Normen
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §51;
GehG 1956 §12c Abs1 Z2;
GehG 1956 §20c Abs1 idF 1984/548;
GehG 1956 §20c Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
BDG 1979 §43 Abs1;
BDG 1979 §51;
GehG 1956 §12c Abs1 Z2;
GehG 1956 §20c Abs1 idF 1984/548;
GehG 1956 §20c Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Österreichischen Post Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen.
Mit Eingabe vom 18. Jänner 2012 beantragte er die Gewährung einer Jubiläumszuwendung aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren.
Mit Bescheid des Personalamtes Innsbruck der Österreichischen Post Aktiengesellschaft vom 26. März 2012 wurde dieser Antrag abgewiesen. Begründend führte die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer sei mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 20. September 2006 für schuldig befunden worden, in insgesamt zehn Fällen an mehreren Tagen unberechtigt Abfragen von PSK-Konten von zwei Kollegen (die gleichzeitig Personalvertreter einer anderen Fraktion waren) getätigt und dadurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 begangen zu haben. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer vom 13. bis einschließlich 16. und vom 19. bis einschließlich 21. April 2004 unberechtigt vom Dienst abwesend gewesen (nach der Aktenlage wurde der Beschwerdeführer von einem gegen ihn in diesem Zusammenhang erhobenen disziplinären Vorwurf jedoch mit Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 13. Februar 2011 "im Zweifel" freigesprochen; demgegenüber war mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Februar 2006 der Entfall der Bezüge des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit den genannten Abwesenheitszeiten ausgesprochen worden).
Das zitierte Verhalten des Beschwerdeführers stehe der Annahme, er habe im Verständnis des § 20c Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), "treue Dienste" geleistet, entgegen.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dieser Berufung gemäß § 20c Abs. 1 GehG keine Folge gegeben.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es:
"Die erstinstanzliche Dienstbehörde hat zutreffender Weise angeführt, dass das Gesetz als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten die Leistung 'treuer Dienste' verlangt und die Leistung treuer Dienste zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 gehört.
…
Die erstinstanzliche Dienstbehörde hat bei ihrer Beurteilung, dass in Ihrem Fall insgesamt keine 'treuen Dienste' vorliegen, folgende Vorfälle gewürdigt.
1. Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 20. September 2006 wurden Sie für schuldig befunden wurden, in insgesamt 10 Fällen an mehreren Tagen unberechtigt Abfragen von PSK-Konten von zwei Kollegen (die gleichzeitig Personalvertreter einer anderen Fraktion waren) getätigt und dadurch schuldhaft Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG 1979 begangen zu haben.
Wegen dieser Vergehen, wurde über Sie in einem weiteren Verfahren der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt (wegen Teilaufhebung des ersten DOK-Erkenntnisses durch den Verwaltungsgerichtshof) vom 13. Februar 2011, GZ 46/18-DOK/06, die Disziplinarstrafe der Geldbuße im Ausmaß eines halben Monatsbezuges verhängt.
Wie die erstinstanzliche Dienstbehörde und die Disziplinaroberkommission, ist auch die Berufungsbehörde der Ansicht, dass Sie durch das Abfragen von Kontodaten in die private finanzielle Sphäre dieser beiden Personen auf ungerechtfertigte Weise eingegriffen haben und diese, unter Ausnützung Ihrer dienstlichen Möglichkeiten wiederholt getätigten, unberechtigten Abfragen wegen des offenkundigen Zweckes ('Schnüffeln' im Privatleben politischer 'Gegner') im Hinblick auf den Tatunwert als besonders verwerflich zu beurteilen sind.
Zutreffend hat die erstinstanzliche Dienstbehörde auch angeführt, dass ein im Bereich der Österreichischen Post AG beschäftigter Beamter, der die ihm kraft seines Amtes zugänglichen technischen Möglichkeiten, Kontostände von PSK-Kunden abzufragen, mehrmals dazu missbraucht, entweder aus Neugier oder aber auch aus parteipolitischem Kalkül, die privaten Kontostände seiner politischen 'Gegner' und Kollegen ohne dienstlichen Konnex und ohne dienstliche Veranlassung abzufragen, ein über ein so genanntes 'Kavaliersdelikt' weit hinausgehendes Verhalten setzt, welches den guten Sitten eklatant widerspricht und demnach auch geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung - insbesondere der allenfalls auch potenziellen Kunden der Österreichischen Post AG und/oder der (Bawag)PSK-Bank - in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben empfindlich zu stören.
Hinzu kommt, dass über diesen Vorfall auch mehrmals negativ in den Lokalmedien berichtet wurde und somit ein vertrauensschädigendes Verhalten eines Postbeamten durch unberechtigte Kontoabfragen an die Öffentlichkeit kam.
Die Berufungsbehörde teilt daher Ihre Ansicht nicht, dass durch Ihr gesetztes Fehlverhalten die Leistung treuer Dienste überhaupt nicht eingeschränkt wurde und die disziplinäre Verurteilung wegen des Verstoßes gegen die Pflicht des Beamten, in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, sehr wohl für die Beurteilung der Frage des Vorliegens treuer Dienste zu berücksichtigen war.
Auch kann sich die Berufungsbehörde Ihrer Argumentation, dass Ihr Fehlverhalten (unberechtigte Kontoabfragen) auf eine nur sehr kurze Zeit beschränkt war und in einem ganz besonderen Zusammenhang stand, nicht anschließen. Die 10 unberechtigten Abfragen fanden am 20., 23., 24. und 28. August 2001 sowie am 19. Dezember 2001 statt, also an insgesamt 5 Tagen und verteilt über einen Zeitraum von 4 Monaten, dies schließt jedenfalls eine Beschränkung auf eine 'sehr kurze Zeit' aus.
Im Übrigen wurde auch von der Disziplinaroberkommission u.a. die oftmalige Tatwiederholung für die Strafbemessung als erschwerend herangezogen.
Auch ein 'ganz besonderer Zusammenhang' im Sinne von strafmildernd kam im gesamten Disziplinarverfahren nicht ans Tageslicht. Im Gegenteil, wurde sogar Ihr Geständnis von der Disziplinaroberkommission als nicht strafmildernd (Geständnis erfolgte nicht reumütig und nicht aus freien Stücken vor Aufdeckung der Daten) gewertet.
Die Dauer des Verfahrens und der im 2. Rechtsgang erfolgte Freispruch hinsichtlich des Vorwurfes der Weitergabe der Information über die Kontoabstandsabfragen an dritte Personen und des Vorwurfes der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst (jeweils in dubio pro reo) konnte umgekehrt die 'erduldete ungerechtfertigte disziplinäre Verfolgung durch Organe des Dienstgebers mit ihrer beträchtlichen negativen psychischen Auswirkung' nicht 'in Rechnung gestellt' werden.
Es ist schließlich Zweck des Ermittlungsverfahrens in einem Disziplinarverfahren, zunächst den für die Erledigung maßgebenden Sachverhalt festzustellen und nach Abschluss eines Beweisverfahrens einen Schuld- oder Freispruch zu fällen.
Die Anschuldigungspunkte, die schließlich zu einem Freispruch geführt haben, hat die erstinstanzliche Behörde jedoch zu Recht nicht für das Nichtvorliegen der treuen Dienste herangezogen und kann ihr dadurch kein Vorwurf unterbreitet werden. Daraus folgt aber auch nicht eine Verpflichtung zur Wertung dieser Verhaltensweisen als 'treue Dienste'.
2. Für die Zeit vom 13. bis einschließlich 16. und vom 19. bis einschließlich 21. April 2004 wurden Ihnen Ihre Bezüge wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst eingestellt.
Dieser von der Dienstbehörde bescheidmäßig festgestellte Entfall der Bezüge, wurde letztlich mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. April 2009, Zl. 2008/12/0061, als rechtmäßig bestätigt.
Dazu führen Sie in Ihrer Berufung an, dass Sie einen beträchtlichen Urlaubsüberhang aufweisen würden, Ihnen immer wieder Urlaube verfallen seien, woraus ersichtlich wäre, wie sehr Sie Interessen des Dienstes den Vorzug vor privaten Interessen geben würden. Gerade im Hinblick darauf, könne die Bezugseinstellung überhaupt keine Relevanz haben, weil davon ausgegangen wurde, dass Sie während dieser Tage zu Unrecht eine Dienstfreistellung in Ansehung einer Personalvertretungstätigkeit in Anspruch genommen hätten und es hier eher um formale Aspekte gegangen wäre. In Bezug auf 'treue Dienste' ließen sich daraus keinerlei Einschränkungen ableiten.
Dem ist Folgendes entgegen zu halten:
Im gegenständlichen Dienstrechtsverfahren war primär die Rechtsfrage strittig, ob die Dienstbehörde berechtigt war zu überprüfen, ob Ihre Tätigkeit als (nicht dauernd vom Dienst freigestellter) Personalvertreter eine notwendige Personalvertretertätigkeit war oder nicht. Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Anspruch auf freie Zeit nach § 66 PBVG nicht nach Gutdünken des Personalvertreters zusteht, weil auch dort ausdrücklich nur der Anspruch auf die 'erforderliche Freizeit' vorgesehen ist.
Weiter führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass auch der Personalvertreter im Anwendungsbereich des Post-Betriebsverfassungsgesetzes verpflichtet ist, darzulegen, dass er während der in Anspruch genommenen freien Zeit keine andere als Personalvertretungstätigkeit entfaltet hat und dass die Inanspruchnahme von Dienstzeit dem Grunde und dem Ausmaß nach erforderlich war.
Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte schließlich, dass die Bezugseinstellung wegen ungerechtfertigter Abwesenheit vom Dienst rechtmäßig erfolgte, da Sie nicht darlegen konnten, dass Sie an den beschwerdegegenständlichen sieben Tagen, wo Sie keinen Dienst verrichteten, eine Personalvertretungstätigkeit ausübten, die während der Dienstzeit erforderlich gewesen wäre.
Wie bereits die erstinstanzliche Dienstbehörde ausführte, handelt es sich bei der Pflicht des Beamten, seine Dienststunden einzuhalten, um eine grundlegende Dienstpflicht (z.B. VwGH 23.11.2011, Zl. 2010/12/0009). Die nicht gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst in der Dauer von sieben Tagen stellt daher ein gravierendes Fehlverhalten dar, welches sehr wohl für die Beurteilung der Frage der 'treuen Dienste' zu berücksichtigen war.
Im Ergebnis teilt die Berufungsbehörde daher die Ansicht der erstinstanzlichen Dienstbehörde, dass durch die Rechtskraftwirkung des Disziplinarerkenntnisses der Disziplinaroberkommission vom 13. Februar 2011 und des Bescheides des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 8. Februar 2008, GZ PM/PRB-536348/08-A01, über den Entfall der Bezüge für sieben Tage, bindend vom Vorliegen gravierender disziplinärer Verfehlungen bzw. einem schwerwiegenden treuwidrigen Verhalten auszugehen war.
Weiter war zu berücksichtigen, dass der Umfang der Treuepflicht maßgeblich unter Berücksichtigung der dienstlichen Position sowie des jeweiligen Aufgaben- und Verantwortungsbereiches zu bestimmen ist (z.B. VwGH 18.11.1992, Zl. 91/12/0301).
Insbesondere bei einem Vorgesetzten ist auf Grund der damit verbundenen Vorbildfunktion ein höherer und damit strengerer Maßstab im Hinblick auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Dienstpflichten anzulegen (z.B. VwGH 16.03.2005, Zl. 2003/12/0189).
Sie hatten sowohl im Tatzeitraum der unberechtigten Kontoabfragen als auch während des Zeitraumes der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst die Funktion eines Leiters eines Postamtes und somit eine Vorgesetztenfunktion inne, weshalb beide Vergehen strenger zu werten waren, wie bei Mitarbeitern, die keine Vorgesetztenfunktion ausüben.
Gerade bei einem Leiter eines Postamtes, der auch eine Dienst- und Fachaufsicht über Schalterbedienstete ausübt, muss eine rechtmäßige Vorgangsweise hinsichtlich des Schutzes der Kontodaten von Kunden erwartet werden. Darauf darf und muss sich die Allgemeinheit auch verlassen können, weshalb die unberechtigten Abfragen einen besonderen Vertrauensverstoß darstellten.
Aber auch bei der Pflicht des Beamten, seine Dienststunden einzuhalten, handelt es sich um eine grundlegende Dienstpflicht, wobei Sie als Beamter mit Vorgesetztenfunktion zusätzlich eine Vorbildwirkung gegenüber anderen Beamten aufweisen und stellt daher auch die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst für die Dauer von sieben Tagen ein schwerwiegender Verstoß gegen Ihre Dienstpflichten dar.
Gesamt betrachtet, weist daher Ihr Verhalten aus Sicht der Berufungsbehörde im gegebenen sachlichen Zusammenhang doch über mehrere Jahre hindurch ein über geringfügige Fehlleistungen oder nur einzelne Fehlverhalten hinausgehendes ungünstiges Bild auf.
Da die erstinstanzliche Dienstbehörde daher zu Recht davon ausgegangen ist, dass hier eine erhebliche und langfristige ausgehende Störung des dienstrechtlichen Treue- und Vertrauensverhältnisses vorliegt, was eine Beurteilung Ihrer Dienstleistung als die Leistung 'treuer Dienste' und damit das Vorliegen der zweiten Voraussetzung des § 20c Abs. 1 GehG ausschließt, war Ihre Berufung abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 20c Abs. 1 GehG idF der 42. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 548/1984, lautet:
"§ 20c. (1) Dem Beamten kann aus Anlaß der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahren 200 vH und bei einer Dienstzeit von 40 Jahren 400 vH des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt."
Unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides macht der Beschwerdeführer im Ergebnis geltend, das seiner disziplinarrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Fehlverhalten rechtfertigte - insbesondere in Ermangelung von Feststellungen über sein sonstiges dienstliches Verhalten während des gesamten Beobachtungszeitraumes - nicht die Verneinung des Vorliegens "treuer Dienste". Angesichts des im Disziplinarverfahren erfolgten rechtskräftigen Freispruches des Beschwerdeführers vom Vorwurf der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst an den von der belangten Behörde ins Treffen geführten Tagen könne auch darauf eine Verneinung treuer Dienste nicht gegründet werden.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht:
Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der von der belangten Behörde erlassene Bescheid vom 8. Februar 2008 lediglich einen rechtskräftigen Ausspruch über die gehaltsrechtliche Frage des Entfalles von Bezügen, nicht aber die rechtskräftige Feststellung, der Beschwerdeführer sei in den in Rede stehenden Zeiträumen ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen, enthält (vgl. hiezu etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 2011, Zl. 2010/12/0199). Auch der Umstand, dass die vom Beschwerdeführer gegen den zitierten Bescheid vom 8. Februar 2008 erhobene Beschwerde mit hg. Erkenntnis vom 22. April 2009, Zl. 2008/12/0061 = VwSlg. 17.674 A/2009, als unbegründet abgewiesen wurde, bewirkt keine rechtskräftige Feststellung der für den gehaltsrechtlichen Abspruch vorweg zu beantwortenden Frage, ob der Beschwerdeführer rechtswidrig vom Dienst abwesend war.
Demgegenüber bewirkt der rechtskräftige Freispruch des Beschwerdeführers vom disziplinarrechtlichen Vorwurf der ungerechtfertigten Abwesenheit (und zwar auch dann, wenn er im Zweifel erfolgte) jedenfalls, dass ihm eine schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten im Zusammenhang mit seiner Abwesenheit an den von der belangten Behörde ins Treffen geführten Tagen - und zwar unabhängig davon, ob dieser Freispruch zu Recht oder zu Unrecht erfolgte - in der Folge keinesfalls mehr vorgeworfen werden darf. Vor diesem Hintergrund kommt einer Abwesenheit vom Dienst an den genannten Tagen für die hier im Raum stehende Frage der Leistung "treuer Dienste" keine entscheidungserhebliche Bedeutung mehr zu.
Was nunmehr die der disziplinarrechtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Datenabfragen angeht, ist Folgendes auszuführen:
Das Gesetz verlangt als Voraussetzung für die Gewährung einer Jubiläumszuwendung neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten die Leistung "treuer Dienste". Ihre Erbringung gehört zu den allgemeinen Pflichten des Beamten nach § 43 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 (im Folgenden: BDG 1979). Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und ob der Beamte der Belohnung würdig ist, sind der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 16. März 2005, Zl. 2003/12/0189).
Die belangte Behörde hat - abgesehen von den von ihr erhobenen Vorwürfen dienstlichen Fehlverhaltens - keine Feststellungen zur Dienstleistung des Beschwerdeführers im restlichen Beobachtungszeitraum getroffen. Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass die Leistung des Beschwerdeführers im übrigen Beobachtungszeitraum tadellos war.
Diesfalls wäre insbesondere zu beachten, dass das ihm zur Last gelegte Fehlverhalten zwar fortgesetzt erfolgte, sich allerdings auf einen relativ kurzen Zeitraum (von 5 Tagen innerhalb von 4 Monaten) beschränkte und in einem auffallenden Gegensatz zu seinem sonstigen dienstlichen Wohlverhalten gestanden wäre. Insbesondere kann nicht davon gesprochen werden, dass das Verhalten des Beschwerdeführers über mehrere Jahre hindurch beanstandungswürdig gewesen sei (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Aspektes die hg. Erkenntnisse vom 11. Oktober 2006, Zl. 2003/12/0177, sowie vom 16. März 2005, Zl. 2003/12/0189). Auch wurde der Beschwerdeführer vorliegendenfalls nur einmal disziplinär verurteilt (vgl. zur Maßgeblichkeit mehrfacher disziplinärer Verfehlungen im Zusammenhang mit der Verneinung "treuer Dienste" das eben zitierte hg. Erkenntnis vom 16. März 2005).
Schließlich ist die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Disziplinarverfehlung zwar durchaus nicht unbedeutend, reicht aber in ihrer für die Frage des Vorliegens "treuer Dienste" relevanten Schwere nicht an die Begehung des Verbrechens des Amtsmissbrauches (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2007, Zl. 2006/12/0147, wonach eine in dieser Form begangene einmalige Treueverletzung hinreichend gravierend ist, um die Versagung der Jubiläumszuwendung auch bei sonstigem dienstlichen Wohlverhalten im restlichen Beobachtungszeitraum zu rechtfertigen) heran, zumal der Beschwerdeführer nicht in Vollziehung der Gesetze tätig war und auch keine Weitergabe oder sonstige Nutzung der eingesehenen Daten festgestellt wurde. Dem entspricht auch das Ergebnis des gegen den Beschwerdeführer geführten Disziplinarverfahrens, welches (lediglich) zur Verhängung der (zweitmildesten) Disziplinarstrafe der Geldbuße geführt hat (vgl. in diesem Zusammenhang auch das hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2013, Zl. 2012/12/0044).
Vor diesem Hintergrund würde das dem Beschwerdeführer vorgeworfene - über einen relativ kurzen Zeitraum seiner Berufslaufbahn aufgetretene - Fehlverhalten im Falle eines sonst tadellosen dienstlichen Verhaltens im übrigen Beobachtungszeitraum (gerade noch) nicht ausreichen, um insgesamt das Vorliegen "treuer Dienste" im Verständnis des § 20c Abs. 1 GehG zu verneinen.
Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 13. März 2013
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