VwGH 2012/22/0255

VwGH2012/22/025519.12.2012

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober sowie den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des B, vertreten durch Dr. Gerfried Höfferer, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstern 2/1DG, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 18. Oktober 2012, Zl. 322.250/2-III/4/12, betreffend Aufenthaltstitel, zu Recht erkannt:

Normen

NAG 2005 §64 Abs3;
NAG 2005 §64 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des aus dem Kosovo stammenden (mittlerweile fast 31-jährigen) Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung "Studierende" gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahr 2008 mehrfach im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung "Studierende" gewesen. Seine ihm zuletzt erteilte Aufenthaltsbewilligung sei vom 5. Jänner 2011 bis 5. Jänner 2012 gültig gewesen.

Der Beschwerdeführer sei bereits seit drei Jahren zum Zweck des Studierens in Österreich. Er habe bislang aber noch keinen Erfolgsnachweis erbracht. Er sei bereits am 17. Februar 2011 darauf hingewiesen worden, dass er bei der nächsten Verlängerung seines Aufenthaltstitels den erforderlichen Studienerfolg nachweisen müsse. Trotz des bisherigen Fehlens eines Studienerfolges sei ihm immer wieder eine Aufenthaltsbewilligung, zuletzt gültig bis 5. Jänner 2012, erteilt worden.

Am 5. Jänner 2012 habe der Beschwerdeführer den hier gegenständlichen Verlängerungsantrag gestellt. Er habe wiederum keinen Studienerfolgsnachweis erbringen können. In der Berufung sei lediglich ausgeführt worden, dass die Universität Wien dem Beschwerdeführer am 18. Juni 2012 bestätigt hätte, dass er nach Ablegung einer positiven Deutschprüfung zum Masterstudium "S" zugelassen worden wäre. Der Abschluss der "Deutschsprachstudien" hätte sich deswegen verzögert, weil er von einem Hund angefallen und dabei verletzt worden wäre. Weiters hätte er wegen einer Allergie therapeutische Behandlungen in Anspruch nehmen müssen.

Es könne aber - so die belangte Behörde in ihren Erwägungen - nicht als Hinderungsgrund im Sinn des § 64 Abs. 3 NAG gewertet werden, wenn es einem Fremden auf Grund einer fehlenden geistigen und/oder körperlichen Voraussetzung nicht möglich sei, ein Studium erfolgreich zu betreiben.

Wegen des Fehlens der besonderen Erteilungsvoraussetzung des zu erbringenden Studienerfolges sei die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels nicht möglich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall mit Blick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides (22. Oktober 2012) das NAG in der Fassung des BGBl. I Nr. 50/2012 zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 64 Abs. 3 NAG ist, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums dient, die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.

Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er erst drei Jahre nach Beginn seiner Studien als außerordentlicher Hörer die erforderlichen Deutschprüfungen abgelegt habe und erst danach als ordentlicher Hörer zum Masterstudium "S" zugelassen worden sei.

Es begegnet sohin keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde davon ausging, der Beschwerdeführer weise die für die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung notwendige Voraussetzung des nach dem Gesetz geforderten Studienerfolges nicht auf.

In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer wäre aus unabwendbaren und unvorhersehbaren Gründen am Erreichen des Studienerfolges gehindert gewesen.

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe am 28. Jänner 2012 die "schriftliche Prüfung B2" - gemeint: die "Deutschprüfung", um zum Studium als ordentlicher Hörer überhaupt zugelassen zu werden -

absolviert. Zur entsprechenden mündlichen Prüfung hätte er allerdings erst am 23. Juni 2012 antreten können, weil er "dazwischen" von einem Hund angefallen und verletzt worden sei. Dadurch habe er den "ursprünglichen Termin für die mündliche Prüfung" nicht einhalten können. Mit diesem - zudem unsubstantiiert gebliebenen - Vorbringen legt der Beschwerdeführer aber überhaupt nicht dar, dass er durch das von ihm behauptete Ereignis gehindert gewesen wäre, einen ausreichenden Studienerfolg zu erlangen. Vielmehr geht aus diesem Vorbringen klar hervor, dass er es bis dahin noch nicht einmal geschafft hat, die Voraussetzungen für die Zulassung zu dem von ihm in Aussicht genommenen Studium als ordentlicher Hörer zu erbringen. Davon, dass der Beschwerdeführer für den Fall, dass das behauptete Ereignis nicht stattgefunden hätte, auch nur annähernd den vom Gesetz geforderten Studienerfolg hätte erlangen können, kann hier keine Rede sein. Sohin ist aber auch das Fehlen des Studienerfolges nicht auf das behauptete Ereignis zurückzuführen. Schon deshalb kann diesbezüglich nicht davon gesprochen werden, es lägen die Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG vor. Das soeben Gesagte gilt auch für den vom Beschwerdeführer behaupteten Hinderungsgrund des Eintritts einer "schweren Allergie" (Laktoseunverträglichkeit).

Zutreffend hat die belangte Behörde darüber hinaus aber auch darauf hingewiesen, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als ein Hinderungsgrund nach § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG gewertet werden kann, wenn es einem Fremden auf Grund seiner fehlenden geistigen und/oder körperlichen Voraussetzung nicht möglich ist, ein Studium erfolgreich zu betreiben (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2011, Zl. 2011/22/0274). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist es nicht relevant, ob das Fehlen dieser Voraussetzungen bereits vor Beginn des Studiums vorhanden war oder erst danach eintritt. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG einem Fremden, dem es auf Grund seiner fehlenden geistigen und/oder körperlichen Voraussetzung dauerhaft nicht möglich ist, ein Studium erfolgreich zu betreiben, den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zweck der Durchführung eines Studiums zu gestatten. Das trifft aber auch auf jene Konstellationen zu, in denen dieser Grund erst nach Aufnahme des Studiums eintritt oder hervorkommt.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die gegenständliche Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 19. Dezember 2012

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