen Erkenntnis durch Änderung der Abfindung des Beschwerdeführers versucht, diese Nachteile auszugleichen. Der Beschwerdeführer habe jedoch in seinem weiteren Rechtsmittel an den Obersten Agrarsenat ausgeführt, daß auch durch die verfügte Abänderung sein für den Anbau von Weizen geeigneter Grund auf etwa 50 % gegenüber dem Altbestand zurückgegangen sei und er daher keinen gleichen Betriebserfolg erwarten könne. Dieses Vorbringen sei berechtigt. Nach den vom Bürgermeister bestätigten Angaben des Beschwerdeführers sei auf dem vom Landesagrarsenat zugeteilten Abfindungsgrundstück 1780 ein einigermaßen rentabler Weizenanbau nicht möglich. Das Risiko wäre überaus groß und die Mißernten würden einen Normalertrag weit überwiegen. Die Möglichkeit, in diesem trockenen Klima bei einem Jahresniederschlag von 540 mm auf den sehr sandigen Böden der fünften oder sechsten Klasse noch Weizen und Zuckerrüben bauen zu können, sei zweifelhaft. Der Anteil an der ersten bis vierten Klasse würde von 4,74 ha im alten Stand auf 3,53 ha zurückgehen, was den Betriebserfolg zweifellos beeinträchtige. Die 3,53 ha setzten sich aus dem Rest der Abfindung 2855 und aus rund 0,45 ha in der Abfindung 1780 sowie zwei Anschlußabfindungen von rund 0,07 ha zusammen. Praktisch käme damit also nur die Abfindung 2855/2 mit 3,01 ha für den Weizen- und Rübenanbau in Betracht, während im alten Stand rund 4,80 ha hiefür geeignet gewesen seien. Zu diesem Mangel komme noch eine Vergrößerung der Durchschnittsentfernung von rund 50 % gegenüber dem alten Besitzstand. Wenngleich dieser im Hinblick darauf, daß auf den neu errichteten Wegen mit erheblich weniger Aufwand transportiert werden könne, im allgemeinen kein allzugroßes Gewicht zukomme, sei eine Vergrößerung in diesem Ausmaß doch als Beeinträchtigung zu werten. Die Abfindung des Beschwerdeführers sei nach Ansicht des Obersten Agrarsenates also auch nach der durch den Landesagrarsenat verfügten Verbesserung noch nicht als gleichwertiger Ersatz für seinen Altbesitz anzusehen.

In der Folge änderte die Niederösterreichische Agrarbezirksbehörde mit Bescheid vom 10. Jänner 1980 hinsichtlich vom Landesagrarsenat bzw. vom Obersten Agrarsenat behobener Teile des Zusammenlegungsplanes diesen ab und bestimmte dabei unter anderem, daß das dem Beschwerdeführer gehörige Abfindungsgrundstück 2855 im Ried L in die Grundstücke 2855/1 und 2855/2 unterteilt, das letztgenannte dem Beschwerdeführer verbleiben, das erstgenannte anderen Parteien zugeteilt und das Abfindungsgrundstück 1777 im Ried S dem Beschwerdeführer zugewiesen werden solle. Gegen diese Veränderungen erhob der Beschwerdeführer Berufung, welcher jedoch mit Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. November 1980 nicht Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 und § 17 Abs. 8 FLG in bezug auf die Abfindung des Beschwerdeführers bestätigt wurde. In der Begründung heißt es, nach der Aktenlage und Durchführung örtlicher Erhebungen sei folgender Sachverhalt festgestellt worden: Der Beschwerdeführer habe in das Verfahren Grundflächen im Ausmaß von 8,2411 ha und - nach Abzug des Beitrages zu den gemeinsamen Anlagen - mit einem Wert von 16809,33 Punkten eingebracht. Die Abfindung habe ein Ausmaß von 7,9471 ha und einen Wert von 16809,29 Punkten. Sie stimme dem Wert nach bis auf einen unerheblichen Unterschied von 0,04 Punkten mit dem ermittelten Abfindungsanspruch mit angemessener Genauigkeit überein. Das Ausmaß der Grundabfindung sei um 2940 m2 kleiner als jenes der einbezogenen Grundstücke, wobei 2523 m2 zu den gemeinsamen Anlagen beigetragen worden seien und ein Flächenverlust von 417 m2 auf eine geringfügige Bonitätsverbesserung zurückgehe. Das Verhältnis Fläche zu Wert weiche um 0,6 v.H. bei einer zulässigen Abweichung von 10 v.H. dieses Verhältnisses ab. Abgesehen von zwei Abfindungsgrundstücken (1056 und 1066), welche den Anschluß nicht einbezogener Grundstücke an das öffentliche Wegenetz herstellten, habe der Beschwerdeführer für neun alte Besitzstücke, von denen zwei durch Wege zerschnitten gewesen seien, drei regelmäßig geformte und gut erschlossene neue Grundstücke (1777, 2290, 2855/2) erhalten. Im einzelnen wurde zu den Berufungseinwendungen bemerkt: 1) Der Beschwerdeführer meine, das Abfindungsgrundstück 2855/2, welches niemand wolle, hätte eine ungünstigere Form als der einbezogene Hausacker im Ried L, der trotz schlechterer Einstufung ertragsmäßig besser gewesen wäre. Hierzu sei zu bemerken, daß das Grundstück 2855/2 ein Ausmaß von 2,2256 ha und eine Breite von rund 79 m bei einer mittleren Furchenlänge von rund 282 m habe und annähernd zu gleichen Teilen mit Klasse eins und zwei bewertet sei. 2) Nach Ansicht des Beschwerdeführers sei auf den alten Grundstücken im Ried H im Gegensatz zum Abfindungsgrundstück 1777 ein Weizenanbau ohne Ertragseinbußen möglich gewesen; darüber hinaus liege das Abfindungsgrundstück 1777 um ca. fünf bis sechs Kilometer weiter weg als die alten Grundstücke; mehr als 50 % der ortsnahen Felder seien somit in die Ferne verlegt worden. Dementgegen sei zu bemerken, daß von der Gesamtfläche von 34881 m2 des Grundstückes 1777 7639 m2 der Klasse drei, 26878 m2 der Klasse vier und 364 m2 der Klasse fünf angehörten. Aus dem Erkenntnis des Obersten Agrarsenates ergebe sich, daß die 4,74 ha umfassenden Klassen eins bis vier für den Weizen- und Rübenanbau ereignet seien; der Beschwerdeführer verfüge mit den Abfindungsgrundstücken 2855/2 und 1777 nun über zwei Grundflächen mit 5,7 ha im Bereich der Klassen eins bis vier. Das Grundstück 1777 liege zwar nur 200 m westlich des zuvor zugeteilten 1780, doch sei dieses überwiegend mit Klasse fünf und sechs bewertet. Die mittlere Entfernung habe sich bei der Gesamtabfindung von 2478 m VOR der Zusammenlegung auf 3780 m NACH dieser erhöht. 3) Der Beschwerdeführer behaupte schließlich, daß durch die Abfindung 2290 im Ried T um 300 % mehr Flächen in den schlechten Klassen sieben und acht zugewiesen worden seien. Hierzu werde bemerkt, daß dieses 2,1658 ha große Abfindungsgrundstück sehr seichtgründigen, extrem sandigen Boden aufweise und mit 2154 m2 zu Klasse sechs, mit 14696 m2 zu Klasse sieben sowie mit 4808 m2 zu Klasse acht gehöre. Ein Vergleich der Bonitäten der einbezogenen Grundstücke mit der Gesamtabfindung zeige, daß der Flächenanteil in den Klassen eins bis drei (tiefgründige sandige bis stark sandige Lehmböden) von 43 % vor der Zusammenlegung auf 38 % nach dieser gesunken, jener in den Klassen vier und fünf (lehmiger Sand bis stark sandiger Lehm mittlerer Mächtigkeit) von 30 % vor der Zusammenlegung auf 34 % nach dieser gestiegen und derjenige in den Klassen sechs bis acht (anlehmiger Sand bis seichtgründiger Sand) in derselben Beziehung von 27 % auf 28 % gewachsen sei. Die Gegenüberstellung der Flächen und Werte zeige, daß die Abfindung rechnerisch gesetzmäßig erfolgt sei, die Abweichung des Flächen-Wert-Verhältnisses weit unter der zulässigen Toleranzgrenze liege und sich auch sonst kein Mangel feststellen lasse; der Grundbesitz sei auf drei große, gut geformte, durch das neue Wegenetz bestens erschlossene Abfindungsgrundstücke zusammengelegt worden. Selbst das Grundstück 2855/2 zeige ein günstiges Breiten-Längen-Verhältnis; der schräge, durch den Grabenverlauf bedingte "Anwand" an der Südseite bewirke noch keine derartige Formverschlechterung, daß eine Abwertung im Sinne des § 19 FLG zu erfolgen hätte, zumal Abfindungsgrundstücke anderer Parteien einen weit steileren "Anwand" aufwiesen. Die Grundabfindung sei ebenso wie der einbezogene Besitz über gute, mittlere und schlechte Bodenklassen verteilt. Es sei keine so wesentliche Verschiebung eingetreten, daß nicht von tunlichst gleicher Beschaffenheit gesprochen werden könnte. Anhaltspunkte für eine Fehlbewertung hätten nicht festgestellt werden können. Selbst wenn man dem Beschwerdeführer darin folge, daß fast alle einbezogenen Grundstücke mit einer Fläche von 6 ha für den Weizen- und Rübenbau geeignet seien, stehe dem mit den Abfindungsgrundstücken 2855/2 und 1777 nun eine annähernd gleiche Fläche von 5,7 ha gegenüber, wobei auch der Flächenabzug zu den gemeinsamen Anlagen nicht übersehen werden dürfe. Der Einwand einer größeren mittleren Entfernung treffe zu, doch sei zu berücksichtigen, daß diese durch Auflassung der vom Ort radial wegführenden Wege und Schaffung eines annähernd rechtwinkeligen Wegnetzes zwangsläufig zugenommen habe. Die Wertung der Entfernung könne aber nur im Zusammenhang mit allen aus dieser für einen Betrieb resultierenden Vor- und Nachteilen erfolgen. Nun sei jedoch die Verminderung der Besitzstücke von neun auf drei und deren Vergrößerung von durchschnittlich 0,92 ha vor der Zusammenlegung auf 2,6 ha nach dieser sowie die bessere Erreichbarkeit aller Abfindungsgrundstücke über ausgebaute Wege offenkundig. Ferner wurde auf die Ergebnisse einer näher bezeichneten Untersuchung hingewiesen, die zeige, daß 40 % der Produktionskosten beim Weizenbau Maschinenkosten seien und die Zunahme des Arbeitszeitbedarfes um 10 % den Weizenpreis pro kg mit 9 g, die Steigerung der Treibstoff- oder der Reparaturkosten um 10 % den Preis jedoch nur um 1 g pro kg belaste. Aus einer anderen näher angegebenen Veröffentlichung gehe hervor, daß selbst bei gleichem Maschineneinsatz (Arbeitsbreiten) der Arbeitszeitbedarf für Parzellengrößen von 2 ha mit 12,2 Stunden um 15 % geringer sei als jener bei solchen von 1 ha, so daß selbst die Vergrößerung der mittleren Entfernung um ca. 50 %, und die deswegen vermehrten Treibstoff- und Reparaturkosten den Betriebserfolg weit weniger (nachteilig) beeinflußten als die Verminderung des Arbeitszeitbedarfes bei Vergrößerung der durchschnittlichen Schlaggröße um mehr als das Doppelte. Insgesamt sei somit kein geringerer Betriebserfolg zu erwarten.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes bekämpft. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht auf gesetzmäßige Abfindung verletzt. Die Erhöhung der Durchschnittsentfernung könne auch durch die vorgenommenen Berechnungen und Hinweise auf agrarwirtschaftliche Untersuchungen nicht widerlegt werden. Eine Ertragssteigerung sei nach den neuesten Erkenntnissen praktisch nicht mehr möglich, die Diesel- und Maschinenanschaffungskosten stiegen jedoch alljährlich unverhältnismäßig stark, wodurch sich die weitere Entfernung sehr wohl immer auswirken werde. Bereits vom Obersten Agrarsenat sei die ungünstige Form des Grundstückes 2855 gerügt und die darin gelegene Beeinträchtigung der Bewirtschaftung aufgezeigt worden. Nun sei wohl das Grundstück 2855 als 2855/2 verkleinert, die ungünstige Form aber beibehalten worden und mit dem Abfindungsgrundstück bonitätsmäßig keine Verbesserung eingetreten sowie am Grundstück 2290 im Ried T keine Änderung vorgenommen worden.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 FLG hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, nach Maßgabe der Bestimmungen der Abs. 2 bis 8 mit dem gemäß § 11 Abs. 1 bis 6 ermittelten Wert ihrer dem Verfahren unterzogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die speziellen Verhältnisse der einzelnen alten Grundstücke und der Abfindungen, z.B. auf Bodenart, Hanglage, Wasserhaushalt oder Eignung für bestimmte Kulturen entsprechend Bedacht zu nehmen. Gemäß § 17 Abs. 8 FLG haben die Grundabfindungen, soweit es mit den Zielen der Zusammenlegung bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander vereinbar ist, aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamte Grundabfindung einer Partei hat in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei unter Bedachtnahme auf die gemäß § 10 Abs. 5 erhobenen Verhältnisse weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung für die gemeinsamen Anlagen hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen, wobei Abweichungen nur unter näher angegebenen Voraussetzungen zulässig sind.

Die für die Beurteilung im Beschwerdefall maßgebenden Verhältnisse stellen sich wie folgt dar: Gegenüber dem Stand der Abfindung, welcher mit dem Erkenntnis des Obersten Agrarsenates vom 3. Mai 1978 beurteilt worden war, ist inzwischen mit dem durch den nun angefochtenen Bescheid des Landesagrarsenates aufrechterhaltenen Bescheid der Agrarbezirksbehörde die Veränderung vorgenommen worden, daß anstelle des Grundstückes 1780 (3,8383 ha) dem Beschwerdeführer das Grundstück 1777 (3,4881 ha) zugeteilt und das Grundstück 2855/2 um 0,7866 ha verkleinert wurde. Die Behauptung des Beschwerdeführers, daß hiedurch bonitätsmäßig keine Verbesserung eingetreten wäre, wird nicht näher begründet und widerspricht der Aktenlage; die Verhältnisse lauten vielmehr:

Grundstück

3. Klasse

4. Klasse

5. Klasse

6. Klasse

1780

-

4504

24105

9774

1777

7639

26878

364

-

Der Oberste Agrarsenat hatte eine Beeinträchtigung des Betriebserfolges darin erblickt, daß der Anteil der ersten bis vierten Klasse von 4,74 ha im alten Stand auf 3,53 ha zurückgegangen sei. Durch die nun vorgenommene Veränderung ist das vorherige Mißverhältnis jedoch beseitigt worden. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Oberste Agrarsenat habe die Form des Grundstückes 2855 gerügt und durch sie eine Beeinträchtigung der Bewirtschaftung für gegeben angesehen; das mehrfach erwähnte Erkenntnis des Obersten Agrarsenates enthält derartige Ausführungen - von der Wiedergabe von Behauptungen des Beschwerdeführers abgesehen - jedoch nicht; in bezug auf das Grundstück 2855/2 wird in diesem vielmehr lediglich festgestellt, es komme (nach dem damaligen Stand der Abfindungen) als einzige Abfindung für den Weizen- und Rübenanbau in Betracht. Der Oberste Agrarsenat hat allerdings in der Vergrößerung der Durchschnittsentfernung um rund 50 % gegenüber dem alten Besitzstand - welche inzwischen nicht vermindert, sondern sogar geringfügig weiter erhöht wurde - eine rechtserhebliche Beeinträchtigung erblickt. Der Beschwerdeführer hat den nun vorgesehenen Abfindungen in seiner Äußerung vom 12. Juli 1980 mit ähnlichen Argumenten wie in seiner Beschwerde ausdrücklich auch wegen der Größe der Entfernung widersprochen. Auf diese Frage ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich eingegangen, der für die Unterbehörden verbindlich geäußerten Rechtsansicht (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahren2 S. 173) des Obersten Agrarsenates bei unveränderter Rechts- und Sachlage dessenungeachtet nicht entsprochen worden. Die Darlegungen im angefochtenen Bescheid laufen vielmehr darauf hinaus, zu zeigen, daß die Bedenken gegen die in der Größe der Entfernung erblickte Ungesetzlichkeit der Abfindung unberechtigt seien. Es ist nicht behauptet worden und auch nicht ersichtlich, daß etwa die vorgenommenen Verbesserungen GEGENÜBER dem vom Obersten Agrarsenat zu beurteilenden Stand des Verfahrens für den Beschwerdeführer im Rahmen der vom Gesetz gezogenen Grenzen so beträchtlich wären, daß deswegen bei Abwägung der Interessen aller Parteien untereinander die Durchschnittsentfernung nicht mehr vermindert zu werden brauchte, oder daß insgesamt Grundstücke mit tunlichst gleicher Beschaffenheit unter demselben Gesichtspunkt in geringerer Entfernung, was genau hätte gezeigt werden müssen, nicht vorhanden gewesen wären.

Da sich die Grundabfindung somit insoweit nicht als gesetzmäßig erweist, wurde der Beschwerdeführer im Beschwerdepunkt in seinen Rechten verletzt. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 221/1981, insbesondere auf deren Art. III Abs. 2.

Wien, am 25. Mai 1982

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