VwGH 2013/15/0199

VwGH2013/15/019919.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache der S H in S, vertreten durch die ECOVIS Scholler & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH, Steuerberatungsgesellschaft in 1060 Wien, Schmalzhofgasse 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 3. Mai 2013, Zl. RV/1258-W/08, RV/1259-W/08, RV/0174-W/09, RV/0175- W/09, betreffend u.a. Umsatz- und Einkommensteuer 1998 bis 2001, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §300 Abs1;
VwGG §33 Abs1;
BAO §300 Abs1;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.069,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde einer Berufung der Beschwerdeführerin u.a. gegen die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 1998 bis 2001 keine Folge.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin die am 19. Juni 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte und zur Zl. 2013/15/0199 protokollierte Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG. Über diese wurde mit Verfügung vom 21. Juni 2013 das Vorverfahren eingeleitet.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 teilte die belangte Behörde dem Verwaltungsgerichtshof durch Übersendung des entsprechenden Bescheides mit, dass der den Gegenstand der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde bildende Bescheid vom 3. Mai 2013 im vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Umfang (Umsatz- und Einkommensteuer 1998 bis 2001) mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. Juli 2013, RG/0193-W/13, miterledigt RG/0194-W/13, gemäß § 300 Abs. 1 BAO aufgehoben worden sei, weil er insoweit "auf einer aktenwidrigen Annahme des dem Bescheid zugrunde liegenden Sachverhaltes in einem wesentlichen Punkt basiert und die obgenannten Abgaben bereits verjährt waren".

Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde. Durch die formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof wird eine Klaglosstellung iSd § 33 Abs. 1 VwGG herbeigeführt (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 18. Oktober 2012, 2012/15/0124, mwN).

Das Verfahren war daher nach Anhörung der Beschwerdeführerin gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf die Bestimmung des § 56 Satz 2 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 19. September 2013

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