VwGH 2013/02/0069

VwGH2013/02/006924.5.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des Dr. H. in G., vertreten durch die Advokatur Dr. Herbert Ernst Schöpf, LL. M., Rechtsanwalt GmbH in 6020 Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 34, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 23. November 2012, Zlen. uvs-2012/11/1439-1 und 2012/11/1440- 1, betreffend Versagung der Verlängerung der Bebauungsfrist nach dem TGVG (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art144 Abs3;
B-VG Art7;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
StGG Art6;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art144 Abs3;
B-VG Art7;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;
StGG Art6;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. November 2012 wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf Erstreckung der Bebauungsfrist um jeweils 10 Jahre hinsichtlich zweier näher genannter Grundstücke jeweils abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher die Behandlung derselben mit Beschluss vom 22. Februar 2013, B 29/13, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, der angefochtene Bescheid verletze ihn in seinem Recht auf Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art. 7 B-VG) und auf Freiheit des Liegenschaftsverkehrs nach Art. 6 StGG sowie in seinem Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums (Art. 5 StGG und Art. (1) 1. ZP-MRK).

Nach der hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, VwSlg. Nr. 11.525/A) hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG kommt sohin entscheidende Bedeutung zu. Durch diesen wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich formuliert, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich. Von daher gesehen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unzulässig, weil der Beschwerdeführer die Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet, die zu prüfen der Verwaltungsgerichtshof nicht berufen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2013, Zl. 2012/02/0266, m. w.N.).

Die Beschwerde war daher schon aus diesem Grund gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 24. Mai 2013

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