VwGH 2012/16/0180

VwGH2012/16/018028.2.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner und den Hofrat Mag. Straßegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Beschwerde des M K in P, vertreten durch Dr. Robert Aflenzer, Rechtsanwalt in 4050 Traun, Neubauerstraße 14/1, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 17. August 2012, Zl. IKD(Gem)-524687/5-2012- Gb/Bru, betreffend Haftung für Kommunalsteuer (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Normen

BAO §80 Abs1;
KommStG 1993 §6a Abs1;
BAO §80 Abs1;
KommStG 1993 §6a Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 12. Dezember 2011 zog das zuständige Mitglied des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz den Beschwerdeführer im Instanzenzug zur Haftung für Kommunalsteuer der G GmbH für den Zeitraum Februar bis Mai 2009 in näher angeführter Höhe heran.

In der dagegen erhobenen Vorstellung brachte der Beschwerdeführer vor, er sei am 21. August 2009 wegen depressiver Symptome im Krankenhaus aufgenommen worden. Es sei davon auszugehen, dass bereits längere Zeit vorher das Krankheitsbild vorhanden gewesen sei, woraus er ableite, dass seine Dispositionsfähigkeit auch nicht gegeben gewesen sei. Dies habe er auch im Berufungsverfahren vorgebracht. Der Feststellung der Berufungsbehörde, das Insolvenzverfahren hinsichtlich der G GmbH sei von ihm als deren Geschäftsführer mittels Eigenantrag eingeleitet worden, halte er entgegen, der Konkursantrag sei durch seinen Vertreter in seinem Namen gestellt worden. Sein Vertreter habe diesen Antrag unter Berufung auf die von ihm schon früher erteilte Vollmacht gestellt. Er sei im Krankenhaus "abgeschirmt" gewesen und sein Vertreter habe sich letztlich in seinem Sinn entschlossen, den Konkursantrag zu stellen. Ein derartiges Krankheitsbild trete nicht wie eine Infektion "von heute auf morgen" auf, sondern entstehe über Monate oder Jahre hinweg. Es sei daher auch davon auszugehen, dass er "vorher" nicht in der Lage gewesen sei, seinen Geschäften ordnungsgemäß nachzugehen. Er sei auch nicht in der Lage gewesen - weil er eben seine Krankheit nicht erkannt habe und auch nicht habe erkennen können -, einen anderen mit diesen Geschäften zu beauftragen. Die einzige Möglichkeit, festzustellen, dass die Dispositionsfähigkeit im fraglichen Zeitraum nicht gegeben gewesen sei, sei die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich der Neurologie und Psychiatrie. Er beantrage deshalb einen Sachverständigen aus diesem Bereich beizuziehen, zum Beweis dafür, dass er im "fraglichen Zeitraum", mindestens jedoch fünf Monate vor Insolvenzeröffnung oder vor Aufnahme im Krankenhaus am 21. August 2009 nicht dispositionsfähig gewesen sei. Er bemerke auch, dass die Aufnahme im Krankenhaus auf Veranlassung seiner Ehefrau, seines Vertreters und seines Hausarztes, welche die Aufnahme dringend empfohlen hätten, erfolgt sei. Er habe zwar für das Fehlen des Verschuldens am Unterlassen der Entrichtung der in Rede stehenden Abgaben die Behauptungs- und Beweislast. Es bestehe jedoch nur die Möglichkeit, durch einen medizinischen Sachverständigen den Sachverhalt entsprechend zu klären. Würde er "irgendein" Gutachten beibringen, würde dies "mit ziemlicher Sicherheit als Gefälligkeitsgutachten abgetan" werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer sei als Geschäftsführer der G GmbH seiner Verpflichtung nicht nachgekommen, die nunmehr uneinbringliche Kommunalsteuer für die Monate Februar bis Mai 2009 in näher angeführter Höhe für die G GmbH zu entrichten. Nach Schilderung des Verwaltungsgeschehens und rechtlichen Überlegungen führte die belangte Behörde aus, die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen (ein Arztbrief des AKH L vom 11. Febraur2009 und ein Arztbrief der Landesnervenklinik vom 12. November 2009) würden nicht beweisen, dass der Beschwerdeführer während des in Rede stehenden Abgabenzeitraumes nicht dispositionsfähig gewesen wäre. Die Diagnose im erwähnten Arztbrief vom 12. November 2009 beziehe sich nicht auf den Abgabenzeitraum. So habe der (Anmerkung: damals bereits anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer noch in der Berufung vom 7. Juli 2011 vorgebracht, dass er gesundheitlich "stark angeschlagen" gewesen sei. Davon, dass er gar handlungsunfähig gewesen wäre, sei damals nicht die Rede gewesen. Der Arztbrief vom 11. Februar 2009 (also einen Monat vor dem ersten Fälligkeitstermin 15. März 2009) attestiere ihm einen guten allgemeinen Ernährungszustand und grob neurologische Unauffälligkeit.

Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer bei Verschlechterung seines Gesundheitszustandes die notwendigen Maßnahmen etwa in Form der Zurücklegung der Geschäftsführertätigkeit vornehmen müssen.

Aufgrund seiner Behauptungs- und Beweislast obliege es dem Beschwerdeführer, entsprechende Unterlagen und Beweismittel, zB ein medizinisches Sachverständigengutachten beizubringen. Dieses hätte die belangte Behörde im Rahmen des Beweisverfahrens zu würdigen. Die Unterstellung des Beschwerdeführers, ein von ihm beigebrachtes Gutachten "würde mit ziemlicher Sicherheit als Gefälligkeitsgutachten abgetan", weise die belangte Behörde zurück, unterstelle dieses doch Willkür.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Beschwerdeführer im Recht verletzt erachtet, nicht für Abgabenverbindlichkeiten der G GmbH zur Haftung herangezogen zu werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und reichte eine Gegenschrift ein, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Die mitbeteiligte Landeshauptstadt Linz reichte ebenfalls eine Gegenschrift ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall sind gemäß § 79 Abs. 11 VwGG idF des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden.

Gemäß § 6a Abs. 1 des Kommunalsteuergesetzes 1993 (KommStG) haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe in Folge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Verletzung im Sinne des § 6a KommStG annehmen darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln des Vertretenen zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 21. November 2013, 2013/16/0203).

Der Beschwerdeführer verneint ein Verschulden an der ihm vorgeworfenen Pflichtverletzung mit der Behauptung, er sei nicht dispositionsfähig gewesen.

Die belangte Behörde hat in oben wiedergegebener, nicht als unschlüssig zu befindender Beweiswürdigung zum Ergebnis gefunden, dem Beschwerdeführer sei der Nachweis nicht gelungen, im in Rede stehenden Zeitraum dispositionsunfähig gewesen zu sein.

Zutreffend entgegnet die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Vorstellung, ein von ihm allenfalls vorgelegtes Gutachten würde als "Gefälligkeitsgutachten" abgetan werden, dass er damit eine rechtswidrige Vorgangsweise der belangten Behörde unterstelle. Hätte der Beschwerdeführer ein solches Gutachten als Beweismittel im Verwaltungsverfahren vorgelegt, hätte die belangte Behörde dieses - sowie die anderen von ihm vorgelegten Unterlagen - ihrer Beweiswürdigung zugrunde legen müssen.

Durch den vom Beschwerdeführer gestellten Beweisantrag auf Einholung eines solchen Gutachtens kann er sich von der ihm nach der zitierten hg. Rechtsprechung obliegenden Beweislast nicht befreien. Die Verfahrensrüge, die belangte Behörde habe entgegen seinem Beweisantrag kein Sachverständigengutachten eingeholt, erweist sich deshalb als unberechtigt.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der im Beschwerdefall noch anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 28. Februar 2014

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