VwGH 2013/10/0216

VwGH2013/10/021612.8.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, über die Beschwerde des J S in K, vertreten durch Ellinger & Ellmerer, Rechtsanwälte in 6330 Kufstein, Pirmoserstraße 15, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14. August 2013, Zl. uvs- 2012/19/1615-14, betreffend Bestrafung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, zu Recht erkannt:

Normen

NatSchG Tir 2005 §3 Abs8;
NatSchG Tir 2005 §45 Abs1 lita;
NatSchG Tir 2005 §45 Abs7;
NatSchG Tir 2005 §9;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
NatSchG Tir 2005 §3 Abs8;
NatSchG Tir 2005 §45 Abs1 lita;
NatSchG Tir 2005 §45 Abs7;
NatSchG Tir 2005 §9;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Spruchpunkt II. des im Instanzenzug ergangenen Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 14. August 2013 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, vor dem 15. Dezember 2011 außerhalb geschlossener Ortschaften im Feuchtgebiet ohne im Besitz der erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung zu sein

1) im Bereich des auf Grundstück Nr. 1410, Grundbuch N. befindlichen südlichen Bachlaufes den Oberboden abgeschoben und eine Geländekorrektur durchgeführt (Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses) sowie

2) im Bereich des auf den Grundstücken Nr. 1423/3, 2088/4, 2090/3 und 1437, jeweils Grundbuch N., befindlichen Bachlaufes durch Ausbaggerungen die Bodenoberfläche verändert zu haben (Punkt 5. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses).

Hiedurch habe er jeweils § 9 lit. e iVm § 45 Abs. 1 lit. a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 - TNSchG 2005, LGBl. Nr. 26, übertreten, weshalb über ihn je eine Geldstrafe von EUR 100,-- verhängt werde.

Mit dem - nicht angefochtenen - Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Punkte 1., 2. und 4. des Straferkenntnisses der Behörde erster Instanz, betreffend Eingriffe in fließende natürliche Gewässer Folge gegeben und das Verwaltungsstrafverfahren insoweit eingestellt.

In der Begründung gab die belangte Behörde zunächst die Berufung des Beschwerdeführers wieder und führte aus, dass der Beschwerdeführer "weitere Stellungnahmen" eingebracht habe. Dazu habe der naturkundefachliche Amtssachverständige in seiner Stellungnahme vom 9. April 2013 (u.a.) Folgendes ausgeführt:

Die - im Verfahren vor der Behörde erster Instanz - bereits abgegebene Stellungnahme bleibe vollinhaltlich aufrecht. Die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21. Jänner 2013 vorgelegten Urkunden seien nicht geeignet, eine Unrichtigkeit des Gutachtens aufzuzeigen. Auf dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Orthofoto seien die Gerinne und Feuchtgebiete auf den Grundstücken Nr. 1412 (nunmehr 1410) und 1423/4 optisch deutlich erkennbar. Die einzigen Unterlagen im TIRIS (Tiroler Rauminformationssystem), die Auskunft über Feuchtgebiete und Gerinne geben könnten, seien die Biotopkartierung und die Gewässerkarte. An der Biotopkartierung sei jedoch auffällig, dass in der gegenständlichen Region zahlreiche ökologisch wertvolle Biotope - so auch die hier betroffenen - fehlten. Für das Vorliegen eines Feuchtgebietes spiele es keine Rolle, woher das Wasser komme. Nach den eigenen Wahrnehmungen des Sachverständigen seien durch die vom Beschwerdeführer getätigten Maßnahmen eindeutig Feuchtgebiete und Gewässer betroffen.

In einer am 11. Juli 2013 erstellten Ergänzung zu dieser Stellungnahme habe der Amtssachverständige u.a. auf im Mai 2011 - somit vor den inkriminierten Maßnahmen des Beschwerdeführers - angefertigte Lichtbilder verwiesen, auf denen nach Ansicht des Amtssachverständigen die Gerinne und eine für Feuchtgebiete typische Vegetation zu sehen seien.

Weiters führte die belangte Behörde aus, dass nach ihrer Ansicht nicht mit der für eine Bestrafung erforderlichen Sicherheit vom Vorliegen von natürlichen Fließgewässern ausgegangen werden könne, weil wesentliche Indizien dafür vorlägen, dass der jeweilige Wasserzutritt von Menschenhand geschaffen worden sei. Hinsichtlich der konsenslosen Maßnahmen in den beiden Feuchtgebieten folge die belangte Behörde den Ausführungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen, insbesondere jenen in der ergänzenden Stellungnahme vom 11. Juli 2013. Der Amtssachverständige habe seiner Beurteilung Fotos der gegenständlichen Bereiche vom 3. Mai 2011 zu Grunde gelegt und schlüssig und widerspruchsfrei dargelegt, warum es sich aus fachlicher Sicht um Feuchtgebiete handle. Die vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorgelegten fachlichen Stellungnahmen bauten auf dem nunmehrigen Ist-Zustand auf.

Da der Beschwerdeführer keine Umstände dargetan habe, die auf ein Fehlen des Verschuldens hinwiesen, sei er spruchgemäß zu bestrafen gewesen.

Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage durch die belangte Behörde erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß §79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 - TNSchG, LGBl. Nr. 26, haben (auszugsweise) folgenden Wortlaut:

"§ 3

Begriffsbestimmungen

...

(8) Feuchtgebiet ist ein vom Wasser geprägter, in sich geschlossener und vom Nachbargebiet abgrenzbarer Lebensraum mit den für diesen charakteristischen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Dazu gehören insbesondere auch Röhrichte und Großseggensümpfe, Quellfluren und Quellsümpfe, Flach- und Zwischenmoore, Hochmoore, Moor- und Bruchwälder.

...

§ 9

Schutz von Feuchtgebieten

In Feuchtgebieten außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung:

  1. a) das Einbringen von Material;
  2. b) das Ausbaggern;
  3. c) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen sowie die Änderung von Anlagen, sofern die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 berührt werden;

    d) jede über die bisher übliche Art und den bisher üblichen Umfang hinausgehende Nutzung;

    e) Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen sowie jede sonstige Veränderung der Bodenoberfläche;

  1. f) Entwässerungen;
  2. g) die Verwendung von Kraftfahrzeugen.

    § 45

    Strafbestimmungen

(1) Wer

a) ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;

begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,- Euro zu bestrafen.

...

(7) Wurde ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung oder entgegen einem Verbot nach diesem Gesetz, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze oder ohne die nach § 16 Abs. 1 erster Satz erforderliche Anzeige ausgeführt, so endet das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes."

Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, dass er mehrere Privatgutachten vorgelegt habe, aus denen sich eindeutig ergebe, dass kein Feuchtgebiet vorliege. Insbesondere ergebe sich aus dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten des naturkundefachlichen Sachverständigen Dipl.-Ing. W., dass es sich bei allen betroffenen Flächen bloß um "feuchte Wiesen" handle, die typischerweise von einer landwirtschaftlichen Nutzung geprägt seien und nicht als Feuchtgebiete im Sinn des TNSchG 2005 anzusehen seien.

Bereits mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer im Ergebnis einen relevanten Verfahrensmangel auf.

Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren zunächst mit Schriftsatz vom 21. Jänner 2013 mehrere Urkunden, insbesondere die Unterlagen für das von ihm eingereichte Projekt "Kultivierung-Reith" vorgelegt hat. Auf diese Urkunden beziehen sich die Ausführungen des Amtssachverständigen in der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Stellungnahme vom 9. April 2013 und deren Ergänzung vom 11. Juli 2013.

Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Schriftsatz vom 1. August 2013 das Privatgutachten des allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Naturschutz Dipl.- Ing. W. vom 24. Juli 2013 vorgelegt. Dieses Gutachten kommt (u.a.) zum Ergebnis, dass die vom Amtssachverständigen verwendeten Bildmaterialien und die Artenfunde beim Lokalaugenschein keine eindeutige "Feuchtgebietsausscheidungen" zuließen. Es seien nur wenige Einzelexemplare und keineswegs dominierende Flächenbestände von Nässezeigern angetroffen worden. Zudem bestünden auch Zweifel an der eindeutigen Abgrenzbarkeit. Dazu hat sich der Privatsachverständige insbesondere auf ein Orthofoto aus dem Jahr 2009 und die von ihm in Augenschein genommene Vegetation in einem vom Amtssachverständigen als Feuchtgebiet qualifizierten Bereich berufen, der von den verfahrensgegenständlichen Maßnahmen des Beschwerdeführers nicht berührt wurde.

Die belangte Behörde hat zu diesem Gutachten keine Stellungnahme des Amtssachverständigen eingeholt. Die Vorlage dieses Privatgutachtens wird im angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich erwähnt. In der Begründung des angefochtenen Bescheides findet sich lediglich der Satz: "Die vom Berufungswerber in diesem Zusammenhang vorgelegten fachlichen Stellungnahmen bauen auf dem nunmehrigen Ist-Zustand auf." Sollte sich dieser Satz auf das vorgelegte Privatgutachten des Dipl.- Ing. W. beziehen, so stellt er keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem oben wiedergegebenen Inhalt dieses Gutachtens dar.

Da nicht auszuschließen ist, dass die belangte Behörde bei ordnungsgemäßer Auseinandersetzung mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Privatgutachten zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, war der (allein angefochtene) Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 12. August 2014

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