VwGH 2013/05/0090

VwGH2013/05/009027.8.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail sowie den Hofrat Dr. Moritz und die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde des S K in W, vertreten durch Dr. Harry Fretska, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 22/5, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 1. März 2013, Zl. MA 64-2815/2009-A, betreffend Versagung der Gebrauchserlaubnis und der straßenpolizeilichen Bewilligung (weitere Partei: Wiener Landesregierung), zu Recht erkannt:

Normen

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2;
StVO 1960 §82;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §1;
GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2;
StVO 1960 §82;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte ist auf das hg. Erkenntnis vom 31. Juli 2012, Zl. 2010/05/0003, zu verweisen. Daraus ist Folgendes festzuhalten: Mit Ansuchen vom 30. Oktober 2008 beantragte der Beschwerdeführer unter Vorlage von Planunterlagen die Erteilung der erforderlichen Bewilligungen zur Aufstellung eines transportablen Verkaufsstandes (Größe: 1,48 m × 3,50 m; Höhe: 2,79 m) und einer Warenausräumung (Größe: 1,20 m × 0,85 m) auf dem öffentlichen Gut in Wien 1., Opernring vor ONr. 3. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Oktober 2009 wurden die Anträge gemäß §§ 1 und 2 des Wiener Gebrauchsabgabegesetzes 1966 (GAG) und gemäß § 82 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) als unbegründet abgewiesen. Dieser Bescheid wurde mit dem eingangs genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31. Juli 2012 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil aus den Gutachten des Amtssachverständigen der Magistratsabteilung (MA) 19 - Architektur und Stadtgestaltung, auf welche sich die belangte Behörde gestützt hatte, nicht hervorging, auf Grund welcher (fallbezogenen konkreten) Erwägungen der Sachverständige zu den unter der Überschrift "Gutachten" gezogenen Schlussfolgerungen gelangt ist. Aus welchen konkreten Gründen es zu den besagten Einflussnahmen auf das Stadtbild kommt, war aus dem Gutachten insgesamt nicht ableitbar. Auch die Gutachten der MA 46 - Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten wurden als nicht ausreichend angesehen. Sie sind nicht auf die Stellungnahme der Wiener Linien vom 12. Dezember 2012 eingegangen, die inhaltlich von einer geringeren Fahrgastfrequenz im Bereich des projektierten Standortes ausgegangen ist. Auch die Frage, ob es durch die Wartehalle, welche sich im Bereich der Verkehrsinsel zur Opernpassage befindet, zu einer Ansammlung von Personen kommt und ob es unter diesem Blickwinkel durch den geplanten Kiosk überhaupt zu einer relevanten (zusätzlichen) Behinderung der Fahrgastströme kommt, ist offen geblieben.

Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde ergänzende Gutachten der MA 19 und der MA 46 ein.

Die Amtssachverständige der MA 19 gelangte in ihrem Gutachten vom 3. Oktober 2012 zu folgendem Schluss:

"Das Ansuchen um Erteilung der Gebrauchserlaubnis ist aus oben genannten Gründen, aus stadtgestalterischer Sicht weiterhin abzulehnen, weil der Aufstellung eines transportablen Verkaufsstandes und einer Warenausräumung städtebauliche Interessen und Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes gemäß § 2 GAG entgegen stehen und weil dieselben das örtliche Stadtbild gemäß § 85 stören."

Über Aufforderung der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Dezember 2012 bekannt, dass grundsätzlich zwei Ausgabeöffnungen (Ost und West) geplant seien, wobei die östliche Ausgabeöffnung nur in den Sommermonaten und im Bedarfsfall (zur Ausgabe von verpacktem Eis) geöffnet werde. Bei den Ausgabeöffnungen an den beiden Schmalseiten seien 25 cm Pulte projektiert; darunter würden Abfallbehälter für die Kunden angebracht werden. Die Warenausräumung im Ausmaß von 1,20 m × 0,85 m soll an der östlichen Seite positioniert sein, direkt an diese Schmalseite angrenzen und die Langseite des Verkaufsstandes um 0,85 m überragen.

In ihrem über Auftrag der belangten Behörde ergänzenden Gutachten vom 28. Jänner 2013 führte die Amtssachverständige der MA 46 nach allgemeiner Darstellung des Auftrages und der Fragestellung Folgendes aus:

"2. Befund

Die Örtlichkeit Wien 1., Opernring vor ONr. 3 befindet sich auf einer Verkehrsinsel, die gegenüber den umgebenden Verkehrsflächen für den öffentlichen Verkehr sowie den fließenden und ruhenden Motorisierten Individualverkehr baulich erhöht hergestellt ist. Diese Verkehrsinsel wird im Norden durch die Straßenbahngleise der Linien 1, 2, 71 und D, Fahrtrichtung Ost-Süd-Ost, und die Hauptfahrbahn des Opernrings begrenzt, im Süden durch die Nebenfahrbahn des Opernrings. Am westlichen (exakt: west-nordwestlichen) Ende dieser Verkehrsinsel verläuft die Operngasse, am östlichen (exakt: ost-süd-östlichen) Ende die Kärntner Straße.

Die Verkehrsinsel ist Haltestellenbereich für öffentliche innerstädtische Straßenbahnlinien und eine Buslinie sowie regionale Buslinien. Es finden Aus- und Einsteigevorgänge statt, es besteht Platzbedarf für wartende Personen und für Umsteigerelationen zwischen den Verkehrsmitteln. Darüber hinaus verlaufen auf dieser Verkehrsinsel zahlreiche Gehrelationen, und zwar zu Straßenquerungen in Kreuzungsbereichen und zum Abgang in die/Aufgang aus der Opernpassage.

Da die Gleisanlagen der Straßenbahnlinien 1, 2, 71 und D, Fahrtrichtung Ost-Süd-Ost, nördlich der in Rede stehenden Verkehrsinsel verlaufen, sind der Wartebereich und der Fahrgastunterstand für die Fahrgäste der Straßenbahn Richtung Norden orientiert.

Die Autobuslinie 59A, die Nachtbuslinien N46 (zum Joachimsthalerplatz/ Psychiatrischen Krankenhaus), N49 (nach Hütteldorf Bujattigasse) und N62 (zur Hermesstraße) sowie die regionalen Buslinien 360 nach Baden/Bad Vöslau/Gainfarn, Wieselbus Linie L nach St. Pölten und Shuttle-Bus nach Parndorf zum Designer Outlet lenken die gegenständliche Verkehrsinsel an der südlichen Langseite an; der Wartebereich und der Fahrgastunterstand für die Fahrgäste sind daher nach Süden orientiert.

Anmerkung: Der sog. 'IKEA Bus' hat den gegenständlichen Haltestellenbereich zum letzten Mal am 29. September 2012 angelenkt.

Die beiden auf der Verkehrsinsel befindlichen Fahrgastunterstände sind räumlich dem Abgang in die/Aufgang aus der Opernpassage zugeordnet. Diese Fahrgastunterstände sind City Light-Wartehallen vom Typ A5, mit einer Länge von jeweils 6,90 m (ohne Dachauskragungen in Längsrichtung). Die Breite beträgt jeweils 1,51 m (ohne Dachauskragung).

Die beiden Fahrgastunterstände sind hintereinander angeordnet, und zwar in der Form, dass die in Längsrichtung auskragenden Dächer mit ihrer jeweiligen Schmalseite direkt aneinander grenzen. Der näher beim Abgang in die/Ausgang aus der Opernpassage gelegene Fahrgastunterstand ist in Richtung Straßenbahngleise geöffnet, bei dem westlich daran anschließenden Fahrgastunterstand ist die offene Langseite nach Süden zu den Haltepunkten der Buslinien orientiert.

Nach der Beantragung des verfahrensgegenständlichen transportablen Verkaufsstandes und der Warenausräumung, Durchführung von Verwaltungsverfahren, Erstellung eines Bescheides durch die MA 59 im erstinstanzlichen Verfahren, datiert vom 18.6.2009, Zahl MA 59-St-7173/08, und Erstellung eines Bescheides durch den Berufungssenat der Stadt Wien, datiert vom 30.10.2009, Zahl MA 64-2815/2009, haben im Bereich der verfahrensgegenständlichen Örtlichkeit essentielle bauliche und verkehrstechnische Veränderungen stattgefunden und sind zum Teil wenige Tage vor Einlangen des gegenständlichen Straßenstandansuchens in der MA 59 großräumig konzipierte verkehrsorganisatorische Neuerungen in der Linienführung des schienengebundenen öffentlichen Verkehrs eingetreten, die auch für den Standort Wien 1., Opernring vor ONr. 3 relevante Auswirkungen erzeugt haben.

Die Funktion der Albertinapassage als Verkehrsbauwerk für die Führung der Fußgängerströme im Zuge der Unterquerung der Hauptfahrbahn des Opernrings ist obsolet geworden, das auf der in Rede stehenden Verkehrsinsel situierte Bauwerk für den Abgang in die resp. Aufgang aus der Albertinapassage ist abgebrochen worden. In der Albertinapassage befindet sich nunmehr ein Gastronomiebetrieb, der sog. 'Dinner Club Albertina Passage'. Auf der gegenständlichen Verkehrsinsel ist anstelle des Abgangs- /Aufgangsbauwerks ein redimensioniertes Gebäude errichtet worden mit den Funktionen Notausgang, Entlüftungsbauwerk. Dieses Bauwerk ist derart auf der Verkehrsinsel positioniert, dass nunmehr die Querung der Hauptfahrbahn des Opernrings in direkter Gehlinie im Zuge der Operngasse, Seite der ungeraden ONrn., möglich ist und dass neben den Gleisen für die Straßenbahnlinien 1, 2, 71 und D, Fahrtrichtung Ost-Süd-Ost, eine direkte Gehrelation mit einer Breite von 3,00 m geschaffen werden konnte, um von allen Haltestellen auf der in Rede stehenden Verkehrsinsel zur Querung der Hauptfahrbahn des Opernrings in direkter Gehlinie im Zuge der Operngasse, Seite der ungeraden ONrn., zu gelangen. (Siehe dazu die beigefügte, von der Gutachterin erstellte Planskizze.)

Die vorgenannte Querung der Hauptfahrbahn des Opernrings in direkter Gehlinie im Zuge der Operngasse, Seite der ungeraden ONrn., wurde im Frühjahr 2012 geschaffen und ist durch eine Verkehrslichtsignalanlage geregelt.

Am 26. Oktober 2008, wenige Tage vor Einlangen des gegenständlichen Straßenstandansuchens in der MA 59, ist die nunmehr gültige Linienführung der Straßenbahnlinien 1 und 2 wirksam geworden. Seit diesem Zeitpunkt verkehrt die Straßenbahnlinie 1 zwischen den Stationen 'Prater Hauptallee' im

2. Wiener Gemeindebezirk und 'Stefan-Fadinger-Platz' im 10. Wiener Gemeindebezirk. Die Straßenbahnlinie 2 befährt die Strecke Wien 16., 'Ottakring Straße/Erdbrustgasse' bis Wien 20., 'Friedrich-Engels-Platz'.

Aufgrund dieser geänderten Linienführung wird der Haltestellenbereich in Wien 1., Opernring vor ONr. 3 - das ist die Doppelhaltestelle 'Kärntner Ring, Oper', Fahrtrichtung Ost-Süd-Ost, - seit dem 26.10.2008 nicht mehr nur von den Straßenbahnlinien 2 und D angelenkt, sondern auch von der Straßenbahnlinie 1.

Seit 9.12.2012 ist die Linienlänge der Straßenbahnlinie 71 ausgeweitet und sie verkehrt nunmehr zwischen Wien 1., 'Börse' und Wien 11., 'Zentralfriedhof 3. Tor'. (Anmerkung: Bis einschließlich 8.12.2012 wurde die Linie 71 auf der Strecke 'Schwarzenbergplatz'(('Zentralfriedhof 3. Tor' geführt.)

Das bedeutet, dass der Haltestellenbereich in Wien 1., Opernring vor ONr. 3 die Doppelhaltestelle 'Kärntner Ring, Oper', Fahrtrichtung Ost-Süd-Ost, seit 9.12.2012 von 4 Straßenbahnlinien angelenkt wird, und zwar von den Linien 1, 2, 71 und D.

Bei Ortsaugenscheinen im Zeitraum Mitte September 2012 bis Mitte Jänner 2013, welche von der Gutachterin an verschiedenen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten durchgeführt worden sind, wurde festgestellt, dass in der Doppelhaltestelle 'Kärntner Ring, Oper', Fahrtrichtung Ost-Süd-Ost, häufig zwei Straßenbahngarnituren gleichzeitig den Fahrgastwechsel durchführen. Diese Beobachtung wurde auf Nachfrage bei den Wiener Linien von Dipl.-Ing. Robert Dangl, Projektleiter für die Bevorrangung des Öffentlichen Personennahverkehrs, bestätigt und die Stellungnahme der Wiener Linien vom 12.12.2008 als nicht mehr den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend eingestuft, seit für die Straßenbahnlinien 1 und 2 am 26.10.2008 die Linienführung geändert worden ist.

Wie bereits erwähnt, wurde in der Doppelhaltestelle 'Kärntner Ring, Oper', Fahrtrichtung Ost-Süd-Ost, bis 25.10.2008 von zwei Straßenbahnlinien (2, D) der Fahrgastwechsel durchgeführt, am 26.10.2008 hat sich deren Zahl auf drei erhöht (1, 2, D). Seit 9.12.2012 halten hier die vier Linien 1, 2, 71 und D.

Die funktionale Bedeutung der Linien 1, 2, 71 und D innerhalb des öffentlichen Verkehrsnetzes der Stadt Wien bildet sich durch die Länge der Intervalle zwischen zwei aufeinander folgenden Straßenbahnzügen einer Verkehrslinie gemäß Fahrplan wie folgt ab:

Die Straßenbahnlinie 1, Fahrtrichtung Stefan-Fadinger-Platz, fährt die Doppelhaltestelle 'Kärntner Ring, Oper' an allen Tagen von 5.29 Uhr bis 0.31 Uhr an, an Schultagen von Montag bis Freitag im Zeitraum zwischen 8.02 Uhr und 18.12 Uhr im Intervall von 6 Minuten, außerhalb dieses Zeitraumes in größeren Intervallen.

Die Straßenbahnlinie 2, Fahrtrichtung Friedrich-Engels-Platz, hält in der Doppelhaltestelle 'Kärntner Ring, Oper' an allen Tagen zwischen 5.16 Uhr und 0.18 Uhr, an Schultagen von Montag bis Freitag zwischen 8.02 Uhr und 19.30 Uhr im Intervall von 5 bis 6 Minuten. Außerhalb dieses Zeitraums verkehren die Züge der Straßenbahnlinie 2 in größeren Intervallen.

Die Straßenbahnlinie 71, Fahrtrichtung Zentralfriedhof 3. Tor, lenkt die Doppelhaltestelle 'Kärntner Ring, Oper' montags bis freitags an Werktagen in der Zeit von 6.12 Uhr bis 23.50 Uhr an, an Samstagen zwischen 8.10 Uhr und 23.50 Uhr, an Sonn-und Feiertagen zwischen 9.10 Uhr und 23.50 Uhr. Von Montag bis Freitag beträgt das Intervall an Schultagen 5 bis 6 Minuten, und zwar zwischen 7.05 Uhr und 9.23 Uhr; während den übrigen Betriebszeiten verkehren die Züge der Linie 71 in größeren Intervallen. Die Straßenbahnlinie D, Fahrtrichtung Südbahnhof, hält in der Doppelhaltestelle 'Kärntner Ring, Oper' montags bis freitags an Werktagen zwischen 5.27 Uhr und 0.18 Uhr, an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen 5.31 Uhr und 0.18 Uhr. Von Montag bis Freitag verkehrt die Linie D an Schultagen im Zeitraum zwischen 7.00 Uhr und 18.42 Uhr im Intervall von 6 Minuten; in den übrigen Betriebszeiten sind die Intervalle länger.

Der Umstand, dass in der Doppelhaltestelle 'Kärntner Ring, Oper', Fahrtrichtung Ost-Süd-Ost, vier Straßenbahnlinien den Fahrgastwechsel durchführen, die oben dargelegten Fahrpläne und Intervalle, durch die Lichtsignalregelung des Kreuzungsplateaus 1., Opernring # Operngasse bedingte Aufenthalte und allfällige Behinderungen im gesamten Streckenverlauf durch andere VerkehrsteilnehmerInnen, sind jene Faktoren, die dazu führen, dass häufig zwei Straßenbahngarnituren gleichzeitig den Fahrgastwechsel durchführen - entsprechend den vorgenannten Beobachtungen der Gutachterin zwischen Mitte September 2012 und Mitte Jänner 2013 an verschiedenen Wochentagen und zu unterschiedlichen Tageszeiten.

Die Autobuslinie 59A, Fahrtrichtung Philadelphiabrücke, fährt von der Endhaltestelle 'Kärntner Ring, Oper' an Schultagen von Montag bis Freitag im Zeitraum zwischen 5.30 Uhr und 20.50 Uhr im Intervall von 3 bis 5 Minuten ab. Außerhalb dieses Zeitraumes verkehren die Busse der Linie 59A in größeren Intervallen.

Die Nachtbuslinie N46, die von der Endhaltestelle 'Kärntner Ring, Oper' zum Joachimsthalerplatz bzw. zum Psychiatrischen Krankenhaus fährt, verkehrt montags bis freitags an Werktagen zwischen 0.47 Uhr und 4.47 Uhr halbstündlich zum Joachimsthalerplatz; an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen 1.03 Uhr und 4.33 Uhr halbstündlich zum Psychiatrischen Krankenhaus und um 4.53 Uhr zum Joachimsthalerplatz. Die Nachbuslinie N49 fährt von der Endhaltestelle 'Kärntner Ring, Oper' nach Hütteldorf Bujattigasse, und zwar montags bis freitags an Werktagen halbstündlich zwischen 1.02 Uhr und 5.02 Uhr. Die Nachtbuslinie N62, die von der Endhaltestelle 'Kärntner Ring, Oper' zur Hermesstraße fährt, verkehrt montags bis freitags an Werktagen zwischen 1.02 Uhr und 5.02 Uhr halbstündlich und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zwischen 1.03 Uhr und 5.03 Uhr halbstündlich.

Auf der Regionalbuslinie 360, die zwischen Wien und Baden/Bad Vöslau/Gainfarn verkehrt, werden ab Wien Montag bis Samstag 28 Kurse geführt, die an der Station Oper halten; und zwar zwischen 7.10 Uhr und 3.17 Uhr. An Sonn- und Feiertagen werden zwischen 8.00 Uhr und 3.17 Uhr 26 Kurse geführt, die die Station Oper in Wien 1., Opernring vor ONr. 3-5 anlenken.

Von Montag bis Samstag kommen aus Richtung Baden/Bad Vöslau/Gainfarn 28 Kurse an der Station Oper in Wien 1., Opernring vor ONr. 3-5 an; und zwar zwischen 6.50 Uhr und 2.59 Uhr. An Sonn- und Feiertagen wird diese Station in der Zeit von 7.40 Uhr bis 2.59 Uhr von 26 Kursen angelenkt.

Der Wieselbus, Linie L hält in Wien 1., Opernring vor ONr. 3- 5 auf der Destination Wien ( St. Pölten. Von Montag bis Freitag werden zwischen 5.57 Uhr und 7.27 Uhr 6 Kurse geführt.

Der Shuttle-Bus nach Parndorf verkehrt an Freitagen und Samstagen. Abfahrtszeiten sind in Wien 1., Opernring vor ONr. 3-5 an Freitagen stündlich zwischen 11.00 Uhr und 18.00 Uhr, an Samstagen stündlich zwischen 9.00 Uhr und 17.00 Uhr. Ankunftszeiten sind an Freitagen stündlich zwischen ca. 13.00 Uhr und ca. 20.00 Uhr, weiters um ca. 17.30 Uhr, ca. 18.30 Uhr, ca. 19.30 Uhr. An Samstagen sind die Ankunftszeiten stündlich zwischen ca. 11.00 Uhr und ca. 19.00 Uhr, weiters um ca. 17.30 Uhr und ca. 18.30 Uhr.

Für die Straßenbahnlinien 1, 2 und D liegen - bezogen auf die Haltestelle 'Kärntner Ring, Oper' Zählungen der Wiener Linien für Schultage im Jahr 2011 vor. Für die Linie 71 gibt es kein derartiges Datenmaterial, da die Linie 71 diese Haltestelle erst seit 9.12.2012 anlenkt.

Die Zählergebnisse im Detail:

Linie 1 - 2.352 aussteigende Personen; 1.230 einsteigende Personen;

Linie 2 - 2.358 aussteigende Personen; 1.057 einsteigende Personen;

Linie D - 3.046 aussteigende Personen; 1.221 einsteigende Personen.

Wie eingangs erwähnt, ist die in Rede stehende Verkehrsinsel zwischen Operngasse und Kärntner Straße Haltestellenbereich für öffentliche innerstädtische Straßenbahnlinien und eine Buslinie sowie für regionale Buslinien. Es finden Aus- und Einsteigevorgänge statt, es besteht Platzbedarf für wartende Personen und für Umsteigerelationen zwischen den Verkehrsmitteln. Darüber hinaus verlaufen auf dieser Verkehrsinsel zahlreiche Gehrelationen, und zwar zu Straßenquerungen in Kreuzungsbereichen und zum Abgang in die/Aufgang aus der Opernpassage.

Die Gleisanlagen der Straßenbahnlinien 1, 2, 71 und D verlaufen nördlich der Verkehrsinsel, der Wartebereich und der Fahrgastunterstand für die Fahrgäste der Straßenbahn sind Richtung Norden orientiert.

Die Autobuslinie 59A, die Nachtbuslinien N46 (zum Joachimsthalerplatz/ Psychiatrischen Krankenhaus), N49 (nach Hütteldorf Bujattigasse) und N62 (zur Hermesstraße) sowie die regionalen Buslinien 360 nach Baden/Bad Vöslau/Gainfarn, Wieselbus Linie L nach St. Pölten und Shuttle-Bus nach Parndorf zum Designer Outlet lenken die gegenständliche Verkehrsinsel an der südlichen Langseite an; der Wartebereich und der Fahrgastunterstand für die Fahrgäste sind daher nach Süden orientiert.

Umsteigerelationen bestehen auf der Verkehrsinsel zwischen den Straßenbahnlinien 1, 2, 71, D und den Autobuslinie 59A sowie den regionalen Buslinien 360 nach bzw. von Baden/Bad Vöslau/Gainfarn, Wieselbus Linie L nach St. Pölten und zum Shuttle-Bus nach bzw. von Parndorf.

Weitere Umsteigerelationen bestehen zu den U-Bahnlinien U1, U2 und U4, welche über den Abgang in die Opernpassage erreicht werden können.

Zu den Stationen der Straßenbahnlinie 62 und der Wiener Lokalbahnen ('Badner Bahn'), welche in Wien 1., Kärntner Ring vor ONr. 2/2A/4 situiert sind, können Fahrgäste sowohl über die Opernpassage als auch im Zuge der lichtsignal-geregelten Querung - zwischen Opernring ONr. 1 und Kärntner Ring ONr. 2 - über die Kärntner Straße gelangen.

Die Autobuslinie 2A hat die Haltestelle in Wien 1., Kärntner Ring vor ONr. 1 und kann über die Opernpassage oder lichtsignalgeregelt über das Kreuzungsplateau Opernring - Kärntner Ring # Kärntner Straße erreicht werden.

Infolge der Umsteigerelationen finden auf der in Rede stehenden Verkehrsinsel Begehungen durch Fahrgäste sowohl in Längsrichtung zwischen den Haltestellenbereichen der Straßenbahn- und Autobuslinien und dem Abgang in die/Aufgang aus der Opernpassage resp. zur/von der lichtsignal-geregelten Querung über die Kärntner Straße statt, als auch Begehungen durch Fahrgäste in Querrichtung zwischen den Haltestellenbereichen der Straßenbahnlinien und den Haltestellenbereichen der Buslinien.

Darüber hinaus bestehen auf der Verkehrsinsel Gehrelationen zu Straßenquerungen in Kreuzungsbereichen, und zwar

Haltestellenbereich der Doppelhaltestelle der Straßenbahnlinien 1, 2, 71, D (( lichtsignal-geregelte Querung der Hauptfahrbahn des Opernrings und lichtsignal-geregelte Querung der Operngasse zwischen der in Rede stehenden Verkehrsinsel und der Gehallee vor Wien 1., Opernring, Seite der ungeraden ONrn.;

Haltestellenbereich der Doppelhaltestelle der Straßenbahnlinien 1, 2, 71, D (( mit Verkehrszeichen nach § 53 Abs. 1 Z. 2a 'Kennzeichnung eines Schutzweges' StVO 1960 i.d.g.F. gesicherte Schutzwegquerung über die Nebenfahrbahn des Opernrings auf Höhe Operngasse, Seite der ungeraden ONrn.;

Haltestellenbereich der Autobuslinie 59A und der regionalen Buslinien (( mit Verkehrszeichen nach § 53 Abs. 1 Z. 2a 'Kennzeichnung eines Schutzweges' StVO 1960 i.d.g.F. gesicherte Schutzwegquerung über die Nebenfahrbahn des Opernrings auf Höhe Operngasse, Seite der ungeraden ONrn. und lichtsignal-geregelte Querung der Operngasse zwischen der in Rede stehenden Verkehrsinsel und der Gehallee vor Wien 1., Opernring, Seite der ungeraden ONrn.;

Haltestellenbereich der Autobuslinie 59A und der regionalen Buslinien (( lichtsignal-geregelte Querung der Hauptfahrbahn des Opernrings.

Der in Rede stehende transportable Verkaufsstand hat Auswirkungen auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs auf der gegenständlichen Verkehrsinsel, und zwar sowohl bezogen auf die Begehungen durch Fahrgäste zwischen den Haltestellenbereichen der Straßenbahn- und Autobuslinien - somit in Querrichtung der Verkehrsinsel - als auch bezogen auf die Begehungen in den Haltestellenbereichen in Längsrichtung und entlang der mit 1. bis 4. bezeichneten, vorgenannten Gehrelationen zu Straßenquerungen in Kreuzungsbereichen.

Der beantragte Standort für den transportablen Verkaufsstand und die Warenausräumung befindet sich auf der vorgenannten Verkehrsinsel auf der der Operngasse zugewandten Seite. Bei einem Abstand von 3,00 m zwischen der vor Ort befindlichen City Light-Vitrine und der östlichen Schmalseite des beantragten transportablen Verkaufsstandes beträgt der Abstand zwischen der westlichen Schmalseite des beantragten transportablen Verkaufsstandes und dem redimensionierten Gebäude, das Notausgang und Entlüftungsbauwerk des 'Dinner Club Albertina Passage' ist, ca. 9,40 m. (Die Auskragung des Daches in Richtung der Haltestellenbereiche für Straßenbahn und Autobus ist darin nicht enthalten und für die Gehrelationen nicht relevant.)

Für die Ermittlung des Platzbedarfes des transportablen Verkaufsstandes im verfahrensgegenständlichen Standort sind neben den Ausmaßen des Verkaufsstandes, 3,50 m x 1,48 m, weitere Faktoren und daraus resultierende Zuschläge maßgeblich.

Diese maßgeblichen Faktoren sind:

Breite der Verkaufs-/Konsumationspultes;

Platzbedarf für Personen, die beim Verkaufs-/Konsumationspult

verweilen;

Sicherheitsabstand zwischen beim Verkaufs-/Konsumationspult verweilenden Personen und vorbei gehenden FußgängerInnen.

Daraus resultieren folgende Zuschläge:

0,25 m Breite des Verkaufs-/Konsumationspultes;

1,00 m Platzbedarf für Personen, die beim Verkaufs-

/Konsumationspult verweilen;

0,50 m Sicherheitsabstand zwischen beim Verkaufs-

/Konsumationspult verweilenden

Personen und vorbei gehenden FußgängerInnen.

Bei Berücksichtigung der vorgenannten Faktoren und den daraus resultierenden Zuschlägen beträgt der Platzbedarf des transportablen Verkaufsstandes in Längsrichtung - das in Richtung West-Nord-West - Ost-Süd-Ost:

0,50 m

Sicherheitsabstand zwischen beim Verkaufs‑/Konsumationspult verweilenden Personen und vorbeigehenden FußgängerInnen;

1,00 m

Platzbedarf für Personen, die beim Verkaufs‑/Konsumationspult verweilen;

0,25m

Breite des Verkaufs‑/Konsumationspults an der westlichen Schmalseite des Verkaufsstandes;

3,50 m

Länge des Verkaufsstandes;

0,25 m

Breite des Verkaufs‑/Konsumationspults an der östlichen Schmalseite des Verkaufsstandes;

1,00 m

Platzbedarf für Personen, die beim Verkaufs‑/Konsumationspult verweilen;

0,50 m

Sicherheitsabstand zwischen beim Verkaufs‑/Konsumationspult verweilenden Personen und vorbeigehenden FußgängerInnen.

Das ergibt in Summe einen Platzbedarf in Längsrichtung des

transportablen Verkaufsstandes von 7,00 m.

An der östlichen Schmalseite des transportablen Verkaufsstandes, wo lt. Angaben des Antragstellers die Ausgabeöffnung in den Sommermonaten und im Bedarfsfall aktiviert ist, bestünde daher nicht ein Abstand zur City Light-Vitrine von 3,00 m, sondern im Falle des Aufenthalts von Personen beim Verkaufs-/Konsumationspult betrüge die Durchgangsbreite unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabstandes von 0,50 m zu vorbeigehenden Personen 1,25 m. Ein darüber hinausgehender Platzbedarf in Längsrichtung bei Vorhandensein der Warenausräumung wird nicht angenommen.

An der westlichen Schmalseite des transportablen Verkaufsstandes bestünde nicht ein Abstand zu dem redimensionierten Gebäude, das Notausgang und Entlüftungsbauwerk des 'Dinner Club Albertina Passage' ist, von ca. 9,40 m, sondern im Falle des Aufenthalts von Personen beim Verkaufs- /Konsumationspult betrüge die nutzbare Distanz unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabstandes von 0,50 m zu vorbeigehenden Personen 7,65 m.

Befinden sich zwei Straßenbahngarnituren in der Doppelhaltestelle 'Kärntner Ring, Oper', Fahrtrichtung Ost-Süd-Ost, und führen gleichzeitig den Fahrgastwechsel durch, dann kann - in Anhängigkeit von der Genauigkeit des Haltens - das hintere Ende der in Fahrtrichtung zweiten Straßenbahngarnitur bis auf 1,50 m - 2,00 m an die östliche Schmalseite des redimensionierten Gebäudes, das Notausgang und Entlüftungsbauwerk des 'Dinner Club Albertina Passage' ist, heranreichen.

Im Falle des Aufenthalts von zwei Straßenbahngarnituren in der Doppelhaltestelle 'Kärntner Ring, Oper', Fahrtrichtung Ost-Süd-Ost, und gleichzeitigem Fahrgastwechsel können jene Fahrgäste, welche auf Höhe des transportablen Verkaufsstandes oder in jenem Bereich, wo sich die Pulte befinden und Personen aufhalten, die in Fahrtrichtung zweite Straßenbahngarnitur verlassen, den Haltestellenbereich nicht in direkter Linie zu den Haltestellen der Autobuslinien queren. Diese Fahrgäste müssen die Haltestelle entweder in jenem 7,65 m breiten, nutzbaren Bereich zwischen der westlichen Schmalseite des transportablen Verkaufsstands und dem redimensionierten Entlüftungsbauwerk queren oder in jenem 1,25 m breiten, nutzbaren Bereich zwischen der östlichen Schmalseite des transportablen Verkaufsstands und der City Light-Vitrine oder sie nutzen dafür östlich der Vitrine gelegene Bereiche der Verkehrsinsel.

Bei Vorhandensein des in Rede stehenden transportablen Verkaufsstandes und Verweilen von Personen bei den Verkaufs- /Konsumationspulten müssen FußgängerInnen Umwege in Kauf nehmen, weil folgende direkte Gehrelationen blockiert sind:

Haltestellenbereich der Doppelhaltestelle der Straßenbahnlinien 1, 2, 71, D (( mit Verkehrszeichen nach § 53 Abs. 1 Z. 2a 'Kennzeichnung eines Schutzweges' StVO 1960 i.d.g.F. gesicherte Schutzwegquerung über die Nebenfahrbahn des Opernrings auf Höhe Operngasse, Seite der ungeraden ONrn.;

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer zitiert zunächst aus seiner im Verfahren zur Zl. 2010/05/0003 anhängig gewesenen Beschwerde, welche zur Aufhebung des Berufungsbescheides vom 30. Oktober 2009 mit dem eingangs genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes führte. In diesem Zusammenhang wendet er sich im Wesentlichen gegen die dem genannten Berufungsbescheid zugrunde liegenden Gutachten der MA 46 - indem er die Ausführungen, wonach in einem Haltestellenbereich dieser Größenordnung ein Platzbedarf von mindestens 3 m pro Haltestellenbereich erforderlich sei, bekämpft - und der MA 19 - indem er auf seine im Verwaltungsverfahren dazu erstatteten Stellungnahmen verweist.

In weiterer Folge wiederholt der Beschwerdeführer in Bezug auf das ergänzende Gutachten der Amtssachverständigen der MA 46 vom 28. Jänner 2013 die in seiner Stellungnahme vom 12. Februar 2013 und in Bezug auf das ergänzende Gutachten der Amtssachverständigen der MA 19 vom 3. Oktober 2012 die in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2013 erstatteten Ausführungen.

Gemäß § 79 Abs. 11 VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 sind auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des GAG in

der Fassung LGBl. Nr. 11/2013 lauten auszugsweise:

"§ 1

Gebrauchserlaubnis

(1) Für den Gebrauch von öffentlichem Grund in der Gemeinde,

der als Verkehrsfläche dem öffentlichen Verkehr dient, samt den

dazugehörigen Anlagen und Grünstreifen einschließlich seines

Untergrundes und des darüber befindlichen Luftraumes ist vorher

eine Gebrauchserlaubnis zu erwirken, wenn die Art des Gebrauches

im angeschlossenen Tarif (Sondernutzung) angegeben ist. ( ... )

§ 2

Erteilung der Gebrauchserlaubnis

(1) Die Erteilung einer Gebrauchserlaubnis ist nur auf Antrag

zulässig. ( ... )

(2) Die Gebrauchserlaubnis ist zu versagen, wenn dem Gebrauch öffentliche Rücksichten, beispielsweise Umstände sanitärer oder hygienischer Art, Gründe der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, des Platzbedarfes für Lade- und Liefertätigkeit, der Aufenthaltsqualität für Personen (insbesonders Gewährleistung von Aufenthalts- und Kommunikationsbereichen), städtebauliche Interessen, Gesichtspunkte des Stadt- und Grünlandbildes oder Umstände des Natur-, Denkmal- oder Bodenschutzes, entgegenstehen; bei Erteilung der Gebrauchserlaubnis sind Bedingungen, Befristungen oder Auflagen vorzuschreiben, soweit dies zur Wahrung dieser Rücksichten erforderlich ist."

Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen der StVO in der Fassung BGBl. Nr. 518/1994 lauten auszugsweise:

"Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken.

§ 82. Bewilligungspflicht.

(1) Für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, ist unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

( ... )

(5) Die Bewilligung nach Abs. 1 ist zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind."

Auf Grund der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes im eingangs genannten Erkenntnis vom 31. Juli 2012, wonach sich die belangte Behörde im ersten Rechtsgang auf unzureichende Gutachten gestützt hat, holte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren ergänzende Gutachten der Amtssachverständigen der MA 19 und der MA 46 ein. Bemerkt wird, dass die belangte Behörde bei der Erlassung des nunmehr angefochtenen Ersatzbescheides an die vom Verwaltungsgerichtshof in seinem aufhebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsanschauung insofern nicht (mehr) gebunden war, als sich die Sachlage - wie im ergänzenden Gutachten der MA 46 ausführlich beschrieben - geändert hat (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 1997, Zl. 93/17/0101, mwN). Auf Grund der geänderten Sachlage war die belangte Behörde insbesondere auch nicht verpflichtet, auf die Stellungnahme der Wiener Linien vom 12. Dezember 2008 inhaltlich einzugehen.

Der Beschwerdeführer ist dem ergänzenden Gutachten der Amtssachverständigen der MA 46 weder auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten noch zeigt er eine allenfalls bestehende Unvollständigkeit oder Unschlüssigkeit auf.

Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf das ergänzende Gutachten der Amtssachverständigen der MA 46 vom 28. Jänner 2013 aus seiner im hg. Verfahren zur Zl. 2010/05/0003 anhängig gewesenen Beschwerde zitiert, übersieht er, dass dem nunmehr angefochtenen Bescheid ein die zwischenzeitig geänderte Situation berücksichtigendes Gutachten der MA 46 zugrunde liegt. In diesem ergänzenden Gutachten der MA 46 wurde - anders als in jenem Gutachten der MA 46, das dem mit der seinerzeitigen Beschwerde bekämpften Bescheid zugrunde lag - nicht davon ausgegangen, dass es durch die in Längsrichtung vorhandene nutzbare Gehsteigbreite zu einer Einschränkung der Gehrelationen komme. Vielmehr wird im ergänzenden Gutachten der MA 46 in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass in Längsrichtung laut RVS eine nutzbare Gehsteigbreite von 2,00 m benötigt werde, und diesem Erfordernis bei Aufstellung des beantragten Verkaufsstandes entsprochen würde. Die in der seinerzeit eingebrachten Beschwerde erstatteten Ausführungen des Beschwerdeführers sind daher nicht geeignet, eine Unschlüssigkeit des nunmehr eingeholten, ergänzenden Gutachtens der MA 46 aufzuzeigen.

Im Übrigen tritt die Beschwerde weder dem Gutachten der Amtssachverständigen der MA 46 noch den sich darauf stützenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid substantiiert entgegen. So legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, inwiefern die seitens der Amtssachverständigen der MA 46 angegebenen Maße für die Platzermittlung, welche zum Teil auf den Angaben des Beschwerdeführers selbst beruhen, willkürlich sein sollen. Darüber hinaus hat sich die belangte Behörde bei der Versagung der Gebrauchserlaubnis in diesem Zusammenhang erkennbar auf jene Ausführungen im Gutachten der MA 46 gestützt, wonach durch den gegenständlichen Verkaufsstand die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs "wesentlich" beeinträchtigt wäre. In der mangelnden direkten Querungsmöglichkeit von einem Haltestellenbereich zu einem anderen auf derselben Verkehrsinsel wurde von der Amtssachverständigen der MA 46 hingegen keine "wesentliche" Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs gesehen, weshalb das dazu erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zielführend ist. Gleiches gilt für sein Vorbringen zur nutzbaren Gehsteigbreite, welche ebenfalls nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Amtssachverständigen der MA 46 war.

Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den beiden auf der Verkehrsinsel aufgestellten Altglassammelbehältern vermag keine Unschlüssigkeit des Gutachtens der MA 46 aufzuzeigen, zumal diese Altglassammelbehälter nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid über keine Bewilligung verfügen.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass nach erfolgter Modifikation seines Ansuchens die Sicherheit der vorbeigehenden Personen/Fußgänger nicht mehr gefährdet sei, ist zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde zu verweisen, wonach die Amtssachverständige der MA 46 die Warenausräumung bei Berechnung des Platzbedarfes ohnehin nicht mit einberechnet hat und wonach sie ihrer Beurteilung - entsprechend der Bekanntgabe des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 21. Dezember 2012 - keine Konsumationspulte an den Längsseiten bzw. keinen zusätzlichen Platzbedarf für sich dort aufhaltende Gäste zugrunde gelegt hat. Diesen Antragsänderungen kommt daher in Bezug auf die Schlussfolgerung der Amtssachverständigen in dem in Rede stehenden Gutachten, wonach in der Blockierung der in diesem Gutachten näher genannten direkten Gehrelationen eine wesentliche Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs liege, keine Relevanz zu.

Die erfolgte Änderung des Ansuchens dahingehend, dass anstelle einer nach außen aufschlagenden Tür des Verkaufsstandes eine Schiebetür errichtet werden soll, vermag zwar die Bedenken der Amtssachverständigen der MA 46 betreffend die Sicherheit des Fußgängerverkehrs auszuräumen, aber nicht die zu erwartende, oben dargelegte, wesentliche Beeinträchtigung der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Fußgängerverkehrs zu beseitigen.

Insgesamt kann der belangten Behörde somit nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Erteilung der Gebrauchserlaubnis und der straßenpolizeilichen Bewilligung gestützt auf das nicht als unschlüssig zu erkennende Gutachten der Amtssachverständigen der MA 46 vom 28. Jänner 2013 versagt hat. Bei diesem Ergebnis muss auf die Frage, ob auch Gesichtspunkte des Stadtbildes der Aufstellung des Verkaufsstandes entgegenstünden, nicht mehr eingegangen werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014 weiterhin anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.

Wien, am 27. August 2014

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