VwGH 2013/22/0250

VwGH2013/22/025011.11.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des N, vertreten durch Mag. Karl Liebenwein, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Hohenstaufengasse 7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 12. Juni 2013, Zl. 164.376/2- III/4/13, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §41a Abs9;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1;
NAG 2005 §11 Abs3;
NAG 2005 §41a Abs9;
NAG 2005 §44b Abs1 Z1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Bangladesch, vom 28. Oktober 2011 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 41a Abs. 9 und § 44b Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zurück.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der gegenständliche Antrag im zweiten Rechtsgang mit erstinstanzlichem Bescheid neuerlich abgewiesen worden sei. Den Antrag habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK begründet. In der Berufung habe er eingewendet, dass er sich vorbildlich in die österreichische Gemeinschaft integriert hätte und ein wertvoller Teil derselben werden könnte. Nähere Angaben habe er nicht gemacht. Eine angekündigte Berufungsergänzung sei nicht eingelangt.

Der Beschwerdeführer sei am 1. Juli 2005 eingereist und habe am folgenden Tag einen Asylantrag eingebracht. Dieser Antrag sei iVm einer Ausweisung letztinstanzlich mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 26. September 2011 abgewiesen worden. Am 28. Oktober 2011 habe er den gegenständlichen Antrag eingebracht. Liege bereits eine rechtskräftige Ausweisung vor und sei aus dem begründeten Antragsvorbringen kein maßgeblich geänderter Sachverhalt, der einer Neubewertung im Hinblick auf Art. 8 EMRK bedürfe, ersichtlich, könne die Behörde den eingebrachten Antrag zurückweisen. Die erstinstanzliche Behörde habe den Antrag abgewiesen, obwohl in dieser Konstellation der Antrag zurückzuweisen sei. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Umstände seien in ihrer Gesamtheit nicht so außergewöhnlich, dass sie die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung überwiegen könnten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass auf Grund der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Juni 2013 die Bestimmungen des NAG idF BGBl. I Nr. 68/2013 anzuwenden sind.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass gegen ihn letztinstanzlich mit Erkenntnis vom 26. September 2011 eine Ausweisung erlassen worden sei.

Er räumt weiters ein, dass er den nachfolgenden Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "im Wesentlichen mit der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK" begründet hat. Wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt, hat der Beschwerdeführer - so auch das Beschwerdevorbringen - in der Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingewendet, dass "er sich vorbildlich in die österreichische Gemeinschaft integriert habe und ein wertvoller Teil derselben werden könne".

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde nunmehr vor, sie hätte ihn zur Verbesserung der Berufung anleiten müssen. Soweit er jedoch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 21. November 2002, 2002/07/0088) zitiert, wonach bei Fehlen eines begründeten Berufungsantrages die Berufung zur Verbesserung zurückzustellen ist, ist dem zu entgegnen, dass die Berufung des Beschwerdeführers - im Unterschied zu dem dem angeführten hg. Erkenntnis zugrunde liegenden Sachverhalt - sehr wohl eine Begründung enthält, wenn sie auch für eine positive Erledigung des Antrages nicht ausreichend war. Der Ansicht des Beschwerdeführers kann daher nicht gefolgt werden, dass die belangte Behörde ihn zu einer Ergänzung der Berufungsbegründung hätte auffordern müssen.

Es fehlt aber auch die Relevanz des geltend gemachten Verfahrensmangels.

Gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG ist u.a. ein Antrag wie der vorliegende als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Die belangte Behörde war grundsätzlich berechtigt, den abweisenden Bescheid der erstinstanzlichen Behörde mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der vorliegende Antrag zurückgewiesen wird (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2012, 2012/22/0202).

Auch wenn die belangte Behörde - wie in der Beschwerde gefordert - berücksichtigt hätte, dass der Beschwerdeführer "zahlreiche neue soziale Kontakte geknüpft, einen Deutschkurs auf B1-Niveau absolviert und sich durch die Mitgliedschaft und das Engagement in diversen sozialen Organisationen intensiv in Österreich integriert" habe und er auch, da er seit längerer Zeit in Österreich arbeite, selbsterhaltungsfähig sei, hätte sie daraus nicht auf eine maßgebliche Änderung des Sachverhalts schließen müssen. Auch bei einer Gesamtbetrachtung des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit dem Jahr 2005, des maßgeblichen Zeitpunktes der Erlassung des Ausweisungsbescheides im Jahr 2011 und der nunmehr angefochtenen Zurückweisungsentscheidung vom Juni 2013 ist die Ansicht der belangten Behörde nicht zu beanstanden, dass wegen des Fehlens einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung mit einer Zurückweisung des Antrages vorzugehen sei. Daran ändert auch das nicht weiter konkretisierte Vorbringen nichts, dass der Beschwerdeführer "seit einigen Monaten in einer Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin" lebe, zumal es sich dabei - was aus dem dargelegten Verfahrensgang hervorgeht - um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung handelt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 11. November 2013

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