VwGH 2012/23/0023

VwGH2012/23/002329.3.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Sulzbacher, Mag. Haunold, Mag. Feiel und Dr. Mayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde der S, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Lerchenfelder Straße 120/2/28, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 11. Jänner 2010, Zl. E1/364.926/2007, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §49;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §86;
FrPolG 2005 §87;
AVG §49;
FrPolG 2005 §2 Abs4 Z12;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z9;
FrPolG 2005 §66;
FrPolG 2005 §86 Abs1;
FrPolG 2005 §86;
FrPolG 2005 §87;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid vom 11. Jänner 2010 erließ die belangte Behörde - in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 26. Juli 2007 - gegen die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, ein auf § 87 iVm § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG gestütztes Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren.

Die belangte Behörde verwies eingangs auf die Gründe des erstinstanzlichen Bescheides und stellte fest, dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben am 10. März 2003 nach Österreich gereist sei und bereits am 16. April 2003 den österreichischen Staatsbürger J geheiratet habe. Am 10. Juni 2003 habe sie unter Berufung auf diese Ehe einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als Angehörige eines Österreichers eingebracht. Antragsgemäß sei der Beschwerdeführerin die bis 4. Juli 2004 gültige Niederlassungsbewilligung erteilt worden. Das Verfahren über den im Juni 2004 gestellten Verlängerungsantrag sei noch anhängig.

Ausgehend von ausführlich begründeten beweiswürdigenden Überlegungen kam die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass sich die Beschwerdeführerin für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die mit einem österreichischen Staatsbürger geschlossene Ehe berufen habe, ohne mit ihrem Ehemann ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt zu haben. Der Missbrauch des Rechtsinstitutes der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinne des § 86 Abs. 1 FPG trotz eines Zeitablaufes von mehr als fünf Jahren seit der rechtsmissbräuchlichen Eheschließung rechtfertige.

Die Beschwerdeführerin halte sich seit knapp sieben Jahren in Österreich auf, verfüge im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen, gehe jedoch seit 17. September 2003 einer Beschäftigung nach. Es sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführerin auszugehen. Dessen ungeachtet sei dieser Eingriff zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, dringend geboten. Die Beschwerdeführerin habe gegen gewichtige öffentliche Interessen, die ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung notwendig erscheinen ließen, verstoßen. Nur auf Grund der durch ihre Eheschließung mit einem österreichischen Staatsbürger bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe sie eine unselbständige Beschäftigung eingehen können, weshalb auch die durch den mehr als sechsjährigen Aufenthalt erzielte Integration wesentlich geschmälert werde. Auch die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes basiere auf dem rechtsmissbräuchlichen Verhalten. Die persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet wögen keinesfalls schwerer als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Vorauszuschicken ist, dass der Verwaltungsgerichtshof den angefochtenen Bescheid auf Basis der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Erlassung zu überprüfen hat. Wird daher im Folgenden auf Bestimmungen des FPG Bezug genommen, so handelt es sich dabei um die im Jänner 2010 geltende Fassung des genannten Gesetzes.

Im Hinblick auf die aufrechte Ehe mit J ist die Beschwerdeführerin Familienangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 12 FPG) eines Österreichers. Für diese Personengruppe gelten jedenfalls - und zwar gemäß § 87 zweiter Satz FPG auch dann, wenn der österreichische Angehörige sein (unionsrechtlich begründetes) Recht auf Freizügigkeit nicht in Anspruch genommen hat - die Bestimmungen für begünstigte Drittstaatsangehörige nach § 86 FPG. Gemäß § 86 Abs. 1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass diese Voraussetzungen gegeben sind, wenn der Fremde - im Sinn des Tatbestandes des § 60 Abs. 2 Z 9 FPG - eine sogenannte Aufenthaltsehe geschlossen, also mit dem Ehegatten ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK nicht geführt und sich trotzdem für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung auf diese Ehe berufen hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. September 2011, Zl. 2010/21/0467, mwN).

In der Beschwerde werden in Bezug auf die behördliche Annahme, die genannten Voraussetzungen seien erfüllt, Verfahrensmängel und die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung geltend gemacht.

Die belangte Behörde stützte das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung u.a. darauf, der Ehemann der Beschwerdeführerin habe in einer am 13. Oktober 2004 vor der Bundespolizeidirektion Wien aufgenommenen Niederschrift zugegeben, eine "Scheinehe" geschlossen zu haben, und ausgeführt, vorwiegend bei seiner Lebensgefährtin B, mit der er eine Tochter habe, in Wien 20 zu leben, während die Beschwerdeführerin in Wien 17 wohne. Nach seinen Angaben habe er die Beschwerdeführerin 2002 in einem Lokal in Floridsdorf kennen gelernt, wo sie einmal in der Woche als Bedienerin beschäftigt gewesen sei, und sie aus Mitleid geheiratet, damit sie ihren Aufenthalt legalisieren könne. Die Ehe sei nie vollzogen worden.

Ferner traf die belangte Behörde Feststellungen zu einer laut dem Bericht der Bundespolizeidirektion Wien vom 15. Oktober 2004 an der damals gemeinsamen Meldeanschrift der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes in Wien 5 durchgeführten Erhebung, bei der nur der Vater des J habe angetroffen werden können. Dieser habe angegeben, dass sich sein Sohn bei seiner Lebensgefährtin, mit der er eine Tochter habe, aufhalte. Dass sein Sohn verheiratet sei, habe er nicht gewusst. Zu einem ihm vorgewiesenen Foto der Beschwerdeführerin habe er angegeben, diese noch nie gesehen zu haben.

Die Beschwerde verweist in diesem Zusammenhang auf die von J am 14. Oktober 2004, somit nur einen Tag nach seiner Vernehmung gegenüber der Behörde schriftlich abgegebene Erklärung, wonach er seine Aussage vom 13. Oktober 2004 korrigiere, die Beschwerdeführerin weder aus Mitleid noch um ihr zu helfen geheiratet habe und es sich um eine Liebesheirat gehandelt habe. Die mit dem Ehemann der Beschwerdeführerin am 13. Oktober 2004 aufgenommene Niederschrift - so die Beschwerde - sei weiters nicht verwertbar, weil die Befragung - ebenso wie jene des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin - ohne entsprechende Zeugenbelehrung, auch hinsichtlich eines Entschlagungsrechtes, durchgeführt worden sei.

Dem zuletzt genannten Vorbringen ist zu entgegnen, dass das Recht, die Zeugenaussage zu verweigern, ausschließlich ein Recht des Zeugen und kein Recht ist, das zu Gunsten eines anderen besteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0495, mwN). Das Recht dient ausschließlich dem Schutz des Zeugen (siehe Hengstschläger/Leeb, AVG, Rz 2 zu § 49). Die Verwertung der ohne Belehrung über ein Entschlagungsrecht getätigten Zeugenaussagen begegnet daher keinen Bedenken (vgl. neuerlich das Erkenntnis vom 16. Jänner 2007).

Ferner bringt die Beschwerde vor, aus dem letzten Absatz des Polizeiberichtes vom 15. Oktober 2004 ergebe sich, dass die Polizeibeamten, die die Vernehmung des Ehemannes der Beschwerdeführerin durchgeführt hätten, diesem hinsichtlich seines Vaters mit Konsequenzen gedroht hätten. Erst dann habe J "eine dem vernehmenden Polizeibeamten genehme Aussage" getätigt. Es liege daher eine "unter Druck" zustande gekommene Aussage vor, die im Verwaltungsverfahren nicht verwertet werden könne.

Auch dieses Beschwerdevorbringen zeigt keinen Verfahrensmangel auf, zumal J selbst gar nicht behauptet hat, bei seiner Aussage am 13. Oktober 2004 von der Behörde "unter Druck" gesetzt worden zu sein. Vielmehr hat er seine am genannten Tag getätigten Angaben in seiner Eingabe vom darauffolgenden Tag gar nicht und bei seiner ergänzenden Zeugenvernehmung am 21. Oktober 2005 schließlich damit begründet, bei seiner Aussage am 13. Oktober 2004 "verwirrt" gewesen zu sein.

Wenn die Beschwerdeführerin - wie bereits in der Berufung - ferner vorbringt, dass ihr im Zeitpunkt seiner Aussage 78-jähriger Schwiegervater "eigentlich zu besachwaltern gewesen" wäre, so behauptet sie weder, dass für ihren Schwiegervater ein Sachwalter bestellt worden wäre, noch legt sie einen konkreten Grund dafür dar, dass dieser, mag er auch Pflegegeldbezieher gewesen sein, nicht in der Lage gewesen wäre, die an ihn gestellten Fragen nach seinem Kenntnisstand wahrheitsgemäß zu beantworten.

Die belangte Behörde stützte sich bei ihrer Beweiswürdigung auch auf die im Bericht vom 15. Oktober 2004 über den Zustand der Wohnung an der gemeinsamen Meldeadresse der Eheleute enthaltenen Ausführungen, wonach ein Bewohnen durch drei Personen ausgeschlossen werden könne. Weiters verwertete sie die im Bericht vom 17. Jänner 2006 wiedergegebenen Ergebnisse von Erhebungen, die am Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin bzw. Nebenwohnsitz ihres Ehemannes in Wien 17 sowie an der Wohnadresse der - nach seinen Angaben - früheren Lebensgefährtin des J in Wien 20 durchgeführt wurden.

Im angefochtenen Bescheid wurde zu dem zuletzt erwähnten Bericht festgestellt, bei den Erhebungen an der Adresse in Wien 17 habe ein befragter Wohnungsnachbar angegeben, dass die Beschwerdeführerin auf Tür Nr. 29 alleine wohne, und J auf einem vorgewiesenen Lichtbild nicht erkennen können.

Ferner - so die belangte Behörde - habe bei der am 7. Dezember 2005 an der Wohnadresse der früheren Lebensgefährtin des J durchgeführten Erhebung der Hausbesorger mitgeteilt, dass B auf Tür Nr. 18 mit ihrem "Gatten" und zwei Kindern wohne. Den ihm auf einem Lichtbild gezeigten J habe der Hausbesorger als "Gatten" von B bezeichnet. Weiters habe er angegeben, dass alle vier Personen schon seit vielen Jahren an dieser Adresse wohnten und J regelmäßig (in der Früh und am Abend) einen Hund spazieren führe, weshalb er fast täglich in der Anlage gesehen werde. Im Zuge der Erhebung sei schließlich die Wohnungstür von J, der gerade sein Abendessen eingenommen habe, geöffnet worden. Auch B und die beiden Kinder seien anwesend gewesen.

Die Beschwerdeführerin, die an anderer Stelle der Beschwerde auch auf die Angaben ihres Ehemannes verweist, dass dieser, wenn er seine Tochter besuche, manchmal in der Wohnung von B übernachte, bringt zu den erwähnten Wohnungserhebungen vor, dass ihr die beiden genannten Auskunftspersonen unbekannt geblieben seien, sodass sowohl das Vorhandensein dieser Personen als auch ihre angeblichen Aussagen nicht überprüfbar seien.

Wenn die Beschwerdeführerin diesbezüglich ausführt, es sei ihr wegen der Unkenntnis dieser Personen nicht möglich gewesen, deren zeugenschaftliche Befragung vor der belangten Behörde zu beantragen, so trifft dies - worauf die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift richtig verweist - schon auf Grund seiner beruflichen Stellung jedenfalls nicht auf den laut Erhebungsbericht vom 17. Jänner 2006 "auf derselben Stiege wohnhaften Hausbesorger" zu.

Überdies wird in der Beschwerde lediglich "die Befragung" des Wohnungsnachbarn "als nicht nachvollziehbar" bezeichnet, die Unrichtigkeit des Berichts über die beiden Wohnungserhebungen aber gar nicht behauptet. Soweit die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang auf Beweisanträge verweist, die sie in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2006 gestellt habe, ist ihr zu entgegnen, dass sich die damit angesprochenen Ausführungen in der allgemeinen Formulierung erschöpften, dass die Behörde "weitere Hauserhebungen durchführen und zu befragende Personen auch förmlich niederschriftlich einvernehmen" sollte. Ungeachtet dessen, dass damit keine konkreten Beweisanträge an die Behörde gerichtet wurden, zeigt die Beschwerdeführerin weder auf, in welcher Form weitere Hauserhebungen durchzuführen und welche Personen als Zeugen zu befragen gewesen wären, noch legt sie dar, welche im Falle eines ergänzten Ermittlungsverfahrens zu Tage tretenden Ergebnisse zu einer anderen Beweiswürdigung geführt hätten. Die Relevanz des in der Beschwerde behaupteten Verfahrensmangels wird somit nicht dargetan.

Schließlich bringt die Beschwerde vor, aus der Zeugenvernehmung des Ehemannes der Beschwerdeführerin vom 21. Oktober 2005, der Zeugenvernehmung von B und der Vernehmung der Beschwerdeführerin ergebe sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin mit J keine Scheinehe führe.

Auch daraus ist für die Beschwerde nichts zu gewinnen. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid auf mehrere näher genannte Widersprüche in den Aussagen der Zeugen J und B verwiesen und diesen Angaben keinen maßgeblichen Beweiswert beigemessen.

Mit diesen von der belangten Behörde aufgezeigten Widersprüchen setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sie bestreitet ferner die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht, wonach J weder das genaue Geburtsdatum der Beschwerdeführerin noch irgendwelche Angaben über ihre familiären Verhältnisse bzw. die Lebensumstände habe machen können. Schließlich stellt die Beschwerdeführerin auch die behördlichen Feststellungen nicht in Abrede, selbst angegeben zu haben, im März 2003 nach Österreich gekommen zu sein, während J behauptet habe, die Beschwerdeführerin bereits im Sommer 2002 in Wien kennengelernt zu haben.

Im Ergebnis bestehen somit trotz des späteren Widerrufs der Aussage des J, mit der Beschwerdeführerin eine Scheinehe eingegangen zu sein, sowie der erwähnten Ausführungen der Zeugin B und der Beschwerdeführerin gegen die zusammenfassende Einschätzung der belangten Behörde hinsichtlich des Bestehens einer Aufenthaltsehe keine Bedenken.

Auf Basis der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Schließung einer Aufenthaltsehe und zur Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unter Berufung auf diese Ehe durfte die belangte Behörde aber - wie erwähnt - davon ausgehen, dass die Gefährdungsannahme im Sinne des § 86 Abs. 1 FPG gerechtfertigt ist. Das wird von der Beschwerde auch nicht in Abrede gestellt.

Die im angefochtenen Bescheid nach § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung und die Ermessensübung zum Nachteil der Beschwerdeführerin werden in der Beschwerde nicht bekämpft. Insbesondere wird auch nicht behauptet und ist im vorliegenden Fall auch nicht zu erkennen, dass durch das Aufenthaltsverbot ein unzulässiger Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin vorgenommen würde.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 29. März 2012

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