VwGH 2013/08/0269

VwGH2013/08/026914.10.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterin, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des C K in F, vertreten durch Mag. Helmut Hawranek, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 16/V, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 8. Oktober 2013, BMASK-520440/0001-II/A/3/2013, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG (mitbeteiligte Parteien: 1. G S in G, 2. S S in G, 3. Burgenländische Gebietskrankenkasse in 7000 Eisenstadt, Esterhazyplatz 3, 4. Pensionsversicherungsanstalt in 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 5. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt in 1201 Wien, Adalbert Stifterstraße 65- 67), zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §38;
AlVG 1977 §1 Abs1 lita;
ASVG §4 Abs1 Z1;
ASVG §4 Abs2;
AVG §38;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass einerseits S. S. rückwirkend für den Zeitraum vom 23. Juni 2008 bis 4. Juli 2008 und anderseits G. S. rückwirkend für den Zeitraum vom 26. Mai 2008 bis 29. Juni 2008 jeweils als Dienstnehmer des Beschwerdeführers in die Voll- (Kranken-, Unfall- und Pensions‑)Versicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG und Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG einbezogen werden.

Nach Wiedergabe des Verfahrensverlaufes stellte sie folgenden Sachverhalt fest:

Für den Zeitraum vom 1. April 2008 bis 31. März 2011 sei zwischen dem Beschwerdeführer als Unterpächter und E. W. als Unterverpächter - mit Einverständnis des Verpächters - ein schriftlicher Pachtvertrag über das "Gasthaus R." in R. abgeschlossen worden. Im Gebäude habe sich auch ein Diskothekenbereich befunden. Der Beschwerdeführer habe vorgehabt, das Objekt zu sanieren. Die dafür notwendigen Arbeiten habe G. S. gemeinsam mit zwei ungarischen Staatsbürgern erledigt. Einer dieser beiden Staatsbürger, S. S., der Bruder der Frau des G. S., sei dabei am 4. Juli 2008 von Kontrollorganen der Abgabenbehörde bei Renovierungsarbeiten, konkret beim Verputzen eines zugemauerten Fensters in der Außenfassade, angetroffen worden. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei G. S. (ausnahmsweise) gerade nicht auf der Baustelle gewesen. G. S. habe in seiner Einvernahme am 9. November 2012 auch (in der Folge unbestritten) angegeben, dass er auch im Gasthaus gearbeitet habe, z.B. die Küche ausgemalt, bzw. (bei Bedarf) auch gekellnert habe. S. S. habe (in der Folge unbestritten) angegeben, dass er auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers für Arbeiten wie "Wände verputzen, Ziegel mauern und Rasen mähen" herangezogen worden sei. Betreffend die konkreten Arbeitsabläufe habe der Beschwerdeführer G. S. angerufen und diesem mitgeteilt, welche Arbeiten zu verrichten wären und habe die Arbeiten kontrolliert. Eine fixe Arbeitszeit sei nicht vorgegeben worden; über ein Vertretungsrecht habe es keine Vereinbarung gegeben. Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme am 4. Juli 2008 angeführt, er habe G. S. gesagt, wie er die Renovierungsarbeiten haben hätte wollen und dieser habe sich um die Abwicklung gekümmert, insbesondere habe dieser den beiden ungarischen Staatsbürgern gesagt, was diese zu tun hätten.

Die verwendeten Maschinen haben vom Beschwerdeführer gestammt, das Handwerkzeug habe G. S. gehört. Ein Entgelt habe G. S. nicht bekommen, nach den Angaben des Beschwerdeführers hätte G. S. nach Fertigstellung der Umbauarbeiten die Diskothek führen sollen. Bezüglich der Entlohnung des S. S. seien in den Akten keine Angaben. Er habe unbestritten ein Zimmer im Haus des Beschwerdeführers bewohnt. Dieser Sachverhalt ergebe sich aus der Aktenlage, insbesondere den Angaben des Beschwerdeführers, und sei soweit unstrittig.

Zum in der Berufung des Beschwerdeführers behaupteten, zwischen ihm und G. S. abgeschlossenen Pachtvertrag, sei Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer habe in seiner Einvernahme am 4. Juli 2008 angegeben, er hätte mit G. S. vereinbart, dass dieser den Umbau der Diskothek "organisiere" und der Beschwerdeführer die Materialkosten trage; weiters hätten sie vereinbart, dass sie "in Folge, nach Beendigung des Umbaus,die Diskothek in einer gemeinsamen Firma betreiben würden, G. S. also die Hälfte an der Firma bekommen und die Hälfte vom Gewinn lukrieren sollte".

Daraus gehe eindeutig hervor, dass - für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum in der Phase des Umbaus - kein (Unter-)pachtvertrag bezüglich der Diskothek abgeschlossen gewesen sei. Das Berufungsargument, dass es eine derartige Vereinbarung "gegeben haben müsse"sei - jedenfalls für den konkreten verfahrensgegenständlichen Zeitraum der Umbauphase - widerlegt.

In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde wie folgt aus:

Die im gegenständlichen Verfahren zu beurteilenden Tätigkeiten von G. S. und S. S. seien unbestritten auf der Baustelle im Diskothekenbereich des Gasthauses erbracht worden; aktenkundiger Pächter dieser Liegenschaft im jeweils verfahrensgegenständlichen Zeitraum sei der Beschwerdeführer gewesen. Dieser sei somit derjenige, auf dessen Rechnung der Betrieb geführt werde, in dem die beiden Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis stünden, und somit Dienstgeber nach § 35 ASVG seien.

Bezüglich der Tätigkeit des S. S. sei deutlich darauf hinzuweisen, dass es - entgegen dem entscheidenden Argument der Einspruchsbehörde - schlicht nicht der Aktenlage entspreche, ihm sei von Anfang an klar gewesen,dass er für den Mann seiner Schwester arbeiten solle: So habe er in seiner Einvernahme am 4. Juli 2008 angegeben, für den Beschwerdeführer zu arbeiten. Weiters gehe aus den Akten auch hervor, dass S. S. auch andere Arbeiten für den Beschwerdeführer verrichtet habe, wie z. B. Rasenmähen. Abgesehen davon, dass es darüber hinaus auch nicht realistisch erscheine, dass der Beschwerdeführer, in dessen Haus S. S. ein Zimmer bewohnt habe, von dessen Beschäftigung nichts gewusst haben solle, würde es (wie die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in ihrer Berufung zutreffend ausführe) auch nicht darauf ankommen, dass die Indienstnahme "ohne Wissen" oder gar "gegen den Willen" des Dienstgebers erfolgt sei.

Die Frage der tatsächlichen Leistungserbringung im jeweils verfahrensgegenständlichen Zeitraum bzw. der Weisungsgebundenheit in Bezug auf die konkreten Arbeitsabläufe sei nicht bestritten worden und entspreche - insbesondere bezüglich des S. S. - auch den augenscheinlichen Wahrnehmungen im Kontrollzeitpunkt.

Zum Berufungsargument des Beschwerdeführers betreffend die Versicherungspflicht des G. S., es hätte keine fixen Arbeitszeiten gegeben, werde dies im nächsten Absatz durch das Interesse des Beschwerdeführers am Fertigstellungstermin eingeschränkt. Dazu sei auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach es auch bei flexibler Zeitgestaltung für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit spreche, wenn die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen habe, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein müsse.

Zum weiteren Berufungsvorbringen des Beschwerdeführers, es wäre ihm egal gewesen, ob G. S. sich vertreten hätte lassen, sei auszuführen, dass im konkreten Fall das tatsächliche Vorkommen einer Vertretung nicht behauptet worden und über ein Vertretungsrecht nicht gesprochen worden sei; die nunmehr in der Berufung (einseitig) vorgebrachte Behauptung des Beschwerdeführers ersetze jedenfalls keine Vereinbarung. Aus der Absicht, dass die beiden Herren nach den Renovierungsarbeiten gemeinsam die Diskothek bzw. Diskothek und Gasthaus auf einer Liegenschaft betreiben hätten wollen, sei ein gewisses Vertrauensverhältnis ersichtlich, weshalb es nicht naheliegend erscheine, dass einer der beiden von vorne herein "ernsthaft" damit gerechnet habe, dass G. S. sich vertreten lassen würde bzw. insbesondere die Zusammenarbeit mit den beiden ungarischen Staatsbürgern übernehmen würde.

Zur Entgeltlichkeit der Tätigkeit von G. S. und S. S. sei auf das in der in der Sozialversicherung geltende Anspruchslohnprinzip hinzuweisen; demnach komme es nicht darauf an, ob das nach entsprechenden Kollektiverträgen gebührende Entgelt tatsächlich in dem vorgesehenen Ausmaß auch bezahlt worden sei.

Insgesamt seien daher nach dem Gesamtbild sowohl hinsichtlich der Tätigkeit des G. S. als auch hinsichtlich der Tätigkeiten des S. S. für den Beschwerdeführer die Tatbestandselemente einer entgeltlichen Beschäftigung beim Beschwerdeführer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit erfüllt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Das - gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG mit 1. Jänner 2014 an die Stelle der belangten Behörde getretene - Bundesverwaltungsgericht hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift - ebenso wie ausdrücklich die mitbeteiligte Unfallversicherung - Abstand genommen. Die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse hat eine Gegenschrift erstattet und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG bestimmt, dass die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) sind, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 vor der Versicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. ist Dienstnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes, wenn er in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; dazu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, hängt davon ab (ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. Dezember 1986, Slg. Nr. 12.325/A), ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese und während dieser Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder - wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung - nur beschränkt ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit.

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten (wie dies bei den von S. S. durchgeführten Verspachtelungsarbeiten auf der Baustelle der Fall ist), ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 11. Juni 2014, 2013/08/0096, mwN). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. März 2014, 2013/08/0288, mwN).

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses. Er bringt vor, die belangte Behörde verkenne, dass die Tätigkeiten des G. S. und des S. S. dem Beschwerdeführer weder zuordenbar seien, noch diesem wirtschaftlich zu Gute kämen. Vielmehr habe G. S. eine (vom Beschwerdeführer gepachtete) Diskothek betreiben wollen. Vereinbart sei zwischen dem Beschwerdeführer und G. S., dass letzterer das Lokal um eine Pachtzins von EUR 1.000,-- monatlich erhalte, er aber in der Zeit, in der die von ihm vornehmenden Renovierunsgarbeiten stattfinden, keinen Pachtzins zahlen müsse. Zudem sei G. S. zu keinem Zeitpunkt eine Mittelsperson gewesen. Aus dessen Aussagen ergebe sich, dass er als Unternehmer aufgetreten sei und in seiner Eigenschaft als Unternehmer den Bruder seiner Freundin, S. S., um Hilfe gebeten habe. Die Tätigkeit des S. S. sei G. S. in seiner Eigenschaft als Pächter zuordenbar und ihm wirtschaftlich zugutegekommen.

Zudem habe die belangte Behörde die Feststellungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ohne weitere notwendige Erhebungen übernommen. Hätte sie das Vorbringen des Beschwerdeführers und den Bezug habenden Vertrag bzw. die Vereinbarung mit G. S. entsprechend gewürdigt bzw. berücksichtigt, hätte sie erkannt, dass G. S. und S. S. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt für den Beschwerdeführer tätig gewesen seien.

2. Mit diesem Vorbringen wendet sich die Beschwerde im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde.

Diese unterliegt aber nur insoweit einer Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof, als dieser befugt ist, zu prüfen, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, d. h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. August 2015, 2013/08/0053, mwN).

Dem Beschwerdeführer gelingt es mit seinen Ausführungen nicht, eine derartige Unschlüssigkeit oder Unvollständigkeit der behördlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen.

Dies gilt insbesondere hinsichtlich der für die Beurteilung der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG relevanten Umstände, die die persönlichen Abhängigkeit kennzeichnen, wie die Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung, die Weisungsgebundenheit in Bezug auf Arbeitszeit, Arbeitsort und arbeitsbezogenes Verhalten sowie die Kontrollunterworfenheit (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. August 2014, 2012/08/0100, Punkt 3.1. der Entscheidungsgründe, mwN). Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht hat die belangte Behörde die dafür maßgeblichen Sachverhaltselemente erhoben und auf Grund einer im Rahmen der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung das Vorliegen der relevanten Beschäftigungsmerkmale bejaht.

Der Beschwerdebehauptung, die belangte Behörde habe (allein) aufgrund der Einvernahme des G. S. die die Versicherungspflicht begründenden Sachverhaltselemente angenommen, kommt keine Berechtigung zu, bezieht die belangte Behörde doch ausdrücklich auch die Angaben des S. S. und des Beschwerdeführers in die Beweiswürdigung mit ein. Da sie sich mit den verschiedenen Beweisergebnissen auseinander gesetzt hat, geht auch die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe die Feststellungen der mitbeteiligten Gebietskrankenkasse ohne weitere Erhebungen übernommen und den Bescheid unzureichend begründet, ins Leere. Abgesehen davon wird auch in der Beschwerde nicht dargelegt, welche konkreten Ermittlungen fehlten.

Die belangte Behörde setzte sich auch mit der Frage eines allfälligen Vorliegens eines Pachtvertrages zwischen dem Beschwerdeführer und G S. auseinander und kam nach Würdigung der Aussagen der betroffenen Personen zu dem Schluss, dass ein solcher im Beurteilungszeitraum nicht abgeschlossen war.

Dem diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers ist hier der Boden entzogen, weil dieses sich vom festgestellten Sachverhalt der belangten Behörde entfernt.

Schließlich ist dem Beschwerdeführer insofern, als er sich auf die Bindungswirkung der im Verwaltungsstrafverfahren getroffenen Feststellungen hinsichtlich des Fehlens seiner Dienstgebereigenschaft beruft, Folgendes zu entgegnen:

Der vorgenommenen rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde steht nicht entgegen, dass das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren nach dem AuslBG und dem ASVG jeweils mit Bescheid der BH J. vom 24. Juni 2010 eingestellt wurde. Die Verwaltungsstrafbehörden hatten das Bestehen der Pflichtversicherung ihrerseits nämlich nur als Vorfrage zu beurteilen. Die belangte Behörde ist aber an ein Straferkenntnis einer Bezirkshauptmannschaft, in dem die Pflichtversicherung vorfrageweise beurteilt wurde, nicht gebunden (vgl. dazu das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, Ro 2014/08/0004, mwN).

Im Ergebnis kann der Ansicht der belangten Behörde, dass bei der Tätigkeit des G. S. und des S. S. die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG überwogen haben, nicht entgegen getreten werden. Ihre Beurteilung, dass im genannten Zeitraum Pflichtversicherung in den angegebenen Zweigen der Sozialversicherung bestanden hat, ist daher nicht zu beanstanden.

3. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

4. Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf "Altfälle" weiter anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 14. Oktober 2015

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