Normen
B-VG Art131a
StVO 1960 §24 Abs3 litd
StVO 1960 §89a Abs2
StVO 1960 §89a Abs2 idF 1974/021
StVO 1960 §89a Abs7
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1983:1981030051.X00
Spruch:
1) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Abschleppung eines Kraftfahrzeuges am 5. Februar 1981 richtet, als unbegründet abgewiesen;
2) den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen das Inkasso eines Kostenersatzes für diese Abschleppung am 7. Februar 1981 richtet, zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 2.400,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer verbrachte ab 31. Jänner 1981 einen Skiurlaub in Saalbach, Ortsteil Hinterglemm. Am 5. Februar 1981 wurde der in seinem Besitz befindliche, dem Kennzeichen nach bestimmte Pkw (ein Fahrzeug seiner Dienstgeberfirma), den er auf der Glemmertal‑Landesstraße L 111 am Ortsende von Hinterglemm auf der rechten Fahrbahnseite in Fahrtrichtung Talschluß gesehen geparkt hatte, in Anwendung des § 89 a Abs. 2 StVO abgeschleppt. Am 7. Februar 1981 würde ihm das Fahrzeug nach Bezahlung der Abschleppkosten in der Höhe von S 600,-- am Gendarmerieposten Saalbach auf dem Platz der Straßenmeisterei wieder ausgefolgt.
Gegen 1) die Entfernung des Pkws und 2.) das erfolgte Inkasso von S 600,-- richtet sich die gegenständliche auf Art. 131 a B‑VG gestützte Beschwerde. In dieser wird im wesentlichen vorgebracht, es sei dem Beschwerdeführer von der Gendarmerie mitgeteilt worden ‑ dies ergebe sich auch aus dem auf dem Fahrzeug angebracht gewesenen Verständigungszettel -, die Abschleppung sei wegen Behinderung der Schneeräumung erfolgt. Hiefür bestehe jedoch keine gesetzliche Grundlage. Sollte im nachhinein behauptet werden, sein Fahrzeug habe den Verkehr behindert, so beantrage er insbesondere die Einvernahme des Gendarmeriebeamten. Er habe den Parkplatz seit 31. Jänner 1981 immer wieder benützt und sei nicht beanstandet worden. Sollten also am Donnerstag, dem 5. Februar 1981, andere Voraussetzungen vorgelegen sein, die eine Entfernung hätten rechtfertigen können, so hätten sich diese bestenfalls nach dem Zeitpunkt der letzten Abstellung seines Fahrzeuges (am 4. Februar 1981) ergeben können. Der Beamte am Gendarmerieposten habe ihm am 7. Februar 1981 mitgeteilt, daß er für die Entfernung von S 600,-- zu bezahlen habe. Er habe unter Protest bezahlt und darüber einen Kassabeleg ausgefolgt erhalten. Erst als er dem Beamten erklärt habe, er habe vor, sich gegen die rechtswidrige Abschleppung zur Wehr zu setzen, habe der Beamte auf dem Beleg weiters festgehalten, daß die Abschleppung über Auftrag des Landesbauamtes Bruck erfolgt sei. Da die Ausfolgung von der Bezahlung abhängig gemacht worden sei, im Falle der Weigerung, die Kosten zu tragen, aber diese dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben seien, erblicke er darin ebenfalls eine rechtswidrige (faktische) Amtshandlung. Die Entfernung sei von einer Landesstraße erfolgt, weshalb anzunehmen sei, daß der Gendarmeriebeamte im Namen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See eingeschritten sei. Dieser Beamte habe auch das Inkasso vorgenommen. Weil aber nicht ausgeschlossen werden könne, daß der Auftrag zum Abschleppen vom Landesbauamt Bruck, also einer Dienststelle, die dem Straßenerhalter, nämlich der Salzburger Landesregierung, unterstellt sei, ausgegangen sei, werde vorsichtshalber auch die Landesregierung als belangte Behörde namhaft gemacht.
Im Hinblick auf dieses Vorbringen wurde mit ho. Verfügung das Vorverfahren bezüglich der Abschleppung gegen die Salzburger Landesregierung und bezüglich des Inkassos der Kosten gegen. die Bezirkshauptmannschaft Zell am See eingeleitet.
Die (zunächst) belangten Behörden haben zur Klärung des Sachverhaltes Ermittlungen durchgeführt und die diesbezüglichen Verwaltungsakten vorgelegt. Die Salzburger Landesregierung hat in ihrer Gegenschrift die Ansicht vertreten, es seien beide Amtshandlungen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zuzurechnen. Sei doch die Bezirksverwaltungsbehörde zu diesen Maßnahmen betreffend Landesstraßen gemäß § 89 a Abs. 2 und 7 in Verbindung mit § 94 b lit. c StVO zuständig. Zwar habe der Fahrer des Schneepfluges als Organ des Straßenerhalters die Gendarmerie von der Behinderung der Schneeräumung durch parkende Pkw in Kenntnis gesetzt, aber der Gendarmerieinspektor KR gemäß § 89 a Abs. 3 StVO die tatsächliche Verfügung zum Abschleppen getroffen und die Kosten inkassiert. Es werde der Verkehr beeinträchtigt, wenn ein Kfz unter Mißachtung der Vorschrift des § 24 Abs. 3 lit. d StVO in einem bekannten Wintersportort zur Winterszeit auf der Landesstraße bei Tag durch längere Zeit so abgestellt werde, daß die Vorbeifahrt des Schneeräumfahrzeuges nicht mehr möglich sei und die erforderliche Räumung der Verkehrsfläche hintangehalten werde. Auch die Bezirkshauptmannschaft Zell am See vertrat in ihrer Gegenschrift im wesentlichen die Meinung der Salzburger Landesregierung und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Den von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vorgelegten Verwaltungsakten ist u.a. zu entnehmen, daß Revierinspektor KR vom Gendarmerieposten Saalbach als Zeuge am 15. Juni 1981 vor der Bezirkshauptmannschaft Zell am See angab, in der Nacht vom 4. auf 5. Februar 1981 seien in Saalbach ca. 15 cm Schnee gefallen. Am 5. Februar 1981 gegen 9.00 Uhr habe EH, der Kraftfahrer der Landesstraßenverwaltung im Winterstützpunkt der Straßenmeisterei in Hinterglemm, den Posten davon verständigt, daß es ihm wegen parkender Pkw unmöglich sei, die Schneeräumung auf der Landesstraße Richtung Talschluß fortzusetzen. Er habe sich sofort an Ort und Stelle begeben und festgestellt, daß im Bereich der Ortstafel auf der rechten Fahrbahnseite Richtung Talschluß ca. 10 Fahrzeuge, darunter auch das des Beschwerdeführers, abgestellt waren. Es bestehe zwar dort kein beschildertes Halte- oder Parkverbot, doch wären auch nach der Schneeräumung im gegenständlichen Bereich für den fließenden Verkehr nicht mehr die geforderten zwei Fahrstreifen freigeblieben (Verstoß gegen § 24 Abs. 3 lit. d StVO). Er habe an den Pkw Verständigungszettel angebracht, daß die Schneeräumung behindert sei, und mit EH vereinbart, dieser möge zuerst in Richtung Saalbach räumen. In der Zwischenzeit seien alle Pkw, bis auf drei ‑ unter diesen habe sich auch das Fahrzeug des Beschwerdeführers befunden ‑ von ihren Besitzern weggebracht worden. Diese drei Pkw seien sodann vom Abschleppunternehmen HK zum Winterstützpunkt der Straßenmeisterei in Hinterglemm gebracht worden. Daß man dem Beschwerdeführer auf telefonische Anfrage beim Gendarmerieposten in der Folge zunächst mitgeteilt habe, das Fahrzeug befinde sich im Parkhaus Saalbach und seien S 700,-- zu bezahlen, sei darauf zurückzuführen, daß dem Posten im Winter verschiedene Beamte dienstzugeteilt seien und der Auskunft Erteilende angenommen habe, es sei neben der Abschleppgebühr auch eine Organmandatsstrafe wegen einer Halteverbotstafel zu entrichten. Als der Beschwerdeführer am 7. Februar 1981 zu ihm auf' den Posten gekommen sei, habe er ihm mitgeteilt, daß eine Abschleppgebühr von S 600,-- zu entrichten sei, aber kein Organmandat eingehoben werde. Hätte der Beschwerdeführer gegen die Bezahlung protestiert, so wäre ihm das Fahrzeug entsprechend der Rechtslage - auch nur nach Aufnahme des Nationales ausgefolgt worden. Er habe die Ausfolgung des Fahrzeuges bzw. die Bekanntgabe des Abstellortes nicht von der Bezahlung der Kosten abhängig gemacht. Möglicherweise habe er, den Vermerk „Auftrag Landesbauamt Bruck“ am Beleg nachträglich angebracht, als der Beschwerdeführer in der Folge erklärt habe, gegen die Abschleppung Schritte zu unternehmen.
Der Fahrer des Schneepfluges EH deponierte am 6. Juli 1981 vor der Bezirkshauptmannschaft als Zeuge, das rechts (in Richtung Talschluß gesehen) an die Fahrbahn anschließende Bankett habe wegen des Schnees von den parkenden Fahrzeugen nicht benützt werden können. An die linke Fahrbahnseite schließe der Privatparkplatz eines Appartementhauses an, auf dem die Pkw so abgestellt gewesen seien, daß ihr jeweiliges Heck an die Fahrbahn heranreichte. Es seien rund 20 cm Schnee gefallen. Durch die ca. 10 abgestellten Pkw, die im Bereich des Ortsendes am rechten Fahrbahnrand abgestellt gewesen seien, habe er auf Grund des Ausmaßes des Schneepfluges (Breite von 3,8 m) nicht vorbei können, da die Fahrzeuge durch die nach rechts geleiteten Schneemassen oder ein Abrutschen des Pfluges beschädigt worden wären. Kraftfahrer der Postautobusse hätten zu ihm gesagt, daß zufolge der Personenkraftwagen am rechten Fahrbahnrand ein Vorbeifahren nur schwer möglich sei. Ob das Fahrzeug des Beschwerdeführers eines jener gewesen sei, die unmittelbar vor und nach der Zufahrt (nach rechts) zum Hotel gestanden seien, könne er nicht sagen. Nach der Abschleppung habe er die Schneeräumung durchführen können.
Der Verwaltungsgerichtshof hat des weiteren Beweis erhoben durch ergänzende Einvernahme des Revierinspektors KR, der insbesondere auch eine Skizze über die Breite der Fahrbahn vorlegte, des Fahrers des Schneepfluges EH und des Mechanikermeisters HK, der mit der gegenständlichen Abschleppung betraut war, als Zeugen durch das Bezirksgericht Zell am See im Rechtshilfeweg sowie durch Vernehmung des Beschwerdeführers vor dem Verwaltungsgerichtshof, wobei dieser auch Fotos betreffend den gegenständlichen Straßenabschnitt vorlegte, jedoch diese Fotos erst im Jahre 1982 aufgenommen wurden, also nicht die Situation zur Tatzeit wiedergeben.
Der Verwaltungsgerichtshof nimmt auf Grund aller Beweise im Zusammenhalt mit dem Parteienvorbringen folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
In der Nacht vom 4. auf 5. Februar 1981 fielen in Saalbach/Hinterglemm 15 bis 20 cm Schnee, was auch eine Räumung der Glemmertal‑Landesstraße, die als Durchzugsstraße die Verbindung zum Talschluß herstellt, notwendig machte. Der die Schneeräumung mittels Schneepflug (Breite 3,8 m) durchführende Kraftfahrer des Stützpunktes der Straßenmeisterei in Hinterglemm veranlaßte am 5. Februar 1981 gegen 9.00 Uhr die Verständigung der Gendarmerie, er könne die Schneeräumung in Richtung Talschluß nicht vornehmen, weil er durch mehrere (insgesamt ca. 10) am rechten Fahrbahnrand der Landesstraße - in Fahrtrichtung Talschluß gesehen - vor und nach der Zufahrt zum Hotel K am Ortsende von Hinterglemm abgestellte Pkw behindert werde. Der vom Beschwerdeführer jedenfalls schon am 4. Februar 1981 geparkte Pkw, der eine Breite von ca. 1,7 m aufweist, stand am Rande der in dem Bereich der abgestellten Pkw durchgehend höchstens 6.10 m breiten Fahrbahn der Landesstraße ca. gegenüber dem Verkehrszeichen „Hinterglemm Ende“ noch im Ortsgebiet nach der Zufahrt zum genannten Hotel. Das an die Fahrbahn anschließende Bankett war zufolge der lagernden Schneemengen nicht benützbar. Auf der den auf der Fahrbahn am rechten Rand abgestellten Fahrzeugen gegenüberliegenden Straßenseite standen (in Fahrtrichtung des Schneepflugs, also Richtung Talschluß gesehen) zunächst unmittelbar neben der Fahrbahn ‑ mit dem Heck zum Fahrbahnrand ‑ am dort befindlichen Privatparkplatz ebenfalls Fahrzeuge. In Höhe des Pkws des Beschwerdeführers lagerten am linken Fahrbahnrand hohe Schneehaufen. Jedes der am rechten Fahrbahnrand abgestellten Fahrzeuge nahm so viel Platz auf der Fahrbahn ein, daß es dem Fahrer des Schneepflugs nicht möglich war, daran vorbeizufahren, ohne die abgestellten Fahrzeuge zu gefährden. Zufolge dieser Situation konnten im Bereich der auf der rechten Fahrbahnhälfte abgestellten Pkw höchstens noch zwei Pkw einander passieren. Selbst einzelnen Postautobussen war es nur mit Schwierigkeit möglich, zufolge der Straßenverhältnisse an den abgestellten Fahrzeugen vorbeizufahren. Die Landesstraße 111 stellt die Verbindung mit dem Talschluß her, wo sich auch eine Liftanlage, die im Winter von Skifahrern stark frequentiert wird, befindet, und wird auch von Autobussen (auch Postautobussen) befahren. Der an Ort und Stelle zunächst einschreitende Gendarmeriebeamte brachte an den am rechten Fahrbahnrand abgestellten Pkw entsprechenden Verständigungszettel betreffend die Behinderung an. Bis auf drei Fahrzeuge, darunter das des Beschwerdeführers, wurden die Personenkraftwagen in der Folge von deren Besitzern weggebracht. Die restlichen drei Fahrzeuge wurden über Auftrag der Gendarmerie von einem bestimmten privaten Unternehmer am späten Vormittag abgeschleppt und zum Parkplatz der Straßenverwaltung in Hinterglemm gebracht. Sodann erst konnte die Schneeräumung durchgeführt werden. Auf Grund einer telefonischen Rücksprache mit einem Gendarmeriebeamten begab sich der Beschwerdeführer am 7. Februar 1981 zum Posten Saalbach, wo ihm der diensthabende Beamte KR eröffnete, daß für die Abschleppung ein Kostenbetrag von S 600,-- zu entrichten sei, den der Beschwerdeführer auch bezahlte und sodann“ seinen Pkw abholte. Dem Beschwerdeführer wurde von Revierinspektor KR nicht angedroht, daß er das Fahrzeug nur dann ausgefolgt erhalte, wenn er die Abschleppgebühr bezahle. Von der Verhängung eines Organstrafmandates durch den Beamten wurde Abstand genommen.
Bezüglich des Abstellortes seines Fahrzeuges folgte der Verwaltungsgerichtshof den eigenen Angaben des Beschwerdeführers, wonach der Pkw ca. in Höhe des Verkehrszeichens Ortsende auf der Fahrbahn am rechten Rand abgestellt war. Dies stimmt auch insoweit mit den Angaben des Fahrers des Schneepflugs überein, daß das an den rechten Fahrbahnrand anschließende Bankett wegen des dort lagernden Schnees nicht benützbar war. Hinsichtlich der sonstigen Situation und des zum Abschleppen von drei Fahrzeugen, worunter sich das des Beschwerdeführers befand, führenden Geschehens am 5. Februar 1981 konnte der Beschwerdeführer aus eigener Wahrnehmung keine Angaben machen, zumal er an diesem Tag vorher dort nicht vorbeigekommen ist. Die diesbezüglichen Feststellungen konnten auf die im wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Revierinspektors KR und des Fahrers des Schneepfluges gestützt werden. Letzterer deponierte als Zeuge insbesondere, jedes der abgestellten Fahrzeuge sei so weit in die Fahrbahn hineingestanden, daß ihm ein Vorbeikommen nicht möglich gewesen sei. Mag auch der Zeuge mit Schneepflug zufolge der schon durch den ersten abgestellten Pkw verursachten Behinderung nicht bis zum Abstellplatz des Fahrzeuges des Beschwerdeführers gelangt sein, so ergibt sich daraus dennoch im Zusammenhalt mit der Tatsache, daß es sich beim Pkw des Beschwerdeführers um ein breites Fahrzeug handelt, und der durchgehend gleichen Fahrbahnbreite, daß die Behinderung auch auf Höhe des Abstellplatzes des Pkws des Beschwerdeführers bestand. Konkrete Anhaltspunkte, die gegen die Glaubwürdigkeit der Angaben der Zeugen sprechen würden, haben sich im gesamten Verfahren nicht ergeben. Daß Revierinspektor KR die Ausfolgung des Fahrzeuges an den Beschwerdeführer nicht von der unbedingten Bezahlung der Abschleppkosten abhängig machte, ergibt sich nicht nur aus der Aussage dieses Beamten, sondern auch den eigenen Angaben des Beschwerdeführers bei seiner Vernehmung vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Verwaltungsgerichtshof hält auch die Angaben des Revierinspektors KR vor dem Bezirksgericht Zell am See, es sei von der Verhängung eines Organstrafmandates Abstand genommen worden, für zutreffend, wobei dies aber entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht deshalb erfolgte, weil er gegen kein Verbot verstoßen habe.
Auf Grund dieses festgestellten Sachverhaltes hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Die mit der vorliegenden Beschwerde bekämpften, auf § 89 a Abs. 2, 3 und 7 StVO gestützten Amtshandlungen betrafen die Abschleppung von einer Landesstraße, für die gemäß § 94 b lit. c StVO die Bezirksverwaltungsbehörde, also die Bezirkshauptmannschaft Zell am See, zuständig ist. Aus der Zeugenaussage des Gendarmeriebeamten KR vor dem Bezirksgericht Zell am See im Zusammenhalt mit der des Abschleppunternehmers ergibt sich des weiteren, daß der Auftrag zur Abschleppung durch den genannten Gendarmeriebeamten in Ausübung des § 89 a Abs. 3 StVO erfolgte und dieser auch bezüglich der Einhebung der durch die Entfernung aufgelaufenen Kosten für die Bezirkshauptmannschaft tätig wurde. Der Verwaltungsgerichtshof erachtet daher die Ansicht der Salzburger Landesregierung für zutreffend, wonach beide bekämpften Amtshandlungen der Bezirkshauptmannschaft Zell am See zuzurechnen sind und sich die Beschwerde allein gegen die Bezirkshauptmannschaft Zell am See als belangte Behörde richtet.
Gemäß § 89 a Abs. 2 StVO hat die Behörde, wenn durch einen Gegenstand auf der Straße, so unter anderem durch ein stehendes Fahrzeug, mag es betriebsfähig oder nicht betriebsfähig sein, der Verkehr beeinträchtigt, insbesondere der Lenker eines Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren oder am Zufahren zu einer Haltestelle oder Ladezone oder Garagen- und Grundstückeinfahrt oder Fußgänger an der Benützung eines Gehsteiges oder Schutzweges gehindert wird, die Entfernung des Gegenstandes ohne weiteres Verfahren zu veranlassen. Gemäß § 89 a Abs. 7 StVO erfolgt das Entfernen und Aufbewahren des Gegenstandes auf Kosten desjenigen, der im Zeitpunkt des Aufstellens oder Lagerns des Gegenstandes dessen Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kfz oder Anhängern dessen Zulassungsbesitzer war. Die Kosten sind vom Inhaber, bei zum Verkehr zugelassenen Kfz oder Anhängern vom Zulassungsbesitzer oder deren Erfüllungsgehilfen (Beauftragten) bei der Übernahme des Gegenstandes zu bezahlen. Wird der Gegenstand innerhalb der gemäß Abs. 5 festgesetzten Frist nicht übernommen oder die Bezahlung der Kosten verweigert, so sind die Kosten dem Inhaber des entfernten Gegenstandes, bei zum Verkehr zugelassenen Kfz dem Zulassungsbesitzer mit Bescheid vorzuschreiben. .......... Ist der Gegenstand jedoch zu einem Zeitpunkt aufgestellt oder gelagert worden, zu dem die Voraussetzungen zur Entfernung nach Abs. 2 oder 3 noch nicht vorlagen, so sind die Kosten für die Entfernung, Aufbewahrung und Übernahme des Gegenstandes und die Gefahr der Entfernung und die Aufbewahrung von dem Rechtsträger zu tragen, dessen Organ die Entfernung veranlaßt hat, es sei denn, daß dem Inhaber der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung bekannt war oder daß die Aufstellung oder Lagerung von Anbeginn gesetzwidrig war. .........
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 1. Juli 1976, Slg. Nr. 9099/A, und seither in ständiger Rechtsprechung dargetan, daß nicht schon jedes den straßenpolizeilichen Vorschriften widersprechendes Abstellen eines Fahrzeuges die Behörde oder die in Abs. 3 des § 89 a StVO genannten Organe berechtigt, dessen Entfernung zu veranlassen, sondern nur ein den Verkehr hinderndes Abstellen eines Fahrzeuges, mag ein solches Handeln nun unmittelbar oder bloß mittelbar zu einer Verkehrsbeeinträchtigung führen. In seinem Erkenntnis vom 12. Mai 1977, Slg. Nr. 9320/A, hat der Verwaltungsgerichtshof weiters dargelegt, daß § 89 a Abs. 2 und 3 StVO die Behörde und die in Betracht kommenden Organe nicht erst dann berechtigt, ein Fahrzeug zu entfernen oder entfernen zu lassen, wenn der Lenker eines anderen Fahrzeuges am Vorbeifahren oder Wegfahren usw. konkret gehindert wird, sondern die Entfernung schon dann veranlaßt werden darf, wenn nach den Umständen des Einzelfalles zu befürchten ist, daß dieses Fahrzeug den übrigen Verkehr hindern wird. Es darf daher in solchen Fällen für die zwangsweise Entfernung von Fahrzeugen schon dann Sorge getragen werden, bevor noch der übrige Verkehr gehindert ist. (Vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1982, Zl. 81/02/0206, auf welches wie hinsichtlich der weiteren zitierten, nichtveröffentlichten Entscheidungen unter Erinnerung an Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes BGBl. Nr. 45/1965 verwiesen wird.)
Für die Frage der Kostenvorschreibung nach § 89 a Abs. 7 StVO ist die rechtskräftige Bestrafung hinsichtlich einer bestimmten Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung weder Voraussetzung noch mit bindender Wirkung hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzungen des § 89 a Abs. 2 leg. cit. ausgestattet. (Vgl. z.B, das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 1978, Slg. Nr. 9666/A, und das schon zitierte hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1982, Zl. 81/02/0206). Maßgebend für die Kostentragung ist der Zeitpunkt der Aufstellung des Fahrzeuges, außer dem Inhaber war der bevorstehende Eintritt der Voraussetzung zur Entfernung bekannt oder die Aufstellung war von Anbeginn an rechtswidrig - Übertretung einer konkreten Norm. (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1977, Zl. 1241/77.) Der Gesetzgeber hat im Zusammenhang mit der Entfernung von Hindernissen gemäß § 89 a StVO und den damit verbundenen Kosten grundsätzlich das Verursachungsprinzip ‑ und nicht ein Verschuldensprinzip ‑ festgelegt. Stellt daher selbst jemand z.B. sein Fahrzeug in einer zeitlich beschränkten Halteverbotszone ‑ in bezug auf den Zeitpunkt der Aufstellung noch vorschriftsmäßig ‑ ab, so nimmt er das Risiko auf sich, daß er in der Folge seinen Obliegenheiten aus irgendwelchen Gründen nicht nachkommen kann und damit die Voraussetzung eintritt, daß das Fahrzeug über Veranlassung der Behörde dem Gesetz entsprechend abgeschleppt werden kann. (Vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1980, Zl. 2581/79, und die dort zitierte weitere Judikatur.)
Der Beschwerdeführer vermeint, die Abschleppung sei, wie sich auch aus dem von dem Gendarmeriebeamten am abgestellten Pkw angebrachten und ihm später ausgehändigten Verständigungszettel ergebe, wegen Behinderung der Schneeräumung erfolgt, es fehle jedoch an einer gesetzlichen Grundlage, aus diesem Grunde die Entfernung eines Fahrzeuges von der Straße zu veranlassen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
Gemäß § 24 Abs. 3 lit. d StVO ist das Parken auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr verboten, wenn nicht mindestens zwei Fahrstreifen für den fließenden Verkehr freibleiben. Für einen Fahrstreifen ist eine Breite von 2,5 m erforderlich. (Vgl. die hg. Erkenntnisse vom 30. April 1982, Zl. 82/02/0007, und vom 25. März 1983, Zl. 81/02/0265, und die dort zitierte weitere Judikatur.) Vom Freibleiben zweier Fahrstreifen kann somit nur dann gesprochen werden, wenn die restliche Fahrbahnbreite mindestens 5 m beträgt. (Vgl. das Erkenntnis vom 20. Mai 1968, Slg. Nr. 7356/A.) Auf Grund der getroffenen Feststellungen, wonach die Fahrbahn der Landesstraße im maßgebenden Bereich durchgehend eine Breite von höchstens 6,10 m und das am rechten Fahrbahnrand stehende Fahrzeug des Beschwerdeführers eine Breite von 1,7 m hat, verblieb somit für den in beiden Richtungen fließenden Verkehr nur eine Fahrbahnbreite von 4,40 m. Dies bedeutet, daß der Beschwerdeführer durch das Parken der Bestimmung des § 24 Abs. 3 lit. d StVO zuwiderhandelte. Das Abstellen war daher von Anbeginn an gesetzwidrig. Daß auch durch die Behinderung der Schneeräumung durch ein rechtswidrig geparktes Fahrzeug der Verkehr beeinträchtigt wird, bedarf keiner näheren Erläuterung. Da der Schneepflugfahrer nach der Sachverhaltsdarstellung aber wegen der abgestellten Pkw, und zwar auch wegen des Pkws des Beschwerdeführers, die Schneeräumung nicht durchführen konnte, war daher schon aus diesem Grunde die Entfernung (auch) des Fahrzeuges des Beschwerdeführers berechtigt. Des weiteren vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, daß, wenn es sich ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ um eine Durchzugsstraße handelt, die zu stark frequentierten Wintersportstätten führt, die auch von Autobussen angefahren werden, zwei Fahrstreifen à 2,50 m frei bleiben müssen, um auch ein Passieren von zwei Autobussen bzw. eines Pkws und eines Autobusses zu gewährleisten. Darüber hinaus muß gerade an Wintersportorten mit Schneefall und damit mit der hiefür erforderlichen Schneeräumung gerechnet werden. Wenn daher durch das Parken eines Fahrzeuges bewirkt wird, daß für einander begegnende Fahrzeuge nur mehr eine Fahrbahnbreite von insgesamt 4,40 m freibleibt, so rechtfertigt dies die Annahme, daß dadurch der Verkehr behindert wird, mag auch zum Zeitpunkt des Einschreitens des Gendarmeriebeamten zunächst nur eine Behinderung des Schneepfluges eingetreten sein. Auch mit dem Hinweis, daß der Beschwerdeführer nach seinen vor dem Verwaltungsgerichtshof am 17. Jänner 1983 gemachten Angaben sein Fahrzeug schon seit 31. Jänner 1981 am genannten Ort ununterbrochen geparkt hatte, aber nicht beanstandet wurde ‑ in der Beschwerde wurde im Widerspruch hiezu noch behauptet, daß die letzte-Abstellung erst am 4. Februar 1981, also am Tag vor der Entfernung, erfolgt sei ‑, ist für den Standpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen, da eine Beanstandung nicht Voraussetzung für eine Entfernung gemäß § 89 a Abs. 2 StVO ist und auch das Unterlassen einer Anzeige wegen der Übertretung nach § 24 Abs. 3 lit. d StVO durch das Organ der Straßenaufsicht nicht der Entfernung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 89 a Abs. 2 StVO entgegensteht. Die veranlaßte Entfernung des Pkws entsprach daher dem Gesetz. Ebenso war nach den obigen Ausführungen, da die Abstellung von Anfang an gesetzwidrig war (vgl. § 89 a Abs. 7 StVO), die Auferlegung des Kostenersatzes gerechtfertigt.
Die Beschwerde war daher, soweit sie sich gegen die am 5. Februar 1981 erfolgte (kostenpflichtige) Abschleppung wendet, gemäß § 42 Abs. 4 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Es trifft zu, daß ein Fahrzeug dem betroffenen Inhaber auch dann wieder auszufolgen ist, wenn er sich weigert, die Kosten sogleich zu bezahlen, und in einem solchen Fall die Kosten mit Bescheid vorzuschreiben sind, gegen den der Rechtsmittelzug offensteht, also die Herausgabe des Fahrzeuges bei Ablehnung der Bezahlung nicht verweigert werden darf. Die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung, es sei die Ausfolgung des Fahrzeuges von der unbedingten Bezahlung der Abschleppkosten abhängig gemacht worden, hat sich im durchgeführten Ermittlungsverfahren als unzutreffend herausgestellt. Hat doch der Beschwerdeführer bei seiner Vernehmung am 17. Jänner 1983 selbst angegeben, daß ihm vom Gendarmeriebeamten nicht angedroht worden sei, er werde sein Auto nur erhalten, wenn er vorher die Abschleppkosten bezahle. Die bloße Eröffnung durch einen Beamten, daß für das Abschleppen ein bestimmter Betrag aufgelaufen und zu entrichten sei, also ohne Androhung der Nichtherausgabe des Fahrzeuges im Falle der Verweigerung der Bezahlung, stellt aber keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dar. Einem geprüften Fahrzeuglenker, wie es der Beschwerdeführer ist, ist im übrigen die Kenntnis der einschlägigen verkehrsrechtlichen Vorschriften, also auch die des § 89 a StVO zumutbar, und ist auch der betreffende Beamte nach keiner gesetzlichen Regelung zu einer Belehrung verpflichtet.
Da somit der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben im Ermittlungsverfahren durch das am 7. Februar 1981 erfolgte Inkasso der Kosten der Abschleppung in seinen Rechten nicht verletzt werden konnte, war daher insoweit die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG 1965 zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a und b sowie 51 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 221/1981.
Wien, am 21. September 1983
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