VwGH 2013/21/0104

VwGH2013/21/01042.8.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache des N N in W, vertreten durch Dr. Christoph Neuhuber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 14, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Büro II. Instanz, vom 28. November 2012, Zl. E1/417.169/2012, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Feststellung gemäß § 46a Abs. 1a FPG, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §46a Abs1a idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2 idF 2012/I/049;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §46a Abs1a idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §9 Abs1 Z2 idF 2012/I/049;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, seinen Angaben zufolge ein Staatsangehöriger von Sierra Leone, stellte am 25. April 2012 mit dem an die Landespolizeidirektion Wien gerichteten Schriftsatz einerseits den (gegenständlichen) Antrag auf Erlassung eines Bescheides auf Feststellung der tatsächlichen Unmöglichkeit seiner Abschiebung und andererseits den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete. Beide Anträge wurden auf § 46a Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) gestützt und inhaltlich damit begründet, dass die Botschaft von Sierra Leone für den Beschwerdeführer kein Heimreisezertifikat ausstelle und seine Abschiebung daher iSd der genannten Bestimmung aus tatsächlichen, von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Der Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete wurde mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Landespolizeidirektion Wien, Büro II. Instanz, vom 28. November 2012 zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist beim Verwaltungsgerichtshof zur Zl. 2013/21/0102 anhängig.

Über den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides entschied die Landespolizeidirektion Wien, Büro II. Instanz, in Wahrnehmung ihrer Zuständigkeit infolge eines als berechtigt angesehenen Devolutionsantrages mit dem angefochtenen Bescheid vom 28. November 2012 dahin, dass der genannte Antrag als unzulässig zurückgewiesen werde. In der dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Ausfertigung dieses Bescheides wird zwar im vorgedruckten oberen Teil der ersten Seite die "Sicherheitsdirektion Wien" genannt, doch erfolgte die Unterfertigung "Für den Landespolizeipräsidenten", sodass kein Zweifel besteht, dass der Bescheid der Landespolizeidirektion Wien und nicht der - nicht mehr existenten (vgl. das am 1. September 2012 in Kraft getretene BVG Sicherheitsbehörden-Neustrukturierung 2012, BGBl. I Nr. 49) - Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien zuzurechnen ist.

Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erweist sich als nicht zulässig:

Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Bescheidbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nämlich (u.a.) die Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges. Nun bestimmt zwar der - in der vorliegenden Konstellation maßgebliche - § 9 Abs. 1 Z 2 FPG (idF BGBl. I Nr. 49/2012), dass über Berufungen gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz die Landespolizeidirektionen in letzter Instanz entscheiden. Im vorliegenden Fall ist aber zu beachten, dass die Landespolizeidirektion Wien, Büro II. Instanz, bei Erlassung der bekämpften Entscheidung nicht als Rechtsmittelbehörde, sondern als die im Devolutionsweg zuständig gewordene Behörde tätig wurde, weshalb die für Berufungen normierte Beschränkung des Instanzenzuges gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 FPG hier nicht gilt. Der Rechtszug geht vielmehr in einem solchen Fall - da dieser vom Gesetz nicht ausgeschlossen wird (vgl. den hg. Beschluss vom 16. Mai 2012, Zl. 2012/21/0053, Punkt. 4.3.) - an die Bundesministerin für Inneres (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 22. Oktober 2009, Zl. 2007/21/0099, mwN).

In diesem Sinn wurde im Übrigen auch in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides darauf hingewiesen, dass das Recht bestehe, gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach seiner Zustellung das Rechtsmittel der Berufung einzubringen.

Die Beschwerde war somit wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 2. August 2013

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