VwGH 2013/09/0068

VwGH2013/09/006812.11.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des CB in L, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. März 2013, Zl. UVS-07/A/63/8826/2012-23, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien:

Bundesministerin für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §3 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als verantwortlicher Beauftragter der M GmbH, die persönlich haftender Gesellschafter der M GmbH & Co KG sei, jeweils mit Sitz in W, M-Gasse, zu verantworten, dass die KG als Arbeitgeberin von März 2011 bis am 1. September 2011 in W, M-Gasse, den näher bezeichneten pakistanischen Staatsangehörigen MM beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Übertretung gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.900,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, es stehe folgender Sachverhalt fest:

"Der (Beschwerdeführer) war im hier maßgeblichen Zeitraum verantwortlicher Beauftragter für die Einhaltung der Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes der M GmbH, die persönlich haftende Gesellschafterin der M GmbH & Co KG ist. Dieser beschäftigte Herrn MM unter anderem in dem im Spruch des Straferkenntnisses angeführten Zeitraum als Zeitungszusteller. Das Beschäftigungsverhältnis ist nach wie vor aufrecht. Eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung dafür hat zu keinem Zeitpunkt vorgelegen."

Es folgt die wörtliche Wiedergabe des "GSVG-WERKVERTRAG-ABONNENTENBETREUUNG", abgeschlossen zwischen der M GmbH & Co KG und MM.

Die belangte Behörde setzte fort:

"Zu Beginn seiner Tätigkeit im April 2010 unterfertigte Herr MM den oben wiedergegebenen Vertrag. Bei der Vertragsunterfertigung war ein Landsmann von Herrn MM dabei, der ihm erklärte, er bekäme demnächst 'Zeitungen auf seinen eigenen Namen'. Den schriftlichen Vertrag selbst konnte Herr MM in Ermangelung ausreichender Deutschkenntnisse nicht verstehen, er besitzt nach seiner Angabe auch keine Vertragskopie. Zuvor erhielt er ca. acht Tage hindurch eine Einschulung und nahm dann die Zustellung (nach seiner Angabe täglich ca. 230 bis 250 Zeitungen) selbständig vor. Die zuzustellenden Zeitungen hat er um 2 Uhr morgens an dem im Vertrag festgelegten Ort entgegen genommen und war verpflichtet, diese bis 6 Uhr morgens zuzustellen. Er erhielt einen Zustellbezirk zugeteilt und eine Liste mit den Abonnenten und den Zustelladressen sowie einen Schlüssel für den Zutritt zu den Wohnhäusern ausgehändigt. Die Reihenfolge der Zustellungen konnte er sich nach eigener Angabe nicht selbst aussuchen, da an manche Haushalte früher zugestellt werden muss als an andere, und es wegen diesbezüglicher Fehler seinerseits auch schon Kundenbeschwerden an die Auftraggeberin gab. Für den Transport der Zeitungen verwendet Herr MM ein eigenes Fahrrad. Beim Vertragsabschluss wurde nicht darüber gesprochen, was Herr MM im Falle einer Erkrankung oder sonstigen Verhinderung zu tun habe. In den zwei Jahren seiner Tätigkeit war er ein- oder zweimal krank, wobei er dann Landsleute von ihm anrief, welche aushalfen. Das Entgelt für die Tätigkeit ist fix vorgegeben und richtet sich nach der Anzahl der zugestellten Zeitungen. Das Geld wird auf das Konto von Herrn MM überwiesen. Herr MM hat parallel zu seiner Tätigkeit als Zeitungszusteller für den gleichen Auftraggeber auch als Zeitungsverkäufer gearbeitet, diese Tätigkeit hat er jedoch vor ca. zwei bis drei Monaten beendet. Für einen anderen Auftraggeber hat er nicht gearbeitet. Eine Kontrolle der Tätigkeit von Herrn MM erfolgt im Falle von Reklamationen von Kunden der M GmbH & Co KG."

Rechtlich beurteilte die belangte Behörde den Sachverhalt dahingehend, dass MM in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis beschäftigt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, verzichtete jedoch auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

A) Der Beschwerdeführer bestreitet erstmalig in der Beschwerde seine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit als verantwortlicher Beauftragter mit dem Argument, er sei nur als verantwortlicher Beauftragter der M GmbH, nicht aber der

M GmbH & Co KG bestellt worden. Das Vertragsverhältnis des MM habe nur zur M GmbH & Co KG bestanden.

Es genügt diesbezüglich, ihn an die im Akt der Behörde erster Instanz einliegende Bestellungsurkunde vom 17. Dezember 2010 zu erinnern, auf Grund derer er als verantwortlicher Beauftragter sowohl der M GmbH als auch der M GmbH & Co KG für den Unternehmensbereich "Hauszustellung" bestellt wurde. Er hat dieser Bestellung durch seine Unterschrift zugestimmt. Die Bestellungsurkunde war auch der zuständigen Behörde übermittelt worden.

B) Was die rechtliche Beurteilung der Tätigkeit des MM als Hauszusteller betrifft, gleicht der vorliegende Fall im Wesentlichen der Tätigkeit der Zustellung und Verteilung von Zeitungen und Werbemitteln, die bereits in den hg. Erkenntnissen vom 16. Dezember 2008, Zl. 2008/09/0105, und vom 15. Dezember 2011, Zl. 2009/09/0237, vom Verwaltungsgerichtshof beurteilt worden sind. Auf die Begründung dieser Erkenntnisse kann daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 12. November 2013

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