Normen
BauG Stmk 1995 §21;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauG Stmk 1995 §65 Abs1;
BauG Stmk 1995 §21;
BauG Stmk 1995 §26 Abs1 Z5;
BauG Stmk 1995 §41 Abs3;
BauG Stmk 1995 §65 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer erwarb mit Kaufvertrag vom 19. Dezember 2007 Eigentum an den Grundstücken Nr. 265/4 (Baufläche, begrünt), .194/1 (Baufläche, Gebäude) sowie .194/2 (Baufläche, Gebäude). Das Gebäude auf dem Grundstück .194/1 ragte durch einen Dachvorsprung und eine Dachrinne in die Grundstücke Nr. .194/3 und Nr. 265/18 von G K. (der Nachbarin) hinein. Die Überbauung des Dachvorsprunges und der Dachrinne hatte laut Schreiben des Stadtvermessungsamtes vom 27. Jänner 2012 ein Ausmaß von insgesamt 7 m2.
Mit Schriftsatz vom 3. August 2010 erstattete die Nachbarin eine Anzeige u.a. deswegen, weil die vom Beschwerdeführer an der Terrasse montierte Dachrinne nunmehr um 7 cm bzw. 3 cm weiter als ursprünglich in ihr Grundstück hineinrage. (Dem Beschwerdevorbringen zufolge hat der Überbau nunmehr ein Ausmaß von 10 m2.)
Mit Bescheid vom 16. Jänner 2012 wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung für Umbauten (Vordächer, neue Fensterelemente, ein neues Terrassengeländer und Änderung der Außenstiege sowie die Errichtung von Einfriedungselementen) am bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. 265/4 (richtig: .194/1) erteilt. Ein Austausch der Dachrinne war weder Teil des Bauansuchens noch Gegenstand der Baubewilligung.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens betreffend die Erlassung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 41 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz (Stmk BauG) verwies der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 5. März 2012 zu dem vom Stadtvermessungsamt festgestellten Ausmaß der Überbauung von insgesamt 7 m2 auf eine zwischen der Nachbarin und dem Voreigentümer der Grundstücke Nr. 265/4, .194/1 sowie .194/2 (geschiedener Ehemann der Nachbarin) getroffene Vereinbarung, wonach der Überbau bekannt gewesen und die damalige Teilung des Grundstückes im Zuge der Scheidung "sicherlich im Einvernehmen beider Parteien" erfolgt sei.
Die Nachbarin brachte in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2012 u.a. vor, der Beschwerdeführer habe das Dach seines Hauses erneuert und dabei eine Dachrinne installiert, die noch weiter in ihr Grundstück hineinreiche. Unter Hinweis auf § 65 Abs. 1 Stmk BauG führte sie weiter aus, die über die Dachrinne abgeleiteten Niederschlagswässer würden auf ihr darunter liegendes Dach geleitet, wodurch eine Gefahr ernster Schäden an der Substanz des Hauses (bzw. des Daches) entstehe.
Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Graz erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 22. Jänner 2013 gemäß § 41 Abs. 6 Stmk BauG den Auftrag, "die beim Wohngebäude auf dem Grundstück Bfl. .194/1 und Nr. 265/4, KG Liebenau, montierte und in das Grundstück Nr. Bfl. .194/3 und Nr. 265/18, KG Liebenau, hineinragende Dachrinne binnen vier Wochen ab Rechtskraft des Bescheides, zu beseitigen."
Der Beschwerdeführer brachte in seiner dagegen erhobenen Berufung vom 6. Februar 2013 im Wesentlichen vor, bezüglich des Überragens des Dachvorsprunges und der Dachrinne bestehe eine Vereinbarung zwischen der Nachbarin und dem Voreigentümer der Grundstücke (dem geschiedenen Ehemann der Nachbarin), wonach der Überbau zulässig sei. Der Beschwerdeführer habe die alte Dachrinne lediglich durch eine gleichwertige ersetzt. Durch diesen Austausch gehe weder der Baukonsens unter noch widerspreche dies der Vereinbarung. Darüber hinaus existiere eine neue Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und der Nachbarin, der zufolge die Dachrinne - so wie sie in der Natur vorhanden sei - auch in Hinkunft verbleiben könne. Im Schreiben vom 21. Dezember 2009 habe die Rechtsvertreterin der Nachbarin erklärt, die Nachbarin akzeptiere die neue Dachrinne in der bestehenden Form, wenn der Beschwerdeführer seine Außenstiege im Garten so verändere, dass sie nicht mehr in das Grundstück der Nachbarin rage. Dieser Stiegenumbau sei durchgeführt worden. Entgegen den Ausführungen der Baubehörde erster Instanz stelle der Austausch einer Dachrinne kein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dar.
Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 10. Juli 2013) wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Beseitigung binnen vier Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides zu erfolgen habe. In ihrer Begründung führte sie aus, der vorgenommene Austausch der Dachrinne stelle einen Zubau im Sinn des § 4 Z 61 Stmk BauG dar, der gemäß § 19 Z 1 leg. cit. baubewilligungspflichtig bzw. gemäß § 20 Z 1 Stmk BauG anzeigepflichtig sei, sofern die angrenzenden Grundstückseigentümer ausdrücklich durch Unterfertigung der Baupläne ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt hätten. Es habe nicht festgestellt werden können, ob für die Dachrinne eine Baubewilligung bzw. eine Genehmigung im Sinn des § 33 Abs. 6 Stmk BauG vorliege; Gegenstand des Baubewilligungsbescheides vom 16. Jänner 2012 bzw. einer Genehmigung im Sinn des § 33 Abs. 6 leg. cit. sei sie jedoch nicht. Selbst wenn die Errichtung der neuen Dachrinne "als ein baubewilligungspflichtiges (gemeint wohl: bewilligungsfreies) Vorhaben im Sinn des § 21 Stmk. BauG zu qualifizieren ist", sei sie im Hinblick auf die Rechtsverletzung gemäß § 26 Abs. 1 Stmk BauG als vorschriftswidrig zu beurteilen. Die Entsorgung der Abwässer und Niederschlagswässer sei gemäß § 26 Abs. 1 in Verbindung mit § 65 Abs. 1 Stmk BauG ein Nachbarrecht. Der Nachbar habe ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass eine Anlage zur Entsorgung der Niederschlagswässer keine unzumutbare Belästigung verursache. Aus den im Akt befindlichen Bildern ergebe sich, dass sich die Öffnung des Ablaufrohres der gegenständlichen Dachrinne unmittelbar über dem Flachdach des im Eigentum der Nachbarin stehenden Gebäudes befinde. Die Niederschlagswässer der Terrasse des Beschwerdeführers würden ungehindert auf das Flachdach der Nachbarin geleitet. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Dachrinne des Beschwerdeführers so angeordnet sei, dass unzumutbare Belästigungen der Nachbarin nicht entstünden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.
Die im gegenständlichen Verfahren relevanten Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes - Stmk BauG, LGBl. Nr. 59/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 49/2010, lauten (auszugsweise):
"§ 4
Begriffsbestimmungen
Die nachstehenden Begriffe haben in diesem Gesetz folgende
Bedeutung:
- 1. ...
- 61. Zubau: die Vergrößerung einer bestehenden baulichen Anlage der Höhe, Länge oder Breite nach bis zur Verdoppelung der bisherigen Geschoßflächen;
62. ...
§ 19
Baubewilligungspflichtige Vorhaben
Bewilligungspflichtig sind folgende Vorhaben, sofern sich aus den §§ 20 und 21 nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von baulichen Anlagen sowie umfassende Sanierungen;
2. ...
§ 20
Anzeigepflichtige Vorhaben
Anzeigepflichtig sind folgende Vorhaben, soweit sich aus § 21
nichts anderes ergibt:
1. Neu-, Zu- oder Umbauten von Kleinhäusern im Bauland, wenn die Eigentümer der an den Bauplatz angrenzenden Grundstücke sowie jene Grundeigentümer, deren Grundstücke vom Bauplatz durch ein schmales Grundstück bis zu 6 m Breite (z.B. öffentliche Verkehrsfläche, privates Wegegrundstück, Riemenparzelle u. dgl.) getrennt sind, durch Unterfertigung der Baupläne ausdrücklich ihr Einverständnis mit dem Vorhaben erklärt haben;
2. ...
§ 21
Baubewilligungsfreie Vorhaben
(1) Zu den bewilligungsfreien Vorhaben gehört die Errichtung, Änderung oder Erweiterung von:
1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u. dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z 1 und 2 berührt werden;
2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere
...
§ 26
Nachbarrechte
(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
- 1. ...
- 5. die Vermeidung einer Brandgefahr, sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).
(2) ...
§ 33
Anzeigeverfahren
(1) Vorhaben im Sinne des § 20 müssen der Behörde nachweislich schriftlich angezeigt werden.
(2) ...
(6) Liegen keine Untersagungsgründe vor, ist dem Bauwerber eine Ausfertigung der planlichen Darstellung und Baubeschreibung mit dem Vermerk ,Baufreistellung' zuzustellen. Das angezeigte Vorhaben gemäß § 20 gilt ab Zustellung als genehmigt. Das angezeigte Vorhaben gilt auch als genehmigt, wenn nicht binnen acht Wochen ab Einlangen der vollständigen und mängelfreien Anzeige ein Untersagungsbescheid erlassen wird.
(7) ...
§ 41
Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
(1) Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen, insbesondere wenn
- 1. bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung,
- 2. anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im Sinne des § 33 Abs. 6 oder
3. baubewilligungsfreie Vorhaben nicht im Sinne dieses Gesetzes ausgeführt werden.
(2) ...
(3) Die Behörde hat hinsichtlich vorschriftswidriger baulicher Anlagen einen Beseitigungsauftrag zu erlassen. Der Auftrag ist ungeachtet eines Antrages auf nachträgliche Erteilung einer Baubewilligung oder einer Anzeige gemäß § 33 Abs. 1 zu erteilen.
(4) ...
(6) Den Nachbarn steht das Recht auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu, wenn die Bauarbeiten, die baulichen Anlagen oder sonstigen Maßnahmen im Sinne der Abs. 1, 3 und 4 ihre Rechte (§ 26 Abs. 1) verletzen.
§ 65
Entsorgungsanlagen für Abwässer
und Niederschlagswässer
(1) Bei baulichen Anlagen ist eine einwandfreie Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer auf Bestandsdauer sicherzustellen. Dafür erforderliche Anlagen sind so anzuordnen, herzustellen und instandzuhalten, daß sie betriebssicher sind und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. ..."
Der Beschwerdeführer tauschte unstrittig nach Erwerb der Grundstücke Nr. 265/4 (Baufläche, begrünt), .194/1 (Baufläche, Gebäude) sowie .194/2 (Baufläche, Gebäude) die Dachrinne an dem Gebäude auf dem Grundstück Nr. .194/1 aus, sodass diese danach weiter in das Grundstück hineinragte als zuvor; der Überbau beträgt laut Beschwerdevorbringen nunmehr 10 m2 (vorher: 7 m2). Den Feststellungen der belangten Behörde zufolge konnte dafür keine Baubewilligung und keine Genehmigung gemäß § 33 Abs. 6 Stmk BauG festgestellt werden. Dem tritt der Beschwerdeführer nicht entgegen; Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus den Verfahrensakten.
Der Beschwerdeführer bringt jedoch vor, der bloße Austausch einer Dachrinne stelle kein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben dar, die geringfügige Veränderung der Größe der Dachrinne im Zentimeterbereich sei ohne Relevanz, die Ableitung der Abwässer (zu einem geringen Teil) über das Dach der Nachbarin sei schon Teil der getroffenen Vereinbarung gewesen und hinsichtlich des Austausches der Dachrinne liege jedenfalls eine neue, zwischen dem Beschwerdeführer und der Nachbarin getroffene Vereinbarung vor.
Im gegenständlichen Fall kann dahinstehen, ob der Austausch einer bestehenden durch eine um wenige Zentimeter breitere Dachrinne einen Zubau im Sinn des § 4 Z 56 Stmk Bau darstellt oder nicht. Voraussetzung für die Erlassung eines Beseitigungsauftrages gemäß § 41 leg. cit. ist, dass eine bauliche Anlage nicht im Sinne dieses Gesetzes ausgeführt wurde, also vorschriftswidrig ist. Nicht nur bewilligungspflichtige und anzeigepflichtige Bauvorhaben sondern auch bewilligungsfreie bauliche Anlagen im Sinn des § 21 Stmk BauG können vorschriftswidrig in diesem Sinn sein (vgl. die bei Trippl/Schwarzbeck/Freiberger, Steiermärkisches Baurecht, Rz 44 zu § 41 zitierte hg. Judikatur betreffend die Abstandsbestimmungen, die auf andere Nachbarrechte übertragen werden kann).
Dazu führte die Nachbarin in ihrer Stellungnahme vom 23. April 2012 aus, die über die neu installierte Dachrinne abgeleiteten Niederschlagswässer würden auf ihr darunter liegendes Dach geleitet, wodurch eine Gefahr ernster Schäden an der Substanz des Hauses bzw. des Daches entstehe. Dass die Niederschlagswässer von der Dachrinne auf das Dach der Nachbarin geleitet werden, geht aus dieser Stellungnahme beigelegten Fotos hervor.
Die belangte Behörde stützte die Begründung ihres Bescheides auch auf das gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 iVm § 65 Abs. 1 Stmk BauG zu schützende Nachbarinteresse der einwandfreien Entsorgung der anfallenden Niederschlagswässer. Die Beschwerde tritt den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach durch die Ableitung der Niederschlagswässer auf das Dach der Nachbarin deren subjektivöffentlichen Interessen verletzt würden, nicht substantiiert entgegen. Erstmals wird in der Beschwerde vorgebracht, die Ableitung der Abwässer über das Dach der Nachbarin sei schon durch die zwischen der Nachbarin und ihrem geschiedenen Ehemann anlässlich der Scheidung getroffene Vereinbarung gedeckt. Dieses Vorbringen stellt eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unzulässige Neuerung dar und war daher nicht zu berücksichtigen.
Dem Argument des Beschwerdeführers, zwischen ihm und der Nachbarin liege auf Grund des Schreibens vom 21. Dezember 2009 eine "neue Vereinbarung" vor, kann nicht gefolgt werden. In diesem Schreiben führte die Rechtsvertreterin der Nachbarin aus, die Dachrinne könne bleiben, wenn die Außenstiege geändert, der Carport in einem Abstand von mindestens 2 m zu ihrem Gebäude errichtet und vor eventuell notwendigen Arbeiten an der Grundgrenze vorher das Einvernehmen hergestellt werde. Zu diesen, ausdrücklich als "Vorschlag" bezeichneten Ausführungen wurde um Stellungnahme des Beschwerdeführers ersucht. Den Verfahrensakten ist nicht zu entnehmen, dass eine entsprechende Einigung zustande gekommen wäre; dies bringt auch der Beschwerdeführer nicht vor. Der Vorschlag im Schreiben vom 21. Dezember 2009 stellt keine "neue Vereinbarung" - wie dies der Beschwerdeführer offenbar meint - dar.
Wenn die belangte Behörde somit zu dem Ergebnis kam, dass der Austausch der Dachrinne sowie das Ableiten der Niederschlagswässer auf das Dach der Nachbarin vorschriftswidrig im Sinn des § 41 Abs. 3 Stmk. BauG sei, vermag der Verwaltungsgerichtshof darin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zu erblicken.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die gemäß §§ 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG weiter anzuwendenden §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455/2008 (siehe § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014).
Wien, am 28. November 2014
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