VwGH 2013/12/0035

VwGH2013/12/003511.12.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des CL in Z, vertreten durch Dr. Thomas Praxmarer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Bürgerstraße 19/I, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Innsbruck vom 25. Jänner 2013, Zl. I - 1057/2013/PA, betreffend Verwendungszulage und Mehrleistungsvergütung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52;
BDG 1979 §3;
BDG 1979 §4;
GdBG Innsbruck 1970 §26 Abs1 litc;
GehG 1956 §121 Abs1 Z3;
GehG 1956 §121;
GehG 1956 §122;
GehG/Tir 1998 §30a Abs1 Z1;
NebengebührenV Innsbruck 1972 §5 Abs1;
AVG §52;
BDG 1979 §3;
BDG 1979 §4;
GdBG Innsbruck 1970 §26 Abs1 litc;
GehG 1956 §121 Abs1 Z3;
GehG 1956 §121;
GehG 1956 §122;
GehG/Tir 1998 §30a Abs1 Z1;
NebengebührenV Innsbruck 1972 §5 Abs1;

 

Spruch:

1. Soweit sich die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet, wird sie als unbegründet abgewiesen.

2. Demgegenüber wird der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Beamter der Verwendungsgruppe B in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Innsbruck. Er ist der I GmbH und Co. KG zur Dienstleistung zugewiesen. Im Zeitraum zwischen Februar und November 2009 war er mit Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Einrichtung des Wohnheimes H betraut. Ausgehend von der Rechtsauffassung, diese Tätigkeiten seien der Verwendungsgruppe A zugehörig beantragte der Beschwerdeführer am 29. Mai 2012 die "Zuerkennung und Nachzahlung jenes Unterschiedsbetrages der zwischen der stattgefundenen Ist-Entlohnung und einer Einstufung in die Verwendungsgruppe A (höherer Dienst) zu ermitteln ist" für den Zeitraum von Februar bis November 2009.

Hilfsweise beantragte er die Zuerkennung einer Mehrleistungsvergütung.

Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid diese Anträge jeweils als unbegründet ab. In Ansehung des erstgenannten Antrages stützte sich die belangte Behörde auf § 55 lit. a des Innsbrucker Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 44 (im Folgenden: IGBG) iVm § 2 lit. c des Tiroler Landesbeamtengesetzes 1998, LGBl. Nr. 65 (im Folgenden: LBG) und den dort verwiesenen § 30a des Gehaltsgesetzes des Bundes 1956, BGBl. Nr. 54 idF BGBl. Nr. 677/1978 (im Folgenden: GehG/Tirol) bzw. auf § 25 IGBG iVm § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Nebengebühren der Beamten der Landeshauptstadt Innsbruck, Gemeinderatsbeschluss vom 18. Mai 1972 idF des Gemeindesratsbeschlusses vom 11. Dezember 2008 (im Folgenden: VO).

In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es:

"Mit 1. Jänner 2003 ist der Beschwerdeführer unter vollständiger Wahrung seiner Rechte und Pflichten der I GmbH & Co KG zur Dienstleistung zugewiesen worden.

In seiner Sitzung vom 10. Dezember 2003 hat der Stadtsenat auf amtlichen Antrag beschlossen, den Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Jänner 2004 zum Beamten der VI. Dienstklasse, Verwendungsgruppe B, zu befördern.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 hat sich der Beschwerdeführer unter Anschluss des Bescheides der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck vom 25. November 2005 über die Verleihung des akademischen Grades 'Diplom Ingenieur' für einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A beworben.

Gleichzeitig hat er um die Zulassung für die Verwaltungsdienstprüfung der Verwendungsgruppe A ersucht und mitgeteilt, dass er den akademischen Grad Dipl.-Ing. nur genannt haben möchte, wenn ihm ein entsprechender Dienstposten mit einer passenden Entlohnung zugeteilt worden ist.

Mit E-Mail vom 22. November 2006 hat der Vorstand des Amtes Personalwesen dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass dieser für eine allfällige Überstellung in die Verwendungsgruppe A keine Dienstprüfung mehr abzulegen hat.

Am 19. Februar 2009 hat DI K im Auftrag von Prokurist R, beide I GmbH & Co KG, dem Beschwerdeführer folgende Weisung erteilt:

1. Erstellung der Einrichtungsplanung samt Ausschreibung für die Generalsanierung des Wohnheimes H für die Serienmöbel und Einbaumöbel in Abstimmung mit dem ISD in Fortführung bzw. Anlehnung an die von Ihnen bereits geplanten und ausgeschriebenen Einrichtung des Hauses B.

2. Sämtliche Einrichtungsplanungen, Einrichtungsprodukte und Ausschreibungsbedingungen sind mit dem ISD einvernehmlich nachweislich abzustimmen.

3. Die Planungsarbeiten und Ausschreibung für die Serienmöbel wurden von Ihnen bereits durchgeführt. Die Abstimmung mit dem ISD betreffend der Produkte und der Ausschreibungsbedingungen ist aber noch von Ihnen durchzuführen.

4. Die Termine für die Leistungserbringung sind mit der örtlichen Bauleitung (Hm. Larcher Martin) abzustimmen.'

Bezugnehmend auf die Weisung vom 19. Februar 2009 hat der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 26. Februar 2009 Folgendes mitgeteilt:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 55 lit. a IGBG (die wiedergegebenen Teile dieser Bestimmung in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2001) lautet:

"§ 55

Allgemeine Bestimmungen

Auf das Besoldungsrecht der Beamten der Landeshaupstadt Innsbruck finden folgende Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist:

a) § 2 lit. c mit Ausnahme der Z. 1 sublit. aa und bb des Landesbeamtengesetzes 1998 mit folgenden Abweichungen:

..."

§ 2 lit. c LGB in der Fassung der wiedergegebenen Teile dieser Gesetzesbestimmung nach der Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 65/1998 lautet:

"§ 2

Anwendung bundesgesetzlicher Vorschriften

Auf das Dienstverhältnis der Landesbeamten finden folgende

bundesgesetzliche Vorschriften sinngemäß Anwendung, soweit in

diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist:

...

c) 1. Das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 677/1978 mit Ausnahme des § 83 sowie mit folgenden Abweichungen:

..."

§ 30a Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 GehG/Tirol lautet (auszugsweise):

"Verwendungszulage, Verwendungsabgeltung

§ 30a. (1) Dem Beamten gebührt eine ruhegenußfähige Verwendungszulage, wenn er dauernd

1. in erheblichem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;

...

(2) Die Verwendungszulage ist mit Vorrückungsbeträgen oder alten Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse und Verwendungsgruppe zu bemessen, der der der Beamte angehört; sie darf in den Fällen des Abs. 1 Z. 1 und 2 je drei Vorrückungsbeträge ... nicht übersteigen ..."

Gemäß Abs. 5 leg.cit. gebührt bei vorübergehender Verrichtung u. a. verwendungsgruppenhöherwertiger Tätigkeiten unter näher umschriebenen Voraussetzungen eine Verwendungsabgeltung.

§ 26 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 IGBG idF LGBl. Nr. 25/1986 lautet:

"§ 26

Nebengebühren

(1) Nebengebühren sind:

...

c) Mehrleistungsvergütungen,

...

(2) Die Regelung über die Voraussetzungen der Zuerkennung und über die Höhe der Nebengebühren hat der Gemeinderat durch Verordnung festzulegen. Hiebei ist auf die Grundsätze der Vorschriften für Landesbeamte Bedacht zu nehmen."

§ 5 Abs. 1 und 2 VO lauten:

"Mehrleistungsvergütungen

(1) Mehrleistungsvergütungen werden für Leistungen gewährt, die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit (quantitative Mehrleistungen) oder über den vom Beamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung (qualitative Mehrleistungen) hinausgehen und in den Rahmen der Dienstpflichten des Beamten fallen, oder mit seinem dienstlichen Wirkungskreis im unmittelbaren Zusammenhang stehen.

(2) Bei der Festsetzung der Höhe der Mehrleistungsvergütungen für die über das vorgeschriebene Ausmaß der Arbeitszeit hinausgehenden Leistungen (quantitative Mehrleistungen) ist auf die Art der dienstlichen Mehrbeanspruchung und das zeitliche Ausmaß der Mehrleistung Bedacht zu nehmen.

Mehrleistungsvergütungen, die für Leistungen, welche über den vom Beamt en auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung (qualitative Mehrleistungen) hinausgehen, zuerkannt werden, dürfen 15 v.H. des Monatsgehaltes des Beamten nicht übersteigen.

..."

I. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Hauptantrag):

In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine Geldleistung begehrt hat, welcher der Gehaltsdifferenz zwischen dem ihm ausgezahlten Gehalt der Verwendungsgruppe B und jenem der Verwendungsgruppe A entspricht.

Der Bezug eines Gehaltes, welches jenem der Verwendungsgruppe A entsprechen würde hätte jedenfalls eine Überstellung des Beschwerdeführers in diese Verwendungsgruppe erfordert, worauf nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Anspruch besteht, und zwar auch dann nicht, wenn die diesbezüglichen Ernennungsvoraussetzungen vorliegen und der Beamte dauernd auf einem der höheren Verwendungsgruppe entsprechenden Arbeitsplatz verwendet würde (vgl. zuletzt etwa das hg. Erkenntnis vom 13. November 2013, Zl. 2013/12/0005). Im Falle einer dauernden Verwendung auf einem höheren Arbeitsplatz als jenem, welcher der Ernennung des Beamten entspricht, sieht vorliegendenfalls der auch auf Innsbrucker Gemeindebeamte anwendbare§ 30a Abs. 1 Z. 1 GehG/Tirol eine Verwendungszulage vor.

Die belangte Behörde hat den Antrag des Beschwerdeführers offenbar vor diesem Hintergrund dahingehend gedeutet, dass er die begehrte Differenzzahlung aus dem Titel einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG/Tirol begehrt.

Dieser Deutung seines Hauptantrages tritt der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen, zumal er sich in der Beschwerdebegründung auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG/Tirol beruft. Eine Verwendungszulage nach dieser Gesetzesbestimmung stünde - wie oben ausgeführt - nur im Falle einer gehaltsrechtlich betrachtet dauernden Betrauung mit höherwertigen Arbeiten (hier mit solchen, die der Verwendungsgruppe A zuzurechnen sind) zu. Vorliegendenfalls ließ der auf ein konkretes Projekt bezogene Betrauungsakt erkennen, dass die in Rede stehende Betrauung eine vorläufige war, sodass für die ersten sechs Monate der diesbezüglichen Tätigkeit eine Verwendungszulage nach § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG/Tirol keinesfalls gebührte. Allenfalls käme für diesen Zeitraum eine Verwendungsabgeltung gemäß § 30a Abs. 5 GehG/Tirol in Betracht. Für die über die ersten sechs Monate hinausgehende Tätigkeit wäre freilich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu beachten, wonach eine gehaltsrechtlich betrachtet "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz in eine gehaltsrechtlich betrachtet "dauernde" Betrauung übergeht, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatz Betrauten nicht mehr gering anzusetzen. Diese Ausführungen, welche der Verwaltungsgerichtshof auch auf die Abgrenzung zwischen den - Bundesbeamten des Dienstklassenschemas betreffenden - Bestimmungen des § 121 Abs. 1 Z 3 und des § 122 GehG in Anwendung gebracht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. September 2005, Zl. 2000/12/0210) sind auch auf die Auslegung des Begriffes "dauernd" im Verständnis des § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG/Tirol zu übertragen.

Voraussetzung für die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage, wie auch einer Verwendungsabgeltung nach § 30a Abs. 1 Z. 1 (iVm Abs. 5) GehG/Tirol wäre aber freilich jedenfalls, dass die dem Beschwerdeführer übertragenen Aufgaben der Verwendungsgruppe A zuzuordnen gewesen wären.

In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde zutreffend die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Abgrenzung zwischen Tätigkeiten, welche der Verwendungsgruppe A und solchen, welche der Verwendungsgruppe B zuzuordnen sind, dargelegt, wobei für diese Abgrenzung insbesondere maßgeblich ist, ob die dem Beamten abverlangten Tätigkeiten einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt.

Die von der belangten Behörde hier vorgenommene Subsumtion, wonach die dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Zeitraum aufgetragenen Tätigkeiten einen solchen Gesamtüberblick nicht erfordern, vermag der Verwaltungsgerichtshof auch vor dem Hintergrund des Beschwerdevorbringens nicht als rechtswidrig zu erkennen:

Insoweit der Beschwerdeführer zunächst auf den von ihm erworbenen akademischen Grad verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass dieser über die Wertigkeit der ihm aufgetragenen Arbeiten nichts aussagt. Auch ist der von der Beschwerde geortete Widerspruch zwischen der Bescheidannahme, wonach ein Teil der Tätigkeit des Beschwerdeführers "zwar gehobenes Wissen erfordere, dieses jedoch bezüglich Qualität und Quantität zweifelsfrei nicht jenes erreicht, das generell für Tätigkeiten erforderlich ist, die grundsätzlich nur Bediensteten mit abgeschlossenem Hochschulstudium zugewiesen werden" und jener, wonach für die vom Antragsteller zu verrichtenden Tätigkeiten eine Ausbildung zum HTL-Ingenieur ausreichend sei, nicht zu erkennen. Vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde zutreffend dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist hier auch nicht ausschlaggebend, ob die zuletzt genannte Annahme der belangten Behörde zutrifft, was der Beschwerdeführer mit dem Hinweis, dass im Lehrplan für Hochbau kein eigenes Fach für die notwendig gewesene Innenraumgestaltung enthalten sei, bestreitet. Maßgeblich ist vielmehr, ob die hier dem Beschwerdeführer aufgetragenen Arbeiten den Gesamtüberblick über ein Architekturstudium erfordern. Dies hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid mit näherer Begründung verneint, welcher der Beschwerdeführer insofern nicht konkret entgegentritt. Der Umstand, wonach zur Durchführung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers auch die Aneignung von AutoCAD-Kenntnissen einschließlich einer kurzen Einarbeitungsphase erforderlich war, hindert nicht die Zuordnung dieser Tätigkeiten zur Verwendungsgruppe B, wofür auch die - von der belangten Behörde gleichfalls festgestellte - hierarchische Unterordnung des Beschwerdeführers durch Festlegung von Genehmigungspflichten für wichtige Arbeitsschritte spricht.

Insoweit der Beschwerdeführer schließlich im Zusammenhang mit dem Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften das Unterbleiben der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Zuordnung der ihm übertragenen Tätigkeiten zu einer bestimmten Verwendungsgruppe auf Grundlage des Vorbildungsprinzips rügt, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:

Im Bereich der Verwendungszulage im Dienstklassensystem des Bundes gemäß § 121 GehG nahm die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Verpflichtung der Dienstbehörde an, Beweis durch Sachverständige zu erheben. Es wurde lediglich ausgesprochen, dass die Einholung derartiger Gutachten nicht grundsätzlich unzulässig ist (vgl. in diesem Zusammenhang die hg. Erkenntnisse vom 13. September 2007, Zl. 2006/12/0160, und vom 10. September 2009, Zl. 2008/12/0169). Dadurch unterscheidet sich die Verwendungszulage im Dienstklassensystem von jener im Funktionsgruppenschema des Bundes, welches von einer durch Sachverständigen vorzunehmenden Bewertung von Arbeitsplätzen im Allgemeinen geprägt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2009, Zl. 2008/12/0090).

Lag somit die Beiziehung eines Sachverständigen vorliegendenfalls im Ermessen der belangten Behörde, so vermag der Verwaltungsgerichtshof keinen Verfahrensmangel darin zu erblicken, dass es diese - in Ermangelung eines diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers - unterlassen hat, einen solchen von Amts wegen zu bestellen, zumal sich die belangte Behörde vorliegendenfalls auch auf die Angaben sachverständiger Zeugen stützen konnte und nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes auch kein Grenzfall mit einer besonders schwierigen Beurteilung der Zuordnung vorliegt. Aus diesen Erwägungen konnte ein Anspruch auf Zahlung der begehrten Differenz keinesfalls auf den Titel einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 1 GehG/Tirol gestützt werden. Nichts anderes gilt für die allfällige Gebührlichkeit derselben aus dem Titel einer Verwendungsabgeltung.

II. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Eventualantrag):

In diesem Zusammenhang rügt die Beschwerde zu Recht, dass sich die Voraussetzungen für die Gebührlichkeit einer Mehrleistungsvergütung gemäß § 26 Abs. 1 lit. c IGBG iVm § 5 Abs. 1 VO von jenen für die Gebührlichkeit einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 1 GehG/Tirol unterscheiden:

Zum einen kann eine Mehrleistungsvergütung (Arg.: "oder") schon allein auf Grund von quantitativen Mehrleistungen gebühren. In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde - ohne hiezu freilich Ermittlungen angestellt zu haben - festgestellt, diesbezüglich bestünden keine Anhaltspunkte. Dem wird jedenfalls in der Beschwerde nicht entgegengetreten.

Zum anderen kann eine Mehrleistungsvergütung gemäß § 5 Abs. 1 VO für qualitative Mehrleistungen gebühren, welche "über den vom Beamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Wert seiner Arbeitsleistung hinausgehen". Solche qualitativen Mehrleistungen setzen keinesfalls voraus, dass die dem Beamten abverlangten Tätigkeiten einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind als jene, in die der Beamte ernannt wurde. Dies folgt - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - schon daraus, dass solche Zusatzanforderungen ja bereits durch die Zulage gemäß § 30a Abs. 1 Z 1 GehG/Tirol abgegolten werden.

Die Frage der Gebührlichkeit einer Mehrleistungszulage für qualitative Mehrleistungen gemäß § 5 Abs. 1 VO setzt vielmehr einen Vergleich zwischen dem "Wert" der vom Beamten auftragsgemäß erbrachten Arbeitsleistung, einerseits, und dem "Wert" der von ihm auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung zu erwartenden Arbeitsleistung, andererseits, voraus. Letzterer kann wiederum nur dadurch ermittelt werden, dass Feststellungen darüber getroffen werden, welche Dienstleistungen von anderen Beamten mit identer dienstrechtlicher Stellung regelmäßig erbracht werden und ob deren "Wert" signifikant unter jenem der Arbeitsleistung des Vergütungswerbers gelegen ist. Unter "dienstrechtlicher Stellung" ist die Verwendungsgruppe und die Dienstklasse zu verstehen, in welcher der Beamte ernannt ist, hier also die Dienstklasse VI der Verwendungsgruppe B. Mangels anderer Anhaltspunkte kann der Vergleich zwischen den "Werten" dieser Arbeitsleistungen durch Abstellen auf die dafür auflaufenden Lohnkosten am freien Arbeitsmarkt ermittelt werden.

Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie den Spruchpunkt II. ihres Bescheides mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheid hingegen gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des geltend gemachten Begehrens auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 50 VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 11. Dezember 2013

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