Normen
BAO §184;
B-VG Art140 Abs7;
GSpG 1989 §1 Abs2;
GSpG 1989 §22;
GSpG 1989 §60 Abs24;
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §1 Abs2 lith;
KriegsopferabgabeG Vlbg 1989 §4 Abs1;
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:2013170644.X00
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Bregenz setzte mit Bescheid vom 27. Februar 2013 die von der beschwerdeführenden Gesellschaft (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Grundlage des Vorarlberger Kriegsopferabgabegesetzes (im Folgenden kurz: KOAbG) zu entrichtende Kriegsopferabgabe für die Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter im Rahmen eines freien Gewerbes am Standort Q für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2012 mit "EUR 5.615.691,05" zuzüglich Säumniszuschlag von "EUR 112.313,93", zusammen "EUR 5.673.733,45", fest.
Der dagegen erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gab die belangte Behörde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid nicht Folge; dies mit der Maßgabe, dass (nach Korrektur von Rechenfehlern) die Kriegsopferabgabe EUR 5.615.691,06, der Säumniszuschlag EUR 112.313,82 und die Summe daher EUR 5.728.004,88 betrage.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin eine gesonderte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, wobei dieser die Behandlung mit Beschluss vom 2. Oktober 2013, B 959/2013-12, ablehnte.
Die Beschwerdeführerin brachte weiters die hier gegenständliche Beschwerde ein, in der sie Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machte und die Abänderung des angefochtenen Bescheids durch Festsetzung der Kriegsopferabgabe mit EUR 0, hilfsweise die Aufhebung begehrte. In der Folge erstattete sie weitere Schriftsätze, in denen sie ihr Vorbringen wiederholte und zum Teil ergänzte.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift und eine weitere Gegenäußerung mit dem Antrag, die Beschwerde unter Zuerkennung von Schriftsatz- und Vorlageaufwand abzuweisen.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 79 Abs 11 VwGG in der Fassung BGBl I 2013/122 sind - soweit das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz nicht anderes bestimmt - die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
4. Die Beschwerdeführerin erstattete ein umfangreiches Vorbringen, dessen wesentlicher Inhalt bereits in den hg Erkenntnissen vom 16. Dezember 2015, 2013/17/0326, und vom heutigen Tag, 2013/17/0325, - die Entscheidungen betrafen ebenso die Beschwerdeführerin und denselben Standort und bezogen sich auf die Abgabenzeiträume von September bis Dezember 2010 bzw von Jänner bis Dezember 2011 - angeführt wurde. In den genannten Erkenntnissen setzte sich der Verwaltungsgerichtshof mit dem Vorbringen auseinander und bestätigte ausgehend von seiner bisherigen Rechtsprechung unter eingehender Würdigung des Vorbringens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Verpflichtung der Beschwerdeführerin zur Zahlung der - im Wesentlichen nach denselben Grundsätzen wie im gegenständlichen Verfahren bemessenen - Kriegsopferabgabe samt Säumniszuschlag. Insoweit kann daher auf die umfassenden Erörterungen in den angeführten Entscheidungen verwiesen werden (§ 43 Abs 2 VwGG).
5. Im gegebenen Zusammenhang genügt es, auf einzelne - im nunmehrigen Verfahren besonders hervorgekehrte - Aspekte ergänzend einzugehen:
5.1. Die Beschwerdeführerin stellt die Berechtigung der belangten Behörde zur Schätzung der Bemessungsgrundlage für die Monate Mai bis Dezember 2012 in Abrede und bemängelt das Unterbleiben einer Pauschalierung nach § 4 KOAbG.
Die Behörde war zur Schätzung gemäß § 184 BAO insoweit verpflichtet, als die Beschwerdeführerin die Bekanntgabe der Bruttospieleinsätze ab Mai 2012 verweigerte und die Behörde die Einsätze auch nicht anderweitig ermitteln oder berechnen konnte. Gegen die Wahl der Schätzungsmethode (Bruttospieleinsätze aus den entsprechenden Zeiträumen des Vorjahrs) bestehen auf Grund der Schlüssigkeit und hohen Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der ermittelten Bemessungsgrundlagen ebenso keine Bedenken (vgl VwGH vom 2. Oktober 2014, 2012/15/0123). Da die Beschwerdeführerin die Einsätze bis April 2012 offenkundig problemlos ermitteln konnte, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht (konkret) vorgebracht, warum dies ab Mai 2012 nicht mehr möglich gewesen wäre bzw seitdem die Voraussetzungen für eine Pauschalierung nach § 4 Abs 1 KOAbG vorgelegen wären.
5.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Nichtanwendung der Abgabenbefreiung nach § 1 Abs 2 lit h KOAbG auf sie würde einen Verstoß gegen das Beihilfenverbot des Art 107 AEUV, die Dienstleistungsfreiheit gemäß Art 56 AEUV und die Grundrechte nach den Art 15 ff, 20 GRC bewirken, wären doch die abgabenbefreiten Mitbewerber erheblich begünstigt.
Zu diesem Vorbringen wurde im Erkenntnis vom heutigen Tag, 2013/17/0325, ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufzuzeigen hätte, inwieweit die Abgabenvorschreibung zu einer unterschiedlichen Gesamtsteuerbelastung gegenüber einem nach § 1 Abs 2 lit h KOAbG befreiten Konzessionär beitrage. Die Beschwerdeführerin hat freilich kein konkretes Vorbringen erstattet, aus dem ihre steuerliche Schlechterstellung gegenüber einem Konzessionär nach dem GSpG im Zusammenhang mit der Vorschreibung der Kriegsopferabgabe abzuleiten wäre (der bloße Hinweis auf die absolute Höhe ihrer Abgabenlast, das Zusammentreffen mit weiteren Abgaben, das vermeintliche Missverhältnis zu anderen Parametern, wie etwa den Gesamteinnahmen, ist ungenügend). Umso weniger wird dargetan, inwieweit allfällige Besteuerungsunterschiede so gravierend wären, dass ihnen im Hinblick auf die relevierten Vorschriften des AEUV und der GRC unionsrechtliche Relevanz zukäme.
5.3. Wenn sich die Beschwerdeführerin auf das über ihren Antrag ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 27. Juni 2013, G 26/2013 ua, beruft, mit dem die §§ 22 und 60 Abs 24 GSpG sowie das Wort "Poker" in § 1 Abs 2 GSpG aufgehoben wurden, so kommt diesem Vorbringen im vorliegenden Beschwerdefall schon deswegen keine Bedeutung zu, weil sich der Tatbestand vor der Aufhebung der genannten Bestimmungen verwirklicht hat und kein Anlassfall bzw kein gleichgestellter Fall vorliegt (vgl Art 140 Abs 7 B-VG; VfGH vom 9. Oktober 1985, B 168/85), und weil überdies keine Bestimmung des hier anzuwendenden KOAbG aufgehoben wurde.
6. Die Beschwerde war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte nach § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden. Ihre Durchführung war auch nicht unter dem Aspekt des Art 6 Abs 1 EMRK erforderlich, weil die vorliegende Abgabensache keine "civil rights" betrifft (vgl VwGH vom 26. März 2015, 2013/17/0409, mwN).
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II 2008/455, die gemäß § 3 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II 2013/518, idF BGBl II 2014/8, weiter anzuwenden ist.
Wien, am 20. Jänner 2016
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