VwGH 2013/09/0139

VwGH2013/09/013917.12.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde der SG in G, vertreten durch Dr. Clemens Lintschinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 20/11, gegen den Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien vom 25. Juli 2013, Zl. DS-D - 19447-2013, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

Auswertung in Arbeit!
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Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stand bis zur Entlassung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und war beim Fonds Soziales Wien (FSW) tätig.

Mit Disziplinarerkenntnis der Behörde erster Instanz wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, folgende Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"I.) Sie hat als Fachbeamtin des Verwaltungsdienstes des FSW Wien im Dienst nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte und es unterlassen, die ihr übertragenen Geschäfte unter Beachtung der bestehenden Rechtsvorschriften mit Sorgfalt, Fleiß und Unparteilichkeit zu besorgen, indem sie entgegen § 26 Abs. 1 erster Satz DO 1994, wonach die Beamtin die festgesetzte Arbeitszeit einzuhalten hat und nach den Weisungen ihrer Vorgesetzen zur ordnungsgemäßen Führung von Arbeitszeitaufzeichnungen verpflichtet ist, entgegen Punkt 8.1 der Betriebsvereinbarung zur elektronischen Zeiterfassung für die beim FSW beschäftigten ArbeitnehmerInnen vom 1.11.2009, wonach die Betätigung des ASES Zeiterfassungsterminals durch die Arbeitnehmerin persönlich zu erfolgen hat, sowie entgegen Punkt 8.3. erster Satz der Betriebsvereinbarung zur elektronischen Zeiterfassung für die beim Fonds Soziales Wien beschäftigten ArbeitnehmerInnen vom 1.11.2009, wonach MitarbeiterInnenausweise von den ArbeitnehmerInnen persönlich aufzubewahren sind

a) im Zeitraum 1.1.2010 bis 2.12.2011 Ihren Mitarbeiterinnenausweis im Zimmer von SI aufbewahrt hat;

b) am 2.12.2011 Arbeitszeit insofern erschlichen hat, als sie an diesem Tag sich nicht mittels Mitarbeiterinnenausweis am Zeiterfassungsgerät eingeloggt hat, sondern manuell mit dem Vermerk 'einloggen vergessen' die Zeit ihres Dienstbeginns mit 7:30 Uhr eingetragen hat, obwohl sie an diesem Tag erst um 8:25 Uhr in die in unmittelbarer Nähe des Dienstortes gelegene und von der (Beschwerdeführerin) regelmäßig benutzte Parkgarage eingefahren ist;

c) am 5.12.2011 Arbeitszeit insofern erschlichen hat, als die Arbeitszeiterfassung am Zeiterfassungsgerät um 7:31 Uhr von GP vorgenommen wurde, obwohl die (Beschwerdeführerin) erst etwa ein bis eineinhalb Stunden später am Dienstort eintraf;

d) im Zeitraum 1.1.2010 bis 2.12.2011 in zumindest fünf Fällen, jedenfalls am 13.10.2011 (Anfang 8:04 Uhr - Ende 17:16 Uhr), im Zusammenwirken mit SI und GP an den in der einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Beilage angeführten Tagen Arbeitszeit insofern manipuliert und erschlichen hat, als die Arbeitszeiterfassung am Zeiterfassungsgerät von einer der Beteiligten für die jeweils anderen Beteiligten, welche sich noch nicht bzw. nicht mehr im Dienst befanden, vorgenommen wurde, wobei nicht mehr eruierbar ist, wer an welchen Tagen die Zeitbuchungen vorgenommen hat und wer davon profitiert hat.

Hiedurch hat die (Beschwerdeführerin) die in den nachfolgend zitierten Rechtsvorschriften normierten Dienstpflichten verletzt:

§ 18 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2 zweiter Satz Dienstordnung 1994 - DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56, in der geltenden Fassung;

§ 26 Abs. 1 erster Satz DO 1994;

Betriebsvereinbarung zur elektronischen Zeiterfassung für die beim FSW beschäftigten Arbeitnehmerinnen vom 1. November 2009, Punkt 8.1 und Punkt 8.3 erster Satz;

Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wird über die (Beschwerdeführerin) gemäß § 76 Abs. 1 Z 3 DO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe des 5fachen Monatsbezuges verhängt.

Gemäß § 78 Abs. 1 DO 1994 wird die verhängte Disziplinarstrafe im Ausmaß des 1,5fachen Monatsbezuges unter Setzung einer Bewährungsfrist von drei Jahren teilweise bedingt nachgesehen.

II.) Vom Vorwurf unter B1) des Strafantrages, sie habe als Fachbeamtin des Verwaltungsdienstes des FSW im Dienst nicht alles vermieden, was die Achtung und das Vertrauen, die ihrer Stellung entgegengebracht werden, untergraben könnte, indem sie mit dem LAN-User Passwort von SI unzulässiger Weise Anträge auf Auszahlung von Nebengebühren für den Monat Oktober 2011 bearbeitet und genehmigt hat, wird (die Beschwerdeführerin) gemäß § 103 Abs. 2 i.V.m. § 97 Abs. 1 Z 1 DO 1994 freigesprochen."

Der Disziplinaranwalt erhob Berufung gegen Spruchpunkt I. d) und II.) sowie gegen die Strafbemessung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung insoweit stattgegeben, als im Spruchpunkt I. d) nach der Wortfolge "im Zeitraum 1. Jänner 2010 bis 2. Dezember 2011" die Wortfolge "in einer nicht näher feststellbaren Zahl" eingeführt und gemäß § 76 Abs. 1 Z. 4 DO 1995 die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt wurde. Zu II.) habe der Freispruch mangels Tatzeitpunkt gemäß § 103 Abs. 2 iVm § 97 Abs. 1 Z. 2 DO 1994 zu erfolgen.

Gegen diesen Bescheid (nach den Beschwerdeausführungen nur gegen den verurteilenden Teil) richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall ist jenem gleichgelagert, welcher dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 2013/09/0138, zugrunde liegt. Es genügt daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die dortigen Entscheidungsgründe zu verweisen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 17. Dezember 2013

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