Normen
AVG §42 Abs1;
BauO OÖ 1976 §2 Abs1;
BauO OÖ 1976 §4 Abs4;
BauO OÖ 1976 §4;
BauO OÖ 1976 §46;
BauRallg impl;
VwGG §41 Abs1 impl;
VwGG §41 Abs1;
AVG §42 Abs1;
BauO OÖ 1976 §2 Abs1;
BauO OÖ 1976 §4 Abs4;
BauO OÖ 1976 §4;
BauO OÖ 1976 §46;
BauRallg impl;
VwGG §41 Abs1 impl;
VwGG §41 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- und den Mitbeteiligten Ing. HS und BS Aufwendungen in der Höhe von je S 4.130,-- (zusammen S 8.260,--) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit der am 13. Oktober 1978 beim Stadtamt Gmunden eingelangten Eingabe vom 10. Oktober 1978 suchte der Erstmitbeteiligte um die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Wochenendhauses auf den Grundstücken Nr. nnA und nnn/nn der KG. X an. Mit dem an die mitbeteiligte Stadtgemeinde gerichteten Schreiben vom 15. November 1979 brachte die nunmehrige Beschwerdeführerin vor, dass die Errichtung des geplanten Wochenendhauses im Grünland nicht nur mit den gesetzlichen Bestimmungen des Forstrechtes der Raumordnung, sondern auch mit forstlichen Betriebsinteressen der Beschwerdeführerin kollidiere. Weiters wurde das Ersuchen gestellt, zu einer allfälligen Bauverhandlung die Beschwerdeführerin als Anrainer zu laden. Daraufhin vertagte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Verständigung vom 4. Dezember 1979 die bereits für den 7. Dezember 1979 anberaumte Verhandlung auf unbestimmte Zeit.
Am 13. Dezember 1979 stellten der Erstmitbeteiligte und die Zweitmitbeteiligte - in der Folge als mitbeteiligte Bauwerber bezeichnet - ein zweites Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhausneubaues auf den Grundstücken Nr. nnn/nn und nnn/nn1 der KG-Te/S. Entsprechend den beigeschlossenen Plänen sollte auf dem Grundstück Nr. nnA der KG T./S. und auf dem Grundstück Nr. nnB derselben KG eine Doppelgarage errichtet werden. Über dieses Bauansuchen beraumte der Bürgermeister der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Kundmachung vom 19. Dezember 1979 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen gemäß § 42 AVG 1950 eine mündliche Bauverhandlung für den 10. Jänner 1980 an. Insbesondere aus dem in dieser Verhandlung erstatteten Befund des bautechnischen Amtssachverständigen ist zu ersehen, dass dieser Verhandlung das zweite Bauansuchen zu Grunde gelegt wurde. Der zur Verhandlung erschienene Vertreter der Beschwerdeführerin erhob gegen das Bauvorhaben folgende Einwendungen:
"1.) Das ursprüngliche und nunmehr abgebrannte Jagdhaus samt Holzhütte wurde seinerzeit auf Grünland errichtet. Zweck der Errichtung dieses Jagdhauses sollte ausschließlich die jagdliche Betreuung des umliegenden Jagdgebietes sein. Diese Gebäude wurden dann zu einem späteren Zeitpunkt katastermäßig das heißt aus steuertechnischen Gründen ausgeschieden, sodass ursprünglich kein eigentlicher Bauplatz geschaffen wurde und somit auch keine der heutigen Bauplatzbewilligung ähnliche Genehmigung vorliegt. Die Bestimmungen des § 69 Abs. 4 O.Ö. Bauordnung sind somit nach der Meinung der " ..... (Beschwerdeführerin) ...... " nicht anwendbar. Der Erteilung einer Bauplatzbewilligung zum jetzigen Zeitpunkt stehen die Bestimmungen des § 4 O.Ö. Bauordnung und zwar Abs. 1 Beachtung des öffentlichen Interesses, der Sicherheit und Wahrung eines ungestörten Landschaftsbildes
Abs. 3 Störung des Landschaftsbildes
Abs. 4 keine Eignung der Grundflächen für eine zweckmäßige
Bebauung wegen der natürlichen Gegebenheiten
Abs. 5 Unterschreitung des Mindestausmaßes der Baufläche Abs. 6 keine grundbücherlich gesicherte Zufahrt entgegen.
2.) Die ausreichende Versorgung der Baulichkeiten mit einwandfreiem Trinkwasser gemäß den Bestimmungen des § 34 der O.Ö. Bauordnung ist nach den bisherigen Erfahrungen nicht gegeben. Die Versorgung könnte nur aus dem bundesforstlichen Waldbesitz erfolgen. Eine dahingehende Regelung mit den Konsenswerbern besteht nicht.
3.) Ebenso ist die Abwasserbeseitigung erschwert und nur
durch Zuhilfenahme einer in der Bauordnung vorgesehenen
Ausnahmeregelung möglich. Auch hier befürchten die"......
(Beschwerdeführerin) ......", dass aus hygienischen und im
Zusammenhang mit der Trinkwasserversorgung aus wasserrechtlichen
Gründen der umgebende Waldbesitz betroffen ist.
4.) Sollte die Energieversorgung tatsächlich durch ein
Notstromaggregat erfolgen, ergibt sich eine weitere Erhöhung der
Brandgefahr durch die erforderliche Verbrennungs-Kraftmaschine. Zu
dem muss damit gerechnet werden, dass die Bauwerber in nächster
Zeit beabsichtigen, sich an das öffentliche Stromnetz anschließen
zu lassen, wodurch es zu einer weiteren Beeinträchtigung des umg-
benden Waldbesitzes kommen wird.
5.) Weiters darf nach Meinung der " ....(Beschwerdeführerin)
......." die Überschreitung der Bauparzelle nnB durch die
Verbauung mit der Doppelgarage gemäß den Bestimmungen des § 17 Forstgesetz einer Rodungsbewilligung, obwohl für eine derartige Rodung keinerlei öffentliches Interesse besteht."
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 5. Februar 1980 wurde den mitbeteiligten Bauwerbern "auf Grund des Antrages vom 10. Oktober 1978 und nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens insbesondere der am 10. Jänner 1980 durchgeführten Bauverhandlung, deren Verhandlungsschrift einen ergänzenden Bestandteil dieses Bescheides bildet", gemäß § 49 Abs. 1, 2 und 4 der Oberösterreichischen Bauordnung, LGBl. für Oberösterreich, Nr. 35/1976, die Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses und einer Garage auf den Parzellen nnA und nnB der KG T. "entsprechend den bei der mündlichen Verhandlung aufgelegten und als solche gekennzeichneten Projektsunterlagen" unter Vorschreibung bestimmter Auflagen erteilt. Unter einem wurden die vorstehend wiedergegebenen Einwendungen der Beschwerdeführerin gemäß § 50 Abs. 1 und 2 der Oberösterreichischen Bauordnung als unzulässig zurückgewiesen. Zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwendungen vertrat die Behörde erster Instanz in der Begründung ihres Bescheides die Auffassung, dass diese nur öffentlichen Interessen dienten und Nachbarn hieraus keine subjektiven öffentlichen Rechte für sich ableiten könnten, weil ihnen die Legitimation zur Sache fehle.
Der dagegen von der Beschwerdeführerin rechtzeitig eingebrachten Berufung wurde mit dem auf Grund des Sitzungsbeschlusses des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 21. April 1980 ausgefertigten Bescheid vom 30. Juni 1980 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, dass die Baulichkeiten im Flächenwidmungsplan eingetragen seien und die gegenständliche Liegenschaft seit etwa 100 Jahren als Enklave bestehe, sodass das Erfordernis einer Zufahrt nicht als Novum bezeichnet werden könne. Bezüglich der Errichtung einer Brunnenanlage und einer Senkgrube werde geäußert, dass die genannte Liegenschaft ein Flächenausmaß von über 2.000 m2 aufweise, sodass Beeinträchtigungen der Anrainergrundstücke durch diese Anlagen nicht zu befürchten seien.
Die dagegen von der Beschwerdeführerin rechtzeitig erhobene Vorstellung wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. Mai 1981 abgewiesen. In der Begründung wurde nach einer kurzen Darstellung des Verfahrens auf der Gemeindeebene und einer Wiedergabe des § 46 Abs. 2 und 3 der Oberösterreichischen Bauordnung dargelegt, dass die Beschwerdeführerin nicht die Verletzung solcher baurechtlicher Vorschriften geltend gemacht habe, die auch dem Schutz der Nachbarschaft dienten. Im einzelnen wurde ausgeführt, die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass für die zur Verbauung vorgesehenen Grundstücke keine Bauplatzbewilligung im Sinne des § 4 der Oberösterreichischen Bauordnung vorliege, sei zwar durch das von der Aufsichtsbehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren bestätigt worden, jedoch zähle § 2 Abs. 1 der Oberösterreichischen Bauordnung, wonach der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden nur auf Grundflächen bewilligt werden dürfe, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der §§ 3 bis 5 vorliege oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt werde, ebenso wie § 4 des Gesetzes nicht zu jenen Bestimmungen, die dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht nach § 46 Abs. 3 der Oberösterreichischen Bauordnung einräumten und von ihnen im Bauverfahren zulässigerweise eingewendet werden könnten (vgl. in diesem Zusammenhang auch etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Dezember 1968, Zl. 1518/67). Diese grundsätzlichen Erwägungen gelten daher in gleichem Maße hinsichtlich der auf die materiellen Vorschriften des § 4 abgestellten Einwendungen, "der Erteilung einer Bauplatzbewilligung zum jetzigen Zeitpunkt" stünden die öffentlichen Interessen der Sicherheit und der Wahrung eines ungestörten Landschaftsbildes, die mangelnde Eignung der Grundflächen für eine zweckmäßige Bebauung, die Unterschreitung des Mindestausmaßes der Baufläche und das Fehlen einer grundbücherlich gesicherten Zufahrt entgegen. Die bezüglichen Vorschriften berührten nicht das subjektiv-öffentliche Interesse der Nachbarschaft, sondern seien im öffentlichen Interesse erlassen und als solche daher von der Baubehörde selber wahrzunehmen. Da der Nachbar demnach nicht berechtigt sei, etwa das Fehlen eines Zuganges oder einer Zufahrt zum Bauplatz des Bauwerbers geltend zu machen, wäre ein Nachbar sohin selbst dann nicht in seinen Rechten verletzt, wenn eine entsprechende Zufahrt zu den verbauten Grundstücken, wie sie § 4 Abs. 6 der Oberösterreichischen Bauordnung verlange, nicht gegeben wäre (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. März 1979, Zl. 2675/78). Schließlich tangierten auch die in der Oberösterreichischen Bauordnung normierten Anforderung einer einwandfreien Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung von Bauten allein das öffentliche Interesse und seien somit nicht jenen baurechtlichen Bestimmungen zuzurechnen, auf die sich der Nachbar im Grunde des § 46 Abs. 3 der Oberösterreichischen Bauordnung berufen könne. Bei der Argumentation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der angeblichen Erhöhung der Brandgefahr durch die Aufstellung eines Notstromaggregates und des Erfordernisses einer Rodungsbewilligung nach dem Forstgesetz als Voraussetzung, für eine Baubewilligung handle es sich zudem um Einwendungen, die zwar dem Bereich des öffentlichen Rechtes zugewiesen werden könnten, im Baubewilligungsverfahren jedoch nicht zu berücksichtigen seien, weil sie nicht auf Bestimmungen des Baurechtes gestützt seien. Da die Aufsichtsbehörde aber im Rahmen eines Vorstellungsverfahrens den bekämpften Bescheid auf seine Gesetzmäßigkeit in jeder Richtung zu prüfen habe, habe sie - obgleich die bezügliche Problematik von den Nachbarn im Bauverfahren nicht aufgeworfen worden sei - zu prüfen gehabt, ob und inwieweit das in Rede stehende Bauvorhaben in allen seinen Teilen auf Grund der Lage des "Bauplatzes" und der besonderen Umstände dieses Baufalles den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes entspreche (§ 49 Abs. 2 der Oberösterreichischen Bauordnung). Nach dem Inhalt der Akten sei vorerst als Bauwerber der Erstmitbeteiligte aufgetreten, der mit Eingabe vom 10. Oktober 1978 um die Erteilung der Baubewilligung für den "Neubau eines Wochenendhauses" auf den Grundstücken Nr. nnA und nnn/nn der KG T. angesucht habe. (Die Baubewilligung beziehe sich im Gegensatz dazu auf die Grundstücke Nr. nnA und nnB, nach den Feststellungen der Aufsichtsbehörde sei von der Bauführung aber auch das Grundstück Nr. nnn/nn betroffen.) Zufolge des Ergebnisses des von der Aufsichtsbehörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens besitze die mitbeteiligte Stadtgemeinde einen rechtswirksamen Flächenwidmungsplan, der am 27. Juni 1977 vom Gemeinderat beschlossen und nach seiner Kundmachung am 30. September 1978 rechtswirksam geworden sei. Die weiteren Ausführungen betreffen die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit diesem Flächenwidmungsplan.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der ausschließlich Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligten Bauwerber haben in ihren Gegenschriften die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass mit dem Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 5. Februar 1980 das Bauansuchen vom 13. November 1979, welches sich wesentlich von dem Ansuchen vom 10. Oktober 1978 unterscheidet, bewilligt wurde; dies ergibt sich aus dem Befund des bautechnischen Amtssachverständigen in der Verhandlung vom 10. Jänner 1980 und aus dem auf den bezughabenden Plänen und der Baubeschreibung ersichtlichen Genehmigungsvermerk.
Der Umstand, dass in der Einleitung des zitierten Bescheides auf den Antrag vom 10. Oktober 1978 Bezug genommen wird, vermag daran nichts zu ändern. Die auf dem Ansuchen vom 13. Dezember 1979 fehlende Unterschrift der mitbeteiligten Bauwerber schadet deshalb nicht, weil davon auszugehen ist, dass ein diesbezügliches Bauansuchen in der Bauverhandlung am 10. Jänner 1980 seitens der Bauwerber dadurch wirksam gestellt wurde, dass die Verhandlungsschrift von ihnen unterfertigt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im nachbarrechtlichen Verfahren die Prüfungsbefugnis der Berufungsbehörde, der Gemeindeaufsichtsbehörde und auch des Verwaltungsgerichtshofes auf jene Rechte beschränkt, die mit den Einwendungen im Zusammenhang stehen, welche bei der von der Baubehörde erster Instanz durchgeführten mündlichen Verhandlung oder spätestens am Tage vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde vorgebracht wurden (siehe u.a. die Erkenntnisse vom 11. Oktober 1965, 235/64, Sg. N. F. Nr. 6777/A, und vom 12. September 1966,314/66, Slg. N. F. Nr. 6980/A). Weiters können Eingaben eines Nachbarn an die Baubehörde vor Einbringung des Bauansuchens nicht als Einwendung gegen ein Bauvorhaben gewertet werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1974, 1924/72, Slg. N. F. Nr. 8555/A). Auf den gegenständlichen Fall angewendet, bedeutet dies, dass die im Schreiben der Beschwerdeführerin an die mitbeteiligte Stadtgemeinde vom 15. November 1979 geltend gemachte Widmungswidrigkeit deswegen nicht als Einwendung angesehen werden kann, weil sie sich auf das Bauansuchen vom 10. Oktober 1978 bezog und überdies vor Einlangen des verfahrensgegenständlichen Ansuchens vom 13. Dezember 1979 geltend gemacht wurde. Entscheidend für die vorliegende Beschwerde sind daher einzig und allein jene Einwendungen, die die Beschwerdeführerin bei der am 10. Jänner 1980 durchgeführten mündlichen Verhandlung erhoben (und auch weiter verfolgt) hat.
Eine Einwendung, dem Bauvorhaben stünden solche Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes entgegen, die auch dem Schutz der Beschwerdeführerin dienen, wurde in dieser mündlichen Verhandlung nicht erhoben, weshalb die Beschwerdeführerin präkludiert ist, eine Verletzung eines solchen subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend zu machen. Die in der Beschwerde diesbezüglich vertretene Auffassung, die Beschwerdeführerin habe durch die Einwendung, es liege keine Bauplatzbewilligung vor, immanent auch eingewendet, der Baubewilligung stünde der vom Gemeinderat der mitbeteiligten Stadtgemeinde am 27. Juni 1977 beschlossene Flächenwidmungsplan entgegen, ist schon deswegen unrichtig, weil eine Bauplatzbewilligung auch aus anderen Gründen zu versagen ist, bzw. deswegen nicht vorliegen könnte, weil es unterlassen wurde, ein entsprechendes Ansuchen zu stellen, und das Fehlen einer Bauplatzbewilligung daher nicht notwendigerweise eine Widmungswidrigkeit eines Bauvorhabens inkludiert. Aus diesen Erwägungen ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, die Frage der Widmungswidrigkeit des beschwerdegegenständlichen Bauvorhabens aufzugreifen und ist daher auf die in der Beschwerde vorgebrachte Anregung, die "Schriftliche Ergänzung" zur zeichnerischen Darstellung des Flächenwidmungsplanes wegen Verstoßes gegen § 16 und § 18 Abs. 5 OÖ. ROG beim Verfassungsgerichtshof anzufechten, nicht einzugehen.
Über die Rechtsstellung der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren bestimmt § 46 Abs. 2 der Oberösterreichischen Bauordnung, dass diese gegen die Erteilung der Baubewilligung der Begründung Einwendungen erheben können, sie würden das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich- rechtliche Einwendungen) begründet sind. Nach § 46 Abs. 3 des Gesetzes sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.
Wird eine Baubewilligung erteilt, so ist nach § 50 Abs. 1 leg. cit. im Bewilligungsbescheid über die Einwendungen der Nachbarn abzusprechen. Nach dem Abs. 2 dieser Gesetzesstelle sind Einwendungen der Nachbarn, mit denen nicht die Verletzung eines subjektiven Rechtes durch das Bauvorhaben behauptet wird, öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn, die im Baubewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen sind (§ 46 Abs. 3), sowie privatrechtliche Einwendungen der Nachbarn, die zwingenden, von der Baubehörde anzuwendenden Bestimmungen widersprechen, als unzulässig zurückzuweisen. Nach § 50 Abs. 3 leg. cit. stehen öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn, die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind (§ 46 Abs. 3), der Erteilung der Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind; andernfalls sind sie abzuweisen.
Unter Zugrundelegung dieser Rechtsvorschriften hatten die Gemeindebehörden auf Grund der Einwendungen der Beschwerdeführerin zu prüfen, ob die von den mitbeteiligten Bauwerbern angestrebte Baubewilligung zu erteilen ist und demgemäß die Einwendungen der Beschwerdeführerin ab- bzw. zurückzuweisen sind, oder aber die Einwendungen der Beschwerdeführerin der Erteilung einer Baubewilligung entgegenstehen. Hiebei ist zu beachten, dass ein Recht des beschwerdeführenden Nachbarn auf Versagung der Baubewilligung nur dann gegeben ist, wenn das Bauvorhaben seine subjektiv-öffentlichen Rechte beeinträchtigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu prüfen, ob den Gemeindebehörden bei der rechtlichen Beurteilung der in der Vorstellung und in der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde weiter verfolgten Einwendungen ein die Rechte der Beschwerdeführerin beeinträchtigender Fehler unterlaufen ist, den die Gemeindeaufsichtsbehörde nicht wahrgenommen hat.
In der Beschwerde wird nur geltend gemacht, es könne nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 lit. d und § 45 Abs. 2 der Oberösterreichischen Bauordnung nicht mehr zweifelhaft sein, dass eine Baubewilligung eine Bauplatzbewilligung voraussetze, und dass das Nichtvorliegen einer Bauplatzbewilligung insoweit subjektive Rechte des Nachbarn verletze, als aus der Nichtdurchführung eines Bauplatzbewilligungsverfahrens dieser Nachbar an der Geltendmachung von ihm an sich zustehenden Einwendungen, die nur in diesem Verfahren zu prüfen seien, präkludiert werde. Es könne nämlich keinem Zweifel unterliegen, dass ungeachtet des Wortlautes der Oberösterreichischen Bauordnung der Nachbar auch in diesem Verfahren zu solchen, seine subjektiven Rechte berührenden Einwendungen berechtigt sei, die dort zu prüfen seien, zumal die Rechtskraft des Bauplatzbewilligungsbescheides wohl die Neuaufrollung von Rechtsfragen, die Gegenstand dieses Verfahrens gewesen seien (z.B. des Entgegenstehens eines Flächenwidmungsplanes gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit.), im Baubewilligungsverfahren verbiete. Der Gerichtshof vermag dieser Auffassung nicht zu folgen, da die die Beschaffenheit von Bauplätzen regelnden Vorschriften der Oberösterreichischen Bauordnung nicht zu jenen zählen, die dazu bestimmt sind, dem Interesse des Nachbarn zu dienen, und es überdies keine dem § 46 leg. cit. vergleichbare Bestimmung für das Bauplatzbewilligungsverfahren gibt. Da der Nachbar sohin nicht Partei des Bauplatzbewilligungsverfahrens ist, kann ihm entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht die Rechtskraft der Bauplatzbewilligung entgegengehalten werden, weshalb die Beschwerdeführerin durch das Fehlen einer etwa erforderlichen Bauplatzbewilligung in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt würde, zumal sie die Möglichkeit hatte, im vorliegenden Baubewilligungsverfahren alle jene-(materiell-rechtlichen) Einwendungen auch in jenen Belangen zu erheben, die im Bauplatzbewilligungsverfahren zu behandeln waren.
Die Beschwerdeführerin ist auch nicht im Recht, wenn sie meint, dass die Bestimmungen über die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sowie über die Verbindung mit dem öffentlichen Wegenetz Gegenstand nachbarlicher Einwendungen seien, weil technische und infrastrukturelle Bedenken der Nachbarn, deren Wahrnehmung nach den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften allein den damit befassten Behörden obliegt, nicht geeignet sind, die Widmung von Grundstücken zur Errichtung von Wohnhäusern wirksam zu verhindern, da diese Bedenken eben keine subjektiven öffentlichen Nachbarrechte darstellen (vgl. Erkenntnis vom 16. April 1985, Zlen. 84/05/0198, 0199 und vom 22. März 1984, Zl.
81/06/0186).
Da sohin die behaupteten Rechtswidrigkeiten nicht vorliegen,
war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in
Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, am 14. Mai 1985
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