VwGH 2012/13/0059

VwGH2012/13/005920.1.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der M in W, vertreten durch Dr. Peter Vögel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stadiongasse 4, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 30. März 2012, Zl. RV/2484-W/11, betreffend Antrag auf Aufhebung nach § 299 BAO (Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen für die Jahre 2004 bis 2008 samt Säumniszuschlägen), zu Recht erkannt:

Normen

ASVG §4 Abs4;
BAO §299 Abs1;
EStG §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;
ASVG §4 Abs4;
BAO §299 Abs1;
EStG §47 Abs2;
FamLAG 1967 §41 Abs2;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts, die u.a. Museen betreibt.

Im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben für den Zeitraum 2004 bis 2008 durch die Gebietskrankenkasse machte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 11. Mai 2010 u. a. geltend, die von der Prüfung betroffenen Verträge ("Werkverträge", "freie Dienstverträge") würden folgende Tätigkeitsschwerpunkte betreffen:

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