VwGH 2013/15/0182

VwGH2013/15/018221.4.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie die Hofräte Mag. Dr. Köller, Mag. Novak und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, über die Beschwerde des A B in B, vertreten durch Mag. Wolfgang Jantscher, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Wastiangasse 1, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 5. April 2013, Zl. RV/0372-G/10, betreffend Einkommensteuer 2004 bis 2008, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §20 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs2 idF 1993/818;
EStG 1988 §4 Abs4;
EStG 1988 §93 Abs2 Z1 lita;
EStG 1988 §97 idF 1993/818;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:2013150182.X00

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Der Beschwerdeführer war in den Streitjahren Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. Vorstand von Kapitalgesellschaften, die in ihren Firmennamen jeweils die Bezeichnung "L" führten (L-Gesellschaften).

2 Im Ergebnis einer Außenprüfung vertrat das Finanzamt auf das Wesentliche zusammengefasst die Ansicht, dass diverse in den Jahren 2004 bis 2007 als Betriebsausgaben im Rahmen der Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit als Geschäftsführer geltend gemachte Aufwendungen nicht abzugsfähig seien, weil sie für Zwecke der L-Gesellschaften verausgabt worden seien. Es lägen Gesellschaftereinlagen vor. Hinsichtlich einzelner Aufwendungen (Provision T) könne schon der behauptete Zahlungsfluss nicht als erwiesen angenommen werden.

3 Zudem habe der Beschwerdeführer im Jahr 2008 im Rahmen gewerblicher Einkünfte Kosten der Strafverteidigung in Höhe von 8.000 EUR zu Unrecht als Betriebsausgaben in Abzug gebracht. Diese stünden im Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit und wären nur im Falle eines Freispruchs abzugsfähig.

4 Gegen die in diesem Sinne geänderten Einkommensteuerbescheide 2004 bis 2008 erhob der Beschwerdeführer Berufung.

5 Darin brachte er vor, dass die strittigen Aufwendungen (Reisespesen nach Teneriffa und Abu Dhabi, Sponsorzahlungen, Rechts- und Beratungskosten sowie Provisionszahlungen) im Zusammenhang mit Projektentwicklungen im Liegenschaftsbereich gestanden und somit eindeutig nicht der privaten Sphäre des Beschwerdeführers zuzurechnen seien. Die Zahlungen seien auch nicht in der Funktion als Gesellschafter geleistet worden, weil es sich weder in offener noch in verdeckter Form um eine Zuführung von Kapital an die L-Gesellschaften gehandelt habe. Der Beschwerdeführer habe keine Verbindlichkeiten der Gesellschaften bezahlt, sondern die Leistungen selbst in Auftrag gegeben. Es läge ein mittelbarer Zusammenhang mit den Geschäftsführereinkünften vor, weil der Geschäftsführerbezug "in Abhängigkeit von den jeweiligen Ergebnissen der Gesellschaft variabel gehalten" worden sei. Die persönliche Übernahme der umsatzfördernden Maßnahmen für die L-Gesellschaften entspringe der Verpflichtung des Geschäftsführers zu einer "optimalen Gestionierung" und dem Prinzip der kaufmännischen Sorgfalt, indem in einer für die Gesellschaft schon angespannten Situation wichtige "Maßnahmen wie Sponsoring oder Projektentwicklungen nicht die Gesellschaft selbst belasten, sondern vom Geschäftsführer aus eigener Tasche getragen werden". Ob der Geschäftsführer diese Aufwendungen in weiterer Folge an die Gesellschaft weiterverrechne oder nicht, obliege allein dem Geschäftsführer und ändere nichts an der grundsätzlichen Beurteilung der Aufwendungen als Betriebsausgaben.

6 Zu den einzelnen strittigen Ausgaben erläuterte der Beschwerdeführer:

Die Reisen nach Teneriffa und Abu Dhabi seien - wie näher dargelegt - für Zwecke der Gesellschaft erfolgt. Hinsichtlich der Reise nach Teneriffa werde zur Untermauerung dieses Sachverhaltes die Einvernahme des Rene J als Zeugen beantragt. Dass die L-GmbH auf der Rechnung der Abu Dhabi-Reise als Kunde angeführt sei, beruhe auf einem Irrtum des Reisebüros. Wirtschaftlich gesehen sei auch diese Reise vom Beschwerdeführer sowohl beauftragt als auch bezahlt worden.

7 Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse komme auch eine Zuordnung der Sponsoring-Ausgaben (im Zusammenhang mit Projektentwicklungen im Liegenschaftsbereich, die zweifelsohne der vom Beschwerdeführer vertretenen Gesellschaft dienten) zur privaten Sphäre des Beschwerdeführers nicht in Betracht. Allenfalls könne man die strittigen Ausgaben wie eine Rückzahlung des variablen Geschäftsführerbezuges des Beschwerdeführers sehen, welche, um den Zahlungsweg abzukürzen, direkt an den gesponserten Motorradfahrer geleistet worden sei.

8 Bei den strittigen Rechts- und Beratungskosten handle es sich um die Erstellung von 3D-Ansichten und Verkaufsunterlagen im Zusammenhang mit der Entwicklung eines Liegenschaftsgeschäftes in Kroatien, welches zunächst für die L-GmbH gedacht gewesen sei und das auf Grund deren zwischenzeitig eingetretener Insolvenz nun als eigenes Geschäft des Beschwerdeführers verwirklicht werden solle.

9 Die Provision T betreffe Leistungen im Bereich der Entwicklung neuer Hausmodelle zur Ankurbelung der Umsätze der L-Gruppe.

10 Zu den Strafprozesskosten vertrat der Beschwerdeführer die Ansicht, dass diese infolge der Wertefreiheit des Steuerrechts entgegen dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. Juni 1984, 83/13/0050, bei beruflicher Veranlassung des strafrechtlichen Vorwurfs abzugsfähig sein müssen.

11 Nach einem Erörterungsgespräch und dem Austausch weiterer Schriftsätze wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

12 Übernehme der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft Kosten der Gesellschaft, lägen Gesellschaftereinlagen vor, die nicht in Betriebsausgaben des Geschäftsführers umgedeutet werden könnten, welche diesem in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer erwachsen (Hinweis auf VwGH vom 24. September 2007, 2005/15/0041). Der Abzug von Reisespesen der Geschäftsführung als Betriebsausgaben des Beschwerdeführers komme daher schon grundsätzlich nicht in Betracht. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer bis zuletzt auch keinen Geschäftsführervertrag zum Nachweis diesbezüglicher vertraglicher Regelungen vorgelegt und spreche das Berufungsvorbringen, wonach es alleine dem Geschäftsführer obliege, ob er die Aufwendungen in weiterer Folge der Gesellschaft verrechne, gegen die Annahme entsprechender Abmachungen zwischen den Beschwerdeführer und den L-Gesellschaften.

13 Schriftliche Verträge bezüglich der Sponsorzahlungen an den Motorsportler MK in Höhe von 30.000 EUR (2004) und 15.000 EUR (2005) lägen nicht vor. Vereinbart sei gewesen, dass auf dem Motorrad und dem Overall des MK das Firmenlogo "L" deutlich angebracht sein solle, wobei "L" für die L-Gruppe stünde. Der Beschwerdeführer habe die Übernahme der Kosten damit begründet, dass er auf Grund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten auf Gesellschaftsebene das Ziel verfolgt habe, die Gesellschaftsergebnisse so zu "pushen", dass eine Auswirkung auf die Geschäftsführerbezüge eintrete. Für die Übernahme dieser Kosten sei auf die zu den Reisespesen angestellten Erwägungen zu verweisen.

14 Zu den Rechts- und Beratungskosten im Zusammenhang mit einem (beabsichtigten) Liegenschaftsgeschäft in Kroatien führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass die Insolvenz der L-GmbH lange nach der Zahlung des ersten Betrages in Höhe von 10.000 EUR im Jahr 2005 eingetreten sei und das Vorliegen eines Leistungsaustausches bzw. des behaupteten Geldflusses unglaubwürdig erscheine. Der Beschwerdeführer habe - ungeachtet seiner erhöhten Mitwirkungsverpflichtung bei Auslandsbeziehungen - keine nachvollziehbare Dokumentation zu den behaupteten Vorgängen vorlegen können, die zur Verfügung gestellten Fotos von Wohnungen, Baustellen und Skizzen wiesen keinen Bezug zum Beschwerdeführer bzw. zu den L-Gesellschaften auf. Völlig im Dunkeln sei auch geblieben, an wen genau die behaupteten Barzahlungen von insgesamt 22.000 EUR geleistet worden seien. Die Vernehmung der beantragten Zeugen könne mangels relevanten Beweisthemas unterbleiben.

15 Die Provision T sei nicht anzuerkennen, weil der behauptete Leistungsaustausch und Geldfluss unglaubwürdig sei. Zum einen lägen näher dargestellte Ungereimtheiten und Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der Rechnungslegung vor, aus denen sich ergebe, dass T die Rechnung keinesfalls im Jahr 2006 erstellt haben könne. Zum anderen fehlten Nachweise zum behaupteten Geldfluss. Dazu komme, dass T glaubwürdig versichert habe, dass er tatsächlich keine Zahlungen erhalten und er nachträglich eine Gefälligkeitsrechnung ausgestellt habe.

16 Zu den Strafverteidigungskosten wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach der Aktenlage u. a. wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida und des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen bzw. wegen Betruges im Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit rechtskräftig verurteilt worden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf das Erkenntnis vom 6. Juni 1984, 83/13/0050) stellten Strafverteidigungskosten ebenso wie Geldstrafen grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung dar. Lediglich Verteidigungskosten eines freigesprochenen Angeklagten könnten unter Umständen als betrieblich veranlasst betrachtet und damit als Betriebsausgaben abgezogen werden. Gegenständlich sei der Beschwerdeführer sogar zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, sodass dem strittigen Ausgabenbetrag keine Betriebsausgabeneigenschaft zuerkannt werden könne.

17 Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht verletzt, dass nachweislich für den Betrieb der Geschäftsführertätigkeit getätigte Ausgaben als Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 anerkannt werden.

18 Der Beschwerdeführer verweist in den Beschwerdegründen auf die allgemeine Definition des § 4 Abs. 4 EStG 1988, wonach alle durch den Betrieb veranlassten Aufwendungen oder Ausgaben Betriebsausgaben darstellen. Die belangte Behörde habe verkannt, dass auch ein mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb ausreiche und auch Aufwendungen, die freiwillig geleistet würden, betrieblich veranlasst seien. Da es sich bei den strittigen Aufwendungen einerseits um Ausgaben für Sponsoring und andererseits um Ausgaben im Zusammenhang mit Projektentwicklungen im Liegenschaftsbereich handle, sei eine Zuordnung zur privaten Sphäre des Beschwerdeführers auszuschließen. Der Geschäftsführerbezug sei in Abhängigkeit von den jeweiligen Ergebnissen der Gesellschaft "variabel gehalten" und mit Beginn der wirtschaftlichen Schwierigkeiten der L-GmbH reduziert worden. Weiters vertritt die Beschwerde die Ansicht, dass der Ausgang des Strafverfahrens für die Beurteilung der Strafverteidigungskosten als betrieblich veranlasst nicht maßgebend sein dürfe.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

19 Dem angefochtenen Bescheid liegt zu Grunde, dass die Übernahme diverser Aufwendungen für die L-Gesellschaften durch die Gesellschafterstellung des Beschwerdeführers veranlasst war. Dass auch ein an den L-Gesellschaften nicht beteiligter Geschäftsführer (Vorstand) die im Beschwerdefall strittigen Aufwendungen übernommen hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Damit begegnet es aber keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde die Aufwendungen der Gesellschaftersphäre und nicht den Einkünften aus der Tätigkeit als Geschäftsführer zugeordnet hat.

20 Handelte es sich um Aufwendungen, die ein fremder Geschäftsführer nicht getätigt hätte, können die strittigen Aufwendungen allenfalls in einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Beteiligung an den L-Gesellschaften und den daraus erzielten Einkünften stehen. Die aus der Beteiligung resultierenden Einkünfte des Beschwerdeführers stellen Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a EStG 1988 dar, die gemäß § 97 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 (StRefG 1993) endbesteuert sind. Gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 idF BGBl. Nr. 818/1993 dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen oder mit Kapitalerträgen im Sinne des § 97 in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden (vgl. VwGH vom 2. Juni 2004, 2003/13/0074).

21 Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kommt den in der Beschwerde gerügten Verfahrensmängeln keine Entscheidungsrelevanz zu. Die belangte Behörde ist nicht davon ausgegangen, dass die Reise des Beschwerdeführers nach Teneriffa privaten Erholungszwecken gedient hätte. Sie ist vielmehr dem Sachverhaltsvorbringen des Beschwerdeführers gefolgt, wonach diese Reise betrieblichen Zwecken der L-Gesellschaften gewidmet war und hat auch die unbedenkliche Feststellung getroffen, dass die in Rede stehenden Kosten von den Gesellschaften zu tragen gewesen wären. Welche weiteren Erkenntnisse durch die Vernehmung des Rene J als Zeugen hätten gewonnen werden können, legt die Beschwerde nicht dar. Dass die strittigen Rechts- und Beratungskosten zunächst den in Aussicht genommenen (Kroatien‑)Geschäften der L-Gesellschaften dienen sollten, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren selbst eingeräumt, was bereits deren Geltendmachung im Rahmen der Geschäftsführereinkünfte des Beschwerdeführers nach dem oben Gesagten entgegenstand. Hinsichtlich der Provisionszahlung an T bleibt zu ergänzen, dass dessen (neuerliche) Vernehmung im Verwaltungsverfahren nicht beantragt wurde.

22 Was die Rechtsanwaltskosten anlangt, bestreitet der Beschwerdeführer nicht, dass diese Ausgaben - wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt - durch ein gerichtliches Strafverfahren veranlasst waren.

23 Nach Lehre und Rechtsprechung stellen die Kosten eines Strafverfahrens wie insbesondere die Strafverteidigungskosten ebenso wie Geldstrafen grundsätzlich Kosten der privaten Lebensführung dar. Dieser Beurteilung liegt der Gedanke zu Grunde, dass deren auslösende Ursache im schuldhaften Verhalten des Betriebsinhabers und nicht in der Führung des Betriebes liegt (vgl. VwGH vom 25. April 2001, 99/13/0221; und Doralt, EStG11, § 4 Tz 265). Dass der strafrechtliche Vorwurf, gegen den sich der Beschwerdeführer zur Wehr gesetzt hat, im Beschwerdefall ausschließlich und unmittelbar aus seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer der L-Gesellschaften erklärbar und damit betrieblich veranlasst gewesen wäre, legt die Beschwerde nicht dar.

24 Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

25 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

26 Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.

Wien, am 21. April 2016

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