VwGH 2012/12/0120

VwGH2012/12/012016.9.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma sowie die Hofrätinnen Mag. Nussbaumer-Hinterauer und Mag. Rehak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde der MK in G, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt, ebenda, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 25. Juli 2012, Zl. A5-29751/2004-45 (44698), betreffend Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 und 2 Stmk L-DBR, zu Recht erkannt:

Normen

DBR Stmk 2003 §269 Abs1 Z2;
DBR Stmk 2003 §269 Abs2 lita;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z2 idF 1996/076 impl;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs2 idF 1996/076 impl;
VerwendungszulagenV Stmk 1997 idF 2001/025;
VerwendungszulagenV Stmk 2003;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
DBR Stmk 2003 §269 Abs1 Z2;
DBR Stmk 2003 §269 Abs2 lita;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs1 Z2 idF 1996/076 impl;
GehG/Stmk 1974 §30a Abs2 idF 1996/076 impl;
VerwendungszulagenV Stmk 1997 idF 2001/025;
VerwendungszulagenV Stmk 2003;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Zulage gemäß § 269 Abs. 1 Z. 1 Stmk L-DBR wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, im Übrigen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht nach der Aktenlage als Beamtin der Verwendungsgruppe B der Dienstklasse VI in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Am 15. Dezember 2010 ersuchte sie um "rückwirkende Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 und 2 des Steiermärkischen Landes-Dienst- und Besoldungsrechtes, LGBl. Nr. 29/2003 (im Folgenden: Stmk L-DBR)".

Nach Durchführung eines Verwaltungsverfahrens (siehe hiezu die tieferstehende Wiedergabe der Begründung des angefochtenen Bescheides) wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den genannten Antrag gemäß § 269 Abs. 1 und 2 Stmk L-DBR ab.

Begründend führte sie im angefochtenen Bescheid Folgendes aus:

"Mit Schreiben vom 15.12.2010 ersuchten Sie um Neubewertung Ihres Dienstpostens als Dienstposten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII (Spitzendienstposten), um rückwirkende Zuerkennung einer Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z 1 Stmk. L-DBR, in eventu um Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR. Begründet haben Sie dies im wesentlichen mit einer Änderung Ihres Aufgaben- und Tätigkeitsbereiches in qualitativer und quantitativer Hinsicht und den gestiegenen Anforderungen an Verantwortung und Selbständigkeit. Ihr Antrag enthielt eine detaillierte Aufstellung Ihrer Aufgaben laut Organisationshandbuch 2007.

In weiterer Folge fand am 26.08.2011 eine Vor-Ort-Erhebung statt. Mit Schreiben vom 09.12.2011 wurde Ihnen von Seiten der Dienstbehörde mitgeteilt, dass die von Ihnen zu erledigenden Tätigkeitsfelder in ihrer Gesamtheit einer Tätigkeit entsprechen, die im Vergleich mit den übrigen Stellen des Amtes der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaften von Mitarbeitern erledigt werden, die der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse II - VI, zugeordnet sind. Weiters wurden Sie dahingehend informiert, dass aufgrund der von Ihnen zu besorgenden Aufgaben sowie der mit der Besorgung ihrer Aufgaben verbundenen Mehrleistungen (durchschnittlich 7 Stunden pro Monat im Beobachtungszeitraum 01/10 - 11/11) auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer Verwendungszulage nach § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR nicht vorliegen.

Es wurde ihnen Gelegenheit gegeben, hierzu innerhalb einer Frist von zwei Wochen Einwendungen vorzubringen. Von dieser Möglichkeit haben Sie mit Schreiben vom 13.12.2011 Gebrauch gemacht. Dabei brachten Sie im wesentlichen vor, dass das im Abfallwirtschaftsgesetz vorgesehene vereinfachte Verfahren bezüglich Genehmigungskriterien, Bescheidinhalt und -gestaltung keinen Unterschied zum ordentlichen Genehmigungsverfahren aufweist und auch juristische Referenten diesen Genehmigungstatbestand anzuwenden hätten. Des weiteren führten Sie seit Juni 2004 sämtliche Verfahren für Kompostieranlagen als Verhandlungsleiterin unter Einbeziehung der erforderlichen Amtssachverständigen selbständig durch. Um die von Ihnen seit 2007 überprüften Abfuhrordnungen der steierischen Gemeinden darzustellen, legten Sie zur Veranschaulichung dieser Tätigkeit eine Muster-Abfuhrordnung bei.

Aufgrund Ihrer Einwendungen fand zur Klärung der tatsächlichen Verwendungsverhältnisse am 14.05.2012 eine weitere Vor-Ort-Erhebung statt, in welcher gemeinsam mit Ihrem vorgesetzten Referatsleiter Ihre Stelle umfassend besprochen wurde. Die dabei erstellte 'Arbeitsanalyse' wurde von Ihnen jedoch neuerlich beeinsprucht, sodass am 13.06.2012 in Ihrem Beisein eine dritte Vor-Ort-Erhebung stattfand, in welcher Sie Gelegenheit hatten, Ihre Arbeit nochmals persönlich darzustellen. Aufgrund der durchgeführten Erhebungen verrichten Sie die folgenden Aufgaben:

1. Genehmigung und Kontrolle der Abfuhrordnungen für

Gemeindeabfälle der steirischen Gemeinden auf der Grundlage der

Bestimmungen des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes.

2. Bewilligung und Kontrolle von

Abfallbehandlungsanlagen (hier: Kompostieranlagen) im Rahmen des

Bundesabfallwirtschaftsgesetzes (AWG).

3. Leiten von Verhandlungen und Betriebsprüfungen nach

dem Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetz und dem

Bundesabfallwirtschaftsgesetz einschließlich dem Erlassen von

Bescheiden.

4. Erteilen von Rechtsauskünften im Rahmen der eigenen

Aufgaben sowie Abgabe von amtsinternen Stellungnahmen zu Fragen

und Erfahrungen aus dem operativen Vollzug in den unmittelbaren

Arbeitsbereichen.

5. Vertretung der eigenen Dienststelle als belangte

Behörde vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in jenen Fällen, in

denen selbst erlassene Bescheide beeinsprucht worden sind.

6. Sichtung und Plausibilitätsprüfung vom

fremdverfassten Daten im Abfallregister als Teilbereich des EDM-Systems sowie Weiterleitung von Dantesätzen an Sachverständige und Freigabe von Datensätzen.

Derzeit arbeiten Sie als Referentin im Referat Abfallrecht der Fachabteilung 13A unter der Leitung eines juristischen Referatsleiters. Ihnen sind keine Mitarbeiter unterstellt.

Betreffend der erforderlichen Qualifikation für Ihre Stelle wurde von Seiten Ihres vorgesetzten Referatsleiters mitgeteilt, dass eine Reifeprüfung mit Kenntnissen aus dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) zunächst genügten. Um in der gegenständlichen Rechtsmaterie selbständig tätig werden zu können, müsste die Stelleninhaberin/der Stelleninhaber sodann rund zwölf Monate ausgebildet und eingeschult werden.

In rechtlicher Hinsicht hat die Dienstbehörde wie folgt erwogen:

Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z 1 Stmk. L-DBR:

Ihr Antrag zielt auf Neubewertung Ihres Dienstpostens als Spitzendienstposten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII ab, den Sie mit einem Antrag auf Zuerkennung einer Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z 1 Stmk. L-DBR verbinden. Eine Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z 1 Stmk. L-DBR gebührt jedoch nur dann, wenn die Beamtin/der Beamte in überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind. Im vorliegenden Fall würde eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 daher nur dann gebühren, wenn Sie überwiegende Awertige Dienste verrichten.

Werden Dienste verrichtet, die regelmäßig nur von Beamtinnen/Beamten einer Spitzendienstklasse erwartet werden können, gebührt keine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1, sondern eine solche nach Abs. 1 Z 2. Derzeit ist Ihre Stelle der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse II bis VI zugeordnet. Aufgrund Ihres Antrages ist daher zu prüfen, ob Sie überwiegend A-wertige oder B VII-wertige Tätigkeiten verrichten und damit einen Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs. 1 Z 1 oder Z 2 hätten.

Dienste sind dann einer bestimmten (höheren) Verwendungsgruppe zuzuordnen, wenn sie ihrer Art nach Fähigkeiten und Kenntnisse voraussetzen, die im allgemeinen nur von Beamten erwartet werden können, welche die Anstellungserfordernisse für diese höhere Verwendungsgruppe erfüllen. Für Beamte Ihrer Verwendungsgruppe B sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die folgenden Merkmale charakteristisch:

Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen konzeptiven Arbeit, deren klaglose Bewältigung im Allgemeinen einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung (Reifeprüfung) voraussetzt, andererseits Fachkenntnisse, wie sie durch praktische Verwendung erlangt zu werden pflegen. In sachlich beschränktem Umfang ist einer Beamtin/einem Beamten der Verwendungsgruppe B daher auch die Verfassung von Bescheiden höheren Schwierigkeitsgrades und die Übernahme der Verantwortung hierfür zumutbar.

Zu Ihrem Einwand, dass auch juristische Referenten die von Ihnen ausgeübten Genehmigungstatbestände anzuwenden hätten und zumindest Teile Ihrer Aufgaben auch von Juristen wahrgenommen werden ist festzustellen, dass dies keinen Rückschluss darauf zulässt, dass diese Aufgaben jedenfalls ein abgeschlossenes Universitätsstudium der Rechtswissenschaften erfordern. Wie oben dargestellt, wurde von Seiten Ihres vorgesetzten Referatsleiters mitgeteilt, dass für die Verrichtung Ihrer Aufgaben grundsätzlich eine Reifeprüfung, Kenntnisse des AVG und eine rund zwölfmonatige Einschulung bzw. Ausbildung notwendig sind. Eine durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachzuweisende Berufsvorbildung ist hingegen für Ihre Aufgabenerfüllung nicht Voraussetzung. Da Sie somit keine Dienste verrichten, die einer höheren Verwendungsgruppe (Verwendungsgruppe A) zuzuordnen sind, besteht auch kein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z 1 Stmk. L-DBR.

Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z 2 Stmk. L-DBR:

Was Ihren Antrag auf Bewertung Ihres Dienstpostens als Spitzendienstposten der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse VII, betrifft, wird folgendes festgestellt:

Ob ein Dienstposten als solcher der Spitzendienstklasse zu bewerten ist, wird insbesondere anhand der Kriterien der Selbständigkeit und der Verantwortung geprüft. Hierbei ist zu beurteilen, ob diese beiden Kriterien in einem für die betreffende Verwendungsgruppe möglichen Höchstgrad vorliegen.

Verantwortung:

Unter Verantwortung ist die Verpflichtung zu verstehen, die übertragenen Aufgaben zu erfüllen und sich die Auswirkungen des Arbeitsverhaltens zurechnen zu lassen. Innerhalb dieses Kriteriums sind u.a. die Größe des Leitungs- und Aufsichtsbereiches, die Art (Dienstaufsicht, Fachaufsicht) sowie der Umfang der Leitungs- und Aufsichtsbefugnisse (Zahl, Wertigkeit und Verantwortungsgrad der unmittelbar unterstellten Mitarbeiter) zu beurteilen.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Ihnen keine Mitarbeiter unmittelbar unterstellt sind. Sie üben daher keinerlei Dienst- oder Fachaufsicht aus, die für eine Leitungsfunktion wesentlich wäre. Die Dienstbehörde geht daher davon aus, dass Ihr Grad an Verantwortung nicht in einem Ausmaß vorliegt, der weit über der Verantwortung liegt, die Bedienstete der Verwendungsgruppe B üblicherweise zu tragen haben.

Selbständigkeit:

Selbständigkeit ist die Befugnis, zwischen mehreren zulässigen Möglichkeiten zu entscheiden (Ermessen). Der Grad der Selbständigkeit wird bestimmt durch den Umfang des Handlungsspielraumes und die Häufigkeit der Entscheidungen. Hierbei ist insbesondere zu prüfen, ob die Erledigungen überwiegend oder gar ausschließlich durch präzise Vorschriften geregelt sind oder ob der überwiegende oder zumindest sehr beträchtliche Teil der Tätigkeiten Ermessensarbeit darstellt. Hierbei sind jene Gesetze, Verordnungen oder Erlässe, die dem Bearbeiter nur die Möglichkeit einer Tatsachenfeststellung mit nur positiver oder nur negativer Entscheidung überlassen, als präzise Vorschriften anzusehen.

Die Genehmigung und Kontrolle der Abfuhrordnungen für Gemeindeabfälle der steirischen Gemeinden erfolgt auf Grundlage der Bestimmungen des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes. Das Bundesabfallwirtschaftsgesetz ist Rechtsgrundlage für die Bewilligung und Kontrolle von Kompostieranlagen. Auch die Verhandlungsleitung und Bescheiderlassung erfolgt auf Basis dieser klaren gesetzlichen Vorgaben. Dabei bedienen Sie sich der erforderlichen Amtssachverständigen. Die Dienstbehörde geht davon aus, dass diese normierten Verfahren durch präzise Vorschriften geregelt sind, die Ihnen keinen solchen Ermessensspielraum offen lassen, wie er für einen Spitzendienstposten charakteristisch ist. Es besteht daher kein Anspruch auf eine Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z 2 Stmk. L-DBR.

Verwendungszulage nach § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR:

Nach § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR kann dem Beamten/der Beamtin,

a) dem/der dauernd und in einem erheblichen Ausmaß

Aufgaben übertragen sind, deren Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang

eine besondere Belastung bewirken und

b) der/die das für die Erfüllung der übertragenen

Aufgaben erforderliche besondere Maß an Fachwissen, Können und Selbständigkeit aufweist

für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gewährt werden. Diese Verwendungszulage ist nach dem Grad der besonderen Belastung zu bemessen, wobei auf die zu erbringenden Mehrleistungen Bedacht zu nehmen ist.

Zum besonderen Maß an Fachwissen und Selbständigkeit: Die Dienstbehörde geht davon aus, dass die von Ihnen im Rahmen des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes und des Bundesabfallwirtschaftsgesetzes zu besorgenden Tätigkeiten hinsichtlich der Schwierigkeit der Erledigung mit der Tätigkeit von Referenten im Gewerbereferat, Strafreferat oder Sozialhilfereferat einer Bezirkshauptmannschaft vergleichbar sind, wobei diese Stellen ebenfalls der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse II - VI zugeordnet sind.

Was die besondere Belastung durch den Umfang der zu besorgenden Aufgaben betrifft, wurde von Seiten der Dienstbehörde während des Zeitraumes vom 01.10.2010 bis 30.11.2011 ein Vergleich der Sollarbeitszeit mit der Istarbeitszeit durchgeführt. Die Auswertung hat ergeben, dass Sie während dieses Beobachtungszeitraumes durchschnittlich 7,7 Stunden pro Monat an Mehrleistungen erbracht haben. Mit dem Bezug der Mehrleistungszulage sind jedoch bereits sechs Stunden an Mehrleistungen abgegolten.

Nach Ansicht der Dienstbehörde liegen daher die Voraussetzungen für die Gewährung einer Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR nicht vor."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 269 Abs. 1 und 2 Stmk L-DBR in der Stammfassung LGBl. Nr. 29/2003 lautet:

"§ 269

Verwendungszulage - Verwendungsabgeltung

(1) Dem Beamten/Der Beamtin der Allgemeinen Verwaltung und in

handwerklicher Verwendung gebührt eine ruhegenussfähige

Verwendungszulage, wenn er/sie dauernd

1. in überwiegendem Ausmaß Dienste verrichtet, die

einer höheren Verwendungsgruppe zuzuordnen sind;

2. einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von

einem Beamten/einer Beamtin erwartet werden kann, der/die einen

Dienstposten der Dienstklassen VIII oder IX in der

Verwendungsgruppe A, der Dienstklasse VII in der

Verwendungsgruppe B, der Dienstklasse V in der Verwendungsgruppe C

oder der Dienstklasse IV in der Verwendungsgruppe D

(Spitzendienstklassen) innehat, ohne auf einen solchen

Dienstposten ernannt worden zu sein; diese Verwendungszulage

gebührt jedoch dem Beamten/der Beamtin, der/die Anspruch auf eine

Verwendungszulage nach Z. 1 hat, nur dann, wenn er/sie einen

Dienstposten der Spitzendienstklasse einer höheren

Verwendungsgruppe innehat;

3. ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung

der Geschäfte der Allgemeinen Verwaltung zu tragen hat und diese Verantwortung erheblich über dem Ausmaß an Verantwortung liegt, die Beamte/Beamtinnen in gleicher dienstund besoldungsrechtlicher Stellung tragen.

(2) Dem Beamten/Der Beamtin,

a) dem/der dauernd und in einem erheblichen Ausmaß

Aufgaben übertragen sind, deren Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang

eine besondere Belastung bewirken und

b) der/die das für die Erfüllung der übertragenen

Aufgaben erforderliche besondere Maß an Fachwissen, Können und Selbstständigkeit aufweist,

kann für die Dauer dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Verwendungszulage gewährt werden."

I. Zur Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z. 1 Stmk L-DBR:

In diesem Zusammenhang ist strittig, ob die von der Beschwerdeführerin geleisteten Dienste in überwiegendem Ausmaß der Verwendungsgruppe A zuzuordnen sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind der Verwendungsgruppe A nur Dienste zuzuordnen, für die im Allgemeinen eine abgeschlossene Hochschulbildung Voraussetzung ist. Charakteristisch für einen dieser Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienst ist, dass seine Verrichtung einen Gesamtüberblick über eine den Gegenstand eines Universitätsstudiums bildende Wissenschaft erfordert, wie ihn im Allgemeinen nur ein solches Studium zu vermitteln pflegt. Dagegen sind für den Beamten der Verwendungsgruppe B charakteristisch und damit dieser Verwendungsgruppe zuzuordnenden Dienste vom Rang einer selbständigen und selbstverantwortlichen Arbeit, deren klaglose Bewältigung einerseits eine durch Absolvierung einer höheren Lehranstalt erworbene Bildung, andererseits Fachkenntnisse voraussetzt, wie sie durch die Zurücklegung der als Anstellungserfordernisse vorgeschriebenen Zeiten praktischer Verwendung und der geforderten Ablegung entsprechender Prüfungen erlangt zu werden pflegen; dabei ist die - auch durch private Fortbildung herbeigeführte - Erfahrungskomponente für den Verwendungserfolg von Bedeutung. Selbst das Erfordernis von auf Hochschulniveau stehenden - allenfalls durch dienstliche oder private Fortbildung - angeeigneten Kenntnissen führt - wegen des Erfordernisses des genannten Gesamtüberblickes - dann nicht zur Annahme einer A-wertigen Verwendung, wenn es sich lediglich um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung handelt. Andererseits lässt sich mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen - auf mehreren Sachgebieten - eine der akademischen Ausbildung entsprechende Bildungshöhe nicht begründen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2006, Zl. 2003/12/0210).

Die belangte Behörde hat sich zur Begründung ihrer Auffassung, wonach die Beschwerdeführerin insgesamt nur B-wertig verwendet werde, auf eine - selbst nicht näher begründete - Auskunft des vorgesetzten Referatsleiters berufen, wonach für die Ausübung der Tätigkeit der Beschwerdeführerin eine Reifeprüfung mit Kenntnissen aus dem AVG samt einer Einschulung von zwölf Monaten ausreichend sei.

In diesem Zusammenhang hat die belangte Behörde (vgl. Punkt 3. ihrer Auflistung) angenommen, dass die Beschwerdeführerin auch als Verhandlungsleiterin in Angelegenheiten des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes und des Bundesabfallwirtschaftsgesetzes tätig und (offenbar zur selbstständigen) Erlassung von Bescheiden ermächtigt ist.

Die Beschwerdeführerin hat sich schon in ihrem verfahrenseinleitenden Antrag darauf berufen, dass diese Verhandlungsleitung im Rahmen von Konzentrationsverfahren erfolge, mit welchem nicht nur der Vollzug des Abfallwirtschaftsrechtes im engeren Sinn, sondern auch jener der Gewerbeordnung, des Wasserrechtsgesetzes, des Baurechtes und des Forstrechts verbunden sei. Ob diese - auch in der Beschwerde aufrecht erhaltene - Behauptung der Beschwerdeführerin zutrifft oder nicht, bleibt im angefochtenen Bescheid offen.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass bejahendenfalls es sich dabei unter Berücksichtigung des weiteren - zutreffenden - Beschwerdevorbringens, wonach die Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Bereich des Abfallwirtschaftsrechtes auch Kenntnisse des Unionsrechtes, jene im Bereich der Gemeindeaufsicht auch solche des Gemeindeverfassungsrechtes und der verfassungsrechtlichen Grundrechte erfordert, nicht mehr bloß lediglich "um einen kleinen Ausschnitt aus dem Stoff einer Studienrichtung" im Verständnis der zitierten Vorjudikatur handelt. Ebenso wenig wird im angefochtenen Bescheid schlüssig nachvollziehbar dargetan, dass sich die auf weite Teile des besonderen Verwaltungsrechtes, des allgemeinen Verwaltungsrechtes, des Unionsrechtes und des Verfassungsrechtes bezogene Tätigkeit der Beschwerdeführerin "mit dem Vorhandensein von bloßen Grundkenntnissen" auf diesen Rechtsgebieten bewerkstelligen ließe.

Vor diesem Hintergrund erweist sich der angefochtene Bescheid, soweit er die Zulage gemäß § 269 Abs. 1 Z. 1 Stmk L-DBR betrifft, als mit einem Verfahrensmangel behaftet, weil der Sachverhalt im Verständnis des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG in einem wesentlichen Punkt (nämlich bezüglich des Vorbringens der Beschwerdeführerin zur Tätigkeit im Konzentrationsverfahren) einer Ergänzung bedarf.

II. Zur Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z. 2 Stmk L-DBR:

Entscheidend für die Gebührlichkeit dieser Verwendungszulage ist im Beschwerdefall, ob die Beschwerdeführerin, ohne auf einen solchen Dienstposten ernannt worden zu sein, einen Dienst verrichtet, der regelmäßig nur von Bediensteten der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B erwartet werden kann.

Um diesen Vergleich anstellen zu können, bedarf es zum einen Feststellungen dahin, ob es überhaupt Verwendungen gibt, die der Verwendung der Beschwerdeführerin (auf Grundlage der Beschreibung ihrer Arbeitsplatzaufgaben) vergleichbar sind. Überall dort, wo ein Beamter einen Dienst verrichtet, der mit dem Dienst nur irgendeines anderen Beamten auch nicht annähernd verglichen werden kann, kommt eine Verwendungszulage nach § 269 Abs. 1 Z. 2 Stmk L-DBR nämlich nicht in Betracht. Findet man hingegen Beamte mit vergleichbaren Verwendungen, dann sind zum anderen Feststellungen darüber zu treffen, ob sich die mit solchen vergleichbaren Verwendungen betrauten Beamten im Zeitpunkt der Betrauung mit diesen Aufgaben in der Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B befunden haben. Aufbauend auf Feststellungen dieser Art ist schließlich die rechtliche Beurteilung, ob nämlich die Beschwerdeführerin einen Dienst im Sinne des § 269 Abs. 1 Z. 2 Stmk L-DBR verrichtet, zu treffen (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2006, Zl. 2004/12/0186).

Diesen Voraussetzungen genügen die - ausschließlich auf die Kriterien der Verantwortung und Selbstständigkeit bezogenen - Ausführungen der belangten Behörde zur Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z. 2 Stmk L-DBR im angefochtenen Bescheid nicht. Die belangte Behörde hat es - entgegen der aufgezeigten Judikatur - unterlassen, überhaupt Feststellungen darüber zu treffen, ob von der Arbeitsplatzbeschreibung her überhaupt andere Arbeitsplätze existieren, welche jenem der Beschwerdeführerin vergleichbar wären. Bejahendenfalls wäre im Sinne der vorzitierten Judikatur vorzugehen gewesen.

Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid in Ansehung der Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 1 Z. 2 Stmk L-DBR mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

III. Zur Verwendungszulage nach § 269 Abs. 2 Stmk L-DBR:

In dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2006 hat der Verwaltungsgerichtshof Folgendes ausgeführt:

"Zur Beantwortung der Frage, ob die Verwendungszulage nach § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR dem Grunde nach zusteht, ist auf die Durchschnittsbelastung eines Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung abzustellen (vgl. u.v.a. das hg. Erkenntnis vom 22. Juni 2005, Zl. 2002/12/0171, m.w.N.). Das erfordert es, was im bisherigen Verwaltungsverfahren unterblieben ist, im Hinblick auf die Kriterien von Art, Schwierigkeitsgrad und Umfang der Aufgaben am Arbeitsplatz in einer der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglichen Weise sowohl die Belastungsverhältnisse des Beschwerdeführers, als auch diejenigen aller Beamten gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung näher darzustellen (vgl. u.v.a. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2005, Zl. 2002/12/0175). Nur das hätte einen umfassenden Vergleich sowohl in sachlicher als auch in personeller Hinsicht ermöglicht. Eine bloß beispielhafte Gegenüberstellung einzelner Beamter oder Gruppen von Beamten, wie dies der angefochtene Bescheid enthält, wird dieser Anforderung keinesfalls gerecht.

Durch die - vom Beschwerdeführer zutreffend gerügte - Unterlassung entsprechender Sachverhaltsfeststellungen zu diesen Themen hat die belangte Behörde die nach dem Gesetz erforderlichen Ermittlungen nicht gepflogen. Diese hätten einerseits die höchste tatsächlich vorkommende Belastung von Bediensteten in gleicher dienst- und besoldungsrechtlicher Stellung des Beschwerdeführers und andererseits dessen komplette Belastung (in quantitativer und qualitativer Hinsicht, wobei selbstverständlich auch die Einwohnerzahl in einem Bezirk von Relevanz ist) festzustellen und ausgehend von diesem Belastungsverhältnis auch die Gebührlichkeit eines Anspruches nach § 269 Abs. 2 Stmk. L-DBR und bejahendenfalls die Höhe dieser Zulage zu prüfen gehabt. Im hg. Erkenntnis vom 21. April 2004, 2003/12/0178, wurde auch ein anderer Weg für die Feststellung aufgezeigt, ob die Belastung eines Beamten über dem Durchschnitt liegt, wobei im vorliegenden Beschwerdefall nach seiner zeitlichen Lagerung eine Orientierung an der Verordnung LGBl. Nr. 59/1997 i.d.F. zuletzt LGBl. Nr. 25/2001 sowie ab 1. Juli 2003 an der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juni 2003 über die Festsetzung der Verwendungszulage gemäß § 269 Landes-Dienstrecht und Besoldungsrecht, LGBl. Nr. 46/2003, in Betracht kommt."

Die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zur Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk L-DBR folgen keinem der beiden zur Entscheidung der Frage der Gebührlichkeit einer solchen Zulage vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigten gangbaren Wege.

Aus diesen Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid, auch soweit er über die Zulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk L-DBR abspricht, als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 16. September 2013

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