VwGH 2013/12/0185

VwGH2013/12/018529.1.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des GH in I, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 26. August 2013, Zl. 255.063/14-I/1/b/13, betreffend Arbeitsplatzbewertung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
BDG 1979 §137;
VwGG §42 Abs2 Z1;
AVG §52;
BDG 1979 §137;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Abteilungsinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er wird auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe E 2a, eingestuft in die Funktionsgruppe 4, im Bereich der belangten Behörde verwendet.

Mit Eingabe vom 29. August 2012 stellte er den Antrag, "bescheidmäßig über die Wertigkeit (seines) Arbeitsplatzes ab 1.1.2008 abzusprechen". Er führte dazu näher aus, sein Arbeitsplatz wäre, "seiner effektiven Wertigkeit entsprechend", der Funktionsgruppe 6 der genannten Verwendungsgruppe zuzuordnen. Infolge der anderslautenden Auffassung der Dienstbehörde habe er ein rechtliches Interesse an einer Feststellungsentscheidung.

Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens stellte die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 137 Abs. 1 BDG 1979 fest, dass der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers der Funktionsgruppe 4 in der Verwendungsgruppe E 2a zuzuordnen sei. Begründend führte sie nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage aus:

"Die in Referat IV/8/c bestehende Struktur weist in den vergleichbaren Fällen durchgehend die Bewertung der Arbeitsplätze der Referenten mit E 2a/4 auf, da sich deren Aufgaben zwar im Thema, nicht jedoch in der Art und Weise der auszuführenden Tätigkeiten unterscheiden. Der gegenständliche Arbeitsplatz ... war von Beginn an mit E 2a, Funktionsgruppe 4, bewertet, ohne dass sich irgendwelche Änderungen ergeben hätten.

...

Der gegenständliche Arbeitsplatz wurde einem dem § 137 BDG 1979 idgF entsprechenden Procedere unterzogen. Das Bundeskanzleramt ist nach Durchführung eines analytischen Verfahrens zu dem Ergebnis gelangt, dass der Arbeitsplatz der Wertigkeit Verwendungsgruppe E 2a, Funktionsgruppe 4, zugeordnet sei. Die von Ihnen begehrte Aufwertung des Arbeitsplatzes durch das Bundeskanzleramt ist hingegen nicht erfolgt, weder in dem im September 2007 durchgeführten Bewertungsverfahren noch im Rahmen des Bewertungspakets 2011 mit dem Bewertungsergebnis vom 26. März 2012 ...

Dies ist insbesondere durch den Umstand begründet, dass sich an Ihrem Tätigkeitsbild nichts geändert hat. Eine Änderung der Aufgaben beziehungsweise Tätigkeiten Ihres Arbeitsplatzes wurde von Ihnen nicht einmal behauptet. ..."

Auch habe sich, so argumentierte die belangte Behörde (zusammengefasst) abschließend, weder die Identität des Arbeitsplatzes geändert noch hätten organisatorische Änderungen stattgefunden. Es sei daher wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Darin werden inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend gemacht, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde hat (im hg. Verfahren Zl. 2013/12/0112) die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.

Der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes erforderliche Vergleich dieses Arbeitsplatzes erfordert nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes eine Gegenüberstellung mit den in Frage kommenden Richtverwendungen. Dabei bedarf es besonderen Fachwissens, um auf Basis der zu erhebenden Sachverhaltsgrundlagen wie Arbeitsplatzbeschreibung, Geschäftsverteilung, Geschäftsordnung und tatsächlicher Weisungslage aktenkundig untermauerte Schlussfolgerungen hinsichtlich der detaillierten Bewertung der Tätigkeiten treffen zu können. Diese hat unter konkreter Zuordnung von Punktezahlen innerhalb der einzelnen Bewertungskriterien zu erfolgen. Bei der Beurteilung der maßgeblichen Kriterien sowohl hinsichtlich der Richtverwendungen als auch hinsichtlich des konkreten Arbeitsplatzes, somit bei der Ermittlung des jeweils konkreten Funktionswertes, handelt es sich um eine auf sachverständiger Ebene zu lösende Sachfrage, die nicht ohne Beiziehung eines geeigneten Sachverständigen beurteilt werden darf (vgl. zum Ganzen - auch zur maßgeblichen Rechtslage - etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. März 2012, Zl. 2008/12/0123, und vom 27. Juni 2012, Zl. 2011/12/0132, jeweils mwN).

Die belangte Behörde hat diese Erfordernisse nicht erfüllt, insbesondere hat sie weder Sachverhaltsfeststellungen getroffen noch ein Fachgutachten im genannten Sinn eingeholt. Dazu kommt, dass die in der Bescheidbegründung erwähnten Arbeitsplätze "in Referat IV/8/c", mit denen offenbar die belangte Behörde selbst eine vergleichende Betrachtung beabsichtigte, keine Richtverwendungen der Anlage 1 zum BDG 1979 darstellen.

Die Entscheidung erweist sich daher als rechtlich verfehlt, sodass der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Der Spruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG.

Wien, am 29. Jänner 2014

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