Normen
GSpG 1989 §52 Abs2;
GSpG 1989 §53;
StGB §168;
VwGG §42 Abs2 Z1;
GSpG 1989 §52 Abs2;
GSpG 1989 §53;
StGB §168;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit erstinstanzlichem Bescheid der Landespolizeidirektion Steiermark vom 12. März 2013 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin die Beschlagnahme von sechs Glücksspielgeräten und einem Stift- und Magnetschlüssel angeordnet.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung keine Folge. Die belangte Behörde ging einerseits davon aus, dass "mit keinem der verfahrensgegenständlichen Glücksspielgeräte ein Einsatz von mehr als EUR 10,00 geleistet werden konnte", hielt aber andererseits die "Durchführung einer Spielprobe zum Beweis dafür, dass die Vervielfachung des Einsatzes auf über EUR 10,00 möglich wäre, auch wenn kein Würfelspiel vorgeschaltet sei, mehr als fünf Monate nach der Kontrolle" für entbehrlich, "zumal die Berufungswerberin den Eindruck erweckte, mit diesem Vorbringen ausschließlich eine Strafbarkeit nach § 168 StGB begründen zu wollen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdefall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2012/17/0507, entschieden wurde. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die Entscheidungsgründe des genannten Erkenntnisses verwiesen.
Die Feststellungen der belangten Behörde zu den möglichen Höchsteinsätzen auf den jeweiligen Glücksspielgeräten und zur Frage, ob Serienspiele veranlasst werden konnten, erlauben nicht den von der belangten Behörde gezogenen Schluss, dass erwiesen sei, dass auf den Geräten kein Einsatz über EUR 10,-- möglich gewesen sei. Die Begründung des angefochtenen Bescheides ist in diesem Zusammenhang auch widersprüchlich, zumal die belangte Behörde offenkundig die Frage, ob mit bestimmten Einsätzen tatsächlich gespielt wurde, mit der Frage, welche Einsätze möglich waren, vermengt und zudem weitere Ermittlungen für entbehrlich hielt, weil die Beschwerdeführerin damit lediglich "eine Strafbarkeit nach § 168 StGB" habe begründen wollen. Zu dieser Frage hätte die belangte Behörde jedoch nach dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Feststellungen zu treffen gehabt. Dem angefochtenen Bescheid lässt sich etwa nicht entnehmen, welche Bedeutung dem vorgeschalteten Würfelspiel bzw. der Automatik-Start-Taste zukam (vgl. das hg. Erkenntnis vom 7. Oktober 2013, Zl. 2013/17/0350).
Aus diesen Gründen war auch der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 und 6 VwGG abgesehen werden. Der Anforderung des Art. 6 Abs. 1 EMRK wurde durch die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde, einem Tribunal im Sinne der EMRK, Genüge getan.
Die Kostenentscheidung gründet auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 7. Jänner 2014
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