VwGH 2262/54

VwGH2262/5426.10.1955

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Werner und die Räte Dr. Kaniak, Dr. Hrdlitzka, Dr. Krzizek und Dr. Lehne als Richter, im Beisein des Ministerialoberkommissärs Dr. Hezina als Schriftführer, über die Beschwerde des Dipl. Ing. KM in L gegen den Bescheid des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Juni 1954, Zl. Bau R 1 ‑ 89/2‑1954, betreffend die Versagung einer Baubewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §56
BauO OÖ 1875 §10 Abs2
BauO OÖ 1875 §12
B-VG Art130 Abs1
B-VG Art18 Abs2
VwRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:1955:1954002262.X02

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Am 17. März 1952 suchte der Beschwerdeführer um die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses (Einfamilienhauses) auf der ihm gehörigen Liegenschaft, Gst. 20/4 des Grundbuches der Kat. Gem. H, in Leonding an. Mit dem Bescheid des Bürgermisters der Gemeinde Leonding vom 18. Juni 1953 wurde dem Ansuchen keine Folge gegeben und die Errichtung des Wohnhauses untersagt. Die Begründung des Bescheides besagt, daß das Grundstück, auf dem das Wohnhaus errichtet werden sollte, in dem von der Bezirkshauptmannschaft Linz - Land mit Bescheid vom 13. April 1951 festgesetzten Bausperrgebiet liege, von der Landesregierung aber eine an sich zulässige Ausnahmegenehmigung nicht erteilt worden sei, weil das Grundstück nach dem am 4. Mai 1953 genehmigten Flächenwidmungsplan für Leonding unverbaut zu bleiben habe. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer Berufung ein, in der im wesentlichen ausgeführt wurde, daß die Versagung der Baubewilligung aus dem Grunde unzulässig sei, weil die gegenständliche Liegenschaft mit Bescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 14. Jänner 1953, also vor Inkrafttreten des Flächenwidmungsplanes, zum Bauplatz erklärt worden sei. Der Gemeindeausschuß gab mit Beschluß vorn 13. August 1953 (Bescheid vom 31. August 1953) der Berufung keine Folge. Auch gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer eine Berufung ein, der die Bezirkshauptmannschaft Linz - Land mit dem Bescheid vom 27. März 1954 keine Folge gab. Über eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung erging sodann der nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bescheid des Amtes der oberösterreichischen Landesregierung, womit die Berufung unter Hinweis auf § 12 der Bauordnung für Oberösterreich als unbegründet abgewiesen wurde. Über die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit eingebrachte Beschwerde gegen diese Berufungsentscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer führt zur Bekämpfung des angefochtenen Bescheides zunächst aus, der Flächenwidmungsplan habe nur in großen Zügen darzustellen, nach welchen Grundzügen der geordnete Ausbau einer Gemeinde vor sich gehen solle und die Bebauungs- und Fluchtlinienpläne zu erstellen seien. Als vorbereitende Maßnahme könne er weder Rechte noch Pflichten begründen, sodaß auf einen Flächenwidmungsplan allein die Versagung der Baubewilligung nicht gegründet werden könne. In dieser Hinsicht ist der Beschwerdeführer im Irrtum. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu wiederholten Malen (z.B. in seinem Beschluß vom 3. Oktober 1951, Slg. N.F. Nr. 2258/A) die Rechtsansicht geäußert, daß ein Gemeinderatsbeschluß, mit dem ein Flächenwidmungs- und Bebauungsplan oder ein Teilbebauungsplan aufgestellt oder abgeändert wird, kein individueller Verwaltungsakt und insbesondere kein Bescheid ist, weil aus ihm vorderhand weder ein subjektives Recht der Gemeinde und der betroffenen Grundeigentümer erwächst noch durch ihn Pflichten der betroffenen Grundeigentümer und der Gemeinde begründet werden. Ein solcher Beschluß ist vielmehr ein genereller Verwaltungsakt, dem der Charakter einer Verordnung zukommt. Aus dieser Rechtslage ergibt sich, daß eine auf einer tieferen Rechtsquellenstufe stehende Norm (Grundabteilungsbescheid, Bescheid, durch den Bauplätze bewilligt werden, Baubewilligungsbescheid) mit dieser übergeordneten Norm nicht in Widerspruch stehen darf. Die gegenständliche Liegenschaft liegt unbestrittenermaßen in einem Gebiet, das nach dem zur Zeit der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Flächenwidmungsplan zur Verbauung nicht vorgesehen war. Die Versagung der Baubewilligung widerspricht daher nicht der bestehenden Rechtslage, weil nach § 12 der Bauordnung für Oberösterreich die Bewilligung zur Erbauung neuer Wohngebäude dort versagt werden kann, wo gegen der isolierten Lage, aus Feuersicherheits-, Sanitäts- oder anderen öffentlichen Rücksichten begründete Bedenken vorhanden sind. Die Herausnahme einer Liegenschaft aus dem für Bauzwecke bestimmten Gebiet bedeutet, daß öffentliche Rücksichten gegen die Verwendung für Bauzwecke sprechen.

Aus dem Vorangeführten ergibt sich aber auch, daß der angefochtene Bescheid - wie der Beschwerdeführer weiters behauptet - nicht aus dem Grunde rechtswidrig sein kann, weil der zur Verbauung vorgesehene Grund mit Bescheid vom 14. Jänner 1953 rechtskräftig als Bauplatz genehmigt wurde. Durch diesen Bescheid ist dem Beschwerdeführer das subjektive öffentliche Recht auf bauordnungsmäßige Verbauung der Liegenschaft nur insolange erwachsen, als die Rechtslage unverändert war. Durch den späteren (am 4. Mai 1953) genehmigten Flächenwidmungsplan, der, wie gesagt, eine auf einer höheren Rechtsquellenstufe stehende Norm darstellt, ist dieses subjektive öffentliche Recht unwirksam geworden, wie auch im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz - Land vom 27. März 1954 zutreffend ausgeführt ist.

Der Beschwerdeführer führt ferner aus, daß die zeitlich befristete Bausperre von der Genehmigung des Grundstückes als Bauplatz verhängt wurde, sodaß bei der Erstellung der Pläne (gemeint ist offenbar der Flächenwidmungsplan) auf diesen Umstand hätte Bedacht genommen werden müssen. Aus der Tatsache, daß ‑ vielleicht nicht mit dem Gesetz im Einklang stehend ‑ eine Grundabteilung genehmigt wurde, folgt jedoch nicht, daß ein Flächenwidmungsplan, der für den betreffenden Bauplatz den Verlust der Bebaubarkeit mit sich bringt, nicht festgesetzt werden dürfte.

Der Beschwerdeführer bekämpft schließlich den angefochtenen Bescheid mit der Behauptung, daß die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Linz ‑ Land vom 13. April 1951, womit über das gegenständliche Gebiet eine zeitlich befristete Bausperre verhängt wurde, in Ansehung der Gesetzmäßigkeit bedenklich sei. Er führt hiezu aus, daß nach Art. VII Abs. 1 der Bauordnungsnovelle 1946 (LGBl. Nr. 5/1947) die Bausperre nur in geschlossenen Ortschaften verhängt werden kann. Das Grundstück 20/4 liege jedoch gänzlich außerhalb des geschlossenen Ortsraumes; die Bausperre betreffe ein noch ganz lose verbautes Gebiet. In dieser Hinsicht regt der Beschwerdeführer in eventu an, die Anordnung der Verhängung der zeitlich befristeten Bausperre vom Verfassungsgerichtshof überprüfen zu lassen. Der Gerichtshof ist nicht in der Lage, auf dieses Vorbringen einzugehen. Denn die belangte Behörde hat die Abweisung des Bauansuchens des Beschwerdeführers auf die Bestimmungen § 12 der Bauordnung für Oberösterreich gegründet. Diese Entscheidung entsprach, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, dem Gesetz. In einem solchen Falle kann aber der Beschwerdeführer in keinem Recht verletzt sein, wenn die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides auch noch auf andere Umstände rechtlicher Art (Bausperre) hingewiesen hat, selbst wenn diese nicht zutreffend sein sollten.

Die Beschwerde mußte aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abgewiesen werden.

Wien, am 26. Oktober 1955

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte