VwGH 2013/21/0060

VwGH2013/21/006016.5.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Beschwerdesache des DS in W, vertreten durch Dr. Wolf-Georg Schärf, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tiefer Graben 21/3, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 26. Februar 2013, Zl. 1344376/FrB/13, betreffend Rückkehrentscheidung, Einreiseverbot und Festsetzung der Frist zur freiwilligen Ausreise, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §52 Abs1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 Abs1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 Abs2 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §55 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §59 Abs2 idF 2011/I/038;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
FrPolG 2005 §52 Abs1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 Abs1 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §53 Abs2 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §55 idF 2011/I/038;
FrPolG 2005 §59 Abs2 idF 2011/I/038;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, gemäß § 52 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein mit 18 Monaten befristetes Einreiseverbot für den gesamten Schengen-Raum. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG legte sie die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Erlassung des Bescheides fest.

Ausschließlich gegen die Festsetzung der Frist für die freiwillige Ausreise richtet sich die vorliegende Beschwerde. Sie ist jedoch mangels Erschöpfung des Instanzenzuges unzulässig.

§ 59 Abs. 2 FPG bestimmt, dass gegen die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG eine gesonderte Berufung nicht zulässig ist. Das bedeutet, dass die Frist für die freiwillige Ausreise nur gemeinsam mit der Rückkehrentscheidung und/oder dem Einreiseverbot angefochten werden kann, nicht aber, dass eine Berufung gegen die Festlegung der Frist für die freiwillige Ausreise überhaupt unzulässig wäre und gegen diesen Ausspruch daher immer sogleich Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben werden könnte. Das wäre nur dann der Fall, wenn gegen die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot keine Berufung erhoben worden wäre (vgl. den hg. Beschuss vom 16. November 2012, Zl. 2012/21/0235). Eine derartige Berufung wurde aber, wie der Beschwerdeführer auf Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes mitgeteilt hat, gegenständlich eingebracht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 16. Mai 2013

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