VwGH 2013/05/0035

VwGH2013/05/003526.11.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Beschwerde des G O in W, vertreten durch Wille Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG in 1090 Wien, Ferstelgasse 1, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 64, vom 17. Jänner 2013, Zl. MA 64-2304/2012, betreffend Ersatzvornahme, zu Recht erkannt:

Normen

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §74 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §74 Abs1;
VVG §10 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, verweigerte mit Bescheid vom 5. August 2004 gemäß § 72 Abs. 2 der Bauordnung für Wien (BO) I. die Verlängerung der Bauvollendungsfrist für die mit Bescheid bewilligte Bauführung auf der Liegenschaft Neustift am Walde ONr. 72 und erteilte II. gemäß § 129 Abs. 2, 4, 5 und 10 BO dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Baulichkeit den Auftrag, 1. den straßenseitigen Altbestand (schlösschenartiges einstöckiges Gebäude mit je einem Gebäudeflügel an den seitlichen Grundgrenzen und einem Quertrakt) sowie das in der Tiefe der Liegenschaft in erhöhter Lage befindliche Salettl abtragen zu lassen, 2. den zufolge der angeführten Baubewilligung ausgeführten Zubau (Rohbau) in seinem gesamten Umfang abtragen zu lassen und 3. bis zur erfolgten Abtragung alle Maßnahmen zu setzen, die geeignet seien, eine Gefährdung von Personen und Sachen auszuschließen. Die dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 14. Dezember 2004 als unbegründet abgewiesen. Mit dem hg. Erkenntnis vom 28. Juni 2005, Zl. 2005/05/0075 wurden sämtliche Spruchpunkte bis auf Spruchpunkt II.1.) bestätigt. Mit dem hg. Erkenntnis vom 4. März 2008, Zl. 2006/05/0029 wurde auch Spruchpunkt II.1.) bestätigt.

Am 31. August 2009 bewilligte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, gemäß § 70 iVm § 69 Abs. 8 BO folgende Bauführung:

"Neubau unter Einbeziehung bestehender Gebäudeteile

Baubewilligung (teilweise nachträglich)

Bescheid

...

Unter Einbeziehung der straßenseitig bestehenden Fassaden des Altbestandes und Feuermauerteilen sowie des bereits errichteten Rohbaues wird ein Neubau (Einfamilienwohnhaus) errichtet, im Zuge dessen werden schadhafte Fassadenteile sowie Teile der Fluch(t)- und Mittelmauer instand gesetzt. Gartenseitig gelangen eine unterirdische Garage mit 4 Stellplätzen sowie ein Nebengebäude zur Herstellung."

Dieser Bescheid wurde mangels Erhebung eines Rechtsmittels zwei Wochen nach Zustellung rechtskräftig.

Gestützt auf § 4 VVG forderte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25 den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Jänner 2012 unter Androhung einer Ersatzvornahme auf, innerhalb einer Frist von 12 Wochen, gerechnet ab Zustellung des Schreibens, dem Bauauftrag vom 5. August 2004 nachzukommen. Am 26. März 2012 fand eine Besprechung zur "Abklärung der weiteren Vorgangsweise betreffend der laufenden Ersatzvornahmeverfahren" in der Magistratsabteilung 25 statt. Ein Protokoll darüber liegt nicht vor.

Mit Vollstreckungsverfügung vom 7. Mai 2012 wurde schließlich die zwangsweise Durchführung des genannten Bauauftrages durch Ersatzvornahme angeordnet und dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom selben Tag aufgetragen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, ihm sei mit Bescheid der Magistratsabteilung 37 vom 31. August 2009 eine (teilweise nachträgliche) Baubewilligung erteilt worden, in welcher die im Bauauftrag vom 5. April 2004 genannten Gebäudeteile ausdrücklich inkludiert seien. Es würde mit dem Bau noch in diesem Jahr (2012) begonnen. Der baupolizeiliche Beseitigungsauftrag gehöre durch die erteilte Baubewilligung nicht mehr dem Rechtsbestand an und selbst bei Ablaufen der Baubewilligung hätte zuerst ein neuer baupolizeilicher Auftrag erlassen werden müssen. Weiters sei in der Besprechung vor der Magistratsabteilung 25 am 26. März 2012 vereinbart worden, dass mit dem Bau bis spätestens 1. Juli 2012 begonnen würde und bis dahin keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gesetzt würden. Die Magistratsabteilung 25 habe damit die Leistungspflicht ausgesetzt, weshalb diese im Zeitpunkt des Erlassens der Vollstreckungsverfügung nicht bestanden habe. In einer Stellungnahme vom 14. Dezember 2012 führte der Beschwerdeführer weiter an, dass gleichgültig, ob es sich um einen Neu-, Zu-, Umbau oder um die Änderung eines genehmigten Vorhabens handeln würde, ein Bauvorhaben grundsätzlich ein unteilbares Ganzes sei, das als solches zu bewilligen oder abzulehnen sei. Auch die Baubewilligung vom 31. August 2009 sei als untrennbares Ganzes anzusehen. Durch den Vollzug des Bauauftrages könne der Beschwerdeführer den bewilligten Zustand nicht mehr herstellen. Den Auftrag zu erteilen, einen vom Konsens abweichenden Zustand herzustellen, sei die Behörde nicht befugt. Wäre das Bauwerk nicht genehmigungsfähig, hätte ihn die Behörde darauf hinweisen und nahe legen müssen, das Projekt zu ändern, oder sie hätte das Bauvorhaben überhaupt abweisen müssen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab und bestätigte die angefochtene Vollstreckungsverfügung mit sprachlichen Abänderungen und Verlängerung der Vollstreckungsfristen. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass eine die Vollstreckung hemmende Baugenehmigung nur für den konsenslos errichteten Zubau in Betracht käme, da hinsichtlich Altbestand und Salettl wegen technischer Abbruchreife ein Abtragungsauftrag erteilt worden sei. Deshalb gehe die Argumentation des Beschwerdeführers hinsichtlich dieses Punktes ins Leere. Da das gegenständliche Bauwerk im derzeitigen Bauzustand nicht genehmigungsfähig sei, sei eine nachträgliche Baugenehmigung nicht möglich. Auch ergäbe sich aus dem Spruch des Bescheides vom 31. August 2009, dass keine Baubewilligung für den abzutragenden Zubau oder für sonstige vom Abtragungsauftrag erfasste Teile erteilt worden sei, sondern ein neues Bauwerk - ein aliud zum Gegenstand des Abtragungsauftrages - genehmigt worden sei. Der Zubau solle in den genehmigten Neubau derart integriert werden, dass er vom genehmigten Neubau ein technisch nicht mehr trennbarer Bauteil sei. Dieser sei somit erst als den Bauvorschriften entsprechend anzusehen, sobald der Neubau projektsgemäß fertig gestellt werde. Die Baubewilligung sei nicht als nachträgliche Baugenehmigung im Sinne des § 129 Abs. 10 BO anzusehen. Die zwei Wörter "teilweise nachträglich" seien im Sinne einer "später" bzw. "zeitlich nach der Bauführung" erteilten Baugenehmigung zu verstehen. Der Beschwerdeführer hätte die Abtragung abwenden können, wenn er die Baubewilligung vom 31. August 2009 umgesetzt hätte, was bis zum Entscheidungszeitpunkt nicht geschehen sei. Es seien lediglich Aufräumarbeiten vorgenommen worden, die auf einen baldig geplanten Baubeginn hindeuten könnten.

Trotz alledem sei die Vollstreckungsbehörde nicht gehalten, den Ablauf der Gültigkeitsdauer der Baugenehmigung abzuwarten. Da die Baubewilligung vom 31. August 2009 keinen Einfluss auf das gegenständliche Vollstreckungsverfahren habe, sei eine neuerliche Androhung der Ersatzvornahme zu Recht unterblieben. Der Beschwerdeführer habe somit keine Rechtsgründe im Sinne des § 10 Abs. 2 VVG vorbringen können, weshalb die Anordnung der Vollstreckung zu Recht erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die Landesregierung die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet hat, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 iVm § 15 Abs. 4 VwGG erwogen:

1. Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 weiter anzuwenden.

2.1. § 10 Abs. 2 VVG in der vorliegend maßgeblichen Fassung BGBl. I. Nr. 50/2012, lautet:

"Die Berufung gegen eine nach diesem Bundesgesetz erlassene Vollstreckungsverfügung kann gemäß § 10 Abs. 2 VVG nur ergriffen werden, wenn

  1. 1. die Vollstreckung unzulässig ist oder
  2. 2. die Vollstreckungsverfügung mit dem zu vollstreckenden Bescheid nicht übereinstimmt oder

    3. die angeordneten oder angewendeten Zwangsmittel im Gesetz nicht zugelassen sind oder mit § 2 VVG in Widerspruch stehen."

2.2. Die vorliegend maßgeblichen Bestimmungen der BO lauten auszugsweise:

"Gültigkeitsdauer

§ 74. (1) Baubewilligungen gemäß § 70 werden unwirksam, wenn nicht binnen vier Jahren, vom Tage ihrer Rechtskraft gerechnet, Bauanzeigen nach § 62 und Einreichungen gemäß § 70a, wenn nicht binnen vier Jahren, vom Tage der vollständigen Vorlage der Baupläne und erforderlichen Unterlagen gerechnet, mit der Bauführung begonnen oder der Bau nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird. Baubewilligungen gemäß § 71 werden unwirksam, wenn nicht binnen zwei Jahren, vom Tage der Rechtskraft gerechnet, mit der Bauführung begonnen oder der Bau nicht innerhalb von zwei Jahren nach Baubeginn vollendet wird.

...

Benützung und Erhaltung der Gebäude; vorschriftswidrige Bauwerke

§ 129.

...

(4) Die Behörde hat nötigenfalls die Behebung von Baugebrechen unter Gewährung einer angemessenen Frist anzuordnen. Sie ordnet die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen an und verfügt die aus öffentlichen Rücksichten notwendige Beseitigung von Baugebrechen entsprechend dem Stand der Technik im Zeitpunkt der Erteilung des Bauauftrages.

...

Die Räumung oder der Abbruch von Bauwerken oder Bauwerksteilen ist anzuordnen, wenn die Instandsetzung des Bauwerkes einer Substanzveränderung mindestens der Hälfte der vorhandenen Bausubstanz des Bauwerkes gleichkäme; eine solche Substanzveränderung ist jedenfalls dann gegeben, wenn mindestens die Hälfte der wesentlichen raumbildenden Elemente durch neue Bauteile ersetzt werden müsste. Die Räumung oder der Abbruch von Bauwerken oder Bauwerksteilen ist weiters auch dann anzuordnen, wenn durch die Art, die Vielfalt und das Ausmaß der bestehenden Baugebrechen sich die Bauwerke oder Bauwerksteile in einem solchen gefährlichen Bauzustand befinden, dass die Sicherheit der Bewohner und Benützer des Gebäudes bedroht ist und auch durch einfache Sicherungsmaßnahmen auf längere Zeit nicht hergestellt und gewährleistet werden kann. In allen Fällen steht dem Eigentümer (Miteigentümer) des Bauwerkes oder der Bauwerksteile die Möglichkeit offen, innerhalb der Erfüllungsfrist den der Baubewilligung und den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechenden Zustand wiederherzustellen.

...

(10) Jede Abweichung von den Bauvorschriften einschließlich der Bebauungsvorschriften ist zu beheben. Ein vorschriftswidriges Bauwerk, für das eine nachträgliche Bewilligung nicht erwirkt oder eine Bauanzeige nicht rechtswirksam (§ 62 Abs. 6) erstattet wurde, ist zu beseitigen. Gegebenenfalls kann die Behörde Aufträge erteilen; solche Aufträge müssen erteilt werden, wenn augenscheinlich eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht.

...

Nichtigkeitsgründe

§ 137. (1) Bescheide der Behörde können gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes als nichtig erklärt werden, wenn sie einer zwingenden Vorschrift dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen widersprechen. Bescheide, die zwingenden Vorschriften des 8. und 9. Teils dieses Gesetzes oder der auf Grund dieser Teile erlassenen Verordnungen widersprechen, können nur bis zur Beendigung des Rohbaues als nichtig erklärt werden.

..."

3. In der Beschwerde wird im Wesentlichen die Berufung wiederholt und insbesondere neuerlich darauf hingewiesen, dass durch die Baubewilligung vom 31. August 2009 der Vollzug des Bauauftrages vom 5. April 2004 unzulässig geworden sei.

3.1. Wann eine Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 1 VVG unzulässig ist, ist im Gesetz nicht näher ausgeführt. Der Berufungsgrund der Unzulässigkeit der Vollstreckung ist aber dann gegeben, wenn kein entsprechender Titelbescheid vorliegt, wenn ein solcher dem Verpflichteten gegenüber nicht wirksam ist oder wenn der Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist oder doch bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens bereits entsprochen wurde (siehe Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, 1381). Unzulässig ist eine Vollstreckung auch dann, wenn sich nach der Entstehung des Exekutionstitels die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse in einem wesentlichen Punkt geändert haben und damit die objektiven Grenzen der Bescheidwirkungen andere geworden sind, wenn der Bescheid (auf Grund einer wesentlichen Änderung der Sach- und Rechtslage) nicht mehr in derselben Form ergehen dürfte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. April 2013, Zl. 2013/05/0007, mwN).

Wird die erforderliche Baubewilligung nachträglich erteilt, wird ein Bauauftrag gegenstandslos (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. September 2011, Zl. 2011/05/0105, und Moritz, Bauordnung für Wien5 (2014), § 129 BO, 371). Läuft die Bewilligung in der Folge ab oder wird sie widerrufen, müssen neue Aufträge erteilt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. April 1991, Zl. 88/05/0085, und Moritz, aaO, § 129 BO, 371). Um die Vollstreckung des Abtragungsauftrages zu hindern, muss die nachträgliche Bewilligung - nach dem Wortlaut des Gesetzes (vorschriftswidriger Bau, für den eine nachträgliche Baubewilligung nicht erteilt worden ist) - jedoch jenes Bauwerk zum Gegenstand haben, dessen Vorschriftswidrigkeit im Titelverfahren festgestellt wurde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. November 2012, Zl. 2010/05/0218).

3.2. Im gegenständlichen Fall spricht die Baubewilligung davon, dass das bewilligte Bauwerk "unter Einbeziehung der

straßenseitig bestehenden Fassaden ... sowie des

bereits teilweise errichteten Rohbaues ..." zu errichten ist. Somit umfasst die Baubewilligung (auch ersichtlich aus den im Akt enthaltenen Plänen) jenes Bauwerk, das bereits Gegenstand des Titelverfahrens war. Diese Baubewilligung ist mangels erhobenen Rechtsmittels in Rechtskraft erwachsen; auch wurde der Bescheid nicht im Sinne des § 137 Abs. 1 BO iVm § 68 Abs. 4 Z 4 AVG als nichtig erklärt. Die Baubewilligung war gemäß § 74 Abs. 1 erster Fall BO vier Jahre vom Tag der Rechtskraft an - folglich auch noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - gültig.

3.3. Da der genannte Beseitigungsauftrag somit entgegen der Ansicht der belangten Behörde gegenstandslos geworden und daher eine Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 1 VVG unzulässig war, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Ob die Gegenstandslosigkeit auch das Salettl erfasst, kann mangels Differenzierung im angefochtenen Bescheid nicht gesagt werden.

3.4. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen.

4. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG Abstand genommen werden.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff iVm § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 26. November 2014

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