VwGH 2012/12/0169

VwGH2012/12/016927.6.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des OK in G, vertreten durch Dr. J. Pfurtscheller/Dr. M. Orgler, Mag. N. Huber - Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Adolf-Pichler-Platz 4/II, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 5. November 2012, Zl. PA-934/11 - A02, betreffend amtswegige Ruhestandsversetzung, zu Recht erkannt:

Normen

AVG §52 Abs1;
AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs4;
AVG §52 Abs1;
AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3;
BDG 1979 §14 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1960 geborene Beschwerdeführer stand bis zu seiner mit Ablauf des Monats November 2012 bewirkten Ruhestandsversetzung in einem öffentlich-rechtlichen Aktivdienstverhältnis zum Bund. Er war zuletzt der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Verwendung zugewiesen.

Auf Grund langdauernder "Krankenstände" des Beschwerdeführers veranlasste die Dienstbehörde dessen Untersuchung durch eine Arbeitsmedizinerin der W-GmbH.

Diese kam in einem ärztlichen Befundbericht vom 13. Oktober 2011 (welchem seinerseits Diagnosen des Landeskrankenhauses H und des Landeskrankenhauses I im Zusammenhang mit dort vom Beschwerdeführer absolvierten stationären Aufenthalten zu Grunde lagen) zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer auf Grund näher angeführter Diagnosen für den Dienst laut Arbeitsplatzbeschreibung "auf Dauer nicht geeignet" sei.

Mit Note vom 14. November 2011 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass als Basis für ein Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979), die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) ersucht worden sei, ein ärztliches Gutachten über seinen Gesundheitszustand zu erstellen. Er werde daher aufgefordert, sich nach Bekanntgabe eines Termins nach Wien zur PVA zwecks Befundaufnahme zu begeben.

In der Folge scheiterte eine solche Befundaufnahme in Wien daran, dass sich der Beschwerdeführer mit krankheitsbedingt fehlender Reisefähigkeit entschuldigte.

Am 23. Jänner 2012 kam es zu einer Besprechung zwischen Vertretern der Dienstbehörde und Ärzten der PVA.

Nach Maßgabe eines im Akt erliegenden Aktenvermerkes über das diesbezügliche Gespräch erklärte dort ein Arzt der PVA, aus den schon von der W-GmbH aufgenommenen bzw. ihr vorliegenden Befunden gehe zweifelsfrei hervor, dass der Beschwerdeführer "überhaupt keine Tätigkeiten" mehr verrichten könne. Eine persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers durch die PVA sei daher entbehrlich.

Am 7. März 2012 erstellte die PVA sodann auf Grund der ihr vorliegenden Unterlagen und ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers folgende Stellungnahme:

"Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes

Diagnosen:

1.)

Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit:

ICD-10: I25.1

  

ICD-10: Z95.1

 

Koronare Herzkrankheit mit Zustand nach Bypassoperation im Jahr 2009

 
 

Zustand nach Mitralklappenersatz 04/2010 mit anschließenden postoperativen zerebralen Einblutungen

 
 

Zustand nach mehrfachen Bewußtlosigkeiten unklarer Ursache mit Implantation eines Aufnahmegerätes (Loop‑Recorder) 08/2011

 
   

2.)

Weitere Leiden:

 
 

Verdacht auf rezidivierende zerebrale Durchblutungsstörungen

 
 

Behandelte Hypertonie

 

Eine leistungskalkülrelevante Besserung der unter Punkt 1

angeführten Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit ist

nicht möglich.

Anmerkungen:

Keine Nachuntersuchung.

Die Absprache erfolgt an Hand der medizinischen Befunde

(siehe Arztbrief vom LKH H mit Datum 27.08.2011).

Auf Grund der eindeutigen Befundlage ist die bisherige Tätigkeit als Omnibuslenker bzw. KFZ-Mechaniker nicht mehr zumutbar.

Eine ausreichende Besserung ist auch in weiterer Zukunft auszuschließen."

Ein Formular betreffend "Gesamtrestleistungskalkül" wurde vom begutachtenden Arzt durchgestrichen.

Am 17. April 2012 verfasste der zu diesem Zeitpunkt bereits anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine Eingabe an die belangte Behörde, in welcher er insbesondere behauptete, er sei durch fürsorgepflichtwidrige Behandlung seitens des Dienstgebers in einen krankheitswertigen Zustand versetzt worden. Er würde aus diesem Grund insbesondere "eine Ruhestandsversetzung unter Bezugskürzungen" bekämpfen.

Mit Note vom 30. Mai 2012 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zu den Ergebnissen des amtswegig eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahrens, wobei sie insbesondere die Stellungnahme der PVA vom 7. März 2012 zur Kenntnis brachte. In diesem Zusammenhang hielt sie dem Beschwerdeführer vor, seine bisherige Tätigkeit als Omnibuslenker sei ebenso wenig zumutbar wie jene als Kfz-Mechaniker. Der Beschwerdeführer sei als Beamter in der Verwendungsgruppe PT 7 ernannt. Die belangte Behörde listete in dem genannten Vorhalt sodann jene Verwendungen auf, welche innerhalb des Wirkungskreises der Dienstbehörde der Verwendungsgruppe PT 7 zugeordnet sind. Sie führte aus, dass in Ermangelung einer Restarbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers eine Verwendung auf Verweisungsarbeitsplätzen der Verwendungsgruppe PT 7 nicht in Betracht komme.

Sie stellte es dem Beschwerdeführer frei, sich zu diesem Vorhalt binnen drei Wochen zu äußern. Die Zustellung des Vorhaltes an den Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters erfolgte am 6. Juni 2012.

Eine Reaktion des Beschwerdeführers auf diesen Vorhalt unterblieb.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 5. November 2012 wurde der Beschwerdeführer sodann von Amts wegen gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 mit Ablauf des Monats November 2012 in den Ruhestand versetzt.

Die belangte Behörde führte in der Begründung des angefochtenen Bescheides zunächst Folgendes aus:

"Sie stehen seit 1.6.1977 durchgehend in einem aktiven Dienstverhältnis zum Bund. Gemäß § 17 Absatz 1a PTSG sind Sie der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen, wurden als Beamter in der Verwendungsgruppe 7 ernannt und zuletzt bei der ÖBB-Postbus GmbH, Lenkdienst I, als 'Facharbeiter/Berufskraftfahrer, Code 0734' eingesetzt.

Ihre überwiegenden Aufgaben als Facharbeiter/Berufskraftfahrer umfassen das Lenken von Omnibussen, insbesondere die Durchführung von Kursfahrten laut Dienstplan, aber auch Mietwagen- und Ausflugfahrten über besondere Anordnung, der Fahrkartenverkauf und die Abrechnung des Fahrscheindruckers, die Einlesung des Fahrscheindrucker-Moduls inklusive Einzahlung des Betrags sowie sorgfältiger Eingabe der Kursnummer am Fahrscheindrucker, aktive Informationsbereitstellung und Erteilung von Auskünften an Kunden sowie freundliche, hilfsbereite und zuvorkommende Behandlung der Fahrgäste, die Sicherstellung der Verkehrssicherheit und Betriebssicherheit der Fahrzeuge, Wartungs- und Pflegearbeiten laut Dienstplan und Einzelanordnung, umgehende Meldung von Unfällen und ähnlichen Ereignissen, die während der Kurs- und sonstigen Fahrten auftreten, die Einhaltung des Kraftfahrgesetzes, der Straßenverkehrsordnung, der Dienstvorschriften und Dienstanweisungen, die ordnungsgemäße Abgabe von Fahrtberichten und Schaublättern in der Dienststelle, die Sauberhaltung der Fahrzeuge und unverzügliche Meldung von nicht selbst behebbaren Mängeln, die Durchführung von Fahrgastzählungen und Unterstützung bei Erhebungs- und Befragungstätigkeiten (z.B. Austeilen und Einsammeln von Fragebögen), die Meldung von Schäden an Haltestellen und Haltestelleneinrichtungen sowie Mängel beim Aushangfahrplan an der Haltestelle und die Teilnahme an funktionsspezifischen Informations- und Bildungsmaßnahmen.

Zur Ausübung der Tätigkeit als Facharbeiter/Berufskraftfahrer ist (unter anderem) die Fähigkeit zum ständigen Lenken eines Busses essentiell; mit diesem Arbeitsplatz sind ein besonderer Zeitdruck sowie überdurchschnittliche psychische und mäßig schwierige geistige Anforderungen verbunden, ferner sind eine sehr gute Auffassungsgabe und Konzentrationsfähigkeit für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlich. Mit der Tätigkeit als Berufskraftfahrer ist ferner Nacht- und Schichtarbeit verbunden. Leichte körperliche Belastungen sind ständig, mittlere körperliche Belastungen sind überwiegend erforderlich. Ferner sind fallweise schwere körperliche Belastungen, leichte, mittelschwere, aber auch schwere Hebe- und Trageleistungen sowie vorgebeugte, gebückte, kniende und hockende Haltungen - insbesondere beim Anlegen von Schneeketten - möglich. Zur Ausübung dieser Tätigkeit ist ferner eine sehr gute Seh- und Gehörleistung essentiell.

Sie wiesen bereits in der Vergangenheit vermehrt Krankenstände auf, nämlich im Jahr 2009 4 Krankenstände mit insgesamt 65 Tagen und im Jahr 2010 2 Krankenstände mit insgesamt 241 Tagen. Im Jahr 2011 befanden Sie sich von 31.01.2011 bis 15.2.2011 im Krankenstand, seit 11.3.2011 sind Sie durchgehend krank.

Anlässlich einer ärztlichen Untersuchung gemäß § 52 BDG kam die W GmbH in ihrem Gutachten vom 13.10.2011 zum Ergebnis, dass Sie auf Dauer als Facharbeiter/Berufskraftfahrer nicht geeignet sind.

Wir haben daher noch im November 2011 das Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG eingeleitet und die PVA damit beauftragt, ein ärztliches Gutachten über Ihren Gesundheitszustand zu erstellen. Eine Untersuchung durch die PVA war nicht möglich, da Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr reisefähig sind. Daher erfolgte die Erstellung des Gutachtens aufgrund der von ihnen übergebenen Befunde."

Sodann gab die belangte Behörde den Inhalt der Stellungnahme der PVA vom 7. März 2012 wieder. Sie führte aus, ein Restleistungskalkül sei nicht erstellt worden, was bedeute, dass überhaupt keine Restleistungsfähigkeit bestehe.

Sodann heißt es im angefochtenen Bescheid:

"Die Feststellungen der Behörde gründen sich insbesondere auf die unbedenklichen Schriftstücke des Akteninhaltes. Die Häufigkeit und Dauer Ihres Krankenstandes, Ihre Verwendungsgruppe sowie Ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit ergeben sich aus Ihrem Personalakt. Die Feststellungen über Ihre Aufgaben stützen sich auf das Anforderungsprofil für Facharbeiter/Berufskraftfahrer - Omnibuslenkdienst. Die Feststellungen über Ihren Gesundheitszustand wurden aufgrund der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt vom 7.3.2012, aufgrund des Gutachtens der W GmbH vom 13.10.2011 sowie der von Ihnen vorgelegten Befunde (neurologischer Befundbericht des LKH I vom 16.3.2011, Befund des LKH H vom 27.8.2011) getroffen. Die ärztlichen Ausführungen im Gutachten der Pensionsversicherungsanstalt sowie im Gutachten der W GmbH sind schlüssig, widerspruchsfrei und insbesondere im Hinblick auf Ihre zahlreichen und langen Krankenstände in der Vergangenheit nachvollziehbar. Ferner hat Herr Dr. X mit Schreiben vom 20.5.2011, vom 7.12.2011 sowie vom 18.1.2012 bescheinigt, dass Sie nicht reisefähig sind, sodass Ihnen nicht einmal die Teilnahme an einer Untersuchung bei der PVA möglich war. Widersprüchliche Beweisergebnisse ergaben sich im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht.

Ergänzend verweist die Behörde in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des VwGH, wonach Gutachten auch bloß aktenmäßig abgegeben werden können. Maßgebend ist nämlich nicht, dass der Beamte vom Gutachter persönlich untersucht wurde, sondern, dass das Gutachten unter Einbeziehung allfälliger sonstiger Unterlagen, wie fachärztliche Hilfsbefunde usw in sich widerspruchsfrei ist und dass auf Grund der von den Sachverständigen aus getroffenen Feststellungen die hiezu ausschließlich berufene Dienstbehörde schlüssig die Rechtsfrage über das Vorliegen oder Nichtvorliegen der Dienstfähigkeit des Beamten zu entscheiden vermag (zB VwGH vom 3.6.1985, 84/12/0156).

Das Sachverständigengutachten der PVA, die Anforderungsprofile und das Gutachten der W GmbH samt Befunden wurden Ihnen am 6.6.2012 nachweislich zur Kenntnis gebracht und Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, binnen 3 Wochen zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Sie haben bis dato keine Stellungnahme dazu abgegeben.

Gemäß § 233b Abs 3 BDG idgF ist in vor dem 1.1.2012 eingeleiteten Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 § 14 in der am 31.12.2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Die Behörde hat Sie bereits mit Schreiben vom 14.11.2011, Ihnen zugestellt am 17.11.2011, von der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens verständigt und mit Schreiben vom 14.11.2011 die PVA mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt. Es ist daher die Rechtslage in der am 31.12.2011 geltenden Fassung anzuwenden.

Gemäß § 14 Abs 1 BDG 1979 (in der Fassung vom 31.12.2011) ist der Beamte von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist. Nach § 14 Abs 3 BDG 1979 (in der Fassung vom 31.12.2011) ist der Beamte dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

Im Hinblick auf die Ausführungen im Befund und Gutachten der PVA, im Gutachten der W GmbH sowie in den Befundberichten von Dr. X (zu Ihrer Reisefähigkeit) und aufgrund des langen Krankenstandes ist die Dienstbehörde zu dem Schluss gelangt, dass Sie gar keine Tätigkeit im Bereich der Dienstbehörde mehr zu leisten imstande sind, da Sie über keine Restarbeitsfähigkeit mehr verfügen.

Sie sind daher auch nicht mehr in der Lage, Ihre dienstlichen Aufgaben als 'Facharbeiter/Berufskraftfahrer' auszuüben. Eine leistungskalkülrelevante Besserung der Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit ist gemäß dem Gutachten nicht möglich. Sie werden daher auch künftig nicht in der Lage sein, die mit Ihrem Arbeitsplatz verbundenen Tätigkeiten auszuüben.

Zu prüfen war auch, ob Ihnen im Wirkungsbereich Ihrer Dienstbehörde ein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben Sie nach Ihrer gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande sind und der Ihnen mit Rücksicht auf Ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann (Verweisungsarbeitsplatz).

Sie wurden als Beamter in der Verwendungsgruppe 7 ernannt. Dieser Verwendungsgruppe sind folgende weitere Verwendungen innerhalb des Wirkungskreises der Dienstbehörde zugeordnet:

Facharbeiter als Kfz-Mechaniker (Code 0756), Facharbeiter als Kfz-Elektriker (Code 0755), Facharbeiter als Schlosser (Code 0749), Facharbeiter als Lackierer (Code 0758), Facharbeiter als Spengler (Code 0763), Facharbeiter im erlernten Lehrberuf (Code 0768) und Mechaniker/Lenker (Code 1700).

Da bei Ihnen eine Restarbeitsfähigkeit überhaupt nicht mehr gegeben ist und Sie folglich auch nicht die Aufgaben eines anderen Arbeitsplatzes erfüllen können, sind Sie auch nicht mehr imstande, die mit diesen anderen Arbeitsplätzen verbundenen dienstlichen Aufgaben zu erfüllen. Es erübrigt sich daher zu prüfen, ob Ihnen die Zuweisung dieser Arbeitsplätze mit Rücksicht auf Ihre persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann bzw ob ein solcher Verweisungsarbeitsplatz auch tatsächlich verfügbar wäre.

Ein adäquater Verweisungsarbeitsplatz kann Ihnen also nicht zugewiesen werden.

Da Sie also nicht mehr in der Lage sind, die Aufgaben Ihres bisherigen Arbeitsplatzes zu erfüllen und Ihnen auch kein anderer, mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Sinne des § 14 Abs 3 BDG 1979 zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben Sie noch erfüllen könnten, werden Sie für dauernd dienstunfähig befunden und sind daher gemäß § 14 Abs 1 BDG 1979 in den Ruhestand zu versetzen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Unstrittig ist, dass das gegenständliche Ruhestandsversetzungsverfahren vor dem 1. Jänner 2012 eingeleitet wurde. Aus dem Grunde des § 233b Abs. 3 BDG 1979 idF BGBl. I Nr. 140/2011 war daher vorliegendenfalls § 14 BDG 1979 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

§ 14 Abs. 1, 3 und 4 BDG 1979 in dieser Fassung lautete:

"§ 14. (1) Der Beamte ist von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

...

(3) Der Beamte ist dienstunfähig, wenn er infolge seiner gesundheitlichen Verfassung seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihm im Wirkungsbereich seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben er nach seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihm mit Rücksicht auf seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(4) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 3 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (ab 1. Jänner 2003: Pensionsversicherungsanstalt) zuständig."

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt die Beschwerde zunächst, dass die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA nicht auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers durch den begutachtenden Arzt beruht habe. Eine solche persönliche Untersuchung hätte sich - ungeachtet seiner Erkrankung - leicht bewerkstelligen lassen. Zwar sei er nicht in der Lage gewesen, nach Wien anzureisen; eine Untersuchung in I wäre jedoch problemlos möglich gewesen.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Keine gesetzliche Bestimmung verlangt, dass der Sachverständige nur auf Grund eines persönlich erhobenen Befundes sein Gutachten abzugeben hat. Dass die Sachverständigen ihren Gutachten Unterlagen zu Grunde legen, die nicht von ihnen erarbeitet wurden, macht Gutachten nicht mangelhaft. Dem Gutachten eines (ärztlichen) Sachverständigen kann auch ein Befund zu Grunde gelegt werden, der von einem anderen Sachverständigen erhoben wurde (vgl. die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I2, E. 169 bis 171 zu § 52 AVG, wiedergegebene Rechtsprechung).

Es obliegt somit zunächst dem Sachverständigen zu beurteilen, ob die vorhandenen Unterlagen und Angaben der Partei für einen Befund ausreichen, auf dessen Grundlage sich ein Gutachten (im engeren Sinn) erstellen lässt (vgl. für die Rechtslage nach dem KOVG 1957 etwa das hg. Erkenntnis vom 6. November 2011, Zl. 94/09/0060). Nichts anderes gilt für den gemäß § 14 Abs. 4 BDG 1979 vorliegendenfalls beizuziehenden Gutachter der PVA. Auch er kann sich bei der Befunderhebung auf Erkenntnisquellen, die nicht von ihm erarbeitet wurden, stützen, wenn seine Beurteilung ergibt, dass sich schon auf deren Grundlage ein Gutachten (im engeren Sinn) erstellen lässt. Dies war - wie insbesondere auch aus dem Aktenvermerk vom 23. Jänner 2012 hervorgeht - hier der Fall. Auch unterließ es der Beschwerdeführer, die Relevanz des von ihm (zu Unrecht) behaupteten Verfahrensmangels darzulegen.

Der Beschwerdeführer rügt weiters, dass es sich beim chefärztlichen Dienst der PVA nicht um einen gemäß § 52 Abs. 1 AVG primär heranzuziehenden Amtssachverständigen gehandelt hat. Diesem Vorbringen genügt es, die hier anzuwendende sonderverfahrensrechtliche Bestimmung des § 14 Abs. 4 BDG 1979 entgegen zu halten.

Schließlich macht der Beschwerdeführer geltend, dass sich aus dem Gutachten des chefärztlichen Dienstes der PVA zwar seine Unfähigkeit zur Verrichtung von Tätigkeiten als Kraftfahrer, nicht aber seine Unfähigkeit zu anderen Tätigkeiten ergebe.

Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass das Gutachten auch ausdrücklich von einer Unfähigkeit des Beschwerdeführers als "KFZ-Mechaniker" tätig zu sein ausgeht. Die belangte Behörde führt in diesem Zusammenhang in ihrer Gegenschrift aus, der Umstand, dass der Sachverständige das Formular betreffend Restleistungskalkül durchgestrichen habe, lasse darauf schließen, dass er vom Fehlen eines solchen ausgegangen sei. Für diese Sichtweise der Behörde spricht auch deren Aktenvermerk über das Gespräch mit dem Amtssachverständigen vom 23. Jänner 2012, wonach "der Mitarbeiter überhaupt keine Tätigkeit mehr" verrichten könne.

Im Übrigen hat die belangte Behörde dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer in ihrem Vorhalt vom 30. Mai 2012 ausdrücklich ihre - nach dem Akteninhalt nicht unplausible - Annahme vorgehalten, er sei für die dort genannten Verwendungen der Verwendungsgruppe PT 7 mangels Restarbeitsfähigkeit dauernd dienstunfähig, wobei der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren dieser Annahme nicht entgegen getreten ist.

Wenn der Beschwerdeführer schließlich unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit behauptet, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass seine dauernde Verwendung jene eines "Facharbeiters/Berufskraftfahrer" sei, während er tatsächlich zuletzt als Fahrdienstleiter eingesetzt worden sei (was von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift bestritten wird) ist ihm entgegen zu halten, dass dieses Vorbringen dem aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitenden Neuerungsverbot im verwaltungsgerichtlichen Verfahren widerspricht, zumal die belangte Behörde dem Beschwerdeführer auch ihre Annahme betreffend seinen aktuell zugewiesenen Arbeitsplatz mit Note vom 30. Mai 2012 vorgehalten hat, ohne dass der Beschwerdeführer dem mit der Behauptung, sein Arbeitsplatz sei in Wahrheit jener eines Fahrdienstleiters, entgegen getreten wäre.

Soweit der Beschwerdeführer auch vorbringt, seine Erkrankung sei auf "Mobbing" seitens der Dienstbehörde zurückzuführen gewesen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Frage, ob eine Dienstunfähigkeit bewirkende Erkrankung Folge von erlittenem Mobbing war für die Beurteilung der dauernden Dienstunfähigkeit für sich genommen ohne Bedeutung ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2011, Zl. 2010/12/0156).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 27. Juni 2013

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