VwGH 81/06/0143

VwGH81/06/014317.5.1984

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Straßmann und die Hofräte Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Unfried, über die Beschwerde des HD in M, vertreten durch Dr. Arne Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, Adolf‑Pichler‑Platz 10, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 23. Juli 1981, Zl. Ve‑550‑799/1, betreffend die Herstellung von Abstellplätzen (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BauO Tir 1978 §25 litd
BauO Tir 1978 §9
BauRallg implizit

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1984:1981060143.X00

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.460,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Am 30. September 1980 zeigte der Beschwerdeführer als Eigentümer des Objektes M 412 die beabsichtigte Umwidmung des bestehenden Gastlokales in einen Friseursalon an; die baulichen Änderungen seien aus beiliegendem Plan ersichtlich und rot eingetragen. Am 16. Oktober 1980 zeigte der Beschwerdeführer den beabsichtigten Einbau einer Eingangstür im Bereich des letzten Fensters des ehemaligen Friseursalons an; die Türe werde in gleicher Breite wie das Fenster errichtet, so daß keine Beeinträchtigung der bestehenden Ostfassade eintrete. Weiters solle in 4 m Entfernung von der bestehenden Wand im ehemaligen Friseursalon eine nichttragende feuerhemmende Gipswand mit einer ebenfalls feuerhemmenden Türe errichtet werden.

Am 17. Oktober 1980 gab der Beschwerdeführer als „Bauansuchen“ mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme und wohlwollende Erledigung des Ansuchens der Baubehörde bekannt, daß vorgesehen sei, in dem schon erwähnten Haus ein Textilgeschäft zu eröffnen. Die nunmehrige Verwendung des Lokales als Textilgeschäft stelle gegenüber der bisherigen Verwendung als Friseurgeschäft keine Veränderung des Verwendungszweckes nach den Bestimmungen des § 25 der Tiroler Bauordnung dar. Es seien jedoch folgende Umbauarbeiten in diesem Lokal durchzuführen:

1. Eine nichttragende Zwischenwand werde um 50 cm versetzt und diene in Zukunft als Trennung zwischen zwei verschiedenen Lokalitäten.

2. Auf dem bestehenden Fußboden (Klinker) werde ein Kunststoffbelag verlegt.

3. An der straßenseitig gelegenen Fensterfront würden bei zwei Fenstern Isoliergläser eingesetzt (neuer Fensterstock), um eine Angleichung an die bereits links und rechts vom Eingang bestehenden Fenster zu erhalten.

4. Die Beleuchtung des Lokales erfolge durch vier durchgehende Lichtbänder, die auf einer eigenen Deckenunterkonstruktion montiert würden.

5. Die bestehende, abgehängte Decke bleibe unverändert erhalten bzw. werde an verschiedenen Stellen ausgebessert.

Am 6. November 1980 teilte die Baubehörde dem Beschwerdeführer mit, daß „die Beweisaufnahme“ folgendes Ergebnis gezeigt habe: Von der Baubehörde sei festgestellt worden, daß im ehemaligen Friseursalon „P“ die Eröffnung einer Filiale der Firma „T“ beabsichtigt sei. Die örtliche Besichtigung durch den Bausachverständigen der Gemeinde am 31. Oktober 1980 habe „ergeben“, daß für dieses Geschäft 18 Pkw‑Abstellplätze notwendig seien. Zur Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von einer Woche eingeräumt.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 21. November 1980 wurde der Nachweis der nach § 9 der Tiroler Bauordnung erforderlichen 18 Stellplätze verlangt und der Beschwerdeführer als Eigentümer des Geschäftslokales aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Einreichung der Bauanzeige - 17. Oktober 1980 - die geforderten Abstellmöglichkeiten zu schaffen. Wenn diesem Auftrag nicht entsprochen würde, werde von der Baubehörde die weitere Benützung des Lokals in der derzeitigen Form untersagt werden. In der Begründung wurde lediglich ausgeführt, die Baubehörde habe festgestellt, daß die Filiale der Firma „T“ am 10. November 1980 ohne Nachweis der erforderlichen Stellplätze eröffnet worden sei. Die örtliche Besichtigung durch den Sachverständigen habe ergeben, daß für diesen Betrieb 18 Pkw‑Abstellplätze erforderlich seien. § 9 TBO bestimme, daß Parkplätze in ausreichender Zahl und Größe vorzusehen seien.

In der Berufung bekämpft der Beschwerdeführer sowohl den Auftrag zur Schaffung von 18 Pkw‑Abstellplätzen, da sich § 9 nur auf bauliche Anlagen beziehen könne, für die eine Baubewilligung notwendig sei und die durch diese Baubewilligung neu geschaffen würden; es liege aber auch keine Änderung der Widmung bzw. des Verwendungszweckes vor, da die Räumlichkeiten bereits früher als Geschäftsräumlichkeiten (nämlich für einen Friseursalon) genutzt worden seien und jetzt wiederum nur geschäftlichen Zwecken (nämlich einem Textilgeschäft) zugeführt würden.

Mit Bescheid vom 14. Jänner 1981 wies der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters ab. Die Anzahl der geforderten Stellplätze sei nach Überprüfung durch den Sachverständigen „festgesetzt“ worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer gegen den Berufungsbescheid der Gemeinde erhobene Vorstellung als unbegründet ab. Die Vorstellungsbehörde verwies hiezu auf § 9 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 43/1978, (TBO), wonach bei Entstehen eines zusätzlichen Bedarfes an Abstellmöglichkeiten durch Änderung einer baulichen Anlage oder durch die Änderung ihres Verwendungszweckes für diesen zusätzlichen Bedarf entsprechende Abstellmöglichkeiten vorzusehen seien. Diese Verpflichtung entstehe unabhängig davon, ob eine nach § 25 lit. d TBO bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes eines Gebäudes oder Gebäudeteiles vorliege oder nicht, wie sich aus dem Vergleich des Wortlautes des § 9 Abs. 1 mit dem des § 25 lit. d TBO ergebe. Eine derartige Einschränkung sei auch gar nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, weil kein sachlich gerechtfertigter Grund dafür vorliege, die im öffentlichen Interesse gelegene Steuerung des fließenden Verkehrs durch Bereitstellung ausreichender Stellplätze für Kraftfahrzeuge auf jene Fälle einzuschränken, bei denen ein solcher Bedarf dadurch hervorgerufen werde, daß eine bewilligungspflichtige Änderung des Verwendungszweckes nach § 25 lit. d TBO vorliege. Könne nicht in Abrede gestellt werden, daß durch die Umwidmung eines Friseursalons in einen Textilsupermarkt mit einer weitaus größeren Besucherzahl zu rechnen sei, so entspreche es der Gesetzeslage, wenn die Gemeindebehörde, gestützt auf § 9 Abs. 1 TBO, diesem Umstand Rechnung getragen und für den vermehrten Bedarf nach dem „Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens“ zusätzliche Abstellmöglichkeiten verlangt habe. Die erforderliche Anzahl habe der Amtssachverständige der mitbeteiligten Gemeinde in seinem „Gutachten“ vom 31. Oktober 1980 mit 18 errechnet. Dieses „Gutachten“, welches dem Beschwerdeführer in Wahrung des Parteiengehörs mit der Aufforderung zur Stellungnahme bekannt gemacht worden sei, habe dieser unbekämpft gelassen, sodaß von der Richtigkeit dieser unbestritten gebliebenen Anzahl zusätzlicher Abstellmöglichkeiten habe ausgegangen werden können. Soweit der Beschwerdeführer aber die angedrohte Schließung des Geschäftsbetriebes bekämpfe, übersehe er, daß der Bürgermeister nicht bescheidmäßig die Schließung des Lokals verfügt, sondern auf die Möglichkeit einer künftigen Versagung der Benützungsbewilligung hingewiesen habe. Der Beschwerdeführer sei daher in keinem Recht verletzt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht verletzt, keine weiteren Kraftfahrzeugabstellplätze errichten zu müssen.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 9 Abs. 1 TBO lautet:

„Für eine bauliche Anlage sind für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und Besucher dieser Anlage geeignete Abstellplätze (Stellplätze oder Garagen) einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten in ausreichender Zahl und Größe vorzusehen. Diese Verpflichtung gilt als erfüllt, wenn außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen Abstellmöglichkeiten gegeben sind, die von der baulichen Anlage nicht mehr als 300 m - gemessen nach der kürzesten Wegverbindung - entfernt sind und deren Benützung rechtlich und tatsächlich gewährleistet ist. Wenn durch die Änderung einer baulichen Anlage oder durch die Änderung ihres Verwendungszweckes ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht, sind für diesen zusätzlichen Bedarf entsprechende Abstellmöglichkeiten vorzusehen. Zur Deckung dieses zusätzlichen Bedarfes dürfen bestehende Abstellmöglichkeiten nur soweit angerechnet werden, als sie nicht zur Deckung des bisherigen Bedarfes erforderlich waren. Fällt eine Abstellmöglichkeit, die zu schaffen der Eigentümer einer baulichen Anlage verpflichtet war, nachträglich weg, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage aufzutragen, innerhalb einer angemessenen Frist eine neue Abstellmöglichkeit zu schaffen, es sei denn, daß dies nicht oder nur mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Aufwand möglich ist. Kommt der Eigentümer diesem Auftrag nicht nach, so kann die Behörde die weitere Benützung der baulichen Anlage untersagen. Liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Auftrages nicht vor, so hat die Behörde den Eigentümer von der Verpflichtung zur Schaffung einer neuen Abstellmöglichkeit zu befreien.“

Nach Abs. 2 des § 9 TBO kann die Gemeinde durch Verordnung die Zahl der nach Abs. 1 erforderlichen Abstellmöglichkeiten festlegen.

Gemäß § 25 lit. d TBO bedarf einer Bewilligung der Behörde die Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern diese Änderung auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz einen Einfluß haben kann.

Bei Vergleich des Textes des dritten und fünften Satzes des § 9 Abs. 1 TBO fällt auf, daß der Gesetzgeber nur bei Wegfall einer Abstellmöglichkeit, zu deren Schaffung der Eigentümer verpflichtet war, einen Auftrag der Behörde zur Schaffung einer neuen Abstellmöglichkeit vorgesehen hat: nach dem dritten Satz ist im Fall der Änderung des Verwendungszweckes nur das „Vorsehen“ entsprechender Abstellmöglichkeiten normiert; diese Regelung entspricht durchaus der allgemeinen Vorschrift des ersten Satzes für (zu errichtende) bauliche Anlagen. Daraus ist jedoch zu entnehmen, daß die Baubehörde nur im Fall des Wegfalles eines Pflichtabstellplatzes die Schaffung neuer Abstellplätze auftragen kann; in allen anderen Fällen ist die Verpflichtung zur Schaffung derartiger Abstellplätze nur im Baubewilligungsverfahren wahrzunehmen. Die Anwendbarkeit des dritten und vierten Satzes des Abs. 1 setzt also die Bewilligungspflicht der Änderung der baulichen Anlage oder der Änderung des Verwendungszweckes voraus.

Der Beschwerdeführer übersieht jedoch bei Auslegung des § 25 lit. d TBO, daß die Änderung des Verwendungszweckes immer dann bewilligungspflichtig ist, wenn die Änderung auf die „Zulässigkeit des Gebäudes nach diesem Gesetz“ einen Einfluß haben kann; damit wird nicht etwa nur die Festigkeit oder die Feuersicherheit umfaßt, sondern auch die Verpflichtung nach § 9 Abs. 1, eine entsprechende Zahl von Stellplätzen „vorzusehen“. Die Änderung des Verwendungszweckes (worunter allerdings in diesem Zusammenhang nur der bewilligte und nicht irgendein zufällig gegebener Zweck verstanden werden kann) wird also immer dann bewilligungspflichtig sein, wenn dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entstehen kann; ob ein solcher entsteht, ist Gegenstand des Ermittlungsverfahrens auf Grund des Ansuchens um Baubewilligung. (Bei Unterlassung des Ansuchens ist nach § 43 Abs. 3 TBO vorzugehen.)

Damit haben aber sowohl die Baubehörden erster und zweiter Instanz als auch die belangte Behörde die Rechtslage verkannt und schon damit Rechte des Beschwerdeführers verletzt. Auf die von der belangten Behörde nicht aufgegriffenen groben Verfahrensmängel bei den Baubehörden erster und zweiter Instanz, die ohne ein dem Gesetz entsprechendes Ermittlungsverfahren von einem Mehrbedarf von Abstellplätzen ausgegangen sind und auf Grund eines in der bloßen Nennung einer Zahl bestehenden „Gutachtens“, dessen Richtigkeit sich daher jeglicher Überprüfung entzieht, die erforderliche Zahl von Abstellplätzen festgesetzt haben, kommt es daher gar nicht mehr an. Vielmehr war der angefochtene Bescheid schon wegen des vorhin aufgezeigten Rechtsirrtums gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 221/1981. Die begehrte Umsatzsteuer ist mit dem zuerkannten pauschalierten Schriftsatzaufwand abgegolten.

Wien, am 17. Mai 1984

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