VwGH 2768/77

VwGH2768/7724.4.1979

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leibrecht und die Hofräte Dr. Pichler, Dr. Baumgartner, Dr. Weiss und Dr. Leukauf als Richter, im Beisein des Schriftführers Polizeirat Dr. Hofreiter, über die Beschwerde des LB in W, vertreten durch Dr. Peter Wagner, Rechtsanwalt in Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 27. Oktober 1977, Zl. Agrar 410003-984-I/Re- 1977, betreffend Übertretung des Oberösterreichischen Jagdgesetzes, nach durchgeführter Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen des Vertreters der Beschwerde, Rechtsanwalt Dr. Peter Wagner, sowie des Vertreters der belangten Behörde, Oberkommissär Dr. FR, zu Recht erkannt:

Normen

JagdG OÖ 1964 §35 Abs2;
JagdG OÖ 1964 §4;
JagdG OÖ 1964 §93 Abs1 litb;
JagdRallg impl;
StGB §222;
VStG §5 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1979:1977002768.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.574,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Jagdpächter der Genossenschaftsjagd M JS, erstattete am 17. Dezember 1974 bei der Bezirkshauptmannschaft Perg eine Anzeige, wonach das beeidete Jagdaufsichtsorgan für das Eigenjagdgebiet I JL, vermutlich im Auftrag des Beschwerdeführers auf dem Grundbesitz der Gattin des Beschwerdeführers, welcher jedoch zum Genossenschaftsjagdgebiet M gehöre, am 29. November 1974 ohne Erlaubnis des Jagdpächters ein angeblich krankes Wildschwein geschossen haben soll. Die Bezirkshauptmannschaft Perg beauftragte daraufhin am 20. Dezember 1974 das Gendarmeriepostenkommando B zur Vornahme entsprechender Erhebungen, wobei darauf verwiesen wurde, daß der Grundbesitz der Gattin des Beschwerdeführers in der KG X, Ortsgemeinde M, zum Genossenschaftsjagdgebiet M gehöre und weder als Eigenjagdgebiet noch als Tiergarten ausgeschieden sei. Die Gendarmerieerhebungen ergaben, daß der Keiler am 29. November 1974 vom Beschwerdeführer erlegt und von L lediglich abtransportiert wurde.

Der Beschwerdeführer verantwortete sich damit, daß er in X ein eingezäuntes Gehege habe. Es befinde sich nämlich dort ein 50 ha großer Grundbesitz seiner Gattin, wovon ca. 15 ha eingezäunt seien. Aus einem Gehege in I, OÖ, das ebenfalls zum Besitz seiner Frau gehöre, habe er einmal 17 Wildschweine in das Gehege X versetzt. Das Gehege werde von ihm nach Möglichkeit öfter kontrolliert. Da er festgestellt habe, ein Keiler sei laufkrank und nahe am Verenden gewesen, habe er sich veranlaßt gesehen, ihn abzuschießen. Es habe sich dabei um ein zu seinem Besitz gehörendes Wildschwein gehandelt, über das er niemandem Rechenschaft abzulegen brauche, zumal es aus dem Bestand I gestammt habe. Deshalb habe er sich nicht verpflichtet gefühlt, die Jagdgenossenschaft M oder den Jagdleiter (aus M) zu verständigen.

Die weiteren Gendarmerieerhebungen ergaben, daß der Grundbesitz der Gattin des Beschwerdeführers im Genossenschaftsjagdgebiet M ca 53 ha beträgt und davon 29,6 ha (richtig ca. 15 ha) mit einem 2 m hohen Wildzaun umgeben sind, sowie daß der Beschwerdeführer eine Jagdkarte für Oberösterreich besitzt.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 24. Februar 1975 wurde ausgesprochen, der Beschwerdeführer habe am 29. November 1974 im Genossenschaftsjagdgebiet M ein Stück Schwarzwild erlegt, ohne in Begleitung des Jagdausübungsberechtigten oder dessen Jagdschutzorgan gewesen zu sein bzw. keinen vom Jagdausübungsberechtigten ausgestellten Jagderlaubnisschein zu besitzen; er habe daher die Jagd ausgeübt, ohne nach dem Gesetz hiefür befugt zu sein und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 35 Abs. 2 des Oberösterreichischen Jagdgesetzes 1964, LGBl. Nr. 32/1964 (kurz: OÖ JG), begangen; gemäß § 93 Abs. 1 lit. b leg. cit. wurde über ihn eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von drei Tagen) verhängt. Diese Strafverfügung wurde am 25. Februar 1975 abgefertigt und dem Beschwerdeführer am 27. Februar 1975 zu eigenen Handen zugestellt.

In dem dagegen rechtzeitig erhobenen Einspruch brachte der Beschwerdeführer neuerlich vor, er sei zur Tötung berechtigt gewesen, zumal Eigentümerin des Schwarzwildes seine Gattin gewesen sei. Hätte er das schwerverletzte Tier nicht getötet, so hätten er und seine Gattin sich der Tierquälerei im Sinne des § 222 StGB schuldig gemacht. Sollte er trotzdem durch sein Verhalten gegen das Jagdgesetz verstoßen haben, so läge zumindest ein Rechtfertigungsgrund vor.

Nachdem der Jagdpächter der Genossenschaftsjagd M JS im Verwaltungsstrafverfahren als Zeuge bekundet hatte, daß sich der Beschwerdeführer bezüglich des Abschusses mit ihm nicht in Verbindung gesetzt und keine Jagderlaubnis besessen habe, wurde dem Beschwerdeführer neuerlich die Möglichkeit zur Rechtfertigung gegeben. In dieser hielt er seine bereits wiedergegebene Verantwortung aufrecht und verwies auf die in Ansehung des genannten Problemkreises beim Verfassungsgerichtshof (B 392/75) anhängige Beschwerde seiner Gattin und ersuchte, bis zur Erledigung des Verfassungsgerichtshof bzw. Verwaltungsgerichtshofverfahrens (Antrag nach Art. 144 Abs. 2 B-VG) das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Dem beim Verfassungsgerichtshof anhängigen Verfahren B 392/75 lag eine Beschwerde der Gattin des Beschwerdeführers gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. September 1975, Zl. Agrar 410003-866-Sa, zugrunde, mit dem die Genannte für schuldig befunden worden war, seit Mai 1974 auf demselben umzäunten Grundbesitz, der auch vorliegend Tatort ist, 1.) Schwarzwild gehegt und 2.) die Jagd ausgeübt zu haben, ohne hiezu befugt zu sein und hiedurch eine Verwaltungsübertretung nach § 93 Abs. 1 lit. n in Verbindung mit § 60 Abs. 1 OÖ JG (durch die Hege) und eine Verwaltungsübertretung nach § 93 Abs. 1 lit. b OÖ JG (durch die unbefugte Jagdausübung) begangen zu haben. Der Verfassungsgerichtshof wies am 11. Oktober 1976 die Beschwerde als unbegründet ab, trat sie jedoch antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Entscheidung ab. Der Verwaltungsgerichtshof wies diese Beschwerde mit Erkenntnis vom 23. Juni 1977, Zl. 2718/76, ebenfalls als unbegründet ab.

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 7. September 1977 wurde der Beschwerdeführer unter Wiederholung des bereits der Strafverfügung vom 24. Februar 1975 zugrunde gelegten Spruches der Verwaltungsübertretung nach § 35 Abs. 2 OÖ JG schuldig erkannt und über ihn gemäß § 93 Abs. 1 lit. b leg. cit. eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzarreststrafe in der Dauer von drei Tagen) verhängt. Nach Wiedergabe der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und der Verantwortung des Beschwerdeführers wurde im wesentlichen ausgeführt, daß die Befugnis bzw. Verpflichtung zur Jagd jeweils dem Jagdausübungsberechtigten obliege. Das Stück Schwarzwild sei im Genossenschaftsjagdgebiet M getötet worden, wozu aber die Erlaubnis des Jagdausübungsberechtigten erforderlich gewesen wäre, die jedoch gefehlt habe. Der Besitz der Jagdkarte allein genüge nicht. Die Behauptung, das Wild sei im Eigentum der Gattin gestanden, könne die unbefugte Jagdausübung nicht entkräften, da die Haltung von Wildschweinen in Gattern, wie sie die Gattin des Beschwerdeführers betreibe, verboten sei. In diesem Zusammenhang wurde auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1977, Zl. 2718/76, verwiesen. Ob der Beschwerdeführer, falls er das angeblich verletzte Wildschwein nicht getötet hätte, sich des gerichtlichen Straftatbestandes der Tierquälerei schuldig gemacht hätte, sei von der Verwaltungsbehörde nicht zu beurteilen. Als Rechtfertigung für die unbefugte Jagdausübung könne dieses Argument nicht dienen, da das betroffene Wildschwein eben so schnell von seinen Qualen befreit hätte werden können, wenn der Beschwerdeführer den zuständigen Jagdausübungsberechtigten des Genossenschaftsjagdgebietes M informiert hätte.

In der dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung verwies der Beschwerdeführer darauf, er sei zur Tatzeit der Meinung gewesen, die Errichtung der eingezäunten Fläche, in der sich das ausgesetzte Schwarzwild befunden habe, sei rechtmäßig. Erst das bereits erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes habe klargestellt, seine Auffassung sei unrichtig. Die Kenntnis der Rechtsfrage sei ihm unzumutbar gewesen (entschuldbarer Irrtum). Überdies bestünden Bedenken, zusätzlich zum Verbot der Hege auch mit einem Verbot des Erlegens von Schwarzwild zu argumentieren. Es sei auch zu bedenken, daß das Bezirksgericht Perg das gleichzeitig wegen des gegenständlichen Vorfalles eingeleitete Strafverfahren nach § 137 StGB gemäß § 90 StPO eingestellt habe. § 137 StGB regle aber auch jene Probleme, die hier zur Debatte stünden. Die Argumentation der erstinstanzlichen Behörde hinsichtlich der Tierquälerei gehe an der Praxis und an den Tatsachen vorbei. Gegenstand des strafrechtlichen Schutzes des § 222 StGB sei das Tier schlechthin, gleichgültig, ob es im Eigentum eines Menschen stehe oder nicht, ob es nützlich oder schädlich sei, ob es dem Jagdrecht unterliege oder nicht.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27. Oktober 1977 wurde der Berufung keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig § 93 Abs. 1 lit. b OÖ JG in Verbindung mit § 35 Abs. 2 leg. cit. zu lauten habe und die Verhängung der Geldstrafe auf § 93 Abs. 2 leg. cit. gestützt werde. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Einwand des Beschwerdeführers, er habe von der Rechtslage betreffend die Zugehörigkeit des umzäunten Gebietes zur Jagdgenossenschaft M erst durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Kenntnis erlangt, sei insbesondere auch deshalb nicht zutreffend, da seiner Gattin durch die Bezirkshauptmannschaft Perg schon am 7. März 1974 (Zl. Agrar-33-1974) als Eigentümerin der Flächen die Rechtslage mitgeteilt und der Beschwerdeführer selbst am 28. Mai 1974 aufgefordert worden sei, sich als Beschuldiger zu rechtfertigen, da er durch die Hege von Schwarzwild in dem umzäunten Gebiet unbefugt die Jagd ausübe. Von einem entschuldbaren Irrtum könne daher keine Rede sein. Wie die Hege sei auch das Erlegen unbefugte Jagdausübung. Der Einwand, das Gericht habe das Verfahren eingestellt, sei verfehlt, da der Beschwerdeführer vorliegend nicht wegen sogenannten "Wilddiebstahls", sondern deshalb, weil er die Jagd ausgeübt habe, ohne die erforderlichen formellen Voraussetzungen zu erfüllen, bestraft worden sei. Der Vorwurf des § 222 StGB setze aktives Handeln voraus, hätte daher den Beschwerdeführer nicht treffen können. Seiner vermeintlichen Verpflichtung hätte er auch durch Verständigung des jagdausübungsberechtigten Genüge tun können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des Inhaltes zunächst geltend, es sei ihm ein entschuldigender Irrtum zuzubilligen, da er der Auffassung gewesen sei, auf dem umzäunten Grundstück seiner Gattin zufolge deren Ermächtigung berechtigt gewesen zu sein, ein ihr gehöriges und von ihm ausgesetztes Stück Schwarzwild zu töten; sei ihm doch die Kenntnis der Rechtslage mangels einschlägiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - das maßgebende Erkenntnis betreffend die gegenständliche umzäunte Grundfläche sei erst am 23. Juni 1977 ergangen - umsoweniger zuzumuten gewesen, als es in Oberösterreich 18 Tiergärten gebe und andere Jagdgesetze die Errichtung eines Tiergartens durchaus vorsähen. Auch die Argumentation der belangten Behörde, die Bezirkshauptmannschaft Perg hätte am 7. März 1974 seiner Gattin die Rechtslage mitgeteilt und ihn selbst am 28. Mai 1974 aufgefordert, sich als Beschuldigter zu rechtfertigen, weil er durch die Hege von Schwarzwild in dem umzäunten Gebiet die Jagd unbefugt ausübe, könne seinen Einwand nach § 5 VStG 1950 nicht entkräften; denn dieses, seines Wissens im Inhalt des gegenständlichen Aktes nicht gedeckte Argument betreffe die Hege von Schwarzwild, nicht aber den letzterhobenen Vorwurf nach § 35 Abs. 2 ÖO JG.

Diese Rechtsrüge ist verfehlt.

Das Oberösterreichische Jagdgesetz, LGBl. Nr. 32/1964, enthält im Gegensatz zum früheren OÖ Jagdgesetz 1948 keine Regelung über Tiergärten, sodaß der in diesem Zusammenhang erhobene Einwand des Beschwerdeführers, in Oberösterreich gäbe es 18 Tiergärten bzw. andere Jagdgesetze sähen eine solche Einrichtung vor, ins Leere geht. Jene Flächen, auf denen die Jagd ruht, sind im § 4 OÖ JG erschöpfend aufgezählt. Eine Einrichtung, wie sie vom Beschwerdeführer und seiner Gattin durch Umzäunen eines Gebietes von mindestens 15 ha - welche Größe der Beschwerdeführer selbst zugibt - und Aussetzen von Schwarzwild getroffen wurde, kann nicht darunter fallen, da auf einer derart großen Fläche ausgesetztes Schwarzwild im Zustand der natürlichen Freiheit gehalten wird, während u.a. nach § 4 lit. g OÖ JG zu den Flächen, auf denen die Jagd ruht, nur Einrichtungen und Betriebe zählen, in denen jagdbare Tiere (wozu auch das Schwarzwild gehört) nicht im Zustand der natürlichen Freiheit gehalten werden (wie z. B. Pelztierzuchtanstalten, Fasanerien etc.) (vgl. auch das zitierte hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1977, Zl. 2718/76); auch die weiteren in § 4 OÖ JG aufgezählten Flächen treffen auf die vom Beschwerdeführer und seiner Gattin geschaffene Einrichtung keinesfalls zu. Der vorliegende abgezäunte Grundbesitz der Gattin des Beschwerdeführers gehörte also zum Genossenschaftsjagdgebiet M und konnte auf ihm die Jagd nur mit Zustimmung des dort Jagdausübungsberechtigten ausgeübt werden, die jedoch der Beschwerdeführer nicht besaß. Die Unkenntnis von Vorschriften kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die maßgebenden Verwaltungsvorschriften trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben sind; selbst guter Glaube stellt den angeführten Schuldausschließungsgrund dann nicht her, wenn es Sache des Betroffenen ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1961, Slg. Nr. 5486/A). Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit Besitzer einer Jahresjagdkarte. Deren Erwerb setzt aber den Besitz der zur Ausübung der Jagd erforderlichen Kenntnisse usw. voraus (vgl. § 38 OÖ JG). Dazu kommt noch, daß die Gattin des Beschwerdeführers nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in I ein Eigenjagdrevier besitzt, das offensichtlich vom Beschwerdeführer geleitet wird, zumal der von der Gendarmerie am 4. Februar 1975 als Auskunftsperson vernommene JL angab, er sei "beeidetes Jagdaufsichtsorgan des Beschwerdeführers im Eigenjagdrevier I". Er habe auch vom Beschwerdeführer den Auftrag erhalten, den von diesem erlegten Keiler abzutransportieren. Einem Jagdkartenbesitzer, der noch dazu regelmäßig mit der Jagdausübung befaßt ist, ist die Kenntnis der erforderlichen jagdrechtlichen Vorschriften in jeder Hinsicht zuzumuten, d.h. er ist verpflichtet, sich schon vor der Ausübung über sämtliche hiezu erforderlichen Vorschriften zu unterrichten (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 18. Juni 1969, Slg. Nr. 7603/A, ergangen zum Gewerberecht). Auch die seinerzeitige Verwaltungsgerichtshofbeschwerde der Gattin des Beschwerdeführers, die wegen unbefugter Hege von Schwarzwild und unbefugter Jagdausübung auf demselben umzäunten Gebiet mit Verwaltungsstrafen belegt worden war und sich im wesentlichen in gleicher Richtung wie der Beschwerdeführer verantwortet hatte, wurde mit dem bereits genannten Erkenntnis vom 23. Juni 1977, Zl. 2718/76, als unbegründet abgewiesen. Schon allein auf Grund dieser Erwägungen scheidet ein entschuldbarer Rechtsirrtum des Beschwerdeführers von vornherein aus.

Es bedurfte daher gar nicht des Hinweises der belangten Behörde, daß dem Beschwerdeführer die Rechtslage schon im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft Perg Zl. Agrar-33-1974, zumindest durch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 28. Mai 1974 (also vor der gegenständlichen Tatzeit) bekannt gewesen sein mußte, welche Tatsache vom Beschwerdeführer auch gar nicht bestritten wurde. Sein Einwand, die Aufforderung habe nur die Hege des Schwarzwildes betroffen, ist verfehlt, da auch damals der Vorwurf der unbefugten Jagdausübung, die u.a. auch die Hege erfaßt, erfolgte. Auch dem weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers, daß Rechtsansichten von Unterbehörden Rechtsirrtümer nicht unentschuldbar machen, kommt im Hinblick auf die obigen Erwägungen keine Berechtigung zu; bestehen gegen eine Rechtsansicht Bedenken, so erlaubt dies nicht, trotzdem zuwiderzuhandeln. Unrichtig ist auch der Einwand des Beschwerdeführers, die erstinstanzliche Behörde selbst hätte in ihrer Aufforderung an das Gendarmeriepostenkommando B zur Erhebung des angezeigten Sachverhaltes eine unrichtige Rechtsauffassung vertreten; hat sie doch darin keinesfalls ausgeführt, daß in Oberösterreich Grundbesitz in der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegenden Beschaffenheit als Tiergarten anzusehen sei. Es kann daher der belangten Behörde kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie das Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums verneinte.

Nicht verständlich ist es auch, was der Beschwerdeführer mit seiner Auffassung, seine Tat sei nicht als Erlegen im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. b OÖ JG, sondern als Hegemaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 lit. a OÖ JG aufzufassen, zu gewinnen hofft; sind doch sowohl Hege als auch das Fangen, Erlegen von Wild usw. Handlungen, die von der Jagdausübung erfaßt werden und erfolgte vorliegend die Bestrafung wegen unerlaubter Jagdausübung.

Unzutreffend ist weiters das Vorbringen des Beschwerdeführers, die belangte Behörde habe unrichtigerweise seinen Einwand nicht entsprechend berücksichtigt, daß das gegen ihn bei Gericht anhängige Verfahren wegen § 137 StGB gemäß § 90 StPO eingestellt worden sei. Wie der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang selbst richtig erkannt hat, bleiben die Vorschriften der Jagdgesetze über die Bestrafung der von den Verwaltungsbehörden zu ahnenden Zuwiderhandlungen gegen jagdrechtliche Vorschriften durch das Strafgesetzbuch unberührt, sofern nicht das betreffende Jagdgesetz eine Subsidiaritätsklausel vorsieht (vgl. Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 700). Letzteres ist jedoch in Ansehung des Oberösterreichischen Jagdgesetzes nicht der Fall. Im übrigen regeln die §§ 137 StGB bzw. 35, 93 Abs. 1 lit. b OÖ. JG unterschiedliche Sachverhalte, wie dies der Beschwerdeführer selbst zugibt. Eine Bindung der Verwaltungsstrafbehörde an die aus welchen Gründen immer erfolgte Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens konnte daher nicht eintreten. Es kann aber auch der Meinung des Beschwerdeführers, daß, weil das Gericht das Verfahren gegen ihn eingestellt hätte, ihm aus diesem Grund ein entschuldbarer Rechtsirrtum im Sinne des § 5 VStG zugebilligt werden müßte, nicht gefolgt werden, wie die bereits oben ausführlich dargelegten Erwägungen zur Frage des Irrtums zeigen. Dem Beschwerdeführer war eben als erfahrenem Jäger die richtige Kenntnis der maßgebenden Vorschriften zuzumuten.

Als verfehlt erweist sich aber letztlich auch die Behauptung des Beschwerdeführers, er hätte sich, falls er das kranke Schwarzwild nicht getötet hätte, der Tierquälerei im Sinne des § 222 StGB schuldig gemacht. Nach § 222 StGB macht sich strafbar, wer ein Tier roh mißhandelt, oder ihm unnötige Qualen zufügt. Es ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, daß diese Tatbestandsmerkmale nicht nur durch aktives Tun, sondern auch durch Unterlassen (z. B. Hunger) erfüllt werden können. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch die Rechtslage, wenn er meint, daß jede Unterlassung schlechthin - abgesehen von dem weiteren Erfordernis, daß es sich um das Zufügen unnötiger Qualen handeln muß - tatbestandsmäßig sei. Strafbegründend kann nämlich eine Unterlassung nur dann sein, wenn der Täter es unterläßt, einen verpönten Erfolg abzuwenden, obwohl er zufolge einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung dazu verhalten ist und die Unterlassung der Erfolgsabwendung einer Verwirklichung des gesetzlichen Tatbildes durch ein Tun gleichzuhalten ist (§ 2 StGB). Der Täter muß also Garantenstellung haben (vgl. hiezu Leukauf-Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch, 36 ff). Ein Waldwanderer etwa ist entgegen den Ausführungen in der Beschwerde nicht verpflichtet, ja nicht einmal berechtigt, ein leidendes Wild zu töten. Dasselbe gilt auch im vorliegenden Fall für den Beschwerdeführer. Das Schwarzwild wurde von ihm in seinem Gebiet ausgesetzt, das eindeutig zum Bereich der Genossenschaftsjagd M gehört. Im Bereich dieses Jagdgebietes ist aber nur der nach dem Gesetz zur Jagdausübung Befugte berechtigt bzw. verpflichtet, die allenfalls erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu gehörte jedoch der Beschwerdeführer nicht (vgl. insbesondere § 35 Abs. 2 OÖ JG und die obigen Ausführungen). Der Beschwerdeführer war daher weder berechtigt noch konnte er deshalb verpflichtet sein, den angeblich laufkranken Keiler zu töten. Falls er die Tötung des Keilers für zweckmäßig erachtet hätte, wäre es ihm lediglich freigestanden, den Jagdausübungsberechtigten hievon in Kenntnis zu setzen. Die belangte Behörde handelte daher nicht rechtswidrig, wenn sie den auf § 222 StGB gestützten Einwand des Beschwerdeführers für unzutreffend erachtete.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ins Treffen führt, daß mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg über ihn gemäß § 93 Abs. 1 lit. b OÖ JG eine Geldstrafe wegen der Verwaltungsübertretung nach § 35 Abs. 2 leg. cit. verhängt, aber der angefochtene Bescheid ohne seine weitere Anhörung dahin verbessert worden sei, daß die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig § 93 Abs. 1 lit. b OÖ JG in Verbindung mit § 35 Abs. 2 leg. cit. zu lauten habe und die Verhängung der Geldstrafe auf § 93 Abs. 2 gestützt werde, kommt auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu. Zu dieser Abänderung war die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 auch ohne Anhörung des Beschwerdeführers berechtigt, zumal die Tatbestandsmerkmale keine Veränderung erfuhren und bezüglich der Normen Identität des Rechtsschutzobjektes besteht, also die belangte Behörde bloß eine rechtliche Richtigstellung durch Zitierung der bezughabenden Gesetzesstellen vornahm (vgl. z. B. das hg. Erkenntnis vom 20. September 1957, Slg. Nr. 4419/A).

Da es somit dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die behauptete Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften darzutun, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47, 48 Abs. 2 lit. a bis d VwGG 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 316/1976 in Verbindung mit Art. I B Z. 4, 5 und 6 und Art. II der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 542/1977.

Wien, am 24. April 1979

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte