VwGH 2012/12/0092

VwGH2012/12/009215.5.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Köhler, über die Beschwerde des W W in B, vertreten durch Dr. Susanne Schuh, Rechtsanwältin in 2380 Perchtoldsdorf, Wienergasse 7, als dessen Sachwalterin gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 3. Mai 2012, Zl. LAD2-DR-39/03-2009, betreffend Ruhen des Waisenversorgungsgenusses nach § 17 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965, zu Recht erkannt:

Normen

ABGB §140 Abs1;
BPGG 1993;
EStG 1988 §2;
MSG NÖ 2010;
PG 1965 §17 Abs1;
PG 1965 §17 Abs2;
PG 1965 §17 Abs3;
PG 1965 §17 Abs4 lita idF 1985/426;
PG 1965 §17 Abs4 lita;
PG 1965 §17 Abs5 idF 1988/288;
PG 1965 §17;
SHG NÖ 2000;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
ABGB §140 Abs1;
BPGG 1993;
EStG 1988 §2;
MSG NÖ 2010;
PG 1965 §17 Abs1;
PG 1965 §17 Abs2;
PG 1965 §17 Abs3;
PG 1965 §17 Abs4 lita idF 1985/426;
PG 1965 §17 Abs4 lita;
PG 1965 §17 Abs5 idF 1988/288;
PG 1965 §17;
SHG NÖ 2000;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Niederösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1957 geborene Beschwerdeführer leidet an paranoider Schizophrenie. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Mödling vom 3. September 1999 war ihm die Einschreiterin als Sachwalterin - u.a. zur Vertretung vor Gericht, Ämtern und Behörden - beigegeben worden. Mit einem weiteren Beschluss dieses Gerichtes vom 23. April 2001 wurde der Wirkungskreis der Sachwalterin auf alle Angelegenheiten erweitert.

Zur Darstellung des Verwaltungsgeschehens betreffend den Waisenversorgungsgenuss des Beschwerdeführers nach seinem verstorbenen Vater wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das hg. Erkenntnis vom 7. September 2004, Zl. 2004/12/0056, und betreffend den Waisenversorgungsgenuss des Beschwerdeführers nach seiner verstorbenen Mutter sowie das Ruhen dieses Waisenversorgungsgenusses auf die in dieser Sache ergangenen hg. Erkenntnisse vom 2. Juli 2007, Zl. 2006/12/0139, sowie vom 22. April 2009, Zl. 2008/12/0074, verwiesen; mit dem zuletzt genannten Erkenntnis wurde der (Ersatz-)Bescheid der belangten Behörde vom 6. Februar 2008, mit dem das Ruhen des Waisenversorgungsgenusses nach der verstorbenen Mutter ausgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Im fortgesetzten Verfahren ersuchte hierauf die belangte Behörde mit Erledigung vom 29. Juni 2010 unter Zitierung aus dem genannten Erkenntnis vom 22. April 2009 die Einschreiterin um Beantwortung von Fragen zu den Einkünften des Beschwerdeführers sowie dessen Aufwendungen zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes seit dem Jahr 2001, worauf die Einschreiterin in ihrer Eingabe vom 27. August 2010 eine nach Jahren gegliederte Auflistung der Einkünfte und Ausgaben, diese wiederum gegliedert ihrer Art nach, unter Anschluss der gegenüber dem Pflegschaftsgericht für die Jahre 2007 und 2008 gelegten Abrechnungen sowie einer Kontoübersicht für das Jahr 2009 vorlegte. In einer weiteren Eingabe vom 7. April 2011 legte sie eine für das Jahr 2010 vervollständigte Aufstellung samt Beilagen vor.

Mit weiterer Note vom 25. November 2011 legte sie schließlich die gegenüber dem Pflegschaftsgericht erstatteten Jahresberichte und Abrechnungen für die Jahre 2008 bis 2010 vor und nahm schließlich in ihrem Schriftsatz vom 26. Jänner 2012 zur Frage der Zumutbarkeit der Verwertung des Hauses des Beschwerdeführers in M, zu den notwendigen Betriebskosten für dieses Haus und zum Sonderbedarf des Beschwerdeführers einschließlich des diesem überlassenen Taschengeldes Stellung.

Schließlich legte sie mit Note vom 20. März 2012 den gegenüber dem Pflegschaftsgericht für das Jahr 2011 erstatteten Jahresbericht samt Rechnungslegung sowie eine Kopie eines Beschlusses dieses Gerichtes betreffend die Genehmigung der Rechnungslegung und der Bestimmung der Entschädigung der Einschreiterin als Sachwalterin vor.

Mit dem angefochtenen (Ersatz-)Bescheid sprach die belangte Behörde neuerlich aus, dass der mit Bescheid vom 6. Juni 2006 festgestellte Anspruch auf Waisenversorgungsgenuss (nach der vorverstorbenen Mutter) "ab Antragstellung" ruhe. Nach einleitender Darstellung des Verwaltungsgeschehens, auszugsweiser Wiedergabe aus dem eingangs zitierten, in dieser Sache ergangenen Erkenntnis vom 22. April 2009 sowie der von der Einschreiterin vorgelegten Aufstellungen von Einkünften und Ausgaben für die Jahre 2001 bis 2010 und Aufzählung der im Zuge des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Beweismittel traf die belangte Behörde folgende Ausführung:

"(Der Beschwerdeführer) bezieht im Anspruchszeitraum regelmäßig Einkünfte aus folgenden Einkunftsquellen, die gemäß § 17 Abs. 5 PG 1965 zu berücksichtigen sind:

2003: EUR 11.515,32 (laut

Darlegung: EUR 19.482,57)

2004: EUR 18.067,80 (laut

Darlegung: EUR 25.976,76)

2005: EUR 24.956,16 (laut

Darlegung: EUR 25.976,76)

2006: EUR 25.907,70 (laut

Darlegung: EUR 25.976,76)

2007: EUR 25.487,95 (laut

Darlegung: EUR 25.976,76)

2008: EUR 26.657,48 (laut

Darlegung: EUR 25.976,76)

2009: EUR 31.632,84 (laut

Darlegung: EUR 25.976,76)

2010: EUR 32.371,85 (laut

Darlegung: EUR 25.976,76)

2011: EUR 32.886,50

Die Höhe der jährlichen Einkommen aus dem

Waisenversorgungsgenuss nach dem verstorbenen Vater kann den

jeweiligen Lohnzetteln und den Einkommensteuerbescheiden entnommen

werden.

Die Höhe der jährlichen Einkommen aus der Erwerbsunfähigkeitspension der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft ergibt sich aus den Einkommensteuerbescheiden und der Pensionsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 2. Mai 2011, aus der auch die Höhe des Pflegegeldes ab dem Jahr 2001 hervorgeht.

Zur Feststellung der Höhe der Einkommensteuer dienen die Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes Baden Mödling für die Jahre 2001 bis 2009. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass diese Einkommensteuerbescheide regelmäßig nicht die Heimunterbringungskosten zur Gänze als Sonderausgaben berücksichtigen, da diese vorerst von der Sozialhilfe getragenen Kosten nur zum Teil refundiert werden. Die in den Einkommensteuerbescheiden ausgewiesene Einkommensteuer würde bei regelmäßiger Berücksichtigung der vollen Höhe der Heimunterbringungskosten als Sonderausgaben jedenfalls weit geringer bis gar nicht anfallen. Somit kann ab dem Jahr 2003 die Einkommensteuer bei der Ermittlung der Einkünfte im Wesentlichen vernachlässigt werden."

Nach weiterer Wiedergabe der von der Einschreiterin im Rahmen des Parteiengehörs erstatteten Behauptungen erwog die belangte Behörde schließlich unter Zitierung des § 66 Abs. 4 AVG, des § 106 LDG 1984 sowie aus § 17 des Pensionsgesetzes 1965:

"Dass ein Anspruch des (Beschwerdeführers) auf Waisenversorgungsgenuss nach der verstorbenen Mutter … dem Grunde nach besteht, wurde auf Grund der Berufung gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 12. Juni 2003 … mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom 6. Juni 2006 … rechtskräftig festgestellt. Zu klären ist im nach dem Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 22. April 2009, Zl. 2008/12/0074-5, fortgesetzten Verfahren, ob der Waisenversorgungsgenuss ruht.

Der Waisenversorgungsgenuss ruht, wenn die Waise Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung ihres angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.

Zum angemessenen Lebensunterhalt gehört Nahrung, Kleidung, Wohnung und sonst zur Befriedigung leiblicher und geistiger Bedürfnisse Nötiges.

Legt man die oben im Sachverhalt wiedergegebene von der Vertreterin des Antragstellers vorgelegte 'Darlegung der Einkünfte und Ausgaben ab 2001' der Klärung zugrunde, ob die Waise Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung ihres angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen und somit der Waisenversorgungsgenuss gemäß § 17 Abs. 4 PG 1965 ruht, ist Folgendes festzustellen:

(Der Beschwerdeführer) benötigt sein Elternhaus in M, jedenfalls seit Mai 2003 nicht mehr für seinen Wohnbedarf, da er auf Grund seiner Krankheit nicht mehr in der Lage ist, außerhalb des Pflegeheimes alleine zu leben und deshalb seit 15. April 2003 im Landespflegeheim B, untergebracht ist, wo für ihn umfassend gesorgt wird. Wie aus dem Jahresbericht der Sachwalterin für die Jahre 2003 und 2004 hervorgeht, wurde bereits damals zur Klärung, ob der Betroffene wieder in seinem Haus in M wohnen könne, ein ärztliches Attest in Auftrag gegeben, worin die Psychiaterin Dr. C S. am 20. März 2004 in ihrem Attest über den psychischen Gesundheitszustand des Betroffenen feststellte, dass bei ihm nach wie vor Wahnideen und Realitätsentfremdung bestünden. Nur durch die Unterstützung, die er bei seinem Heimaufenthalt erhalte, zeige sich sein Zustandsbild stabil. Ein selbstständiges Wohnen sei ihm auf keinen Fall möglich. Dies wird auch durch den im Jahresbericht 2005 belegten 'Urlaubsversuch' im ehemaligen Elternhaus in M bestätigt, wonach die Waise selbst zur Überzeugung gelangte, dass sie im Pflegeheim doch besser aufgehoben sei.

Mieteinnahmen aus dem Wohnhaus in M, werden im Gegensatz zu den übrigen im Besitz der Waise befindlichen Immobilien nicht erzielt. Wie aus den Jahresberichten der Sachwalterin hervorgeht, war zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt, dieses Haus zu vermieten. Die Aufwendungen (Erhaltungs- und Betriebskosten) für dieses Haus können daher nicht, wie dies in der 'Darlegung der Einkünfte und Ausgaben ab 2001' jedoch dargestellt wurde, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vermindern. Obwohl nach den Angaben der Sachwalterin laufend Interesse zum Ankauf dieses Hauses bekundet werde, sei eine Veräußerung bzw. Vermietung bisher ausdrücklich deshalb nicht in Frage gekommen, da die Waise sich mit ihrem Elternhaus emotional sehr verbunden fühle. Diese emotionale Verbundenheit kann jedoch nicht dazu führen, dass die zur Erhaltung dieses Hauses erforderlichen Aufwendungen auch nach der Übersiedlung ins Pflegeheim zu den Ausgaben, die die für den angemessenen Lebensunterhalt der Waise notwendigen Einkünfte schmälern, gezählt werden. Da das Wohnbedürfnis im Landespflegeheim Baden ausreichend und angemessen befriedigt werden kann und die Heimunterbringung im April 2003 gerade deshalb erfolgte, weil die Waise nicht mehr in der Lage ist, das Haus für Wohnzwecke zu nützen, stellen diese Erhaltungs- und Betriebskosten keine Kosten zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses dar. Sie sind daher nicht als Aufwendungen zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes zu berücksichtigen. Dies hat nicht, wie die Sachwalterin vorbringt, zur Folge, dass das Haus hätte veräußert werden müssen. Wenn die Waise das Haus nicht verwerten möchte, so verfügt sie über ausreichendes Vermögen, um daraus den Aufwand für die Erhaltung des Hauses aufzubringen. Das Wohnhaus hätte auch vermietet werden können, um die Erhaltungskosten zu erwirtschaften.

In diesem Zusammenhang wird auch auf den Jahresbericht 2006 der Sachwalterin hingewiesen, wo ausdrücklich festgehalten wird, dass sich immer wieder Kaufinteressenten melden würden, derzeit aber ein Verkauf nicht erforderlich sei, da der Betroffene sich zufolge Erstreitung der Waisenpension nach dem verstorbenen Vater die Erhaltungskosten leisten könne.

Damit wird offensichtlich, dass die Einkünfte sogar soweit ausreichen, dass daraus nicht nur die Aufwendungen für einen angemessenen Lebensunterhalt bestritten werden können, sondern darüber hinaus sogar die Erhaltung eines nicht mehr für Wohnzwecke erforderlichen Hauses finanziert werden kann.

Erst im Jahresbericht 2009 ist von der Absicht der Vermietung des Hauses zwecks Erzielung von Einnahmen für die Sanierungskosten wegen größerer Reparaturen (z.B. am Dach) und der Schätzung des angemessenen Mietzinses durch einen Sachverständigen die Rede. Laut Gutachten vom 29. September 2009 beträgt der angemessene Mietzins monatlich EUR 980,-- zuzüglich Umsatzsteuer und Betriebskosten. Daraus ergibt sich, dass bei einer entsprechenden Vermietung des Hauses nach der Unterbringung der Waise im Landespflegeheim B die bisher jährlich angefallenen Erhaltungs- und Betriebskosten jedenfalls hätten aufgebracht werden können.

Eine Vermietung des Hauses in M hätte jährlich mehr als EUR 10.000,-- an Mieteinnahmen erbracht. Diese hätten (eventuell verringert um Aufwendungen für die Erhaltung und eine Einkommensteuer) als zusätzliche Einkünfte zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhalts herangezogen werden können, was jedoch offenbar auf Grund der als ausreichend zur Verfügung stehenden sonstigen Einkünfte nicht für erforderlich erachtet wurde.

Die Möglichkeit des Erzielens von zusätzlichen Einkünften aus Vermietung des Hauses in M ist insofern von Relevanz, als auch diese Einkünfte für die Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes heranzuziehen sind und sich bei deren Berücksichtigung ein Ruhen des Waisenversorgungsgenusses ergeben kann.

Der Waisenversorgungsgenuss hat subsidiären Versorgungscharakter.

Soweit der Waise eigene zusätzliche Einkunftsquellen (hier aus Vermietung) zur Verfügung stehen, sind diese jedenfalls auch zur Erzielung von Einkünften zur Bestreitung ihres angemessenen Lebensunterhalts zu nützen. Stünde es nämlich im Belieben der Waise, solche Einkunftsquellen ungenutzt zu lassen, so könnte sie ihre Einkünfte so weit schmälern, dass der angemessene Lebensunterhalt nicht mehr aus den eigenen Einkünften gedeckt wird, und schon allein dadurch das Ende des Ruhens des Waisenversorgungsanspruches provozieren.

Wenn die Sachwalterin in der Stellungnahme vom 26. Jänner 2012 vorbringt, dass das Haus deshalb nicht vermietet werden könne, damit die Waise bei Besserung des Gesundheitszustandes dort wieder wohnen könne, so steht für diesen Fall die Möglichkeit der Kündigung des Mietvertrages und die Benützung dieser oder einer anderen im Eigentum der Waise befindlichen Wohnmöglichkeit offen.

Die in der 'Darlegung der Einkünfte und Ausgaben ab 2001' für das Jahr 2006 als Sonderausgaben angeführte Einkommensteuer in der Höhe von EUR 15.002,67 beinhaltet die Steuernachzahlung für den nachträglich ausbezahlten Waisenversorgungsgenuss der NÖ Landesregierung nach dem verstorbenen Vater seit Oktober 2001. Dieser Waisenversorgungsgenuss wurde in der vorgelegten 'Darlegung der Einkünfte und Ausgaben ab 2001' bereits gemäß § 17 Abs. 6, erster Satz, PG 1965 jeweils auf die Jahre seit 2001 als Nettobetrag umgerechnet. Die im Jahr 2006 nachträglich abgeführte Einkommensteuer dürfte als Aufwendung nur geltend gemacht werden, wenn die Umrechnung der Einkünfte mit dem Bruttobetrag (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) erfolgt wäre. Selbst bei Geltendmachung der Einkommensteuer als Aufwendungen wären diese jedoch - wie die Einkünfte gemäß § 17 Abs. 6 PG 1965 - auf die entsprechenden Jahre aufzurollen. Wie aus dem an die Berufungsbehörde gerichteten Schreiben der Sachwalterin vom 15. November 2007 hervorgeht, setzt sich der Betrag von EUR 15.002,67 aus der Nachzahlung von EUR 10.480,38 und der laufenden Steuervorschreibung zusammen. Es ist daher der Betrag von EUR 10.480,38 - ebenso wie dies für den im Jahr 2006 für die Jahre seit 2001 nachträglich ausbezahlten Waisenversorgungsgenuss nach dem verstorbenen Vater gemäß § 17 Abs. 6 erster Satz PG 1965 geschah - auf die Jahre für die die Waisenpension (nachträglich) ausbezahlt wurde, aufzuteilen. Zum selben Ergebnis kommt man auch, wenn die Steuernachzahlung bei der Aufzählung unberücksichtigt bleibt und die gemäß § 17 Abs. 6 erster Satz PG 1965 auf die Jahre ab 2001 umgerechneten Nettobeträge (Bruttobeträge abzüglich Sozialversicherung sowie Lohn- bzw. Einkommensteuer) belassen werden. Handelt es sich bei den dargestellten Einkünften jedoch bereits um Nettobeträge, hat die Anführung der Einkommensteuer im Bereich der Aufwendungen zu entfallen. Hier ist wiederum festzuhalten, dass die Einkommensteuerbescheide (auf Grund der Kostentragungsregelung mit der BH Baden) regelmäßig nicht die volle Höhe der Heimunterbringungskosten als Sonderausgaben beinhalten. Die Einkommensteuer wäre bei regelmäßiger Berücksichtigung der vollen Höhe der Heimunterbringungskosten als Sonderausgaben weit geringer bis gar nicht angefallen. Die Einkommensteuer kann daher ab dem Jahr 2003 bei der Ermittlung der Einkünfte im Wesentlichen vernachlässigt werden.

Zur Klärung der Frage, ob (der Beschwerdeführer) Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen oder nicht ausreichen und somit der Waisenversorgungsgenuss gemäß § 17 Abs. 4 PG 1965 ruht oder nicht ruht, erfolgte die nachstehende Zusammenstellung der jährlichen Einkünfte und Ausgaben. In dieser Zusammenstellung werden vorerst die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nach Abzug der Betriebskosten und sonstiger Aufwendungen, und die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug der Bankspesen um die für die entsprechenden Jahre festgestellte Einkommensteuer verringert. Somit ergibt sich ein Nettobetrag der jährlichen Einkünfte. Im Gegensatz zu der von der Sachwalterin übermittelten Darlegung der Einkünfte und Ausgaben, in welcher nur die annäherungsweise berechnete Lohnsteuer ausgewiesen ist, ist hier die in den Einkommensteuerbescheiden festgestellte Einkommensteuer - somit auch aus den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung - angeführt.

Grundlagen für die angeführten Beträge der Einnahmen und Ausgaben sind die Lohnzettel, weiters die auch die Höhe des Pflegegeldes beinhaltende Pensionsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, die von der Sachwalterin erstellte 'Darlegung der Einkünfte und Ausgaben ab 2001' mit den oben angeführten Einschränkungen, die jeweiligen Jahresberichte der Sachwalterin (insbesondere die darin enthaltene Auflistung der Einnahmen- und Ausgaben zum 'SW-Konto Nr. ..., soweit es sich dabei nicht um Ausschüttungen und Überträge von Vermögen handelt), sowie die Einkommensteuerbescheide. Aus der 'Buchungsliste per 31.03.2011' und der Mitteilung vom 6. Februar 2012 der Bezirkshauptmannschaft Baden ergeben sich die ab April 2003 anfallenden Heimunterbringungskosten (Verpflegskosten, 'LPPH B VK').

Der Lebensunterhalt umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Kleidung, Wohnung und sonst zur Befriedigung leiblicher und geistiger Bedürfnisse Nötiges, z.B. auch Heilmittel und ärztliche Hilfe. Angemessen im Sinn des § 17 Abs. 4 PG 1965 ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und bedeutet jemandes Bedürfnis oder Anspruch entsprechend, eine Leistung, die im richtigen Verhältnis zu einem Erfordernis, Zweck oder Erfolg steht, die den Verhältnissen entspricht.

Die Betriebskosten für das Haus in M sind bei der Ermittlung, ob die Einkünfte zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhalts ausreichen oder nicht, aus den oben bereits dargelegten Gründen lediglich bis einschließlich 2003 als notwendige Ausgaben für den Wohnbedarf zu berücksichtigen. Bis zur Übersiedlung ins Pflegeheim wurden auch die Ausgaben für die von der NÖ Volkshilfe besorgten Nahrungsmittel ersetzt. Letzteres ergibt sich aus den Angaben in den Jahresberichten 2000, 2001, 2002 und 2003 der Sachwalterin an das Pflegschaftsgericht. Entgegen der Behauptung in der Stellungnahme vom 26. Jänner 2012 wurde der Bedarf an Nahrungsmitteln im Wesentlichen nicht vom 'Taschengeld' beglichen. Seit der Unterbringung im Pflegeheim Baden wird der Aufwand für Nahrung, Pflege und Wohnen vorerst aus Mitteln der Sozialhilfe gedeckt. Die soziale und kulturelle Teilhabe ist durch die Unterbringung im Pflegeheim im Wesentlichen gedeckt. Dies geht auch aus den Jahresberichten der Sachwalterin hervor, in denen wiederholt darauf hingewiesen wird, dass sich die Waise im Heim, wo sie auch sozialen Kontakt zu Mitbewohnern pflegen kann und umfassend betreut wird, wohl fühlt. Für Bekleidung, Körperpflege (z.B. Friseur), Besuche des Heim-Cafes und Zigaretten wird entsprechendes Taschengeld zur Verfügung gestellt bzw. erfolgen Auslagen hiefür durch die Sachwalterin selbst. Weitere konkrete Bedarfe und Ausgaben für Freizeitgestaltung oder kulturelle Interessen gehen aus den Jahresberichten der Sachwalterin ebenso wenig hervor wie aus den im Rahmen des Parteiengehörs erfolgten Stellungnahmen.

Die für persönliche Bedürfnisse angegebenen Ausgaben für 'Diverses/Heim/ Taschengeld' setzen sich laut den Angaben der Sachwalterin aus dem Taschengeld und dem Geld für das Heim-Cafe, für Zigaretten, Bekleidung, Putzerei und diverse (nicht näher detaillierte) persönliche Rechnungen zusammen. Die von der Sachwalterin angegebenen Ausgaben für Taschengeld sowie diverse Besorgungen zur Deckung der genannten persönlichen Bedürfnisse bewegen sich zwischen EUR 4.350,83 im Jahr 2004 und EUR 9.348,77 im Jahr 2008.

Wie aus dem oben auszugsweise wiedergegebenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes hervorgeht, ist den Einkünften der Waise neben dem sich aus ihrer Behinderung ergebenden Sonderbedarf auch ein "geringfügiges Taschengeld" für persönliche Bedürfnisse gegenüberzustellen. Bei Beträgen von jährlich EUR 4.350,83 bis EUR 9.348,77 handelt es sich um Ausgaben für Zigaretten, Getränke, Kleidung, Putzerei und andere Dinge des persönlichen Bedarfes, die in diesem Ausmaß nicht als geringfügig angesehen werden können. Es handelt sich daher nicht um ein 'geringfügiges Taschengeld' im Sinne des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses. Wie aus den Jahresberichten der Sachwalterin zu entnehmen ist, bestehen die persönlichen Bedürfnisse der Waise im Wesentlichen darin, ausreichend Zigaretten und Geld auf dem Depot des Pflegeheimes für das Heim-Cafe zur Verfügung zu haben. Im Jahr 2005 wurden jedenfalls laut Jahresbericht allein für Zigaretten ca. EUR 1.200,-

- ausgegeben. Insgesamt werden darüber hinaus nur Ausgaben für Friseur und Bekleidung genannt. Eine detaillierte Aufstellung der vom Taschengeld erfolgten Ausgaben konnte nicht erbracht werden. Im Jahr 2008 wurden auf das Depotkonto des Heimes insgesamt EUR 4.400,83 und auf das Depotkonto im Heim-Cafe monatlich EUR 100,- bis EUR 200,- eingezahlt, womit sich mit weiteren persönlich übergebenen Barbeträgen und Zigaretten sowie wunschgemäßen Einkäufen zusätzliche Ausgaben von EUR 4.947,94 ergaben. Insgesamt betrugen 2008 die Ausgaben für persönliche Bedürfnisse somit EUR 9.348,77. Dass besondere Anlässe oder Bedürfnisse über das gewohnte Maß hinaus vorgelegen seien, geht aus den vorgelegten Unterlagen nicht hervor. Wie sich aus den Jahresberichten 2001 und 2002 ergibt, war bereits vor der Heimunterbringung auch von der Sachwalterin selbst die Frage gestellt worden, wofür die Waise das in diesen Jahren auf das Girokonto übermittelte Taschengeld von ATS 71.000,-- (EUR 5.159,77) bzw. EUR 6.080,-- im Einzelnen benötigt hätte.

In der Stellungnahme der Sachwalterin vom 26. Jänner 2012 wird angeführt, dass der hohe Zigarettenkonsum suchtbedingt und die hohen Ausgaben krankheitsbedingt und insgesamt nicht steuerbar seien. So wird angegeben, dass die Waise das Taschengeld zum Großteil und zwar im Umfang von rund EUR 3.000,-- pro Jahr für den Erwerb von Zigaretten verwende und der Waise dies auf Grund ihrer Krankheit nicht vorzuwerfen sei.

Dazu ist festzustellen, dass überhöhte Ausgaben durch geeignete Maßnahmen (wie Einschränkung der für Taschengeld zur Verfügung gestellten Mittel) verringert werden können. Ins Treffen muss hier aber auch geführt werden, dass die Waise genügend Vermögen - auch Kapitalvermögen - besitzt und sich auch deshalb hohe Ausgaben (z.B. für Zigaretten) leisten kann. Stünde dieses Vermögen nicht zur Verfügung, wären übertrieben hohen Ausgaben ohnehin Grenzen gesetzt. So geht auch aus dem Jahresbericht an das Pflegschaftsgericht für das Jahr 2000 hervor, dass die Waise mehr Geld überwiesen erhalten wollte, sobald sie Kenntnis über den Stand des Sachwalterschaftskontos erlangte. Ein Sonderbedarf für überhöhte Taschengeldausgaben kann nicht angenommen werden.

Die im Schreiben vom 22. Dezember 2011 (Parteiengehör) angeführte Berechnung des 'angemessenen' Taschengeldes unter Zugrundelegung der Konsumerhebung der 'Statistik Austria' vom 12. April 2011 kann, wie auch die Sachwalterin in der dazu ergangenen Stellungnahme - wenn auch aus anderen Gründen - ausführt, nicht aufrecht erhalten werden. Vielmehr hat die Bemessung eines 'geringfügigen' Taschengeldes zu erfolgen, wofür ein nachvollziehbarer gesetzlich festgelegter Betrag herangezogen werden kann, der auch bereits im Schreiben vom 22. Dezember 2011 (Parteiengehör) angeführt wurde. Einen solchen enthält § 2 der auf § 11 des NÖ Mindestsicherungsgesetzes (NÖ MSG), LGBl. 9205-1, fußenden NÖ Mindeststandardverordnung (NÖ MSV), LGBl. 920511-1.

Nach dem NÖ MSG umfassen Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

Nach § 1 Abs. 1 und 2 der NÖ MSV betragen im Jahr 2011 die monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für Alleinstehende oder Alleinerziehende EUR 752,94 und jährlich somit EUR 9.035,28 (EUR 752,94 x 12). Nach § 2 der NÖ MSV ist der monatliche Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Menschen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, im Jahr 2011 mit monatlich EUR 60,52 festgesetzt. Er wird im Jahr 13 Mal gewährt und beträgt somit die Geldleistung zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Menschen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, im Jahr 2011 insgesamt § 786,76. Damit sind Ausgaben für Bekleidung, Körperpflege und andere persönliche Bedürfnisse, wie soziale und kulturelle Teilhabe, zu bestreiten. Bis 31. August 2010 gelten die Beträge gemäß der jeweiligen auf dem NÖ Sozialhilfegesetz 2000 (NÖ SHG), LGBl. 9200, fußenden NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. 9200/1.

Die in den Jahresberichten an das Pflegschaftsgericht unter 'Ausgaben' als 'Taschengeld' bzw. 'Diverses/Heim/Taschengeld' jeweils angeführten Beträge überschreiten teilweise sogar die Höhe des Mindeststandards an Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes für Alleinstehende oder Alleinerziehende nach der NÖ MSV bzw. der bis 2010 jeweils geltenden NÖ Richtsatzverordnung.

Stellt man also den genannten Ausgaben die Jahresbeträge, die gemäß den jeweiligen Richtsatzverordnungen bzw. gemäß der ab 1. September 2010 geltenden NÖ MSV zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Menschen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, zu gewähren waren, gegenüber, so erweisen sich die Ausgaben allein für 'Diverses/Heim/Taschengeld' in der Höhe von jährlich EUR 4.350,83 bis EUR 9.348,77 nicht als 'geringfügiges Taschengeld' im Sinn des Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses vom 22. April 2009, Zl. 2008/12/0074-5.

Hohe Ausgaben, die durch Ausnutzen der Großzügigkeit der Waise durch andere Personen entstehen bzw. entstanden sind, hätten durch geeignete Maßnahmen (z.B. Einschränkung und Steuerung der Mittel für und aus Taschengeld) verhindert oder verringert werden können. Der Waise ist es auf Grund ihres nicht unbeträchtlichen geerbten und weiterhin vorhandenen Vermögens allerdings unbenommen auch hohe Ausgaben aus Taschengeld zu tätigen. Für die Bestreitung des angemessenen Lebensunterhalts sind diese überhöhten Ausgaben aber nicht erforderlich.

In den Jahren 2001 bis 2011 lauten die Geldbeträge zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Menschen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, gemäß der jeweils geltenden NÖ Richtsatzverordnung bzw. ab 1. September 2010 gemäß der NÖ MSV wie folgt:

2001: ATS 684,-- x 13 = ATS 8.892,-- (EUR 646,21) 2002: EUR 50,70 x 13 = EUR 659,10

2003: EUR 51,70 x 13 = EUR 672,10 2004: EUR 52,50 x 13 = EUR 682,50 2005: EUR 53,30 x 13 = EUR 692,90 2006: EUR 54,60 x 13 = EUR 709,80 2007: EUR 55,50 x 13 = EUR 721,50 2008: EUR 57,10 x 13 = EUR 742,30 2009: EUR 58,90 x 13 = EUR 765,70 2010: EUR 59,80 x 13 = EUR 777,40 2011: EUR 60,52 x 13 = EUR 786,76

Die Höhe dieser Beträge zur Deckung persönlicher Bedürfnisse hilfsbedürftiger Menschen, die in stationären Einrichtungen untergebracht sind, kann als 'geringfügiges Taschengeld' im Sinne des oben angeführten Verwaltungsgerichtshoferkenntnisses angenommen werden. Auch für die Jahre vor der Heimunterbringung kann dieser Betrag als Mindestbetrag für ein Taschengeld zur Deckung persönlicher Bedürfnisse angenommen werden, wenn die übrigen Bedürfnisse wie Wohnen, Nahrung, Pflege finanziell abgedeckt sind.

In der nachstehenden Aufstellung der Einkünfte und Aufwendungen werden die aus den Jahresberichten übernommenen und mit 'Taschengeld' oder 'Diverses/Heim/Taschengeld' angegebenen Ausgaben nun mit der Bezeichnung 'Für persönliche Bedürfnisse' überschrieben. Sofern sich die Beträge für Taschengeld im Hinblick auf das Verhältnis der 'Ausgaben gesamt' zu den 'Einkünften gesamt' entscheidend auswirken, werden sie jeweils nach den jährlichen Gegenüberstellungen in die Vergleichsberechnungen einbezogen.#htmltmp1#

Die 'Ausgaben gesamt' übersteigen die 'Einkünfte gesamt' um EUR 1.416,41.

Die Ausgaben 'Für persönliche Bedürfnisse' sind mit einem Mindestbetrag von EUR 646,21 zu bewerten. Die unter 'Für persönliche Bedürfnisse' für 'Taschengeld' tatsächlich zur Verfügung gestandenen aufgewendeten Ausgaben in der Höhe von EUR 5.159,77 sind daher durch den Betrag von EUR 646,21 zu ersetzen. Somit ergeben sich anzuerkennende Ausgaben in der Höhe von insgesamt EUR 16.181,94 (20.695,50 - 5.159,77 + 646,21).

Im Jahr 2001 übersteigen die Einkünfte die anzuerkennenden Ausgaben somit um EUR 3.097,15 (19.279,09- 16.181,94).

Diese verbleibenden Einkünfte in der Höhe von EUR 3.097,15 stehen für die Befriedigung der über das notwendige Maß hinausreichenden persönlichen Bedürfnisse zur Verfügung.

Die Einkünfte reichen für den angemessenen Lebensunterhalt aus.

Wenn die unter 'Sonstiges' nicht näher bezeichneten Ausgaben für 'Div. Einkäufe lt. Rechnung' in der Höhe von umgerechnet EUR 1.716,98 als Ausgaben für persönliche Bedürfnisse ('Taschengeld') gezählt werden, fallen auch diese Ausgaben unter den mit EUR 646,21 oben festgelegten Mindestbetrag. Damit übersteigen die Einkünfte die anzuerkennenden notwendigen Ausgaben sogar um EUR 4.814,13 (3.097,15 + 1.716,98).#htmltmp2#

Im Jahr 2002 übersteigen die Einkünfte die Ausgaben um EUR 1.165,90 (selbst bei Berücksichtigung der Ausgaben für Taschengeld in der Höhe von EUR 6.080,--). Die Einkünfte reichen somit für den angemessenen Lebensunterhalt aus.#htmltmp3#

Im Jahr 2003 übersteigen die Einkünfte die Ausgaben um EUR 1.026,48 (selbst bei Berücksichtigung der Ausgaben für Taschengeld in der Höhe von EUR 4.641,96,--).

Die Einkünfte im Jahr 2003 reichen für den angemessenen Lebensunterhalt aus.#htmltmp4#

Im Jahr 2004 übersteigen die Einkünfte die Ausgaben um EUR 2.346,38 (30.421,48 - 28.075,10) selbst bei Berücksichtigung der Aufwendungen für das Haus in M von EUR 1.959,88 und der Ausgaben für Taschengeld in der Höhe von EUR 4.350,83.

Die Einkünfte reichen somit für den angemessenen Lebensunterhalt aus.#htmltmp5#

Die 'Ausgaben gesamt' übersteigen die 'Einkünfte gesamt' um EUR 14.687,27. Von diesem Betrag sind jedoch die Aufwendungen für das Haus in M von EUR 7.644,01 abzuziehen, da diese für die Befriedigung des Wohnbedürfnisses nicht erforderlich sind. Die Ausgaben für 'Taschengeld' sind mit dem als 'geringes' Taschengeld anzunehmenden Betrag von EUR 692,90 zu bewerten. Der 'Für persönliche Bedürfnisse' zur Verfügung gestandene Betrag von EUR 6.732,68 ist daher durch den Betrag von EUR 692,90 zu ersetzen.

Somit ergeben sich Ausgaben in der anzuerkennenden Höhe von EUR 31.390,59 (45.074, 38 - 7.644, 01- 6.732, 68 + 692, 90).

Wenn man berücksichtigt, dass die oben mit EUR 648,13 angeführte Einkommensteuer bei Berücksichtigung der vollen Höhe der Sonderausgaben für Heimkosten nicht anfällt, betragen die Einkünfte EUR 31.035,26 (30.387,13 + 648,13).

Somit übersteigen die anzuerkennenden Ausgaben die Einkünfte um EUR 355,33 (31.390, 59 - 31.035, 26).

Die regelmäßig höher ausfallenden Einkünfte aus Vermietung des Untergeschoßes im Haus in V reduzierten sich im Jahr 2005 ausnahmsweise durch hohe Sanierungskosten in der Höhe von EUR 3.773,71 infolge eines Wasserschadens. Es handelt sich dabei um keine regelmäßigen Aufwendungen sondern um Kosten auf Grund eines einmaligen Schadensereignisses. Die im Jahr 2005 dadurch verursachte geringfügige Ausgabenüberschreitung, die in der Höhe von EUR 355,33 vorerst durch die Einkünfte nicht abgedeckt ist, kann durch Einkommensüberschüsse aus dem Jahr 2004 wettgemacht werden.

Anzuführen ist hier auch die oben bereits erörterte Möglichkeit der Vermietung des Wohnhauses in M. Die erzielbaren zusätzlichen Mieteinkünfte können nicht nur die Aufwendungen für das Haus abdecken, sondern darüber hinaus auch zur Bestreitung des Lebensunterhalts verwendet werden. Dies gilt auch für die Folgejahre.

Die angeführten Einkünfte im Jahr 2005 reichen für den angemessenen Lebensunterhalt aus.#htmltmp6#

Die 'Ausgaben gesamt' übersteigen die 'Einkünfte gesamt' um EUR 11.111,48. Von diesem Betrag sind jedoch die Aufwendungen für das Haus in M von EUR 7.981,53 abzuziehen, da diese für die Befriedigung des Wohnbedürfnisses nicht erforderlich sind. Die Ausgaben 'Für persönliche Bedürfnisse' sind mit dem Betrag von EUR 709,80 für ein 'geringfügiges' Taschengeld zu bewerten. Die unter 'Für persönliche Bedürfnisse' für 'Diverses/Heim/Taschengeld' zur Verfügung gestandenen tatsächlichen Ausgaben in der Höhe von EUR 6.201,15 sind daher durch den Betrag von EUR 709,80 zu ersetzen.

Somit ergeben sich anzuerkennende Ausgaben in der Höhe von EUR 27.885,68 (41.358,56 - 7.981, 53 - 6.201,15 + 709, 80).

Den Einkünften von EUR 30.247,08 stehen somit Ausgaben von EUR 27.885,68 gegenüber.

Die Einkünfte übersteigen die anzuerkennenden Ausgaben um EUR 2.361,40 (30.247,08 - 27.885, 68).

Die Einkünfte im Jahr 2006 reichen für den angemessenen Lebensunterhalt aus.

Auf Grund der Höhe der Sonderausgaben (Heimkosten, Be- und Entlohnung Dr. Schuh, Gesundheit) ist die Einkommensteuer vernachlässigbar bzw. wesentlich geringer als mit dem oben angeführten Betrag von EUR 5.977,45 anzusetzen. Die Höhe der Einkünfte beträgt somit bei Wegfall der Einkommensteuer auf Grund der Berücksichtigung der vollen Heimkosten als Sonderausgaben EUR 36.224,53 (30.247,08 + 5.977,45), wodurch die Einkünfte die anzuerkennenden Ausgaben um EUR 8.338,85 (36.224,53- 27.885,68) übersteigen.#htmltmp7#

Die 'Ausgaben gesamt' übersteigen die 'Einkünfte gesamt' um EUR 9.937,25. Von diesem Betrag sind jedoch die Aufwendungen für das Haus in M von EUR 3.705,09 abzuziehen, da diese für die Befriedigung des Wohnbedürfnisses nicht erforderlich sind. Die Ausgaben 'Für persönliche Bedürfnisse' werden mit dem Betrag von EUR 721,50 für ein 'geringfügiges' Taschengeld bewertet. Der 'Für persönliche Bedürfnisse' tatsächlich zur Verfügung gestandene und aufgewendete Betrag in der Höhe von EUR 8.123,10 ist daher durch den Betrag von EUR 721,50 zu ersetzen. Somit ergeben sich anzuerkennende Aufwendungen in der Höhe von EUR 35.997,57 (47.104, 26 - 3.705, 09 - 8.123,10 + 721, 50).

Die Einkünfte übersteigen die anzuerkennenden Aufwendungen um EUR 1.169,44 (37.167, 01- 35.997, 57).

Die angeführten Einkünfte im Jahr 2007 reichen für den angemessenen Lebensunterhalt aus.

Zu erwähnen ist, dass die im Jahr 2007 ausbezahlte mit dem Betrag von EUR 12.139,58 außergewöhnlich hohe Entschädigung der Sachwalterin für das Jahr 2006 vor allem auf den Umstand zurückzuführen ist, dass 2006 die nachträgliche Auszahlung des Waisenversorgungsgenusses nach dem verstorbenen Vater für die Jahre ab 2001 erfolgte. Bei einer gleichmäßigen Auszahlung des Waisenversorgungsgenusses in den Jahren, für die die Waisenversorgung jeweils bestimmt war, wäre die Entschädigung der Sachwalterin vergleichbar jener in den anderen Jahren ausgefallen.#htmltmp8#

Die 'Ausgaben gesamt' übersteigen die 'Einkünfte gesamt' um EUR 4.968,09. Von diesem Betrag sind jedoch die Aufwendungen für das Haus in M von EUR 2.331,20 abzuziehen, da diese für die Befriedigung des Wohnbedürfnisses nicht erforderlich sind. Die Ausgaben 'Für persönliche Bedürfnisse' werden mit einem Mindestbetrag von EUR 742,30 für ein 'geringfügiges' Taschengeld bewertet. Der 'Für persönliche Bedürfnisse' ('Diverses/Heim/ Taschengeld') zur Verfügung gestandene und tatsächlich aufgewendete Betrag in der Höhe von EUR 9.348,77 wird daher durch den Betrag von EUR 742,30 ersetzt. Somit ergeben sich Ausgaben in der anzuerkennenden Höhe von EUR 31.763,09 (42.700, 76 - 2.331,20 - 9.348, 77 + 742,30).

Die Einkünfte übersteigen die anzuerkennenden Aufwendungen um EUR 5.969,58 (37.732, 6 7 - 31.763, 09).

Die Einkünfte im Jahr 2008 reichen für den angemessenen Lebensunterhalt aus.#htmltmp9#

Die 'Ausgaben gesamt' übersteigen die 'Einkünfte gesamt' um EUR 13.844,34. Von diesem Betrag sind jedoch die Aufwendungen für das Haus in M von EUR 4.605,22 abzuziehen, da diese für die Befriedigung des Wohnbedürfnisses nicht erforderlich sind. Die Ausgaben 'Für persönliche Bedürfnisse' werden mit einem Betrag von EUR 765,70 für ein 'geringfügiges' Taschengeld bewertet. Der 'Für persönliche Bedürfnisse' ('Diverses/Heim/ Taschengeld') zur Verfügung gestandene und tatsächlich aufgewendete Betrag in der Höhe von EUR 7.884,22 ist daher durch den Betrag von EUR 765,70 zu ersetzen. Somit ergeben sich anzuerkennende Ausgaben in der Höhe von EUR 35.821,64 (47.545,38- 4.605,22-7.884, 22 + 765, 70).

Auf Grund der Höhe der Sonderausgaben (Heimkosten, Be- und Entlohnung Dr. Schuh, Gesundheit) ist die Einkommensteuer vernachlässigbar bzw. wesentlich geringer als mit dem oben angeführten Betrag von EUR 4.439,43 anzusetzen. Die Höhe der Einkünfte beträgt somit bei Wegfall der Einkommensteuer auf Grund der Berücksichtigung der vollen Heimkosten als Sonderausgaben EUR 38.140,47 (33.701,04 + 4.439,43), sodass die Einkünfte die anzuerkennenden Aufwendungen um EUR 2.318,83 (38.140,47- 35.821,64) übersteigen.

Die Einkünfte im Jahr 2009 reichen für den angemessenen Lebensunterhalt aus.#htmltmp10#

Die 'Ausgaben gesamt' übersteigen die 'Einkünfte gesamt' um EUR 11.608,53 (49.778,98 - 38.170,45). Von diesem Betrag sind jedoch die Aufwendungen von EUR 3.721,93 für das Haus in M abzuziehen, da diese für die Befriedigung des Wohnbedürfnisses nicht erforderlich sind. Die Ausgaben 'Für persönliche Bedürfnisse' werden mit dem Betrag von EUR 777,40 für ein 'geringfügiges' Taschengeld bewertet. Der 'Für persönliche Bedürfnisse' ('Diverses/Heim/Taschengeld') zur Verfügung gestandene und tatsächlich aufgewendete Betrag von EUR 7.450,04 ist daher durch den Betrag von EUR 777,40 zu ersetzen.

Während die laut Jahresbericht der Sachwalterin erst im Jahr 2010 angefallenen Sonderausgaben für deren Be- und Entlohnung für die Jahre 2008 und 2009 in der gesamten Höhe von EUR 9.241,43 auf die jeweiligen darauf folgenden Jahre 2009 und 2010 als regelmäßig anfallende Sonderausgaben entsprechend aufzuteilen sind, kann der Ersatz der Gerichtsgebühren aus 2008 und 2009 in der gesamten Höhe von EUR 2.218,-- auf die Jahre 2008 und 2009 aufgeteilt werden. Diese Gebühren ergeben sich auf Grund frustrierter Exekution nach Mietzins- und Räumungsklagen gegen einen Mieter. Eine genaue betragsmäßige Zuordnung der jeweiligen Gerichtsgebühren auf die einzelnen Jahre ist aus den Jahresberichten 2008, 2009 und 2010 jedoch nicht ersichtlich. Sie können daher auf die Jahre 2008 und 2009 als Ausgaben in der Höhe von jeweils EUR 1.114,-- verteilt werden und sind auch durch den jeweiligen Überschuss der Einkünfte in diesen Jahren gedeckt. Es handelt sich dabei aber jedenfalls nicht um regelmäßige Aufwendungen zur Befriedigung des angemessenen Lebensunterhalts.

Somit ergeben sich Ausgaben in der anzuerkennenden Höhe von EUR 37.166,41 (49.778,98 - 3.721, 93 - 7.450, 04 - 2.218, 00 + 777, 40).

Somit übersteigen die Einkünfte die anzuerkennenden Aufwendungen um EUR 1.004,04 (38.170,45 - 37.166,41).

Auch hier ist - wie bei der Gegenüberstellung der Einkünfte und Ausgaben im Jahr 2005 - auf die möglichen zusätzlichen Einkünfte aus Vermietung des früheren Wohnhauses in M hinzuweisen.

Die Einkünfte im Jahr 2010 reichen für den angemessenen Lebensunterhalt aus.#htmltmp11#

Die 'Ausgaben gesamt' übersteigen die 'Einkünfte gesamt' um EUR 19.229,42 (57.041,43 - 37.812,01). Von diesem Betrag sind jedoch die Aufwendungen für das Haus in M von EUR 9.737,94 abzuziehen, da diese für die Befriedigung des Wohnbedürfnisses nicht erforderlich sind. Die Ausgaben 'Für persönliche Bedürfnisse' werden mit dem Betrag von EUR 786,76 für ein 'geringfügiges' Taschengeld bewertet. Der 'Für persönliche Bedürfnisse' ('Diverses/Heim/Taschengeld') zur Verfügung gestandene und tatsächlich aufgewendete Betrag von EUR 8.074,05 ist daher durch den Betrag von EUR 786,76 zu ersetzen. Somit ergeben sich Ausgaben in der anzuerkennenden Höhe von EUR 40.016,20 (57.041,43- 9.737,94 - 8.074,05 + 786, 76).

Die Ausgaben übersteigen die Einkünfte um EUR 2.204,19 (40.016, 20 - 37.812,01). Tatsächlich erfolgte im Jahr 2011 die nachträgliche Auszahlung der Familienbeihilfe in der Höhe von EUR 5.766,59. Diese stand somit zur Bestreitung des Lebensunterhalts im Jahr 2011 zusätzlich zu den oben angeführten Einkünften zur Verfügung.

Auf Grund der Nichtvermietung des ehemaligen Wohnhauses in M, werden nicht sämtliche Einkunftsquellen ausgeschöpft, die zur Erwirtschaftung des angemessenen Lebensunterhalts möglich und zumutbar sind. Aus dem Jahresbericht 2009 geht hervor, dass laut Sachverständigengutachten vom 29. September 2009 der angemessene monatliche Mietzins EUR 980,-- zuzüglich Umsatzsteuer und Betriebskosten beträgt, woraus sich Mieteinnahmen in der Höhe von EUR 11.760,-- pro Jahr ergeben würden. Den Jahresberichten ist zu entnehmen, dass eine große Nachfrage besteht, dieses Haus zu mieten. Da jedoch tatsächlich die Mittel für einen angemessenen Lebensunterhalt auf Grund des Kapitalvermögens bzw. auch der Sozialhilfeleistungen im Zuge der Heimunterbringung zur Verfügung stehen, wird es offenbar nicht für erforderlich erachtet, diese zusätzliche Einnahmenquelle aus Vermietung für die Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes zu nutzen.

Auf Grund des oben bereits angeführten subsidiären Charakters des Waisenversorgungsanspruchs sind vorerst die zumutbaren Einkunftsquellen für die Bestreitung des angemessenen Lebensunterhalts zu nutzen. Dies gilt vor allem auch unter dem Aspekt, als durch die Höhe des Waisenversorgungsgenusses nicht nur ein Ausgleich für fehlende Einkünfte erfolgen würde sondern darüber hinaus auch überschießend zusätzliches Kapital gebildet würde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben teilweise wiedergegebenen Erkenntnis ausführt, ist der Waisenversorgungsgenuss nach § 17 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 nicht dazu bestimmt, Vermögen zu bilden, sondern dazu, den laufenden angemessenen Lebensunterhalt abzudecken.

Die Einkünfte im Jahr 2011 reichen somit bei Berücksichtigung aller zumutbaren Einkünfte für den angemessenen Lebensunterhalt aus.

Aus dieser Gegenüberstellung der jährlichen Einkünfte und Aufwendungen ergibt sich, dass ein angemessener Lebensunterhalt mit den zur Verfügung stehenden Einkünften unter Berücksichtigung der anzuerkennenden notwendigen Aufwendungen seit Antragstellung bestritten werden kann. Der Waisenversorgungsgenuss ruht somit.

…"

In der gegen diesen (Ersatz-)Bescheid gerichteten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gewährung des Waisenversorgungsbezuges verletzt; er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Zu Darstellung der im Beschwerdefall maßgebenden Rechtslage wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die in dieser Sache ergangenen, bereits eingangs zitierten Erkenntnisse vom 2.

Juli 2007 und 22. April 2009 verwiesen.

In Auslegung dessen führte der Verwaltungsgerichtshof im

zitierten Erkenntnis vom 22. April 2009 tragend aus:

"Vorauszuschicken ist, dass ein - dem Beschwerdeführer

offenbar auf Grund des Bundespflegegeldgesetzes,

BGBl. Nr. 110/1993 gewährtes - 'Pflegegeld' bei der Erfassung der

Einkünfte im Sinn des § 17 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 außer

Betracht zu bleiben hat, weil diese Art der Geldleistung in § 17

Abs. 5 leg. cit. keine Erwähnung findet.

Als Einkünfte kommen nach § 17 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 vorerst einmal nur die in § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 angeführten Einkünfte in Betracht. Nach seinem Abs. 2 ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und Abzug der Sonderausgaben (§ 18), und außergewöhnliche Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104 und 105. In diesem Zusammenhang weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (des Hauses in V und der Wohnung) unter Abzug der Aufwendungen für diese Einkunftsart zu ermitteln sind. Allerdings lässt sich an Hand der im angefochtenen Ersatzbescheid getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar begründen, dass derart zu ermittelnde Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen neben seiner Erwerbsunfähigkeitspension, sowie dem Waisenversorgungsgenuss nach dem Tod des Vaters seit Oktober 2001 ausgereicht hätten, um seinen angemessenen Lebensunterhalt abzudecken.

Soweit - basierend auf Angaben der Sachwalterin im Rahmen der Rechnungslegung gegenüber dem Pflegschaftsgericht - die belangte Behörde allein für das Jahr 2006 eine Waisenpension nach dem Vater inklusive der Nachzahlung im Gesamtbetrag von EUR 92.259,12 veranschlagt, steht eine solche Vorgangsweise im Widerspruch zu § 17 Abs. 6 des Pensionsgesetzes 1965, weil, wie sich aus anderer Stelle des angefochtenen Ersatzbescheides erschließen lässt, es sich hiebei um eine Zahlung handelte, die auf den Zeitraum ab 1. Oktober 2001 entfällt und daher umzurechnen ist. Für die Anwendung des § 17 Abs. 6 zweiter Satz des Pensionsgesetzes 1965 bleibt daher kein Raum.

Zwar ist der belangten Behörde insofern zu folgen, als der Waisenversorgungsgenuss nach § 17 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 nicht dazu bestimmt ist, Vermögen zu bilden, sondern dazu, den laufenden angemessenen Lebensunterhalt abzudecken. Allerdings weist die Beschwerde zutreffend darauf hin, dass § 17 Abs. 4 lit. a leg. cit. lediglich andere Einkünfte des Kindes ins Auge fasst, die zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen, nicht jedoch die Verwertung von Vermögen fordert, um die Bedürfnisse des Kindes abzudecken. Dies bedeutet, dass die Früchte aus Vermögen, soweit sie Einkünfte im Sinn des § 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 darstellen und soweit sie nicht steuerfrei sind, als Einkünfte im Sinn des § 17 Abs. 4 lit. a des Pensionsgesetzes 1965 zu veranschlagen sind.

Wenn die belangte Behörde illustrativ auf die Erhöhung des Vermögensstandes von Ende 2005 auf Ende 2006 verweist, fließt in diese Vergleichsbetrachtung die bereits erwähnte, im Jahr 2006 erfolgte Nachzahlung des Waisenversorgungsgenusses nach dem Tod des Vaters des Beschwerdeführers mit ein, die offenbar in den Ankauf von Wertpapieren und die Aufstockung von Sparguthaben einfloss und derart zu einer Erhöhung des Vermögensstandes beitrug. Dem steht jedoch wiederum gegenüber, dass, wie ebenfalls bereits erwähnt, die Bezirkshauptmannschaft B per Ende 2007 offene Verpflegskosten in der Höhe von EUR 46.017,65 geltend machte und um deren Begleichung innerhalb eines Monats aus 'Sparvermögen' ersuchte."

Die Beschwerde gegen den (Ersatz-)Bescheid vom 3. Mai 2012 sieht dessen Rechtswidrigkeit im Kern in der Beurteilung der belangten Behörde der Zumutbarkeit der Verwertung oder Vermietung des in Rede stehenden Hauses in M und ihre Einschätzung des zur Abdeckung des Sonderbedarfs des Beschwerdeführers notwendigen Taschengeldes. Zur Frage der Zumutbarkeit der Verwertung oder Vermietung des Hauses in M hält die Beschwerde den bereits im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkt aufrecht, dass ein Verkauf des Elternhauses des Beschwerdeführers aufgrund dessen psychischen Zustandes keinesfalls möglich sei, weil der Beschwerdeführer dieses Haus zu erhaltenden Familienbesitz, seine einzige Wohnmöglichkeit bei Verlassen des Heimes und sein letztes Vermögen ansehe. Auch eine Vermietung sei nicht möglich, weil der Beschwerdeführer tatsächlich zehn bis zwölf Mal im Jahr, also durchschnittlich ein Mal pro Monat, in sein Elternhaus nach M komme, und auch des Öfteren übernachte. In der Vergangenheit sei immer wieder mit dem Beschwerdeführer besprochen worden, dass er in den Sommermonaten zwei bis drei Monate selbständig im (ehemaligen) Elternhaus wohnen solle. Es sei nicht auszuschließen, dass es die Umstände und der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in den folgenden Jahren ein dauerhaftes und selbständiges Wohnen mit Unterstützung im Haus in M ermöglichen würden. Die Erhaltung des Hauses erfordere dessen minimale Beheizung in den Wintermonaten.

Hinsichtlich des Sonderbedarfes und des dem Beschwerdeführer überlassenen Taschengeldes verweist die Beschwerde auf eine "stark ausgeprägte Nikotinsucht", deren Befriedigung zwei bis drei Packungen Zigaretten pro Tag erfordere. In den Jahren 2001 bis 2003 habe das "Taschengeld" auch zur Deckung des täglichen Bedarfes an Lebensmitteln gedient, sodass dem Beschwerdeführer in diesen Jahren unter Berücksichtigung seiner Ausgaben für Zigaretten rund EUR 6,-- pro Tag für sonstige alltägliche Bedürfnisse verblieben seien. Die Sachwalterin habe aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers erst nach Jahren Zugang zu ihm und Einblick in seine näheren Lebensumstände gewonnen. Hiebei sei ihr aufgefallen, dass der Beschwerdeführer krankheitsbedingt verschiedensten "Freunden" Geld "borge" und sich damit selbst in finanzielle Engpässe begebe. Der Vater, ein Regierungsrat im Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, habe den Beschwerdeführer immer "versteckt" gehalten, weshalb der Beschwerdeführer in seiner Kindheit und Jugend nie die typischen sozialen Verhaltensmuster zwischen Menschen "gelernt" habe und in späteren Jahren aufgrund seiner besonderen Leicht- und Gutgläubigkeit leichtes Opfer für andere geworden sei. Der Beschwerdeführer habe nur wenige "ehrliche" soziale Beziehungen, woran weder das Heim noch die Sachwalterin etwas ändern könnten. Unter Berücksichtigung dessen sei es nicht zumutbar gewesen, die Taschengeldzahlungen zu verringern und aufgrund der chronisch paranoiden Schizophrenie das Verhalten dem Beschwerdeführer auch nicht vorzuwerfen. Die von der belangten Behörde zur Bemessung des Taschengeldes herangezogene Niederösterreichische Richtsatzverordnung lasse die spezielle Krankheit und die Bedürfnisse des Beschwerdeführers außer Acht. Die Beurteilung der belangten Behörde, der Anspruch des Beschwerdeführers auf Waisenversorgungsgenuss habe in den Jahren 2001 bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geruht, fußt auf den wiedergegebenen, in Abweichung von der Einschreiterin angestellten Berechnungen über die angemessenen Ausgaben des Beschwerdeführers.

Dem Beschwerdevorbringen hält die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift entgegen, das Wohnbedürfnis des Beschwerdeführers werde im Pflegeheim zur Gänze gedeckt. Aufwendungen zur Erhaltung des Elternhauses seien keine solchen zur Befriedigung des Wohnbedürfnisses und könnten auch nicht zur Abdeckung eines Sonderbedarfes aufgrund einer Krankheit angesehen werden. Weitere Aufwendungen für "persönliche Bedürfnisse" des Beschwerdeführers seien durch das nach der Niederösterreichischen Mindestsicherungsverordnung und der Niederösterreichischen Richtsatzverordnung festgelegte Taschengeld ausreichend abgedeckt. Die jährlichen Ausgaben des Beschwerdeführers zwischen EUR 4.350,85 und EUR 9.348,77 für Zigaretten, Getränke, Kleidung und anderes könnten nicht als geringfügig angesehen werden. Geld, das der Beschwerdeführer von seinem Taschengeld großzügig verleihe, ohne es je wieder zurück zu erhalten, könne, wie in der Bescheidbegründung auch dargestellt, weder als Sonderbedarf gewertet noch im Sinne einer Ausgabe aus "geringfügigem Taschengeld" anerkannt werden.

Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zur Bemessung des für die Bedürfnisse des Beschwerdeführers angemessenen Taschengeldes auf die aufgrund des NÖ Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200/4, verordnete NÖ Richtsatzverordnung, LGBl. 9200/1, außer Kraft getreten am 1. September 2010, sowie das mit 1. September 2010 in Kraft getretene NÖ Mindestsicherungsgesetz, LGBl. 9205/1, rekurriert, verkennt sie dabei, dass sowohl die Sozialhilfe nach dem NÖ Sozialhilfegesetz als auch die Bedarfsorientierte Mindestsicherung nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz nur auf die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes zur Deckung der Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens nach dem Subsidiaritätsprinzip abzielen.

Dementgegen ruht der Waisenversorgungsgenuss nach § 17 Abs. 4 lit. a PG nach den Abs. 2 und 3 nur dann, wenn das Kind Einkünfte bezieht, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im eingangs zitierten Erkenntnis vom 2. Juli 2007 zum Begriff "angemessen" im Sinn des § 17 Abs. 4 PG 1965 ausgeführt hat, bedeutet dieser unbestimmte Rechtsbegriff, jemandes Bedürfnis und Anspruch entsprechend, eine Leistung, die im richtigen Verhältnis zu einem Erfordernis, Zweck oder Erfolg steht, die den Verhältnissen entspricht.

Bei der Auslegung des Begriffes "angemessen" im Sinn des § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 ist überdies der systematische Zusammenhang dieser Bestimmung zu berücksichtigen, dass der Waisenversorgungsgenuss - so wie die anderen Ansprüche nach dem Pensionsgesetz 1965 - grundsätzlich nicht bloß auf eine Mindestsicherung im Sinne der Sicherstellung des notwendigen Unterhaltes zur Führung eines menschenwürdigen Lebens abzielt, sondern auf eine dem während des aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gewonnenen Lebensstandard angemessene Versorgung über die Beendigung des aktiven Dienstverhältnisses hinaus (vgl. die Erläuternden Bemerkungen, 878 BlgNR X. GP zu § 17 Abs. 5 leg. cit. in der Stammfassung, nunmehr § 17 Abs. 4 leg. cit.). Dementsprechend ordnet § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 das Ruhen des Waisenversorgungsgenusses nur für den Fall an, wenn der angemessene - und nicht bloß der notwendige - Lebensunterhalt auf andere Weise sichergestellt ist.

Zur weiteren Auslegung des Begriffes des "angemessenen Lebensunterhaltes" kann im Hinblick auf den Versorgungszweck auch auf andere Bestimmungen zurückgegriffen werden, die die Versorgung von nicht selbsterhaltungsfähigen Menschen sicherstellen, etwa jene über den angemessenen Unterhalt des Kindes gemäß § 140 Abs. 1 ABGB (zum Rückgriff auf zivilrechtliche Bestimmungen zur näheren Auslegung Tatbestandsmerkmale des "angemessenen Lebensunterhaltes" nach § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 vgl. etwa das in Germ-Zach, Pensionsrecht der Bundesbeamten, unter FN 25 zu § 17 PG 1965 zitierte Rundschreiben des Bundesministeriums für Finanzen vom 19. März 1966, Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung Nr. 78/1966, und die dort zitierten zivilrechtlichen Bestimmungen).

Die Angemessenheit im Sinn des § 140 Abs. 1 ABGB orientiert sich wiederum an den gemeinsamen Lebensverhältnissen beider Eltern (vgl. etwa Stabentheiner in Rummel, Kommentar zum ABGB erster Band3, Rz 4 zu § 140 ABGB mwN).

Überträgt man ein derartiges Verständnis auf die Auslegung der Tatbestandsmerkmale des "angemessenen Lebensunterhaltes" in § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965, so sind diese dahingehend zu verstehen, dass, unter Bedachtnahme auf den in Rede stehenden Versorgungszweck des Waisenversorgungsgenusses, ein den Lebensverhältnissen des oder der vorverstorbenen Beamten angemessener Lebensunterhalt durch eigene Einkünfte des Kindes abgedeckt sein muss, um ein Ruhen des Waisenversorgungsgenusses nach sich zu ziehen. Anders gewendet kommt ein Ruhen nach § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 nicht in Betracht, wenn die eigenen Einkünfte des Kindes dessen - an den Lebensverhältnissen des oder der vorverstorbenen Beamten orientierten - angemessenen Lebensunterhalt nicht abdecken.

Im vorliegenden Beschwerdefall ist daher in einem weiteren Schritt die Frage zu beantworten, wie die Lebensverhältnisse zu Lebzeiten der Eltern ausgestaltet waren. Abgesehen davon, dass sich der angefochtene Ersatzbescheid diesbezüglich näherer Feststellungen enthält, ist kaum anzunehmen, dass die gemeinsamen Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers mit seinen Eltern - sowohl der Vater als auch die Mutter waren öffentlich-rechtlich Bedienstete des Landes Niederösterreich - lediglich die zur Führung eines menschenwürdigen Lebens notwendigen Bedürfnisse deckten. Um die Voraussetzungen für ein Ruhen des Waisenversorgungsgenusses nach § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 verlässlich beurteilen zu können, sind aber nachvollziehbar begründete Feststellungen über die zu Lebzeiten des Beamten bzw. der Beamtin maßgeblichen Lebens-, insbesondere Einkommensverhältnisse zu treffen.

Weiters führt die Beschwerde für die - zweifellos hohen - Bedürfnisse des Beschwerdeführers an Nikotin dessen Sucht ins Treffen. Sollte der Beschwerdeführer tatsächlich dem erlegen sein, so wäre - gegebenenfalls unter Heranziehung von Sachverständigen (§ 1 Abs. 1 DVG iVm. § 52 Abs. 1 AVG) - die Frage zu klären, ob und in welchem Ausmaß der Beschwerdeführer aufgrund einer krankhaften, d.h. nicht von seinem Willen beherrschbaren Abhängigkeit von Nikotin Bedürfnisse entwickelt und ob solche Bedürfnisse noch im Rahmen der in Rede stehenden Lebensverhältnisse nach dem Maßstab der vorverstorbenen Eltern lägen.

Gleichfalls wäre das - auch schon im Verwaltungsverfahren erstattete - Vorbringen eines zeitweiligen, in der Zukunft allenfalls auch weitergehenden Bedarfs des Beschwerdeführers an dem früheren Elternhaus in M ausgehend vom gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers und einer hinreichend verlässlichen Prognose anhand sachlich fundierter Feststellungen zu beantworten, ob und wenn ja in welchem Ausmaß ein solches Wohnbedürfnis für die Zukunft wahrscheinlich anzunehmen ist, und ob im Hinblick darauf die dauernde Bereitstellung des Elternhauses (welches aber offensichtlich den früheren gemeinsamen Lebensverhältnissen mit den Eltern entsprochen hat) angemessen ist. Eine entfernte Möglichkeit der Wohnsitznahme im früheren Elternhaus würde eine zwischenzeitige Vermietung des Elternhauses, welches nicht in die Substanz eingreift, mit dem Zweck des § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 als vereinbar erscheinen lassen.

Soweit die belangte Behörde im Rahmen ihrer Berechnung neuerlich das Pflegegeld zur Bestreitung eines angemessenen Lebensunterhaltes im Sinn des § 17 Abs. 4 lit. a PG 1965 veranschlagt, steht dies im Widerspruch zu dem in dieser Sache ergangenen, bereits mehrfach zitierten Erkenntnis vom 22. April 2009, wonach - zusammengefasst - das Pflegegeld nach dem Bundespflegegesetz nicht zu den Einkünften im Sinn des § 17 Abs. 4 und 5 PG 1965 zählt und daher bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte des Kindes außer Betracht zu bleiben hat.

Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer Berechnungen "Überschüsse" aus Vorjahren zur Abdeckung von Aufwendung in Folgejahren heranzieht und Aufwendung (für Prozessführung) auf mehrere Jahre verteilt, steht auch dies mit dem Gesetz nicht in Einklang: § 17 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 geht - ebenso wie Abs. 1 und 2 leg. cit. - von einer monatlichen Gebührlichkeit des Waisenversorgungsgenusses aus, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Abs. 4 lit. a leg. cit sieht das Ruhen der Ansprüche nach Abs. 2 und 3 leg. cit. für den Fall des Bezuges von Einkünften, die zur Bestreitung seines angemessenen Lebensunterhaltes dienen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis vom 22. April 2009 ausgeführt hat, fasst § 17 Abs. 4 lit. a leg. cit. lediglich andere Einkünfte des Kindes ins Auge, die zur Bestreitung des angemessenen Lebensunterhaltes ausreichen, nicht jedoch die Verwertung von Vermögen, weshalb eine Heranziehung von "Überschüssen", sohin von Vermögen, das in anderen Perioden gebildet worden war, zur Deckung eines angemessenen Lebensunterhaltes nicht dem Gesetz entspricht.

Der angefochtene Ersatzbescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 15. Mai 2013

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