VwGH 2013/12/0125

VwGH2013/12/012527.2.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde des CH in W, vertreten durch die Sachwalterin und zur Verfahrenshilfe beigegebene Dr. Martina Simlinger-Haas, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Reisnerstraße 31, gegen den Bescheid der Gemeinderätlichen Personalkommission der Bundeshauptstadt Wien vom 27. Mai 2013, Zl. P 51470, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 68a DO 1994, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DO Wr 1994 §19 Abs2 idF 1994/056;
DO Wr 1994 §19 Abs2;
DO Wr 1994 §68 Abs1 Z1 idF 2006/042;
DO Wr 1994 §68a Abs1 Z1 idF 2006/042;
DO Wr 1994 §68a Abs2 idF 2006/042;
DVG 1984 §1 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZuweisungsG Wr 1999 §1 Abs1;
ZuweisungsG Wr 1999 §1 Abs5;
ZuweisungsG Wr 1999 §5;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
DO Wr 1994 §19 Abs2 idF 1994/056;
DO Wr 1994 §19 Abs2;
DO Wr 1994 §68 Abs1 Z1 idF 2006/042;
DO Wr 1994 §68a Abs1 Z1 idF 2006/042;
DO Wr 1994 §68a Abs2 idF 2006/042;
DVG 1984 §1 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ZuweisungsG Wr 1999 §1 Abs1;
ZuweisungsG Wr 1999 §1 Abs5;
ZuweisungsG Wr 1999 §5;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand bis zu seiner durch den angefochtenen Bescheid erfolgten Ruhestandsversetzung in einem öffentlich-rechtlichen (Aktiv‑)Dienstverhältnis zur Bundeshauptstadt Wien.

In den Verwaltungsakten findet sich ein "direktionsärztliches Gutachten" der Direktionsärztin der Wien Energie Gasnetz GmbH (im Folgenden: E-GmbH) Dr. A vom 27. März 2013.

Dieses gelangte - zusammengefasst - zu folgender medizinischer Beurteilung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers:

"Aufgrund der obigen Diagnosen ist dem Beschwerdeführer keinerlei Stressbelastung zuzumuten. Für Alleinarbeit, das Lenken von Fahrzeugen sowie Gebrauch von Werkzeugen, von denen eine erhöhte Verletzungsgefahr durch rotierende oder spitze Teile ausgeht, ist der Bedienstete nicht geeignet. Arbeiten auf exponierten Stellen sowie das Besteigen von Leitern können ihm nicht zugemutet werden. Bildschirmarbeit kann ihm nur selten abverlangt werden.

Der Bedienstete befindet sich wegen seiner Erkrankung seit über einem Jahr im Krankenstand. Er ist derzeit dienstunfähig. Die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit ist aus heutiger Sicht nicht zu erwarten.

Dieses Gutachten enthält auch ein Restleistungskalkül, in welchem sich unter "sonstige Bemerkungen" Folgendes findet:

" sonstige Bemerkungen:

keine Alleinarbeit

kein Hantieren mit Arbeitsmitteln mit spitzen oder rotierenden Teilen

keine Kundenkontakte

Bei Wiedereingliederung wird eine schrittweise Belastungssteigerung durch Teilzeitarbeit empfohlen. Eine begleitende Arbeitsassistenz bzw. Schulung der nächsten MitarbeiterInnen und Führungskräfte im Umgang und in der Führung von Mitarbeitern mit besonderen Bedürfnissen ist nötig."

Am 17. und 23. April 2013 gewährte die Magistratsdirektion der Sachwalterin des Beschwerdeführers rechtliches Gehör zu diesem Gutachten.

Letztere erstattete am 29. April 2013 eine Stellungnahme, in welcher sie vorbrachte, der Beschwerdeführer sei durch die regelmäßige ärztliche Behandlung und die Hilfestellung seitens der Sachwalterin in letzter Zeit merklich stabiler geworden und möchte auch arbeiten. Eine regelmäßige Tagesstruktur, die durch einen Arbeitsplatz gegeben wäre, würde zur "Beibehaltung der Stabilität" und zu "weiterer Motivation" führen. Die Sachwalterin ersuche daher um Nachricht, ob die Überprüfung der Möglichkeit eines Ersatzarbeitsplatzes oder eines Teilzeitpostens "innerhalb der Wien Gas" bereits abgeschlossen sei.

Dieses Schreiben wurde seitens der Dienstbehörde an die Sachverständige Dr. A weitergeleitet, welche darauf mit E-Mail vom 6. Mai 2013 wie folgt antwortete:

"Aufgrund der Grundkrankheit, des langjährigen Krankheitsverlaufs und basierend auf den Empfehlungen und der Prognose betreffend Arbeitsfähigkeit des behandelnden Facharztes wurde das Gutachten betreffend die Dienstfähigkeit des Bediensteten am 27.03.2013 mit bestem Wissen und Gewissen erstellt. Die Aussagen des Gutachtens haben unverändert Gültigkeit.

Als absehbar war, dass der Beschwerdeführer seinen Dienstposten nicht mehr ordnungsgemäß bekleiden können würde, wurde schon im Vorfeld unter Einbindung des Personalmanagements und der Personalvertretung eine innerbetriebliche Lösung angestrebt. Da aber in unserem Bereich weder eine gänzlich stressarme Arbeitsaufgabe gefunden werden konnte, noch eine Arbeitsassistenz oder ein entsprechendes Umfeld zur Verfügung steht, kann nur anderweitig nach einem Arbeitsplatz, wie im Eignungsprofil beschrieben, gesucht werden. Gegen einen weiteren Einsatz entsprechend dem Eignungsprofil inklusive Bemerkungen besteht natürlich von direktionsärztlicher Seite kein Einwand."

Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 hielt die Dienstbehörde der Sachwalterin vor, dass "trotz intensiver Suche" kein Ersatzarbeitsplatz für den Beschwerdeführer habe gefunden werden können.

Darauf reagierte die Sachwalterin mit dem Ersuchen, ihr "diese Mitteilung in bescheidmäßiger Form" zu übermitteln, da sie beabsichtige, dagegen ein Rechtsmittel einzubringen.

Hierauf reagierte die Dienstbehörde mit Schreiben vom 10. Juni 2013, in welchem sie ausführte, es bestehe bezüglich dieser Information zwar kein abgesonderter Anspruch auf eine bescheidmäßige Mitteilung, aber "selbstverständlich können Sie gegen den im Zuge des Ruhestandsversetzungsverfahrens ergehenden Bescheid Berufung erheben und in dieser Berufung sämtliche Argumente vorbringen".

Ohne weitere Verfahrensschritte erließ die belangte Behörde sodann in erster und letzter Instanz den angefochtenen Bescheid, mit welchem der Beschwerdeführer gemäß § 68a Abs. 1 Z. 1 der Wiener Dienstordnung 1994, LGBl. Nr. 56 (im Folgenden: DO 1994), mit Ablauf des 30. Juni 2013 in den Ruhestand versetzt wurde.

Begründend führte die belangte Behörde aus:

"Nach dem amtsärztlichen Gutachten vom 27.03.2013 können Sie infolge Ihrer körperlichen bzw. geistigen Verfassung Ihre dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen. Eine Verwendung auf einem anderen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz ist nicht möglich. Die Dienstunfähigkeit dauert bereits länger als ein Jahr. Sie sind daher im Sinne der im Spruch genannten Bestimmung dienstunfähig, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war am 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.

§ 68a Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 DO 1994, im Wesentlichen in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2004, modifiziert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 42/2006, lautet:

"§ 68a. (1) Der Beamte ist von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn er

1. dauernd dienstunfähig ist oder

...

(2) Der Beamte ist dauernd dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und auch auf keinem anderen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz verwendet werden kann, dessen Aufgaben er - allenfalls nach Durchführung ihm zumutbarer Aus-, Fortbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen - nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist, und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist oder er länger als ein Jahr dienstunfähig war."

In den Materialien zur Neufassung des § 68a DO 1994 durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 44/2004 (Beilage Nr. 14/2004, 56) heißt es:

"Das Gesetz soll um eine Definition der dauernden Dienstunfähigkeit (§ 68a Abs. 2) ergänzt werden. Die Definition enthält neben objektiven Kriterien (körperliche und geistige Verfassung auf Grund derer der Beamte seine oder die Beamtin ihre dienstlichen Aufgaben nicht mehr erfüllen kann, keine Verwendungsmöglichkeit auf einem mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz) auch eine zeitliche Komponente, als die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit nicht wahrscheinlich sein darf oder der Beamte bzw. die Beamtin tatsächlich bereits länger als ein Jahr dienstunfähig gewesen sein muss."

§ 19 Abs. 2 und 3 DO 1994 (der zweite Absatz nach der Stammfassung LGBl. Nr. 56/1994, der dritte Absatz in der Fassung nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 34/1999) lautet:

"§ 19. ...

(2) Versetzungen auf andere Dienstposten sind aus Dienstrücksichten stets zulässig.

(3) Der Beamte kann im Interesse des Dienstes oder aus Gründen, die in seiner Person liegen, in eine andere Beamtengruppe überreiht werden.

..."

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bestreitet der Beschwerdeführer seine Dienstunfähigkeit auf dem ihm aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz nicht. Er bringt allerdings vor, aus dem Gutachten vom 27. März 2013 ergebe sich ein Restleistungskalkül, welches für die Ausübung von Verweisungsarbeitsplätzen "beim Stadtgartenamt bzw. den Friedhöfen Wien" hinreiche.

Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer einen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel auf:

Den Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift zur Rechtsfrage kann entnommen werden, dass sie - offensichtlich anders als noch im angefochtenen Bescheid - die Auffassung vertritt, wonach im Fall einer mindestens einjährigen Dienstunfähigkeit am aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz jedwede Prüfung des Vorhandenseins verweisungstauglicher Ersatzarbeitsplätze entbehrlich wäre. Diese Auffassung ist freilich unzutreffend:

Die in § 68a Abs. 2 DO 1994 enthaltene Wortfolge "oder er länger als ein Jahr dienstunfähig war" umschreibt nämlich lediglich eine Alternative zu der unmittelbar davor liegenden Wortfolge "und die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit nicht zu erwarten ist". Im Falle einer bereits einjährigen Dienstunfähigkeit hat demnach lediglich die prognostische Beurteilung der Frage (naturgemäß) zu entfallen, ob die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit innerhalb eines Jahres ab Beginn der Dienstunfähigkeit zu erwarten ist oder nicht.

Für diese Beurteilung spricht zunächst der Aufbau des den § 68a Abs. 2 DO 1994 bildenden Satzes, welcher dadurch gekennzeichnet ist, dass sich nach der Wortfolge "... zu erfüllen imstande ist" und vor dem darauf folgenden Wort "und" ein Beistrich befindet, wohingegen dies zwischen den Wortfolgen "... nicht zu erwarten ist" und "oder er länger als ein Jahr dienstunfähig war" nicht der Fall ist. Dies spricht dafür, dass die zuletzt genannte Wortfolge nicht (im Sinne einer Alternative) auf die vor diesem Komma stehenden Teile des Satzes bezogen ist.

Auch der logische Zusammenhang zwischen dem Abstellen der Frist für die Prognoseentscheidung auf den Beginn der Dienstunfähigkeit (bei einer Dienstunfähigkeit, die kürzer als ein Jahr dauert) und dem Entfall einer derartigen Prognose, wenn eine solche Dienstunfähigkeit bereits länger als ein Jahr dauert, spricht für dieses Auslegungsergebnis. Die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien, welche "objektiven Kriterien", zu denen auch die Verwendungsmöglichkeit auf einem Verweisungsarbeitsplatz zählt, alternativ gefasste "zeitliche Komponenten" gegenüberstellen, stützen gleichfalls diese Sichtweise.

Nach dem Vorgesagten hatte die belangte Behörde somit unabhängig von der Dauer der bisherigen Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers auf seinem Stammarbeitsplatz anlässlich der amtswegigen Ruhestandsversetzung sehr wohl die Frage des Vorhandenseins tauglicher Verweisungsarbeitsplätze zu prüfen.

Als solche sind im Verständnis des § 68a Abs. 2 DO 1994 jene Dienstposten der Beamtengruppe des Beamten zu verstehen, welche ihm durch zulässige Personalmaßnahmen nach § 19 Abs. 2 DO 1994 zugewiesen werden dürfen (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/12/0069).

Selbst wenn es sich beim Beschwerdeführer um einen gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuweisung von Bediensteten der Wiener Stadtwerke, LGBl. Nr. 17/1999, zugewiesenen Beamten gehandelt haben sollte - was die belangte Behörde freilich nicht festgestellt hat -, wäre der Verweisungsbereich aus dem Grunde des § 1 Abs. 5 und § 5 dieses Gesetzes nicht auf dieses Zuweisungsunternehmen beschränkt.

Vorliegendenfalls erschöpft sich die in der Begründung des angefochtenen Bescheides erfolgte Auseinandersetzung mit der Frage tauglicher Verweisungsarbeitsplätze auf den Satz: "Eine Verwendung auf einem anderen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz ist nicht möglich."

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss die Begründung eines Bescheides aber erkennen lassen, welchen Sachverhalt die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, aus welchen Erwägungen sie zur Ansicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. hiezu etwa die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E 19 zu § 60 AVG wiedergegebene Rechtsprechung).

Diesen Begründungserfordernissen genügt der wiedergegebene lapidare Satz aus der Begründung des angefochtenen Bescheides keinesfalls. Auch sind aus dem Akteninhalt keine Erhebungen der belangten Behörde betreffend taugliche Verweisungsarbeitsplätze außerhalb der E-GmbH erkennbar. Die Auskunft der Betriebsärztin dieses Unternehmens vom 6. Mai 2013, auf die sich die belangte Behörde freilich nicht in der Begründung des angefochtenen Bescheides stützt, bezieht sich offenbar nur auf den Bereich der E-GmbH, nicht aber auf andere (in § 1 Abs. 1 des Gesetzes LGBl. Nr. 17/1999 genannte) Einrichtungen.

Abgesehen davon, dass ein Hinweis auf ein Gutachten, dessen Inhalt in der Begründung nicht wiedergegeben wird, den Forderungen des § 60 AVG iVm § 1 DVG nicht genügt (vgl. Walter/Thienel, a. a.O., E 32 zu § 60 AVG), ist auch nach dem Gutachten der Sachverständigen Dr. A das Vorhandensein tauglicher Verweisungsarbeitsplätze jedenfalls nicht ohne ergänzende Feststellungen und begründende Darlegungen schlechthin auszuschließen. Dieser Auffassung hing offenbar auch die belangte Behörde an, zumal sie zumindest im Verfahren - ungeachtet des Vorliegens dieses Gutachtens - das Vorhandensein von Verweisungsarbeitsplätzen - freilich nur im Bereich der E-GmbH - geprüft hat.

Soweit die Gegenschrift erstmals umfangreiche Ausführungen zur Tauglichkeit und zur Zumutbarkeit von Verweisungsarbeitsplätzen enthält, welche von im Bescheid nicht festgestellten Sachverhaltsgrundlagen ausgehen, genügt es, die belangte Behörde darauf hinzuweisen, dass in der Gegenschrift nachgetragene Überlegungen nicht geeignet sind, eine fehlende Bescheidbegründung zu ersetzen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2005/12/0224).

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG.

Wien, am 27. Februar 2014

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