VwGH 2013/09/0044

VwGH2013/09/004412.11.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Beschwerde des VP in D, vertreten durch Dr. Thomas König, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Tuchlauben 15/Kleeblattgasse 13/Top 9, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 20. November 2012, Zl. 79/9-DOK/12, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße nach dem BDG 1979 (weitere Parteien: Bundeskanzler, Bundesministerin für Inneres), zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §92 Abs1 Z2;
BDG 1979 §93 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;
VwRallg;
BDG 1979 §44 Abs1;
BDG 1979 §92 Abs1 Z2;
BDG 1979 §93 Abs1;
B-VG Art20 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Kriminalbeamter in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:

" 1) Er habe die Weisung seines

Vorgesetzten ChefInsp DU eine schriftliche Stellungnahme zu einer Beschwerde des Landesamtsdirektors des Bundeslandes Steiermark im Dienstweg vorzulegen, insofern nicht beachtet, als er diese Stellungnahme - neben der Adressierung an mehrere Vorgesetzte - am 26. August 2011, um 10:52 Uhr, per Mail auch der Staatsanwaltschaft G, dem Landesamtsdirektor und einem weiteren Bediensteten der steiermärkischen Landesregierung übermittelte.

…"

(Zu Spruchpunkt 2) erfolgte ein Freispruch.) " 3) Er habe am 20. Juli 2011 und 22. September 2011 seinen Dienst mangelhaft verrichtet, weil er

a) bei vier

niederschriftlichen Einvernahmen die Protokolle nicht ordnungsgemäß erstellte, indem er die Dauer von Vernehmungen nicht anführte, sowie widersprüchliche Angaben bezüglich des Vernehmungsortes machte;

b) im Hinblick am

20. Juli 2011 in der Zeit von 19:00 bis 19:30 Uhr zu Unrecht

Gefahrenzulage verrechnete.

4) Er habe die schriftliche Weisung

des LPK Steiermark, GZ 2400/9097/2009, vom 11. März 2009 mehrfach nicht befolgt, indem er am 20. Juli 2011, 29. Juli 2011, 5. September 2011, 12. September 2011, 14. September 2011, 15. September 2011, 19. September 2011 und 22. September 2011 Eintragungen im Fahrtenbuch (Ausfahrten mit Dienstkraftfahrzeugen) nicht durchführte.

Der Beamte hat dadurch seine Dienstpflichten nach

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1) Zur objektiven Tatseite:

1.a) Unstrittig ist zu Spruchpunkt 1): Der unmittelbare Vorgesetzte des Beschwerdeführers, ChefInsp DU hinterlegte auf dem Schreibtisch des Beschwerdeführers eine Kopie eines vom Landesamtsdirektor Mag. H an den Landespolizeikommandanten der Steiermark gerichteten Schreibens vom 27. Juli 2011 betreffend eine als unüblich gerügte Vorgangsweise des Beschwerdeführers. Auf dieser Kopie erteilte er per Klebezettel ("Post It") schriftlich folgende Weisung (zu einem Sachverhalt, über den bereits zuvor ein Gespräch stattgefunden hatte):

"Da ist jetzt eine Kopie des Schreibens Mg. H an LPK, Obstlt KO braucht eine Stellungnahme deinerseits. Vielleicht hältst du zuerst mit ihm Rücksprache."

Ebenso unstrittig ist, dass diese Weisung dem Beschwerdeführer bekannt geworden ist, er sie als Weisung verstanden hat und er in der Weise reagiert hat, dass er eine "Antwort" per mail an sieben Personen, darunter drei, die nicht der Diensthierarchie angehörten, versendet hat.

Der Beschwerdeführer bekämpft mit ausführlicher Begründung die spruchgemäße Bewertung seiner Vorgangsweise.

Für die Form einer Weisung ist jede Art der Publikation zugelassen. Die Erteilung durch "Post It" und Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführer bewirkte gegenständlich die Erteilung einer gültigen Weisung. Im Regelfall ist jeder Auftrag eines Vorgesetzten im Dienstbetrieb als einseitig verbindliche Anordnung und damit als Weisung zu werten (vgl. die in Kucsko-Stadlmayer,

Das Disziplinarrecht der Beamten4, 2010, S 225 ff, zitierte hg. Rechtsprechung). Eine Weisung liegt vor, wenn sie einen normativen Gehalt aufweist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. März 2008, Zl. 2007/09/0175).

Nach dem objektiven Erklärungswert des Textes auf dem Klebezettel erteilte ChefInsp DU die Weisung, der Beschwerdeführer habe eine schriftliche (allenfalls nach vorheriger (mündlicher) Rücksprache) Stellungnahme ausschließlich an Obstlt KO zur Causa "Schreiben des Landesamtsdirektors" zu erstatten.

Es spielt demnach entgegen den diesbezüglichen Einwänden des Beschwerdeführers keine Rolle, ob das Schreiben des Landesamtsdirektors als "Beschwerde" zu werten gewesen wäre oder nicht sowie, welche Vorgangsweise in den Vorgaben von Dienstanweisungen in der Behandlung von Beschwerden vorgesehen wäre. Daher gehen die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers zu diesen Themen ins Leere.

Zwar steht die Passage im Schuldspruch "im Dienstweg vorzulegen" mit dem Inhalt der Weisung nicht vollständig im Einklang, weil der "Dienstweg" zuerst zu ChefInsp DU gegangen wäre und erst dann zu dessen Vorgesetzten Obstlt KO (sohin letzterer erst der zweite Teil des Dienstweges ist), doch lautet der wesentliche Tatvorwurf, dass der Beschwerdeführer sein Stellungnahme-mail auch (außerhalb des Dienstweges stehenden Personen, nämlich) der Staatsanwaltschaft G, dem Landesamtsdirektor und einem weiteren Bediensteten der Stmk. Landesregierung übermittelt habe. Diese Vorgangsweise widersprach jedenfalls der erteilten Weisung, die Stellungnahme ausschließlich im Dienstweg vorzulegen.

Die objektive Tatseite ist demnach erfüllt.

1.b) Zu den Spruchpunkten 3) und 4) verantwortet sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde im Wesentlichen mit Arbeitsüberlastung und geringfügigen Fehlern, die ihm deshalb unterlaufen seien. Diese Fehler hat er im Verfahren (insbesondere in der mündlichen Verhandlung) eingestanden. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet, dass er seine Arbeitsüberlastung den Vorgesetzten zur Kenntnis gebracht und um Abhilfe gebeten habe; weiters hat er nicht dargetan, in welcher Weise ein den Anweisungen entsprechendes Eintragen von Daten, die richtige Eintragung der tatsächlich geleisteten Außendienstzeiten und Eintragungen im Fahrtenbuch vor Antritt der Fahrt einen besonderen Mehraufwand gegenüber dem vom Beschwerdeführer gewählten Verhalten (Unterlassung der Eintragung von Vernehmungszeiten sowie der (händischen) Ausbesserung des vom Computer vorgegebenen "Errichtungsortes" von Niederschriften, Eintragung einer längeren Außendienstzeit und darauf beruhend Verrechnung einer längeren Zeit für die Gefahrenzulage, Eintragung von Dienstfahrten im Fahrtenbuch erst nach anstatt vor der Fahrt) erfordert hätte. Er hat daher nicht aufgezeigt, dass ein rechtmäßiges Alternativverhalten unzumutbar gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2001, Zl. 99/09/0202).

Es ist der belangten Behörde zu folgen, dass auf Grund der Häufigkeit der an sich geringen Fehler innerhalb eines kurzen Zeitraumes die Gründe des § 118 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 nicht vorliegen und die objektive Tatseite auch zu den Spruchpunkten 3) und 4) erfüllt ist.

2.) Zur Strafbemessung:

2.a) Zu Spruchpunkt 1): Wie die belangte Behörde richtig ausführt, kommt der Befolgung der Weisungen von Vorgesetzten nicht nur ein bloß geringfügiger Stellenwert zu. Schon deshalb ist die Verhängung einer Geldbuße (ausschließlich auf Spruchpunkt 1) beruhend) gerechtfertigt, um der Nichtbefolgung von Weisungen durch andere Beamte im Sinne des § 93 Abs. 1 BDG 1979 entgegenzuwirken (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2012, Zl. 2011/09/0032).

2.b) Das zu den Spruchpunkten 3) und 4) erstattete Beschwerdevorbringen hätte allenfalls Einfluss auf die Strafbemessung. Diesbezüglich ist aber auf den oben referierten Inhalt des angefochtenen Bescheides hinzuweisen, dass die Dienstpflichtverletzungen zu den Spruchpunkten 3) und 4) auf die Bemessung der Strafhöhe, die sich ausschließlich auf Spruchpunkt 1) stützte, keinen Einfluss gehabt haben, sie haben sich also mit EUR 0,-- auf die Strafhöhe ausgewirkt. Da hinzutretende weitere objektiv erfüllte Dienstpflichtverletzungen niemals eine günstigere Strafbemessung einer Disziplinarstrafe, die auf Grund der Erfüllung eines anderen Disziplinartatbestandes bemessen wurde, bewirken können, kann der Beschwerdeführer diesbezüglich nicht im Recht auf richtige Bemessung der Strafe verletzt sein.

3.) Zur Rüge der Unterlassung der beantragten mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde:

Die belangte Behörde ging vom gleichen (unbestrittenen) Sachverhalt aus wie die Behörde erster Instanz, weshalb sie entgegen dem Beschwerdevorbringen gemäß § 125a Abs. 3 Z. 5 BDG 1979 von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers absehen durfte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 12. November 2013

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