VwGH 2013/08/0070

VwGH2013/08/007024.4.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Dr. Julcher als Richterin, im Beisein des Schriftführers Mag. Berthou, über die Beschwerde des J L in Wien, vertreten durch Dr. Christa-Maria Scheimpflug, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Erdberger Lände 6/27, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 25. Jänner 2013, Zl. 2012-0566-9- 003934, betreffend Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Normen

AlVG 1977 §10 Abs1 Z4;
AlVG 1977 §9 Abs1;
AlVG 1977 §10 Abs1 Z4;
AlVG 1977 §9 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, der im Bezug von Notstandshilfe stand, stellte am 19. April 2011 einen Antrag auf Invaliditätspension. Dieser wurde mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 28. Juli 2011 abgewiesen. Der Beschwerdeführer zog die dagegen erhobene Klage am 25. April 2012 zurück, nachdem ihm in zwei ärztlichen Sachverständigengutachten eingeschränkte Arbeitsfähigkeit bescheinigt worden war.

Am 3. Mai 2012 setzte der Beschwerdeführer die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: AMS) von der Klagszurückziehung in Kenntnis und erklärte sich arbeitsfähig und bereit, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stehen.

Am 20. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer vom AMS aufgefordert, bis zum 8. August 2012 und danach weiterhin wöchentlich zumindest zwei Bewerbungen glaubhaft zu machen. Da er keine Eigenbewerbungen glaubhaft machte, wurde mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle vom 29. August 2012 gemäß § 10 AlVG der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe für den Zeitraum 8. August 2012 bis 18. September 2012 ausgesprochen. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 2012 abgewiesen.

Am 19. September 2012 wurde der Beschwerdeführer vom AMS aufgefordert, bis zum nächsten Kontrollmeldetermin am 15. November 2012 und danach weiterhin wöchentlich dem AMS zumindest zwei Bewerbungen im Hinblick auf die von ihm gesuchte Stelle als Reinigungskraft bzw. Abwäscher sowie die entsprechenden Nachweise (wie z.B. Antwortschreiben der Firmen, Bestätigungen der Firmen über Vorstellgespräche oder Kopien der versandten Bewerbungen) vorzulegen.

Laut Betreuungsvereinbarung vom 19. September 2012 lägen dem AMS Gerichtsgutachten vom Februar 2012 vor. Der Beschwerdeführer habe gesundheitliche Einschränkungen, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssten. Das AMS unterstütze ihn bei der Suche nach einer Stelle als Reinigungskraft bzw. Abwäscher oder in allen anderen zumutbaren Bereichen gemäß AlVG und laut Gesundheitszustand. Laut ASG könne er noch bestimmte Arbeiten verrichten. Als Beispiele nenne der berufskundliche Gutachter Reinigung von Büroräumen und Abwäscher sowie andere leichte Tätigkeiten. Sein Pensionsantrag sei abgelehnt worden, weil er diese Arbeiten noch verrichten könne. Er könne sofort eine Arbeit aufnehmen, daher erhalte er passende Stellen zugeschickt. Er habe keine aktuell am Arbeitsmarkt verwertbare Berufserfahrung.

Im an das AMS gerichteten Schreiben vom 20. September 2012 führte der Beschwerdeführer Folgendes aus (Schreibfehler im Original, Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Ich L. K. geb. xxxx, wohnhaft in W., R-straße, bin ein miliarden % prozent ein schwer unheilbar kranker mann. Ich bin ufeig was zu machen, Ich weis nicht was und wohin.

Ich bin ein Wrack, nerologisch, psysologisch, korperlich gestig, selisch kraftloser mensch.

hirnatropischer prozes. Psychosindrom, Psychologener überlagerung

starke Kopfschmerzen, schwindel nach Schädelhirmtrauma keine körperliche Belastung möglich (schweisausbrüche) Atmungsprobleme, schmerzen in der Wirbelsäule, Herzschmerzen

u. s.w.

Ich habe di Klage zurückgezogen. eine neue Klage am 01. 2. 13

zu stelen.

Schiken Sie mich zum Arzt sie wolen.

Ich bin ein unheilbar kranker mann.

Ich hofe Sie versten mich! Ich Danke Ihnen!"

Am 15. November 2012 nahm das AMS mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift über den Nachweis ausreichender Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung (Eigeninitiative) auf. Diese lautet im Wesentlichen wie folgt (Fehler im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Herrn J. L. wurde vom Arbeitsmarktservice am 19.9.2012 niederschriftlich aufgetragen, bis zum 15.11.2012 Nachweise über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen.

Ich, J. L., erkläre nach Belehrung über die Rechtsfolgen nach § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) - Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw acht Wochen - dass ich nicht bereit bzw nicht in der Lage bin, die vereinbarten Nachweise meiner Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, da ich bin garnicht fähig etwas zu unternehmen, ich bin ein Wrak."

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle vom 13. Dezember 2012 wurde gegenüber dem Beschwerdeführer der Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe von 15. November 2012 bis 9. Jänner 2013 ausgesprochen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass er dem AMS keinen ausreichenden Nachweis seiner Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorweisen habe können. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom 17. Dezember 2012 führte der Beschwerdeführer Folgendes aus (Fehler im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Ich L. J. geb. xxxx, wohnhaft W. R.-straße, bin ein miliarden % prozent ein schwer kranker unheilbar, arbeitsunfeige mann. Ich bin unfeig was zu machen, Ich weis nicht wo, was, wer, wohin. Ich mus vile medikamente nehmen.

Ich bin ein Wrack, neurologisch, psychologisch, körperlich gestig, selisch kraftloser man.

hirnatropischer prozes. Psychosindrom, Psychologischer überlagerung

starke Kopfschmerzen, Schwindel, Schedelhirmtrauma keine körperliche Belastung möglich (schweisausbrüche) Atmungsprobleme, schmerzen in der Wirbelsäule, Kreuzschmerzen, Herzschmerzen, schwindelig unsiher beim geen. u.s.w.

Sprechen Sie mit meinen FA Dr. K. er wird Inen ales bestetigen.

Ich bin unheilbar krank und miliarden %prozentig arbeitsunfeig.

Ich hofe Sie versten mih. Ich Danke Ihnen!"

Bei seiner persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde am 22. Jänner 2013 gab der Beschwerdeführer laut Niederschrift Folgendes an:

"Mir wurden heute ausführlich die gesetzlichen Bestimmungen erklärt. Es ist richtig, dass ich vor ca. einem Jahr untersucht wurde. Was damals genau bei der Untersuchung rausgekommen ist, kann ich heute nicht mehr sagen.

Ich habe keine Eigenbewerbungen im Zeitraum vom 19.9.12 bis 15.11.12 gemacht.

Ich kann jetzt wieder bei der Pensionsversicherungsanstalt um die Pension einreichen, das werde ich nun wieder tun und dies dann auch sofort dem Arbeitsmarktservice wieder melden.

Ich kann nicht sagen, welche Tätigkeit ich zuletzt ausgeübt habe und wann das war. Ich kann mich nicht mehr erinnern."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 25. Jänner 2013 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge.

Begründend führte sie Folgendes aus:

Vom AMS sei dem Beschwerdeführer am 19. September 2012 niederschriftlich aufgetragen worden, Nachweise über Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen. Als Umfang seien zwei Bewerbungen pro Woche festgelegt worden. Als Art der Nachweise wären Kontaktpersonen zu nennen bzw. Aufzeichnungen über Eigenbewerbungen zu erbringen gewesen. Bei seiner Vorsprache am 15. November 2012 habe der Beschwerdeführer keine Bewerbungsnachweise erbringen können, weshalb mit Bescheid des AMS vom 13. Dezember 2012 der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 15. November 2012 bis 9. Jänner 2013 ausgesprochen worden sei. Eine Nachsicht sei nicht erteilt worden. In seiner gegen diese Entscheidung eingebrachten Berufung habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er unheilbar krank sei. Er müsse regelmäßig Tabletten nehmen.

Der Beschwerdeführer habe keine Berufsausbildung, jedoch Berufserfahrung als Reinigungskraft und Abwäscher. Er habe gesundheitliche Einschränkungen, die bei der Stellensuche berücksichtigt werden müssten. Er sei im Februar 2012 ärztlich untersucht worden, und es sei festgestellt worden, dass ihm leichte, mittelschwere sowie halbzeitig schwere körperliche Arbeiten ohne Ausschluss besonderer Arbeitsbedingungen zuzumuten seien. Der Beschwerdeführer habe die Klage (gegen den abweisenden Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt) am 25. April 2012 zurückgezogen und dies am 3. Mai 2012 dem AMS gemeldet. Weiters habe er am 3. Mai 2012 niederschriftlich erklärt, dass er arbeitsfähig sei und auch der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Auf Grund dieser Erklärung sei ihm daher die Notstandshilfe ab 26. April 2012 wieder angewiesen worden.

Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 19. September 2012 beim AMS sei mit dem Beschwerdeführer vereinbart worden, dem AMS Eigenbewerbungen vorzulegen. Die Vorgabe von zwei eigenen Bewerbungen bzw. Aufzeichnungen pro Woche sei in der Niederschrift vom 19. September 2012 festgehalten worden. Ihm sei freigestellt worden, ob er sich schriftlich, telefonisch oder persönlich bewerbe, jedoch habe er seine Bewerbungen z.B. durch Kopien von Bewerbungsschreiben oder durch Bekanntgabe von Personen, bei denen er sich beworben hätte, glaubhaft machen müssen. Die Überprüfung seiner Bewerbungsaktivitäten sei anlässlich seiner Kontrolltermine erfolgt. Als nächster Kontrolltermin sei ihm der 15. November 2012 vorgeschrieben worden. Die Vereinbarung gelte bis zum 18. März 2013. Diese Vereinbarung habe er mit seiner Unterschrift zur Kenntnis genommen.

Unbestritten sei, dass er bei seiner Vorsprache am 15. November 2012 keine Nachweise über seine Eigenbewerbungen vorlegen habe können. Anlässlich der am 15. November 2012 beim AMS aufgenommenen Niederschrift habe er angegeben, dass er gar nicht fähig sei, etwas zu unternehmen.

Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache am 22. Jänner 2013 vor der belangten Behörde habe er angegeben, dass er im relevanten Zeitraum keine Eigenbewerbungen durchgeführt habe. Er werde bald wieder bei der Pensionsversicherungsanstalt einen Antrag auf Invaliditätspension stellen, denn er sei sehr krank. Bis dato stehe er in keinem Dienstverhältnis, sondern beziehe laufend die Notstandshilfe.

Gegen den Beschwerdeführer seien vonseiten des AMS bereits nachstehende Sanktionen nach § 10 AlVG verhängt worden: Mit Bescheid des AMS vom 29. August 2012 für den Zeitraum vom 8. August 2012 bis 18. September 2012. Gegen diesen Bescheid habe er Berufung eingebracht. Dieser sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. November 2012 keine Folge gegeben worden und der Bescheid des AMS sei bestätigt worden. Er habe seither keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erworben.

Die Feststellungen gründeten sich auf den Leistungsakt, die chronologisch über EDV geführten Aufzeichnungen des AMS, sowie die eigenen Angaben des Beschwerdeführers. In rechtlicher Hinsicht sei Folgendes auszuführen:

Eine der Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe sei die Arbeitswilligkeit. Arbeitswillig sei u. a. wer bereit sei, von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar sei.

Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verliere der Arbeitslose den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe für die Dauer von sechs Wochen, wenn er auf Aufforderung durch das Arbeitsmarktservice nicht bereit oder in der Lage sei, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung glaubhaft zu machen. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöhe sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Grundsätzlich sei festzuhalten, dass das Ausmaß der vom Arbeitsmarktservice forcierbaren Eigeninitiative im Einzelfall vom Alter, dem Gesundheitszustand, der Bildung und Ausbildung des Arbeitslosen abhänge. In der Regel könne davon ausgegangen werden, dass eine Bewerbung pro Woche ein Minimum an zu erwartender Eigeninitiative darstelle.

Dem Beschwerdeführer sei die Glaubhaftmachung von zwei Bewerbungen pro Woche vorgeschrieben worden. Sein letztes arbeitslosenversicherungspflichtiges Dienstverhältnis habe am 6. Juli 1982 geendet. Im Anschluss daran sei er im Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezug gestanden. Er habe mehrere Anträge auf Invaliditätspension gestellt, in dieser Zeit habe er die Notstandshilfe als Pensionsvorschuss bezogen. Gesundheitliche Einschränkungen seien dem AMS durch die Gerichtsgutachten aus 2012 bekannt. Laut diesen Gutachten könne er jedoch noch leichte und mittelschwere Arbeiten ausüben.

Gerade am Wiener Arbeitsmarkt, der sich durch seine besondere Dynamik auszeichne, erschienen im Zusammenhang mit seinen bisherigen Berufserfahrungen zwei Eigenbewerbungen pro Woche als durchaus zumutbar.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei es Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die glaubhaft gemachten Anstrengungen des Arbeitslosen ausreichend gewesen seien oder nicht. Dabei sei das Gesamtverhalten des Arbeitslosen von der Aufforderung bis zur Erlassung des Bescheides zu beurteilen. Bedeutsam sei nicht nur Art und Ausmaß, sondern auch die Ernsthaftigkeit der glaubhaft gemachten Anstrengungen. Für die Glaubhaftmachung der eigenen Anstrengungen müssten nicht Bestätigungen der Firmen erbracht werden, sondern es genügten glaubwürdige Hinweise wie z.B. Kopien von Bewerbungsschreiben, Name, Adresse und Telefonnummer der Firma, Angabe der Kontaktperson der Firma, mit der telefoniert worden sei oder ein Vorstellungsgespräch stattgefunden habe.

Sein letzter Termin beim AMS sei am 19. September 2012 gewesen. Davon ausgehend wären am 15. November 2012 (Zeitraum: acht Wochen) sechzehn Bewerbungen vorzulegen gewesen. Der Beschwerdeführer habe weder dem AMS noch der belangten Behörde Eigenbewerbungen für den relevanten Zeitraum vorlegen können.

Zu seinen Berufungsangaben sei anzumerken, dass er auf Grund der ärztlichen Gutachten durchaus leichte und mittelschwere Arbeiten verrichten könne und gerade bei den Eigenbewerbungen selbst die Entscheidung treffe, bei welchen Stellen er sich bewerben könne.

Die belangte Behörde sei daher zur Ansicht gekommen, dass er nicht bereit gewesen sei, die vereinbarten Nachweise über seine Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen, weshalb die Notstandshilfe für die Zeit vom 15. November 2012 bis 9. Jänner 2013 nicht gewährt werde.

Da gegen den Beschwerdeführer bereits rechtkräftig eine Sanktion nach § 10 AlVG verhängt worden sei und er seitdem keine neue Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllt habe, betrage nach den gesetzlichen Bestimmungen der Sanktionszeitraum nach § 10 AlVG acht Wochen.

Berücksichtigungswürdige Nachsichtgründe im Sinne des § 10 AIVG seien von ihm nicht genannt worden und seien für die belangte Behörde auch nicht ersichtlich gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde nach Vorlage der Akten des Verwaltungsverfahrens und Erstattung eine Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaft erfüllt und die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat. Gemäß § 7 Abs. 2 AlVG steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf und arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos ist.

Gemäß § 8 Abs. 1 AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für ihn in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes ist.

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist unter anderem arbeitswillig, wer bereit ist, von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Gemäß § 9 Abs. 2 AlVG ist eine Beschäftigung unter anderem dann zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist und ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG verliert die arbeitslose Person, wenn sie auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen, für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen.

Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist gemäß § 10 Abs. 3 AlVG in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

Gemäß § 38 AlVG sind die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

2. Die Arbeitswilligkeit als eine der Voraussetzungen des Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruchs nach § 9 Abs. 1 AlVG ist nach der dargestellten Rechtslage nur gegeben, wenn der Arbeitslose (unter anderem) von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung unternimmt, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Da die eigenen Anstrengungen der persönlichen Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen sind und daher von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nur eingeschränkt überprüft werden können, sieht § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG vor, dass der Arbeitslose von der regionalen Geschäftsstelle aufgefordert werden kann, ausreichende Anstrengungen nachzuweisen; den Beschwerdeführer trifft insoweit eine spezifische Mitwirkungspflicht. Anders als bei der Verweigerung oder Vereitelung einer zugewiesenen Beschäftigung kommt es beim Nachweis ausreichender eigener Anstrengungen jedoch nicht notwendigerweise auf eine einzelne konkrete Bewerbung an, sondern es ist das Gesamtverhalten des Arbeitslosen zu würdigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Jänner 2011, Zl. 2008/08/0020).

Wird eine Aufforderung nach § 10 Abs. 1 Z 4 AlVG dahingehend konkretisiert, dass der Arbeitslose in bestimmter Zeit eine bestimmte Zahl von Bewerbungen nachweisen soll, kann dies nichts daran ändern, dass der Arbeitslose dennoch nur nachweisen muss, dass er ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung gemacht hat. Es ist Aufgabe der Behörde zu beurteilen, ob die nachgewiesenen Anstrengungen unter den konkreten Verhältnissen vor dem Hintergrund des - ebenfalls darzustellenden - Umfeldes auf dem konkret in Frage kommenden Teil des Arbeitsmarktes nach den persönlichen Verhältnissen des Arbeitslosen ausreichend waren oder nicht. Kommt sie zum Ergebnis, die Anstrengungen seien nicht ausreichend, hat sie ihre diesbezüglichen Erwägungen in der Begründung des Bescheides darzulegen. Die Bescheidbegründung hat eine Würdigung der Anstrengungen zu enthalten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 2013, Zl. 2011/08/0201, mwN).

3. Die Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe es bisher unterlassen, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und festzustellen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner Verwirrtheit und seiner Beschwerden gar nicht in der Lage sei, Nachweise über Anstrengungen zu Erlangung einer Beschäftigung vorzulegen. Er sei hiezu auf Grund seiner reduzierten Intelligenz und seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage. Auf Grund einer näheren Befragung wäre dies vom Mitarbeiter des Arbeitsmarktservice festzustellen gewesen, wie dies auch der Verfasserin des Rechtsmittels möglich gewesen sei.

Es hätte dem Beschwerdeführer Hilfestellung geleistet werden müssen.

Weiters sei nur ein unzureichendes Beweisverfahren durchgeführt worden. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens, eingehender Vernehmung des Beschwerdeführers, allenfalls anderer Personen etc. wäre die Behörde zu einem anderen Ergebnis gekommen, weshalb das Verfahren an Mangelhaftigkeit leide.

4. Der belangten Behörde kann zunächst nicht entgegen getreten werden, wenn sie angesichts der ihr vorliegenden ärztlichen Gutachten - deren Schlüssigkeit die Beschwerde nicht in Abrede stellt -, der erst wenige Monate vor dem maßgeblichen Zeitraum erfolgten Zurückziehung der Klage betreffend die Invaliditätspension sowie der eigenen Erklärung des Beschwerdeführers gegenüber dem AMS seine Arbeitsfähigkeit bejaht hat (vgl. zur Maßgeblichkeit von im Pensionsverfahren erstellten Gutachten auch § 8 Abs. 3 AlVG).

Davon zu unterscheiden war die Frage, ob ihm auch die aufgetragenen Initiativbewerbungen zumutbar waren, sodass ihm deren Unterlassung als Ausdruck mangelnder Arbeitswilligkeit vorgeworfen werden konnte. Die Beschwerde bestreitet dies unter Hinweis auf seine reduzierte Intelligenz und seine Verwirrtheit.

Es wäre jedoch am Beschwerdeführer gelegen gewesen, das AMS um Hilfestellung bei den Bewerbungen zu ersuchen. Stattdessen hat er im Verwaltungsverfahren nach seiner ursprünglichen Erklärung, arbeitsfähig zu sein (was den Leistungsanspruch auslöste), in der Folge stets nur behauptet, arbeitsunfähig zu sein, was aber ohne maßgebliche Sachverhaltsänderung - die sich seinen Äußerungen nicht entnehmen lässt - weder mit den vorliegenden aktuellen ärztlichen Sachverständigengutachten noch mit seiner Klagszurückziehung im sozialgerichtlichen Verfahren und seiner Erklärung gegenüber dem AMS am 3. Mai 2012 in Einklang zu bringen war. Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie wegen der Unterlassung jeglicher Bewerbungsaktivitäten durch den Beschwerdeführer den Verlust des Anspruchs auf Notstandshilfe ausgesprochen hat. Weiterer Ermittlungen hat es dazu entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht bedurft.

5. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013, idF BGBl. II Nr. 8/2014 weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 24. April 2014

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