VwGH 2013/21/0253

VwGH2013/21/025326.6.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterinnen und Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision des D M in R, vertreten durch Dr. Christian Rabl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 18, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 12. April 2013, Zl. UVS-410-013/E2-2012, betreffend 1. Modalitäten einer Festnahme und 2. Abschiebung (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres),

Normen

AsylG 2005 §12a Abs3;
AsylG 2005 §12a Abs4;
AsylG 2005 §41a;
FrPolG 2005 §46 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AsylG 2005 §12a Abs3;
AsylG 2005 §12a Abs4;
AsylG 2005 §41a;
FrPolG 2005 §46 Abs1 Z2;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

I. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen den Abspruch der belangten Behörde über die Modalitäten der Festnahme des Revisionswerbers am 26. November 2012 richtet (Abweisung der insofern erhobenen Administrativbeschwerde), zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird im Übrigen (Abweisung der zugrunde liegenden Administrativbeschwerde im Punkt Abschiebung des Revisionswerbers sowie in seinem Kostenausspruch) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Revisionswerber ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und gehört der tschetschenischen Volksgruppe an. Er reiste im November 2005 nach Österreich ein und stellte hier einen Asylantrag. Mit im Instanzenzug ergangenem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4. Oktober 2011 wurde diesem Antrag gemäß §§ 7 und 8 Asylgesetz 1997 keine Folge gegeben; außerdem wurde der Revisionswerber in die Russische Föderation ausgewiesen. Zwei weitere Anträge des Revisionswerbers auf internationalen Schutz wurden jeweils - in beiden Fällen in Verbindung mit einer Ausweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 - rechtskräftig (mit je im Instanzenzug ergangenen Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 16. Jänner 2012 bzw. vom 28. August 2012) gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen.

Am 30. August 2012 heiratete der Revisionswerber seine bisherige Lebensgefährtin, die gleichfalls Staatsangehörige der Russischen Föderation ist und der in Österreich Asyl zuerkannt worden war. Der Verbindung entstammt ein am 4. Dezember 2011 geborener Sohn, seit Sommer 2012 war die damalige Lebensgefährtin und nunmehrige Ehefrau des Revisionswerbers wieder schwanger.

Am 10. Oktober 2012 sollte der Revisionswerber auf dem Luftweg in die Russische Föderation abgeschoben werden. Der Revisionswerber weigerte sich aber, in das Flugzeug einzusteigen, weshalb die Abschiebung abgebrochen wurde. Er wurde daraufhin zur Sicherung seiner Abschiebung in Schubhaft genommen. Im Stande der Schubhaft stellte der Revisionswerber hierauf am 15. Oktober 2012 einen neuerlichen - vierten - Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 18. Oktober 2012 sprach das Bundesasylamt aus, dass der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben werde. Mit Beschluss vom 24. Oktober 2012 behob der Asylgerichtshof diesen Bescheid ersatzlos, und zwar gemäß § 41a AsylG 2005 iVm § 66 Abs. 4 AVG. Dabei ging der Asylgerichtshof davon aus, dass dem Revisionswerber im Grunde des § 12a Abs. 3 AsylG 2005 schon von Gesetzes wegen kein faktischer Abschiebeschutz zukomme, der somit vom Bundesasylamt auch nicht habe aberkannt werden können.

Mittlerweile war eine erste Schubhaftbeschwerde des Revisionswerbers abgewiesen worden. Er verblieb (daher) zunächst in Schubhaft, ehe er am 19. November 2012 wegen Haftunfähigkeit enthaftet wurde.

Am 26. November 2012 wurde der Revisionswerber auf Basis eines Festnahmeauftrags erneut festgenommen. Er wurde zunächst in das Polizeianhaltezentrum Bludenz und nach einer ärztlichen Untersuchung weiter in das Polizeianhaltezentrum Wien-Rossauer Lände überstellt. Am 28. November 2012 erfolgte schließlich auf dem Luftweg seine Abschiebung nach Moskau.

Am 16. November 2012 hatte der Revisionswerber eine zweite Schubhaftbeschwerde eingebracht. Auch diese wurde - mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 18. März 2013 - als unbegründet abgewiesen, wobei in der Begründung überdies ausgeführt wurde, dass die Festnahme des Revisionswerbers am 26. November 2012 und seine anschließende Überstellung nach Wien am 28. November 2012 "zur Abschiebung" nicht rechtswidrig gewesen seien.

Mit 31. Dezember 2012 brachten der Revisionswerber, seine Ehefrau, sein Sohn und sein Schwiegervater "Maßnahmenbeschwerde" ein. Soweit diese Beschwerde den Revisionswerber selbst betraf, wurde vorgebracht, dass seine Festnahme am 26. November 2012 "respektlos und nicht menschenwürdig" - insbesondere unter unnötigem Einsatz der "Cobra" und ohne Möglichkeit, die für die Abschiebung notwendige Kleidung mitzunehmen und sich ordentlich von seinen Angehörigen zu verabschieden - erfolgt sei. Als weiteren Beschwerdepunkt machte der Revisionswerber geltend, dass die Caritas für ihn noch vor seiner Abschiebung auf ihre Kosten einen Flug in die Türkei gebucht gehabt hätte und dass das türkische Generalkonsulat bereit gewesen wäre, ihn legal in die Türkei einreisen zu lassen. Die Weigerung der Behörden, ihn von dieser Möglichkeit Gebrauch machen zu lassen, sei rechtswidrig und habe zur Konsequenz gehabt, dass er nach Russland abgeschoben worden sei. Dort sei er wegen seines "politischen Profils als Widerstandskämpfer" inhaftiert worden. Es werde daher beantragt, diese "Punkte bzw. die Modalitäten der beschriebenen Amtshandlungen durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes" für rechtswidrig zu erklären.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 12. April 2013 wies der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Vorarlberg (die belangte Behörde) die dargestellte Administrativbeschwerde, soweit sie vom Revisionswerber erhoben worden war, gemäß "§§ 82 Abs 1 und 83 Abs 1, 2 und 4 zweiter Satz des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) sowie § 88 Abs 2 des Sicherheitspolizeigesetzes (SPG) in Verbindung mit § 67c Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG)" als unbegründet ab und verpflichtete den Revisionswerber zum Kostenersatz. Die belangte Behörde führte - unter Verweis auf die vorangegangene Entscheidung vom 18. März 2013 über die zweite Schubhaftbeschwerde des Revisionswerbers - aus, es sei im Hinblick darauf nur mehr zu klären, ob die Festnahme des Revisionswerbers respektlos und nicht menschenwürdig gewesen sei und ob der Revisionswerber dadurch in Rechten verletzt worden sei, dass man ihn nicht in die Türkei habe ausreisen lassen. Ersteres sei - so die belangte Behörde im Ergebnis - nicht der Fall gewesen. Was die Abschiebung anlange, so sei sie durch § 46 Abs. 1 Z 2 FPG gerechtfertigt gewesen, da der Revisionswerber seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sei. Es stelle sich die Frage, warum der Revisionswerber "nicht vorher" auf die Idee gekommen sei, in die Türkei auszureisen, zumal Staatsangehörige der Russischen Föderation für eine einmalige Einreise in die Türkei gar kein Visum benötigten. Angesichts der langen Zeit, während der der Revisionswerber nicht ausgereist sei, könne keine Rede davon sein, dass seine Abschiebung rechtswidrig gewesen wäre.

Gegen diesen, dem beigegebenen Verfahrenshelfer am 21. November 2013 zugestellten Bescheid wurde noch am 30. Dezember 2013 Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Diese Beschwerde gilt gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) seit 1. Jänner 2014 als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG, für deren Behandlung zufolge § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe heranzuziehen sind, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG (in der genannten Fassung) die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.

Über diese Revision hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:

Eine Revision nach § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG ist, wenn sie sich (wie hier) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates richtet, gemäß dem zweiten Satz des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG nur zulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn die zu treffende Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf den Abspruch der belangten Behörde über die Modalitäten der Festnahme des Revisionswerbers am 26. November 2012 trifft das nicht zu, weshalb die Revision, soweit sie sich darauf bezieht, gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG mit Beschluss zurückgewiesen werden kann.

Bezüglich der Beurteilung der Abschiebung des Revisionswerbers am 28. November 2012 ist die belangte Behörde jedoch von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.

Dazu ist einleitend klarzustellen, dass mit der zugrunde liegenden Administrativbeschwerde vom 31. Dezember 2012 - anders als bezüglich der vorangegangenen Festnahme des Revisionswerbers vom 26. November 2012 - nicht bloß Modalitäten der Abschiebung bekämpft worden sind. Zwar war diese Maßnahme in der genannten Administrativbeschwerde lediglich unter dem Blickwinkel "nicht ermöglichte Ausreise in die Türkei" angesprochen worden. Bei diesem Aspekt handelt es sich aber weder um eine besondere Art der Durchführung der Abschiebung, noch - anders als von der belangten Behörde zum Ausdruck gebracht - um einen einer gesonderten Beschwerdeführung nach § 88 Abs. 2 SPG zugänglichen Akt "schlichten" Behördenhandelns. Richtig betrachtet war vielmehr die Abschiebung als solche Beschwerdegegenstand, worüber die belangte Behörde durch die Abweisung der Administrativbeschwerde letztlich auch uneingeschränkt erkannt hat. Das hat letztlich auch insoweit im bekämpften Bescheid Ausdruck gefunden, als darin resümiert wurde, es könne keine Rede davon sein, dass die Abschiebung des Revisionswerbers rechtswidrig gewesen wäre. Dieser Beurteilung hätte allerdings eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme vorangehen müssen, weil sich der unabhängige Verwaltungssenat im Verfahren über eine "Maßnahmenbeschwerde" nicht auf (allenfalls) als verletzt bezeichnete einfachgesetzlich oder verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte oder auf die vorgebrachten Gründe zu beschränken hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 9. September 1997, Zl. 96/06/0096, VwSlg. 14.729/A; siehe aus jüngerer Zeit etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2014, Zl. 2012/01/0149). Dass eine solche Prüfung der Abschiebung im Rahmen des mit Bescheid vom 18. März 2013 abgeschlossenen Schubhaftbeschwerdeverfahrens noch nicht stattgefunden hat, sei der Vollständigkeit halber angemerkt. (Mit dem besagten Bescheid war nur über die bis 19. November 2012 aufrecht erhaltene Schubhaft des Revisionswerbers abzusprechen; ungeachtet von auch auf spätere Vorgänge Bezug nehmenden Begründungselementen kann dem Spruch dieses Bescheides kein - rechtswidrig - darüber hinaus gehender Abspruch entnommen werden.)

Der ihr nach dem Gesagten im Rahmen des gegenständlichen "Maßnahmebeschwerdeverfahrens" zukommenden umfassenden Prüfverpflichtung ist die belangte Behörde nicht nachgekommen. Insbesondere hat sie sich nicht damit auseinandergesetzt, dass die Abschiebung des Revisionswerbers ungeachtet des noch nicht rechtskräftig erledigten Verfahrens über seinen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz erfolgt war. Zwar hatte sie im Hinblick auf den oben dargestellten Beschluss des Asylgerichtshofes vom 24. Oktober 2012 nach § 41a AsylG 2005 davon auszugehen, dass dem Revisionswerber im Grunde des § 12a Abs. 3 AsylG kein faktischer Abschiebeschutz zukam. Seine Abschiebung hätte ungeachtet dieser Ausgangslage aber nicht ohne vorherige Entscheidung des Bundesasylamtes nach § 12a Abs. 4 AsylG 2005 stattfinden dürfen, wozu des Näheren auf die Entscheidungsgründe des hg. Erkenntnisses vom 20. Dezember 2013, Zl. 2012/21/0118, verwiesen wird.

Schon aus diesem Grund erweist sich die Abweisung der Administrativbeschwerde im Punkt Abschiebung des Revisionswerbers als verfehlt, weshalb der angefochtene Bescheid insoweit - und damit auch in seinem Kostenausspruch - gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der (auf "Übergangsfälle" gemäß § 4 iVm § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 26. Juni 2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte