VwGH 2012/22/0109

VwGH2012/22/010911.11.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger, den Hofrat Dr. Robl, die Hofrätin Mag. Merl und die Hofräte Dr. Mayr und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des I, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Herrengasse 13/II, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes der Steiermark vom 10. Mai 2012, Zl. FA7C-2- 9. K/7193-2011, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Normen

MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs2 Z2;
NAG 2005 §43 Abs4;
MRK Art8;
NAG 2005 §11 Abs2 Z2;
NAG 2005 §43 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines türkischen Staatsangehörigen, vom 31. März 2011 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gemäß § 3 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und Abs. 5 und § 43 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) ab.

Zur Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2003 illegal eingereist sei und einen Asylantrag gestellt habe, der mit 1. März 2011 "zweitinstanzlich negativ entschieden wurde".

Der gegenständliche Antrag sei mit Eingabe vom 15. April 2011 dahin begründet worden, dass der Antragsteller seit 14. Dezember 2003 in Österreich aufhältig und der deutschen Sprache mächtig wäre. Er wäre gerichtlich unbescholten, sein Aufenthalt wäre als finanziell abgesichert zu betrachten. Dem Antrag seien eine "Unterkunftsbestätigung", der Nachweis einer Beschäftigungsbewilligung vom 24. Oktober 2010 bis 23. Oktober 2011 sowie ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag beigegeben gewesen. Weiters sei eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs vorgelegt worden. Der Versicherungsdatenauszug weise regelmäßige Zeiten als Beschäftigter in der Gastronomie auf.

Der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise in Österreich ständig im Bundesland Salzburg wohnhaft gewesen und erst am 7. März 2011 nach G gezogen. Weiters werde festgestellt, dass die Einstellungszusage von einer Pizzeria in K im Bundesland Salzburg ausgestellt worden sei.

Mit Eingabe vom 30. April 2012 habe der Beschwerdeführer neuerlich auf die Einstellungszusage als Hilfskoch und auf eine abgelegte Deutschprüfung auf dem Niveau A2 hingewiesen. Gemäß der vorgelegten Bestätigung sei jedoch die schriftliche Prüfung am 10. Juni 2011 nicht bestanden worden.

Rechtlich folgerte die belangte Behörde nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, dass die gemäß § 43 Abs. 4 NAG geforderten Aufenthaltszeiten vorlägen. Es sei jedoch kein aktueller Nachweis über die Selbsterhaltungsfähigkeit vorgelegt worden. Die Wohnbestätigung eines türkischen Staatsbürgers in G könne in keiner Weise als Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft betrachtet werden. Darüber hinaus sei weder eine besondere schulische Ausbildung noch ein entsprechendes sprachliches Niveau umfassend nachgewiesen worden.

Die Aufenthaltsbehörde schließe sich der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion an, die nicht von einer eindeutig positiven Integration dergestalt ausgegangen sei, dass nunmehr die Effektuierung der vorliegenden Ausweisung als unzulässig zu betrachten wäre. Abgesehen von der Tatsache, dass bereits die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG nicht eindeutig dargelegt worden seien, könne auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet erwerbstätig gewesen sei, für sich allein keine besondere Berücksichtigungswürdigkeit des Falles bewirken.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage samt Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Eingangs ist festzuhalten, dass angesichts der Zustellung des angefochtenen Bescheides im Mai 2012 die Bestimmungen des NAG idF BGBl. I Nr. 112/2011 anzuwenden sind.

Gemäß § 11 Abs. 2 Z 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Diesbezüglich legte der Beschwerdeführer lediglich eine Bestätigung des Inhalts vor:

"Hiermit bestätige ich, dass (Beschwerdeführer) derzeit bei mir wohnt und keine Miete zu zahlen hat." Die Rechtsansicht der belangten Behörde ist nicht zu beanstanden, dass mit dieser Bestätigung kein Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachgewiesen wurde. Es kann zwar gemäß § 43 Abs. 4 NAG der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 Z 2 bis 4 NAG auch durch Vorlage einer Patenschaftserklärung erbracht werden. Eine solche wurde vom Beschwerdeführer jedoch nicht vorgelegt.

Es kann der belangten Behörde aber auch nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, dass sie die Voraussetzungen des § 43 Abs. 4 NAG für einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall verneint hat.

Die zitierte Bestimmung ermöglicht die Erteilung eines Aufenthaltstitels für besonders berücksichtigungswürdige "Altfälle", wofür solche Fremde in Betracht kommen, die sich zumindest seit 1. Mai 2004 durchgängig in Österreich aufhalten. Wann ein "besonders berücksichtigungswürdiger Fall" vorliegt, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Es sieht aber vor, dass die Behörde bei ihrer Beurteilung den Grad der Integration des Fremden, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen hat.

Auch wenn nämlich entgegen der behördlichen Ansicht aus der von ihr zugestandenen regelmäßigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers auf eine Selbsterhaltungsfähigkeit geschlossen werden kann, vermag der Beschwerdeführer weder eine schulische oder berufliche Ausbildung noch ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache vorzuweisen. Gemäß der vorgelegten Bestätigung vom 14. Juni 2011 hat der Beschwerdeführer nämlich die schriftliche Prüfung "A2 Grundstufe Deutsch" nicht bestanden.

Bemerkt sei, dass die behördliche Ansicht, sich der Stellungnahme der Sicherheitsdirektion anschließen zu dürfen, nicht der Rechtslage entspricht. § 43 Abs. 4 NAG greift nämlich gerade dann, wenn kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen im Sinn des Art. 8 EMRK erfolgreich geltend gemacht werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2013, 2011/22/0320). Aus der Tatsache, dass eine Ausweisung nach Interessenabwägung zulässig ist, darf nicht gefolgert werden, dass kein besonders berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 43 Abs. 4 NAG vorliegt. Wie bereits ausgeführt verneinte die belangte Behörde jedoch zu Recht den Nachweis der allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels und weiters auch die für einen besonders berücksichtigungswürdigen Fall erforderliche Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet.

Letztlich bleibt festzuhalten, dass entgegen der Beschwerdeansicht von einer "antizipierenden Beweiswürdigung" nicht die Rede sein kann und auch eine sonstige Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht konkretisiert wurde; eine solche ist im Übrigen aus den Verwaltungsakten auch nicht zu erkennen.

Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 11. November 2013

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