VwGH 2013/02/0062

VwGH2013/02/006224.5.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Beck und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des Ing. CS in O, vertreten durch Mag. Peter Freiberger, Rechtsanwalt in 8680 Mürzzuschlag, Wienerstraße 50-54, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 2. Jänner 2013, Zlen. UVS 303.21-2/2011-23, UVS 353.21-2/2012-5, betreffend Übertretungen arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Normen

ArbIG 1993 §23;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
ArbIG 1993 §23;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 2. Jänner 2013 wurden dem Beschwerdeführer als verantwortlich Beauftragtem nach § 23 ArbIG in vier Fällen Übertretungen der Bauarbeiterschutzverordnung vorgeworfen und über ihn gemäß § 130 Abs. 5 Z. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von je EUR 1.000,-- verhängt.

Nach Ansicht des Beschwerdeführers habe die belangte Behörde § 31 Abs. 2 VStG iVm § 32 Abs. 3 VStG "falsch ausgelegt", wodurch der Beschwerdeführer "daher in diesen Rechten verletzt" sei.

Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2013, Zl. 2012/02/0296).

Mit der oben im Wortlaut dargestellten Behauptung wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt des behördlichen Abspruchs verletzt sei. Bei der behaupteten Verletzung des Rechtes auf richtige Auslegung näher angeführter Bestimmungen handelt es sich um Beschwerdegründe (vgl. den hg. Beschluss vom 22. Februar 2013, Zl. 2013/02/0030, mwN) nicht aber um den Beschwerdepunkt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können. Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. den hg. Beschluss vom 16. November 2012, Zl. 2012/02/0253, mwN).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 24. Mai 2013

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