VwGH 2013/08/0281

VwGH2013/08/028117.1.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten sowie den Hofrat Dr. Strohmayer und die Hofrätin Dr. Julcher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des IY in W, vertreten durch Mag. Michael Luszczak, Rechtsanwalt in 2700 Wiener Neustadt, Grazer Straße 77/2, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 11. November 2013, Zl. GS5-A-948/1009-2010, betreffend Beitragszuschlag nach dem ASVG (mitbeteiligte Partei: Niederösterreichische Gebietskrankenkasse, 3100 St. Pölten, Kremser Landstraße 3), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §111;
ASVG §112;
ASVG §113 Abs1;
ASVG §113;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 9. August 2013, Zl. 2011/08/0313, verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 2. August 2011 über die Vorschreibung eines Beitragszuschlags gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG in Höhe von EUR 1.800,-- wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der wesentlichen Begründung aufgehoben hat, die belangte Behörde habe keine Feststellungen über den Arbeitsbeginn der M.G. getroffen.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Ersatzbescheid hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin neuerlich den genannten Beitragszuschlag vorgeschrieben.

Am 6. Juli 2010 sei gegen 10.25 Uhr von Organen des Finanzamtes Neunkirchen - Wiener Neustadt/Team KIAB eine Kontrolle im Kebabhaus M. durchgeführt worden. Im Zuge dieser Kontrolle sei R.H. arbeitend und schlichtend in der Küche betreten worden. Sie sei mit einer schwarzen Hose und einem schwarzen T-Shirt bekleidet gewesen. R.H. sei seit dem 6. Juli 2010 beim Beschwerdeführer tätig gewesen, wobei ihre Tätigkeit um 09.00 Uhr begonnen habe und bis 13.00 Uhr andauern sollte. R.H. habe die Aufgabe gehabt, Produkte in der Küche zu schlichten und Hilfstätigkeiten durchzuführen. Sie habe für vier Stunden EUR 15,-- erhalten.

Des Weiteren sei im Zuge der Kontrolle M.G. hinter der Theke stehend betreten worden. Sie habe eine rote Küchenschürze getragen. M.G. habe sich am 5. Juli 2013 beim Beschwerdeführer vorgestellt und sodann am 6. Juli 2013 um 10.00 Uhr zu arbeiten begonnen. Sie habe in der Küche Hilfsarbeiten durchgeführt und täglich von 10.00 Uhr bis 12.00 Uhr fünf Tage in der Woche arbeiten sollen. Dafür habe sie einen Lohn von EUR 6,-- erhalten. Sie sei am 6. Juli 2013 um 11.19 Uhr nachträglich zur Sozialversicherung gemeldet worden. Für R.H. sei bis zum Tag der Unterfertigung des angefochtenen Bescheides keine nachträgliche Anmeldung durch den Beschwerdeführer erfolgt. Wie sich aus der Aussage des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2010 ergebe, habe er zwar gewusst, dass die Anmeldungen vorzunehmen seien, er sei jedoch nicht dazu gekommen.

Den Ausführungen des Einspruchs, wonach der Beschwerdeführer R.H. angesichts der mangelnden Arbeitserlaubnis nach Hause geschickt habe, könne nicht gefolgt werden, weil dies im Widerspruch zur ersten Aussage des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2013 stehe. Dasselbe gelte für das Vorbringen, weder R.H. noch M.G. hätten beim Beschwerdeführer gearbeitet, sie seien vielmehr nur gekommen, um zur Sozialversicherung angemeldet zu werden, weil am Tag der Bewerbungsgespräche Daten gefehlt hätten. Dieses Vorbringen stünde im Widerspruch zur Aussage des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2010. Es bestehe kein Grund, am Wahrheitsgehalt der Aussagen des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2010 zu zweifeln, die darüber hinaus mit den Angaben in den Personalblättern übereinstimmen würden. Der Arbeitsbeginn von M.G. habe aus dem Akteninhalt geklärt werden können. Sowohl M.G. als auch der Beschwerdeführer hätten übereinstimmend 10.00 Uhr als Tätigkeitsbeginn angegeben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

1. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe beantragt, J.B., Mitarbeiter einer Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatung GmbH, als Zeugen zum Beweis dafür zu vernehmen, dass er J.B. jedenfalls rechtzeitig gebeten habe, die Versicherungsmeldung durchzuführen.

"Bevor eben Frau G. zu arbeiten zu arbeiten beginnen hätte sollen, hätte sie deren Versicherungsdaten bekanntzugeben gehabt, welche ich sofort Herrn B. mitgeteilt hätte und wäre die Meldung bei der Sozialversicherung mittels ELBA sofort durchgeführt worden.

Da ich unter Rückenschmerzen litt, konnte ich nicht im Geschäftslokal anwesend sein. Bei meiner Aussage am 06.07.2010 ging ich davon aus, dass die Meldung gemacht worden wäre. Ein konkreter Vorhalt, dass ich eine strafbare Handlung begangen hätte, wurde mir nicht gemacht, ich wurde in diesem Zusammenhang auch nicht darüber aufgeklärt, dass ich nicht verpflichtet bin, mich selbst zu belasten. Aus diesem Grund wurde ich, wie in der Niederschrift vom 06.07.2010, 11.00 Uhr, angeführt, lediglich als Auskunftsperson und nicht als Beschuldigter vernommen. Wäre ich darüber aufgeklärt worden, hätte ich rechtliche Vermutungen, wie '... illegale Beschäftigung ...' unterlassen."

2. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Will der Dienstgeber verhindern, dass Beschäftigungsverhältnisse durch die Aufnahme einer Beschäftigung in seinem Betrieb ohne seine Zustimmung bzw. ohne die erforderliche Anmeldung zur Sozialversicherung begonnen werden, so muss er ein wirksames Kontrollsystem errichten bzw. entsprechende Weisungen erteilen und deren Befolgung sicherstellen. Für die mangelnde Effektivität seines Kontrollsystems hat der Dienstgeber unabhängig von seinem Verschulden einzustehen. Das Fehlen der subjektiven Vorwerfbarkeit des Meldeverstoßes schließt die Verhängung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 1 ASVG (auch in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2007 - SRÄG 2007, BGBl. I Nr. 31/2007) nicht aus, denn dieser ist nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Dezember 2013, Zl. 2012/08/0026, mwN).

3. Zum übrigen Beschwerdevorbringen genügt es, auf das genannte Vorerkenntnis Zl. 2011/08/0313 und die diesbezügliche Bindungswirkung gemäß § 63 Abs. 1 VwGG zu verweisen.

4. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

5. Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 17. Jänner 2014

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