Normen
ApG 1907 §10 Abs1 Z2;
ApG 1907 §10 Abs2 Z2;
ApG 1907 §10 Abs2;
ApG 1907 §10 Abs3;
ApG 1907 §10 Abs4;
ApG 1907 §10 Abs7;
ApG 1907 §10;
ApG 1907 §48 Abs2;
AVG §52 Abs2;
AVG §76 Abs1;
AVG §76 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ApG 1907 §10 Abs1 Z2;
ApG 1907 §10 Abs2 Z2;
ApG 1907 §10 Abs2;
ApG 1907 §10 Abs3;
ApG 1907 §10 Abs4;
ApG 1907 §10 Abs7;
ApG 1907 §10;
ApG 1907 §48 Abs2;
AVG §52 Abs2;
AVG §76 Abs1;
AVG §76 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Spruchpunkt II. (Sachverständigengebühren) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 5. Dezember 2011 wurde der erstmitbeteiligten Partei die Konzession zur Errichtung und zum Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke mit einer voraussichtlichen Betriebsstätte auf dem Grundstück Nr. 29/1, EZ 90007, KG 87005 in 6200 Jenbach unter Festlegung eines bestimmt bezeichneten Standortes gemäß §§ 3, 10, 46 und 51 Apothekengesetz (ApG) erteilt und der Einspruch der Beschwerdeführerin gemäß §§ 10 Abs. 1 Z. 2 und 48 Abs. 2 ApG abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 25. Februar 2013 wurde eine dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung gemäß §§ 66 Abs. 4 und 67a Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 45 ApG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 76 Abs. 1 AVG zum Ersatz von Sachverständigengebühren im Betrag von EUR 840,20 verpflichtet (Spruchpunkt II.).
Begründend wurde nach Darstellung des Verfahrensganges und der maßgeblichen Rechtsvorschriften sowie (wörtlicher) Wiedergabe des im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachtens der Österreichischen Apothekerkammer vom 11. April 2011, der dazu ergangenen Ausführungen des Sachverständigen Mag. F in der Berufungsverhandlung vom 3. Juli 2012 und der Ergänzungen zum Gutachten vom 6. November 2012 - soweit für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von Relevanz - ausgeführt, das Grundstück Nr. 29/1, EZ 90007, KG 87005 in Jenbach stehe der erstmitbeteiligten Partei zur Errichtung der beantragten Apotheke zur Verfügung. Die nächstgelegenen Apotheken seien die "Karwendel-Apotheke" in Jenbach, weitere - namentlich genannte - Apotheken in anderen Orten sowie die bereits rechtskräftig bewilligte, aber noch nicht bestehende Apotheke der Beschwerdeführerin mit der Betriebsstätte Achenseestraße Nr. 66 in Jenbach. Geprüft worden seien die im 4 km-Umkreis (zur beantragten Apotheke) gelegene "Karwendel-Apotheke" und die bewilligte Apotheke der Beschwerdeführerin.
Der "Karwendel-Apotheke", die mehr als 500 m, nämlich ca. 2 km von der neu zu errichtenden Apotheke entfernt sei, würden im Falle der Errichtung der beantragten Apotheke aufgrund der örtlichen Verhältnisse 7.940 ständige Einwohner sowie 151 zusätzlich zu versorgende Personen aus einem Umkreis von 4 Straßenkilometern weiterhin verbleiben. Für die rechtskräftig bewilligte öffentliche Apotheke der Beschwerdeführerin sei kein Kundenverlust zu erwarten. Jene Personen, die in Zukunft die neu angesuchte öffentliche Apotheke der erstmitbeteiligten Partei aufsuchen würden, seien bisher durch die "Karwendel-Apotheke" versorgt worden. Es sei daher kein Kundenverlust für die Apotheke der Beschwerdeführerin durch die Errichtung der neu angesuchten Apotheke der erstmitbeteiligten Partei zu erwarten. Diese Annahmen stützten sich im Wesentlichen auf das genannte Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 11. April 2011, das schlüssig und nachvollziehbar sei.
Dem Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin sei zu entgegnen, dass Inhaber bestehender öffentlicher Apotheken im Apothekenkonzessionsverleihungsverfahren nur geltend machen könnten, dass die Entfernung zwischen der künftigen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte ihrer öffentlichen Apotheke weniger als 500 m betrage oder dass die Zahl der von ihrer bestehenden öffentlichen Apotheke aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Neuerrichtung verringern und weniger als 5.500 betragen werde. In anderen Fragen, so insbesondere auch in der Frage der Standortumschreibung, komme den Inhabern bestehender öffentlicher Apotheken kein Mitspracherecht zu (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2004, Zl. 2001/10/0256). Ob die Errichtung der Betriebsstätte durch den Konzessionswerber an dem von ihm angegebenen Ort wahrscheinlich sei oder nicht, habe keinerlei Einfluss auf die durch das ApG geschützten Interessen der Inhaber bestehender Apotheken, weil dieser Umstand am Vorliegen oder Nichtvorliegen des (unter Zugrundelegung der angegebenen Betriebsstätte ermittelten) Bedarfs iSd § 10 Abs. 2 ApG nichts zu ändern vermöge. Selbst wenn die Behörde in ihrem Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen sein sollte, der Konzessionswerber sei über die für die verfahrensgegenständliche Betriebsstätte vorgesehene Liegenschaft verfügungsberechtigt, so könne der Inhaber einer bestehenden öffentlichen Apotheke dadurch in seinen Rechten nicht verletzt sein (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1995, Zl. 95/10/0003). Im Übrigen sei zum Einwand der Beschwerdeführerin, die Verfügungsberechtigung über das Grundstück sei zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht gegeben gewesen, auszuführen, dass eine Bestätigung des (seit 6. Juni 2011) Alleineigentümers, dass das Grundstück der erstmitbeteiligten Partei zur Verfügung stehe, vorliege. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin sei es im vorliegenden Fall auch zu einer rechtmäßigen Einschränkung des Standortes gekommen.
Soweit die Beschwerdeführerin behaupte, die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholte Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 10. November 2010, wonach die Entfernung der neu zu errichtenden Apotheke zur "Karwendel-Apotheke" nicht weniger als 500 m betrage, stimme nicht, bleibe dieser Einwand ohne jegliche Begründung.
Soweit die Beschwerdeführerin eine (unberücksichtigt gebliebene) Einbahnregelung ins Treffen führe, sei auszuführen, dass das Gutachten der Österreichischen Apothekerkammer vom 11. April 2011 auf digitalen Landkarten von Österreich beruhe und diese mit zusätzlichen Informationen, wie beispielsweise Einbahninformationen angereichert seien. Es würden sich keinerlei Zweifel an der Richtigkeit der Angaben oder der Vorgehensweise bei der Gutachtenerstellung ergeben; insbesondere seien auch keine Anhaltspunkte erkennbar, die darauf hinwiesen, dass die Einbahnregelungen im vorliegenden Gutachten nicht mitberücksichtigt worden seien. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin lägen, wie sich aus einem der Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 10. November 2010 beigefügten "tiris-Auszug" klar und eindeutig ergebe, die Eckpunkte der Polygone auf Straßenverbindungen.
Soweit die Beschwerdeführerin behaupte, das Versorgungspotential ihrer rechtskräftig bewilligten Apotheke werde unter 5.500 bzw. noch weiter sinken, sei dem das Gutachten vom 11. April 2011 entgegenzuhalten, das eindeutig zum Schluss komme, dass sich das Versorgungspotential der Apotheke der Beschwerdeführerin nicht unter 5.500 Personen bzw. nicht weiter verringern werde. Sei aufgrund der Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke nicht zu besorgen, dass die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich verringere, so sei auf das Versorgungspotential dieser Apotheke nicht weiter einzugehen (Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1996, Zl. 92/10/0036). Die Ausführung im Gutachten, wonach die Kunden der "Karwendel-Apotheke" die neu zu errichtende Apotheke aufsuchen würden und daher kein Kundenverlust für die Apotheke der Beschwerdeführerin zu erwarten sei, sei schlüssig und nachvollziehbar, insbesondere auch deshalb, weil zwischen der beantragten Apotheke und der Apotheke der Beschwerdeführerin eben die "Karwendel-Apotheke" gelegen sei. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, die Richtigkeit des von der Österreichischen Apothekerkammer erstellten Gutachtens in Zweifel zu ziehen.
Zur Kostenentscheidung wurde - nach Wiedergabe der maßgeblichen Rechtsvorschriften - ausgeführt, der Sachverständige Mag. F sei zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am 3. Juli 2012 und 4. Februar 2013 geladen worden. Die Ladung des Sachverständigen sei "ausschließlich über Antrag" der Beschwerdeführerin erfolgt. Im vorliegenden Fall gebühre dem Sachverständigen nach dem Gebührenanspruchsgesetz (pro Verhandlungstag) ein Ersatz für Reisekosten in der Höhe von EUR 125,-- sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis für die Dauer von 12,5 Stunden, sohin eine Entschädigung in der Höhe von EUR 295,10. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die erstmitbeteiligte Partei erstattete ebenfalls eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass im vorliegenden Fall gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG anzuwenden sind.
Die Bestimmung des § 10 Apothekengesetz 1907, RGBl. Nr. 5 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 41/2006 (ApG), lautet auszugsweise:
"Sachliche Voraussetzungen der Konzessionserteilung § 10. (1) Die Konzession für eine neu zu
errichtende öffentliche Apotheke ist zu erteilen, wenn
1. in der Gemeinde des Standortes der öffentlichen Apotheke ein Arzt seinen ständigen Berufssitz hat und
2. ein Bedarf an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke besteht.
(2) Ein Bedarf besteht nicht, wenn
1. sich zum Zeitpunkt der Antragstellung in der Gemeinde der in Aussicht genommenen Betriebsstätte eine ärztliche Hausapotheke befindet und weniger als zwei Vertragsstellen nach § 342 Abs. 1 ASVG (volle Planstellen) von Ärzten für Allgemeinmedizin besetzt sind, oder
2. die Entfernung zwischen der in Aussicht genommenen Betriebsstätte der neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke und der Betriebsstätte der nächstgelegenen bestehenden öffentlichen Apotheke weniger als 500 m beträgt oder
3. die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich in Folge der Neuerrichtung verringert und weniger als 5 500 betragen wird.
(4) Zu versorgende Personen gemäß Abs. 2 Z 3 sind die ständigen Einwohner aus einem Umkreis von vier Straßenkilometern von der Betriebsstätte der bestehenden öffentlichen Apotheke, die auf Grund der örtlichen Verhältnisse aus dieser bestehenden öffentlichen Apotheke weiterhin zu versorgen sein werden.
(5) Beträgt die Zahl der ständigen Einwohner im Sinne des Abs. 4 weniger als 5 500, so sind die auf Grund der Beschäftigung, der Inanspruchnahme von Einrichtungen und des Verkehrs in diesem Gebiet zu versorgenden Personen bei der Bedarfsfeststellung zu berücksichtigten.
...
(7) Zur Frage des Bedarfes an einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ein Gutachten der österreichischen Apothekerkammer einzuholen. Soweit gemäß § 29 Abs. 3 und 4 Ärzte betroffen sind, ist auch ein Gutachten der Österreichischen Ärztekammer einzuholen."
Die Beschwerde macht zunächst geltend, die belangte Behörde habe sich zu Unrecht nicht mit dem Einwand der Beschwerdeführerin, wonach das gegenständliche Konzessionsverfahren lediglich zur Blockierung eines Standortes verwendet worden sei, ohne über die rechtliche Verfügungsgewalt über die Betriebsstätte zu verfügen, auseinandergesetzt. Das Konzessionsansuchen der erstmitbeteiligten Partei wäre mangels Glaubhaftmachung der Betriebsstätte abzuweisen gewesen.
Mit diesen Ausführungen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die geeignet wäre, die Beschwerdeführerin in ihren Rechten zu verletzen, nicht aufgezeigt, da das ApG im Verfahren zur Erteilung der Konzession für die Errichtung und den Betrieb einer neuen öffentlichen Apotheke dem Inhaber einer bestehenden Apotheke kein subjektives Recht darauf einräumt, dass die Errichtung der geplanten neuen Apotheke an der beantragten Betriebsstätte gesichert ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Mai 1996, Zl. 95/10/0072, mit Verweis auf das von der belangten Behörde genannte hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 1995, Zl. 95/10/0003).
Die Beschwerde führt sodann aus, der angefochtene Bescheid sei deshalb rechtswidrig, weil das Verfahren zur Ermittlung der Versorgungspotentiale mangelhaft geführt und diesbezüglichen Beweisanträgen der Beschwerdeführerin "nicht ausreichend" nachgekommen worden sei.
Dazu wird zusammengefasst Folgendes vorgebracht:
Die "Durchführung des Beweisantrages" der Beschwerdeführerin auf zahlenmäßige Feststellung der Versorgungspotentiale der Apotheke der Beschwerdeführerin, der (zu ergänzen: erst nach Stellung des Konzessionsantrags der erstmitbeteiligten Partei)
beantragten Apotheke der zweitmitbeteiligten Partei, der
beantragten Apotheke der erstmitbeteiligten Partei sowie der "Karwendel-Apotheke" hätte ergeben, dass der Bedarf für die beantragte Apotheke nicht bestehe. Zudem habe die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit gehabt, zur "beantragten Parteistellung" der zweitmitbeteiligten Partei Stellung zu nehmen. Wäre diese Möglichkeit eingeräumt worden, hätte die Beschwerdeführerin bescheinigen können, dass die angesuchte Apotheke der zweitmitbeteiligten Partei "erheblich in das Versorgungspotential der bewilligten Apotheke der Beschwerdeführerin" eingreife.
Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit der Aussage des Sachverständigen Mag. F auseinandergesetzt, wonach in der Anlage 3 (der Ergänzungen zum Gutachten vom 6. November 2012) dargestellt sei, dass sich die Versorgungspotentiale der beantragten Apotheke der erstmitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin berührten. Aus dieser Aussage ergebe sich, dass sich bei Berücksichtigung "der Einbahnregelung im Hinweg" völlig andere Versorgungspolygone ergeben würden. Die belangte Behörde hätte aufgrund dessen das Versorgungspotential der Beschwerdeführerin erheben müssen. Die belangte Behörde habe sich auch nicht mit der Frage, ob "es sich um eine teilweise Einbahnregelung oder um eine gänzliche Einbahnregelung" handle, auseinandergesetzt. Sie hätte sich auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob und welches Kundenpotential "den Hin- und Rückweg zur Apotheke und zum Ausgangspunkt" zurücklege. Die belangte Behörde hätte dem Sachverständigen auftragen müssen, die - nach der Aussage des Sachverständigen aus den Plänen selbst nicht ablesbaren - Entfernungen, vor allem auch "betreffend die Einbahnregelung sowohl im Hinweg einerseits als auch im Hin- und Rückweg andererseits" konkret anzugeben. Die "Unterlassung der Durchführung der Beweisanträge" gemäß dem Schriftsatz vom 21. November 2012 bewirke die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, da "die Aufnahme dieser Beweisanträge" ergeben hätte, dass "der Bedarf für die beantragte Apotheke zu verneinen sei".
Die belangte Behörde hätte zudem den Konzessionsakt der Beschwerdeführerin beischaffen müssen. Daraus hätte sich ergeben, dass sich die Versorgungspolygone der beantragten Apotheke und der Apotheke der Beschwerdeführerin "zwangsläufig berühren und überschneiden und die Einbahnregelung derart gestaltet" sei, dass die beantragte Apotheke und die Apotheke der Beschwerdeführerin benachbarte Apotheken seien, weil sich aus einem im genannten Akt einliegenden Plan "auf einen Blick" ableiten lasse, dass die im Gutachten der Apothekerkammer dargestellten Versorgungspolygone der "Karwendel-Apotheke" reine Konstruktion seien, insoweit sie eine Pufferzone zwischen der beantragten Apotheke und der Apotheke der Beschwerdeführerin im östlichen Zentralraum von Jenbach darstellten. Zudem hätte eine Einsicht in den Akt ergeben, dass "Fremdenverkehrskunden, welche von Osten kommend nach Westen in das Zentrum des Marktes Jenbach" einfluten würden, mit ihren Kraftfahrzeugen entweder nach Norden über die Huberstraße zur Apotheke der Beschwerdeführerin fahren oder aber nach Süden zur beantragten Apotheke der erstmitbeteiligten Partei gelangen würden, und diese Fremdenverkehrsgäste nicht den Rückweg nehmen müssten, sondern die aufgesuchten Apotheken auf dem kürzesten Weg wieder Richtung Westen bzw. Süden zur Autobahn hin verlassen könnten. Die belangte Behörde hätte auch aus diesem Grund den Bedarf für die beantragte Apotheke verneinen müssen.
Mit diesem Vorbringen wird keine zur Aufhebung des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit aufgezeigt.
Verfahrensfehler der Behörde führen nur dann zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG, wenn die Behörde bei deren Unterbleiben zu einem anderen Bescheid hätte kommen können, wobei es Sache des Beschwerdeführers ist, die Relevanz des Verfahrensverstoßes darzutun. Der Beschwerdeführer hat durch konkretes tatsächliches Vorbringen in der Beschwerde darzulegen, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften hätte gelangen können (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. September 2015, Zl. 2013/10/0204, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2015, Zl. 2013/10/0090).
Das wiedergegebene Beschwerdevorbringen legt die Relevanz der behaupteten Verfahrensfehler allerdings nicht dar: Die Frage, ob sich das Versorgungspotential der Apotheke der Beschwerdeführerin als Folge der Errichtung der beantragten Apotheke verringern werde, hat die belangte Behörde auf der Grundlage des von der Österreichischen Apothekerkammer erstatteten Gutachtens verneint. Diese hat dargelegt, dass jene Personen, die zum Versorgungspotential der beantragten Apotheke zählen, auf Grund der örtlichen Verhältnisse derzeit dem Versorgungspotential der öffentlichen "Karwendel-Apotheke" zuzurechnen seien. Durch die Errichtung der beantragten Apotheke würde das Versorgungsgebiet der "Karwendel-Apotheke", nicht aber das Versorgungsgebiet der Apotheke der Beschwerdeführerin berührt. Die Errichtung der beantragten Apotheke sei daher für eine allfällige Verringerung des Kundenpotentials der Apotheke der Beschwerdeführerin nicht kausal.
Umstände, die diese Auffassung als unzutreffend erscheinen ließen, hat die Beschwerdeführerin aber nicht aufgezeigt. Soweit die Beschwerdeführerin für ihren Standpunkt Aussagen des Sachverständigen zur Anlage 3 der Ergänzungen zum Gutachten vom 6. November 2012 ins Treffen zu führen sucht, wird übergangen, dass diese Anlage - gemäß dem über Antrag der Beschwerdeführerin dem Sachverständigen durch die belangte Behörde erteilten Auftrag -
den Verlust des Versorgungsgebiets der Apotheke der Beschwerdeführerin nach Errichtung der beantragten Apotheke der erstmitbeteiligten Partei zeigt, wenn "nur die Hinwege zu den einzelnen Apotheken bei der Polygonerstellung berücksichtigt werden." Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin steht eine derartige Abgrenzung der Versorgungsgebiete aber mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil bei Ermittlung der Wegstrecken zur Bestimmung der Versorgungspolygone im Falle des Vorliegens von (teilweisen) Einbahnregelungen sowohl auf den Hin-, als auch auf den Rückweg Bedacht genommen und die aus beiden Strecken gebildete Summe halbiert werden muss (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2008, Zl. 2006/10/0254, mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 27. März 1991, Zl. 90/10/0026). Soweit in diesem Zusammenhang gerügt wird, die belangte Behörde habe sich nicht mit der Frage, ob "es sich um eine teilweise Einbahnregelung oder um eine gänzliche Einbahnregelung" handle, auseinandergesetzt, wird damit in konkreter Weise nicht einmal behauptet, dass die im Gutachten vom 11. April 2011 vorgenommene Abgrenzung, die gemäß den Ausführungen des Sachverständigen bei der Zuordnung von Einbahnen den Durchschnitt aus Hin- und Rückweg berücksichtigt, unrichtig ist. Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde hätte dem Sachverständigen auftragen müssen, die Entfernungen konkret anzugeben, zumal damit eine Unrichtigkeit der dem Gutachten vom 11. April 2011 zugrunde gelegten Entfernungsverhältnisse nicht behauptet wird. Auch mit dem Beschwerdevorbringen, der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin habe "in anderen Fällen" festgestellt, dass Entfernungsangaben zum Zustand in der Natur erhebliche Abweichungen aufwiesen, wird eine Unrichtigkeit der dem Gutachten vom 11. April 2011 zugrunde gelegten Entfernungsverhältnisse nicht dargelegt.
Soweit die Beschwerdeführerin schließlich die Unterlassung der Beischaffung des Konzessionsaktes der Beschwerdeführerin rügt, fehlt es bereits an jeglichen Darlegungen, dass in diesem - im Jahr 2009 abgeschlossenen - Verfahren konkrete Polygonabgrenzungen in Ansehung aller drei hier in Rede stehenden Apotheken vorgenommen worden wären, die sich überdies als aktueller als diejenigen gemäß dem Gutachten vom 11. April 2011 darstellen würden. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin jene Aktenteile aus ihrem Konzessionsakt, aus denen sich - ihrem Vorbringen zufolge - ihre Beschwerdebehauptungen (teils "auf einen Blick") ergeben würden, auch im Beschwerdeverfahren nicht vorgelegt.
Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin somit die Relevanz behaupteter Verfahrensfehler in Ansehung der auf sachverständiger Grundlage gegründeten Auffassung der belangten Behörde, angesichts der örtlichen Verhältnisse, vor allem der Entfernungsverhältnisse, greife das der beantragten Apotheke zuzurechnende Versorgungsgebiet ausschließlich in das von der "Karwendel-Apotheke" zu versorgende Gebiet ein, nicht dargelegt.
Soweit die Beschwerdeführerin die Unterlassung "der zahlenmäßigen Feststellung der Versorgungspotentiale" der Apotheke der Beschwerdeführerin, der beantragten Apotheke der zweitmitbeteiligten Partei, der beantragten Apotheke der erstmitbeteiligten Partei sowie der "Karwendel-Apotheke" rügt, ist darauf hinzuweisen, dass das Versorgungspotential der zuletzt genannten Apotheke im Falle der Errichtung der beantragten Apotheke der erstmitbeteiligten Partei festgestellt wurde. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist das Versorgungspotential der beantragten Apotheke der erstmitbeteiligten Partei im gegebenen Zusammenhang ebenso wenig von Relevanz wie jenes der (gegenüber dem Antrag der erstmitbeteiligten Partei nicht prioritär) beantragten Apotheke der zweitmitbeteiligten Partei. Was schließlich die Unterlassung der zahlenmäßigen Feststellung des Versorgungspotentials der Apotheke der Beschwerdeführerin anlangt, ist auf die hg. Rechtsprechung zu verweisen, wonach nur eine solche Verringerung der Anzahl der durch eine bestehende Apotheke zu versorgenden Personen zu berücksichtigen ist, die auf die Neuerrichtung der beantragten Apotheke ursächlich zurückzuführen ist. Ist daher - wie im vorliegenden Fall - auf Grund der örtlichen Verhältnisse ein Einfluss der Neuerrichtung der beantragten Apotheke auf das Versorgungspotential einer bestehenden umliegenden Apotheke auszuschließen und somit eine Verringerung der Zahl der von dieser Apotheke aus zu versorgenden Personen als Folge der Neuerrichtung nicht zu besorgen, so ist auf das Versorgungspotential dieser Apotheke nicht weiter einzugehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Mai 2008, Zl. 2006/10/0017, mit Verweis auf das von der belangten Behörde genannte hg. Erkenntnis vom 3. Juni 1996, Zl. 92/10/0036).
Die Beschwerdeführerin macht schließlich geltend, sie sei zu Unrecht verpflichtet worden, die Sachverständigengebühren des Sachverständigen Mag. F zu ersetzen. Dem kommt - im Ergebnis - Berechtigung zu:
Gemäß § 76 Abs. 1 AVG ist der Kostenersatz (grundsätzlich) der Partei aufzuerlegen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Dies ist im Beschwerdefall die erstmitbeteiligte Partei als Konzessionswerberin. Ein Kostenersatz anderer Beteiligter kommt nach § 76 Abs. 2 AVG nur dann in Betracht, wenn die Amtshandlung durch deren Verschulden verursacht wurde. Im Fall der Erhebung von Rechtsmitteln wurde diese Voraussetzung des Kostenersatzes etwa im Fall der offensichtlichen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels, des Vertretens einer unvertretbaren Rechtsansicht oder dergleichen bejaht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. September 2010, Zl. 2007/10/0189, und vom 3. Juli 2012, Zl. 2011/10/0118). Derartiges hat die belangte Behörde jedoch nicht angenommen.
Der angefochtene Bescheid war daher in seinem Spruchpunkt II. gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z. 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 25. November 2015
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