Normen
ElWOG 1998 §48;
ElWOG 1998 §59;
VwGG §42 Abs2 Z2;
ElWOG 1998 §48;
ElWOG 1998 §59;
VwGG §42 Abs2 Z2;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 auf das vorliegende, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes weiter anzuwenden sind.
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in seinen wesentlichen Punkten sowohl in sachverhaltsmäßiger als auch in rechtlicher Hinsicht jenen Fällen, die den hg. Erkenntnissen vom 15. Dezember 2014, Zl. 2013/04/0108, und vom 17. Dezember 2015, Zl. 2013/05/0066, zugrunde lagen. Im Hinblick darauf wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG zur weiteren Begründung auf diese Erkenntnisse verwiesen.
Demzufolge war auch der vorliegende angefochtene Bescheid - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 3 Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.
Wien, am 17. Dezember 2015
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