Normen
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art5 Abs1;
31968L0360 Aufhebungs-RL Aufenthaltsbeschränkungen Arbeitnehmer Art1;
31968L0360 Aufhebungs-RL Aufenthaltsbeschränkungen Arbeitnehmer Art3 Abs2;
31968L0360 Aufhebungs-RL Aufenthaltsbeschränkungen Arbeitnehmer Art4 Abs1;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art10 Abs1;
31973L0148 Aufhebungs-RL Niederlassung Dienstleistungverkehr Art4;
FremdenG 1997;
NAG 2005 §8;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
31964L0221 Koordinierung-RL EWGVArt56 ordre public Art5 Abs1;
31968L0360 Aufhebungs-RL Aufenthaltsbeschränkungen Arbeitnehmer Art1;
31968L0360 Aufhebungs-RL Aufenthaltsbeschränkungen Arbeitnehmer Art3 Abs2;
31968L0360 Aufhebungs-RL Aufenthaltsbeschränkungen Arbeitnehmer Art4 Abs1;
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art10 Abs1;
31973L0148 Aufhebungs-RL Niederlassung Dienstleistungverkehr Art4;
FremdenG 1997;
NAG 2005 §8;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei gambianischer Staatsangehöriger, seit 13. Jänner 2004 mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und halte sich seit Juni 2002 im Bundesgebiet auf.
Das Asylverfahren des Beschwerdeführers sei mit der Zurückziehung seiner Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Dezember 2002 mit 29. Juli 2004 negativ beendet worden. Der Beschwerdeführer sei somit vom 25. Juni 2002 bis 29. Juli 2004 in Österreich rechtmäßig nach dem Asylgesetz aufhältig gewesen. Am 27. August 2004 sei dem Beschwerdeführer erstmals eine Niederlassungsbewilligung (als begünstigter Drittstaatsangehöriger gemäß § 49 Abs. 1 FrG) erteilt worden. Seitdem habe sich der Beschwerdeführer auf Grund vorliegender Niederlassungsbewilligungen durchgehend rechtmäßig in Österreich aufgehalten.
Aktuell lebe der Beschwerdeführer nicht mit seiner österreichischen Ehegattin in einem gemeinsamen Haushalt, das Nichtvorliegen einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft mit der Ehegattin sei im Verfahren unbestritten geblieben. Vielmehr habe sich der Beschwerdeführer auf seinen ab dem Jahre 2002 rechtmäßigen Aufenthalt, sohin auf die Verleihungsvoraussetzung nach § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG berufen.
Da der Beschwerdeführer um den ersten Aufenthaltstitel nach Beendigung des Asylverfahrens angesucht habe, sei kein Nachweis über einen rechtmäßigen (legalen) Aufenthalt in Österreich im Zeitraum vom 30. Juli 2004 bis 26. August 2004 gegeben.
Der Beschwerdeführer habe sich darauf berufen, ex lege durch die Eheschließung mit einer österreichischen Staatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht in Österreich im Jahre 2004 besessen bzw. erworben zu haben, welches lediglich einer Dokumentation, nämlich der am 27. August 2004 erteilten Niederlassungsbewilligung bedurft habe. Die belangte Behörde verwies zu diesem Vorbringen (unter anderem) auf das (zum StbG ergangene) hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2008/01/0285, wonach begünstigten Drittstaatsangehörigen nach der (damaligen) Rechtslage des FrG außerhalb des Anwendungsbereiches des Gemeinschaftsrechtes nicht schon bereits auf Grund ihrer Eigenschaft als Angehörige eines Österreichers ein Aufenthaltsrecht zukam. Vielmehr habe es nach dem FrG für die Rechtmäßigkeit der Niederlassung einer (rechtsbegründenden) Niederlassungsbewilligung bedurft.
Da der Beschwerdeführer somit im Zeitraum vom 30. Juli 2004 bis 26. August 2004 über kein Aufenthaltsrecht in Österreich verfügt habe, sei die Voraussetzung des ununterbrochenen und rechtmäßigen Aufenthaltes von mindestens zehn Jahren nach § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG nicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend um keinen Übergangsfall nach dem VwGbk-ÜG handelt und somit gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.
2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 StbG in der vorliegend maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 38/2011 darf die Staatsbürgerschaft einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn er sich seit mindestens 10 Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war.
Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG ("rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten") ist Verleihungsvoraussetzung, dass ein Verleihungswerber zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsbürgerschaftsbehörde einen durchgehenden legalen Aufenthalt im Bundesgebiet in der erforderlichen Mindestdauer von zehn Jahren aufweisen kann. Zum rechtmäßig und ununterbrochenen Aufenthalt zählen vor allem Zeiten des sichtvermerksfreien Aufenthalts, des Aufenthalts mit Visum oder auf Grund einer Legitimationskarte oder einem Aufenthaltstitel gemäß § 8 NAG (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 2013, Zl. 2013/01/0137, mwN).
3. Im Beschwerdefall geht es allein um die Frage, ob sich der Beschwerdeführer betreffend die von der belangten Behörde angenommene Lücke im rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich (Zeitraum vom 30. Juli 2004 bis 26. August 2004) alleine auf Grund seiner Eigenschaft als Ehegatte einer österreichischen Staatsangehörigen (zeitraumbezogen nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 - FrG) auch ohne (rechtsbegründende) Niederlassungsbewilligung auf einen rechtmäßigen Aufenthalt berufen kann.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2008/01/0285, zu dieser Frage bereits klargestellt, dass nach der (damaligen) Rechtslage des FrG außerhalb des Anwendungsbereiches des Gemeinschaftsrechts dem begünstigten Drittstaatsangehörigen nicht schon bereits auf Grund seiner Eigenschaft als Angehöriger eines Österreichers ein Aufenthaltsrecht zukam. Er bedurfte nach dem FrG für die Rechtmäßigkeit seiner Niederlassung einer (rechtsbegründenden) Niederlassungsbewilligung, wenn sich das Aufenthaltsrecht nicht schon unmittelbar aus gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften ergab. Nur in letzterem Fall war die Erteilung des Aufenthaltstitels nicht als rechtsbegründende Handlung, sondern bloß als deklaratorisch wirkende Urkunde zu betrachten.
Die Beschwerde behauptet nun im Ergebnis, der Beschwerdeführer habe sich im maßgeblichen Zeitraum im Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts befunden, da sich aus der hg. Rechtsprechung zum FrG ableiten ließe, dass sämtliche Familienangehörige von Österreichern sich auf ihr Aufenthaltsrecht nach Unionsrecht berufen durften.
Damit verkennt die Beschwerde, dass sich gerade diese Aussage aus der hg. Rechtsprechung zum FrG nicht entnehmen lässt:
Vielmehr macht bereits das obzitierte hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2008/01/0285, deutlich, dass nach der (damaligen) Rechtslage des FrG begünstigten Drittstaatsangehörigen außerhalb des Anwendungsbereiches des Gemeinschaftsrechts nicht schon bereits auf Grund ihrer Eigenschaft als Angehörige eines Österreichers ein Aufenthaltsrecht zukam.
Diese Aussage wäre inhaltsleer, würden sämtliche begünstigte Drittstaatsangehörige eines Österreichers ohnehin in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen.
So hat auch die im hg. Erkenntnis vom 21. Jänner 2010, Zl. 2008/01/0285, verwiesene fremdenrechtliche Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 22. September 2009, Zl. 2008/22/0064, dieses mit Verweis auf das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0209) unmissverständlich festgehalten, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach FrG nur für jene Drittstaatsangehörigen eines Österreichers nicht als rechtsbegründende Handlung zu betrachten (und somit nur deklaratorisch) war, deren Aufenthaltsrecht sich unmittelbar aus Art. 4 der Richtlinie 68/360 und Art. 4 der Richtlinie 73/148 ergeben hat. Diese Rechtsprechung stellt dabei ausdrücklich auf einen "Freizügigkeitssachverhalt" nach Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 iVm Art. 1, Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 68/360/EWG sowie Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG ab (vgl. so ausdrücklich unter Punkt 1.3. das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2007, Zl. 2007/18/0209, mwN).
Die Beschwerde bringt nun in keiner Weise vor, dass beim Beschwerdeführer ein derartiger, gemeinschaftsrechtlich relevanter "Freizügigkeitssachverhalt" vorgelegen wäre.
Davon ausgehend ist die Auffassung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer sei im maßgeblichen Zeitraum nicht schon bereits auf Grund seiner Eigenschaft als Angehöriger eines Österreichers ein Aufenthaltsrecht zugekommen, nicht als rechtswidrig zu erkennen.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG sowie § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, auf den §§ 47 ff VwGG iVm § 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 25. Februar 2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)