Normen
NatSchG Slbg 1999 §18 Abs2;
NatSchG Slbg 1999 §46 Abs1;
NatSchG Slbg 1999 §48 Abs1 lith;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
NatSchG Slbg 1999 §18 Abs2;
NatSchG Slbg 1999 §46 Abs1;
NatSchG Slbg 1999 §48 Abs1 lith;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit Spruchteil 4 des Bescheides der Behörde erster Instanz betreffend den Auftrag zur Entfernung von Ablagerungen bestätigt worden ist, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 2. Februar 2012 hat die Bezirkshauptmannschaft Zell am See (u.a.) den Antrag der Beschwerdeführer auf - nachträgliche - naturschutzbehördliche Bewilligung eines Weges im Landschaftsschutzgebiet, soweit sich dieser Antrag auf die Errichtung des Weges im oberen Abschnitt (Wegabschnitt 2) auf dem nicht im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstück Nr. 361, KG F., bezieht, gemäß § 48 Abs. 1 lit. h Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl. Nr. 73 (Sbg. NSchG), zurückgewiesen (Spruchteil 1), den Beschwerdeführern gemäß § 46 Sbg. NSchG den Auftrag erteilt, den Weg in diesem Bereich unter Wiederherstellung des früheren Zustandes rückzubauen (Spruchteil 2), den Beschwerdeführern die naturschutzbehördliche Bewilligung für den unteren und mittleren Bereich des Weges auf den Grundstücken Nr. 362/1 und 364/1, KG F., (vom Almgebäude bis zur Besitzgrenze; Wegabschnitt 1) erteilt, wobei als "Auflage" vorgeschrieben wurde, den im unteren Bereich (vom Almgebäude bis zur Kehre 5) bereits in einer Bereite von 5 m errichteten Weg auf eine Breite von 3,5 m rückzubauen (Spruchteil 3), sowie den Beschwerdeführern gemäß § 46 Sbg. NSchG aufgetragen, die näher umschriebenen Materialaufschüttungen auf den Grundstücken Nr. 362/1 und 364/1, KG F., unter Wiederherstellung eines standorttypischen Almbodens zu entfernen (Spruchteil 4).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. November 2013 hat die Salzburger Landesregierung die dagegen gerichtete Berufung als unbegründet abgewiesen, wobei die "Auflagen" zum Spruchteil 4 teilweise geändert wurden.
Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, dass die Beschwerdeführer am 22. Oktober 2007 den Antrag auf nachträgliche naturschutzbehördliche Bewilligung des gegenständlichen Wirtschaftsweges gestellt hätten. Von der Landesumweltanwaltschaft sei zu diesem Antrag ausgeführt worden, dass der Weg im unteren Bereich eine Breite von 5 m aufweise und auf 3 bis 3,5 m rückzubauen sei. Ebenso müssten die vorhandenen Gesteinsablagerungen entfernt werden. Der mittlere Bereich des Weges könne nachträglich bewilligt werden. Der obere Bereich sei jedoch auf fremdem Grund errichtet worden.
Der almwirtschaftliche Sachverständige habe zusammenfassend dargetan, dass die Wegbreite von 5 m im unteren Bereich aus almwirtschaftlicher Sicht nicht erforderlich sei.
Der Vertreter des Eigentümers des Grundstückes Nr. 361, auf dem der Wegabschnitt 2 errichtet worden sei, habe ausgeführt, dass die Zustimmung zur Errichtung des Weges verweigert werde. Dazu habe er auf - der Behörde vorgelegte - zivilgerichtliche Urteile verwiesen.
Die Beschwerdeführer hätten u.a. vorgebracht, dass die stetige Räumung des von der F-Straßen AG errichteten und behördlich bewilligten Schotterfanges bescheidmäßig vorgeschrieben worden sei. Dabei sei auch die Wegbreite im unteren Bereich genehmigt worden.
Der naturkundefachliche Amtssachverständige habe ausgeführt, dass der Weg im unteren Abschnitt bis zur Kehre 5 mit Lastkraftwagen befahrbar und weiter bergwärts traktorbefahrbar sei. Im unteren Wegbereich seien Ablagerungen (felsiges, schottriges sowie erdiges Material) vorhanden, die eine erhebliche Beeinträchtigung des geschützten hochalpinen Landschaftsbildes und Landschaftscharakters bewirkten und daher "weder bewilligungsnoch ausgleichsfähig" seien. Eine Entfernung und anschließende standortgerechte Rekultivierung des Almbodens in diesem gut einsehbaren Bereich sei daher notwendig. Der 5 m breite untere Teil des Weges könne nur im Fall eines Rückbaues auf bis zu 3,5 m Breite bewilligt werden.
In der Berufung hätten die Beschwerdeführer ausgeführt, auf Grund einer Dienstbarkeit zur Errichtung des Weges (im oberen Wegabschnitt 2) auf fremdem Grund berechtigt zu sein. Der F-Straßen AG sei mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 6. Februar 1974 aufgetragen worden, den Schotterfang jeweils zeitgerecht zu räumen. Der 5 m breite Zufahrtsweg zum Schotterfang sei von der F-Straßen AG im Rahmen des ihr erteilten Konsenses angelegt worden.
Die F-Straßen AG habe zusammenfassend dargetan, dass ihr mit dem von den Beschwerdeführern erwähnten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 6. Februar 1974 die wasserrechtliche Bewilligung zur Regulierung des vorderen und hinteren Schottergrabens erteilt worden sei. Im Zuge dieses Verfahrens hätten die Beschwerdeführer zugestimmt, dass das aus dem Schotterfang zu entnehmende Räumgut auf ihren Grundstücken Nr. 362/1 und 364/1, jeweils KG F, abgelagert werden dürfe und dafür keine Entschädigung verlangt werde. Nach einem Murereignis im Juli 2010 sei die ehestmögliche Räumung des Schotterfanges und Ablagerung des Materials auf den Grundstücken der Beschwerdeführer abgesprochen und durchgeführt worden. Die beschriebenen Ablagerungen stünden nicht im Zusammenhang mit sonstigen Erdarbeiten im Bereich von der bestehenden Almhütte bis zur Kehre 5 des Weges.
Weiter führte die belangte Behörde aus, dass gemäß § 48 Abs. 1 lit. h Sbg. NSchG die schriftliche Zustimmungserklärung des Grundeigentümers zum beantragten Vorhaben vorzulegen sei. Dabei handle es sich um ein Formerfordernis. Ohne Zustimmungserklärung dürfe keine inhaltliche Entscheidung über den Antrag getroffen werden. In Bezug auf den auf fremden Grund errichteten Wegabschnitt 2 habe die Behörde erster Instanz den Antrag daher zu Recht zurückgewiesen.
Ein Auftrag zur Wiederherstellung des vorigen Zustandes gemäß § 46 Abs. 1 Sbg. NSchG sei gegenüber demjenigen zu erlassen, der das Vorhaben rechtswidrig "hat ausführen lassen". Daraus resultiere die Möglichkeit, nicht nur den Auftraggeber, sondern auch den Grundeigentümer, der die Maßnahme geduldet habe, zur Wiederherstellung mitzuverpflichten.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens sei bekannt geworden, dass die Materialablagerungen nicht durch die Beschwerdeführer, sondern durch die F-Straßen AG verursacht worden seien. Von der Naturschutzbehörde erster Instanz werde daher auch gegen die F-Straßen AG ein entsprechender Wiederherstellungsauftrag zu erlassen sein. Nach der dargestellten Rechtslage dürfe jedoch auch gegen die Beschwerdeführer als Grundeigentümer ein Wiederherstellungsauftrag erlassen werden, weshalb die Beschwerdeführer auch zur Entfernung der Materialablagerungen zu verpflichten gewesen seien.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen diesen Bescheid nur insoweit, als damit die Spruchteile 1, 2 und 4 sowie die zu Spruchteil 3 vorgeschriebenen Auflagen des Bescheides der Behörde erster Instanz bestätigt wurden. Insoweit wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß §79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.
Die hier maßgeblichen Rechtsvorschriften haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:
Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl. Nr. 73, zuletzt
geändert durch LGBl. Nr. 32/2013 (Sbg. NSchG):
"Landschaftsschutzgebiete
§ 16
Gebiete außerhalb geschlossener Ortschaften können durch Verordnung der Landesregierung zu Landschaftsschutzgebieten erklärt werden, wenn sie wenigstens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
...
Bewilligungsvorbehalt
§ 18
(1) In einer Landschaftsschutzverordnung sind jene Maßnahmen anzuführen, die zur Wahrung des Landschaftsbildes, des Charakters der Landschaft, des Naturhaushaltes oder des Wertes der Landschaft für die Erholung in diesem Gebiet nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig sind.
(2) Die Naturschutzbehörde hat die Bewilligung zu erteilen, wenn durch die Maßnahme der Charakter der Landschaft (§ 5 Z 7), der Naturhaushalt (§ 5 Z 21) und der Schutzzweck des Gebietes (§ 16) nicht beeinträchtigt werden.
...
Wiederherstellung
§ 46
(1) Wurden bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder unrechtmäßig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen oder auferlegte Ausgleichsmaßnahmen nach § 3a Abs 4 bzw. § 51 nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung demjenigen, der das Vorhaben rechtswidrig ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen angemessener Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand in einer von ihr als sachgemäß bezeichneten Weise wieder herzustellen bzw. den bescheidmäßigen Zustand herzustellen oder, wenn dies nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass den Interessen des Naturschutzes möglichst weitgehend Rechnung getragen wird. Kann ein zur Beseitigung Verpflichteter nicht ermittelt werden, obliegt die Wiederherstellung dem Land, welchem hieraus ein Anspruch gegen den zur Beseitigung Verpflichteten auf Ersatz des Aufwandes erwächst.
(2) Trifft eine Verpflichtung gemäß Abs. 1 nicht den Grundeigentümer, so hat dieser die zu ihrer Erfüllung notwendigen Maßnahmen zu dulden.
...
Ansuchen
§ 48
(1) In einem Ansuchen um Erteilung einer Bewilligung nach den §§ 8 Abs 2, 10 Abs 1 zweiter Satz, 11 Abs 4, 14 Abs 1, 15 Abs 2, 18 Abs 2, 21, 22a, 22b, 24 Abs 5, 25 Abs 1 und 33 Abs 1 sowie in Anzeigen nach § 26 und in Anträgen nach § 51 sind folgende Umstände anzuführen bzw nachzuweisen:
...
h) die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten zum beantragten Vorhaben, wenn dieser nicht selbst Antragsteller ist;
...
Bewilligungen und Kenntnisnahmen
§ 50
...
(2) Im Zusammenhang mit der Erteilung einer Bewilligung oder mit der ausdrücklichen Kenntnisnahme können auch Auflagen, Bedingungen und Befristungen vorgeschrieben werden, wenn dadurch abträgliche Auswirkungen auf die Natur oder die Landschaft ausgeschlossen oder auf ein geringeres Maß beschränkt werden können. ..."
Felbertal-Ammertal-Dorferöd-Landschaftsschutzverordnung, LGBl. Nr. 82/2003:
"§ 1. (1) Die im Gebiet der Gemeinden Mittersill und Uttendorf, politischer Bezirk Zell am See, gelegenen Teile des Felbertales, des Ammertales und der Dorferöd, werden mit Ausnahme der geschlossenen Ortschaft Schneiderau in dem im Abs 2 bestimmten Umfang zum Landschaftsschutzgebiet (Felbertal-Ammertal-Dorferöd-Landschaftsschutzgebiet) erklärt.
(2) Die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes werden festgelegt wie folgt:
...
§ 2. Diese Verordnung dient der Erhaltung:
1. der besonderen landschaftlichen Schönheit des Gebietes mit zum Teil von Gletschern überformter Landschaft;
2. des Erholungswertes der bereichsweise leicht zugänglichen, naturnahen Kulturlandschaft sowie der zum Teil ursprünglichen Naturlandschaft.
§ 3. In dem gemäß § 1 festgelegten Landschaftsschutzgebiet findet die allgemeine Landschaftsschutzverordnung Anwendung.
..."
Allgemeine Landschaftsschutzverordnung 1995 -ALV, LGBl. Nr. 89/1995 idF LGBl. Nr. 32/2001:
"§ 2. Folgende Maßnahmen sind nur mit einer naturschutzbehördlichen Bewilligung zulässig, wenn im Einzelfall nicht eine Ausnahme des § 3 zutrifft:
1. Die Errichtung oder wesentliche Änderung von baulichen Anlagen;
...
5. die Durchführung aller Maßnahmen, die mit erheblichen Bodenverletzungen oder Aufschüttungen verbunden sind; als erheblich gelten jedenfalls alle Bodenverletzungen oder Aufschüttungen, die eine Fläche von insgesamt mehr als 250 m2 beanspruchen;
...
7. die Anlage, besondere Gestaltung, wesentliche Erweiterung oder Widmung von Flächen für den Verkehr mit Räderfahrzeugen;
..."
Gegen die Zurückweisung des Antrages auf naturschutzbehördliche Genehmigung des Wegabschnittes 2 mangels Zustimmung des Eigentümers (Spruchteil 1 des Bescheides der Behörde erster Instanz) bringen die Beschwerdeführer vor, es sei nicht berücksichtigt worden, dass ihnen auf Grund des Protokolls der Forstregulierungs-Ministerial-Kommission für das Kronland Salzburg zu Mittersill vom 16. Juli 1852 (im Folgenden: Protokoll aus 1852) eine Dienstbarkeit zukomme, die auch das Recht auf Errichtung eines Weges umfasse.
Gemäß § 48 Abs. 1 lit. h Sbg. NSchG ist in einem Antrag auf naturschutzbehördliche Bewilligung (u.a.) gemäß § 18 Abs. 2 leg. cit. die Zustimmung des Grundeigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten (falls dieser nicht der Antragsteller ist) durch eine schriftliche Zustimmungserklärung nachzuweisen. Dazu ist eine an die Naturschutzbehörde gerichtete oder wenigstens erkennbar zur Vorlage bei derselben bestimmte Erklärung des Grundeigentümers, der Ausführung des Vorhabens zuzustimmen, erforderlich. Es ist nicht Sache der Naturschutzbehörde zu untersuchen, ob eine (zivilrechtliche) Verpflichtung des Grundeigentümers zur Zustimmung besteht, vielmehr hat die Zustimmung des Grundeigentümers "liquid" zu sein, d.h. es muss ein entsprechender Beleg vorgelegt werden, auf Grund dessen es keinesfalls fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt worden ist. Bedürfte es diffiziler Erwägungen über Fortgeltung und Inhalt einer Zustimmungserklärung (etwa im Rahmen einer getroffenen Übereinkunft), dann liegt der vom Gesetz geforderte unzweifelhafte Zustimmungsnachweis nicht vor. Wird die Zustimmung nicht beigebracht, liegt ein Formgebrechen vor, das (nach erfolglosem Verbesserungsauftrag) zu einer Zurückweisung des Antrages zu führen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 2007, Zl. 2004/10/0183, mwN).
Im vorliegenden Fall sind die Beschwerdeführer unstrittig nicht Eigentümer des Grundstückes, auf dem sich der Wegabschnitt 2 befindet. Die Beschwerdeführer haben im verwaltungsbehördlichen Verfahren keine Zustimmung des Grundeigentümers zur Errichtung dieses Weges vorgelegt. Der Vertreter des Grundeigentümers hat bei der mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz dezidiert erklärt, dass seitens des Grundeigentümers der Errichtung des Weges keinesfalls zugestimmt worden sei und auch keinesfalls einer nachträglichen Bewilligung zugestimmt werde. Im Hinblick darauf erübrigte sich die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens zur Vorlage einer Zustimmungserklärung des Grundstückseigentümers.
Die Beschwerdeführer haben jedoch bereits im Verwaltungsverfahren vorgebracht, auf Grund der mit dem Protokoll aus 1852 eingeräumten Dienstbarkeit zur Errichtung des Weges berechtigt zu sein. Dazu hat der Grundeigentümer das Urteil des Bezirksgerichtes Zell am See vom 24. August 2009, Zl. 20 C 51/05s, sowie das dieses Urteil in der Hauptsache bestätigende Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 27. Jänner 2010, Zl. 22 R 345/09b, und den die dagegen gerichtete außerordentliche Revision zurückweisenden Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juli 2010, Zl. 7Ob 57/10y, vorgelegt. Aus diesen Entscheidungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer auf Grund der Klage des Grundeigentümers zum Rückbau des gegenständlichen Weges im Wegabschnitt 2 rechtskräftig verpflichtet worden sind, wobei der Einwand der Beschwerdeführer, sie seien auf Grund des Protokolls aus 1852 zur Errichtung des Weges berechtigt, von den Zivilgerichten als nicht berechtigt beurteilt wurde.
Aus dem Protokoll aus 1852 kann daher keinesfalls auf eine "liquide" Zustimmung des Grundeigentümers geschlossen werden.
Die belangte Behörde hat somit den Antrag, soweit er den auf fremden Grund errichteten Wegabschnitt 2 betrifft, zu Recht mangels Zustimmung des Grundeigentümers zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, den gegenständlichen, in einem Landschaftsschutzgebiet gelegenen Weg, dessen naturschutzbehördliche Bewilligung sie beantragt haben, (auch) im Wegabschnitt 2 errichtet zu haben. Da die gemäß § 2 ALV iVm § 18 Sbg. NSchG erforderliche naturschutzbehördliche Bewilligung für diesen Weg ebenso unstrittig nicht vorliegt, hat die belangte Behörde den Beschwerdeführern zu Recht gemäß § 46 Abs. 1 Sbg. NSchG den Auftrag zum Rückbau des Weges in diesem Abschnitt erteilt.
Beim Vorbringen, der Weg sei im Abschnitt 2 von der F-Straßen AG verbreitert worden, handelt es sich um eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung.
Mit dem von der belangten Behörde bestätigten Spruchteil 3 des Bescheides der Behörde erster Instanz wurde den Beschwerdeführern die naturschutzbehördliche Bewilligung für den Wegabschnitt 1 (unterer und mittlerer Bereich) erteilt. Dazu wurde als "Auflage" der Auftrag erteilt, den im unteren Abschnitt bis zur Kehre 5 bereits mit einer Breite von 5 m errichteten Weg auf eine Breite von 3,5 m rückzubauen. Dabei handelt es sich der Sache nach um einen - auf § 46 Abs. 1 Sbg. NSchG zu stützenden - Wiederherstellungsauftrag, der nur den über die (nachträglich) genehmigte Breite von 3,5 m hinausgehenden Teil des bereits bestehenden Weges betrifft.
Gegen diesen Auftrag bringen die Beschwerdeführer vor, dass der Weg in diesem Abschnitt bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 6. Februar 1974 rechtskräftig bewilligt worden sei und seither unverändert bestehe. Die Breite von 5 m sei für die zur Räumung des Schotterfanges eingesetzten Fahrzeuge erforderlich.
Damit gelingt es den Beschwerdeführern nicht, eine Rechtsverletzung durch den Auftrag zum Rückbau des Weges auf die genehmigte Breite von 3,5 m aufzuzeigen:
Bei dem von den Beschwerdeführern ins Treffen geführten Bescheid vom 6. Februar 1974 handelt es sich um jenen Bescheid, mit dem der F-Straßen AG die wasserrechtliche Bewilligung zur Regulierung zweier Gräben erteilt worden ist. Die naturschutzbehördliche Genehmigung des gegenständlichen Weges kann daraus keinesfalls abgeleitet werden. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob die erforderliche Bewilligung vorliegt, ist es unerheblich, ob und zu welchem Zweck der Weg in seiner gesamten Breite von 5 m benötigt wird.
Gegen den mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Auftrag zur Entfernung von Materialablagerungen gemäß Spruchteil 4 des erstinstanzlichen Bescheides bringen die Beschwerdeführer vor, dass diese Ablagerungen nicht von ihnen, sondern von der F-Straßen AG angehäuft worden seien. Da sich ein Wiederherstellungsauftrag gemäß § 46 Sbg. NSchG gegen denjenigen zu richten habe, der das Vorhaben "ausgeführt hat oder ausführen hat lassen", hätte ein solcher Auftrag nicht gegen die Beschwerdeführer ergehen dürfen.
Damit zeigen die Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf:
Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass die Ablagerungen nicht von den Beschwerdeführern, sondern von der F-Straßen AG angehäuft worden seien. Sie vertrat jedoch die Ansicht, auf Grund der Wendung "hat ausführen lassen" ergebe sich die Möglichkeit, nicht nur den Auftraggeber, sondern auch den Grundeigentümer, der die Maßnahmen geduldet habe, zur Wiederherstellung zu verpflichten.
Entgegen dieser Ansicht kann jedoch von einem Ausführenlassen im Sinn von § 46 Abs. 1 Sbg. NSchG nur dann gesprochen werden, wenn die Ausführung des Vorhabens aktiv veranlasst wurde. Weder die Duldung der Ausführung eines Vorhabens noch die Zustimmung des Grundeigentümers dazu entsprechen dem Begriff des "Ausführenlassens" (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 2008, Zl. 2005/10/0189).
Da die belangte Behörde dies verkannt hat, war der angefochtene Bescheid, soweit damit der Spruchteil 4 des Bescheides der Behörde erster Instanz betreffend die Entfernung von Ablagerungen bestätigt worden ist, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Im übrigen Umfang war die Beschwerde nach den obigen Ausführungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 5. November 2014
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