VwGH 2013/02/0030

VwGH2013/02/003022.2.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gall und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache des Ing. MS in N, vertreten durch Dr. Hubert Köllensperger und Mag. Wolfgang Stockinger, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Schubertstraße 20, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 13. Dezember 2012, Zl. VwSen-281452/9/Kl/TK, betreffend Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Beschwerdeführer als nach § 9 Abs. 1 VStG Verantwortlichem (handelsrechtlicher Geschäftsführer) in zwei Fällen eine Übertretung des § 22 Abs. 1 Bauarbeiterschutzverordnung vorgeworfen und über ihn gemäß § 130 Abs. 5 Z. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von je EUR 145,-- verhängt.

Durch diesen Bescheid der belangten Behörde erachtet sich der Beschwerdeführer "in dem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf richtige Handhabung der Bestimmungen des § 130 Abs. 5 Z. 1 ASchG iVm §§ 118 Abs. 3 ASchG und 22 Abs. 1 BauV" verletzt.

Dem Beschwerdeführer fehlt die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung.

Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers verletzt wurde, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der in § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für einen Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmissverständlich bezeichnet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (siehe zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 29. Jänner 2013, Zl. 2012/02/0296).

Mit der oben im Wortlaut dargestellten Behauptung wird nicht dargetan, in welchen subjektiven Rechten die beschwerdeführende Partei nach dem Inhalt des behördlichen Abspruchs verletzt sei. Bei der behaupteten Verletzung des Rechtes auf rechtsrichtige "Handhabung" (Anwendung) näher angeführter Bestimmungen handelt es sich um Beschwerdegründe (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Oktober 2012, Zl. 2012/02/0220, mwN) nicht aber um den Beschwerdepunkt, zumal diese nicht losgelöst von materiellen Rechten zu einer Verletzung subjektiver Rechte führen können. Besteht aber insoweit nicht einmal die Möglichkeit einer Verletzung des vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachten Rechtes, so erweist sich die Beschwerde entsprechend der dargelegten Rechtslage als nicht zulässig (vgl. den hg. Beschluss vom 16. November 2012, Zl. 2012/02/0253, mwN).

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 22. Februar 2013

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